Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: OVG 11 S 30.06
Rechtsgebiete: SGB XII, AufenthG, VwGO


Vorschriften:

SGB XII § 53
AufenthG § 2 Abs. 3 S. 1
AufenthG § 5
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 31
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 34
AufenthG § 34 Abs. 1
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 6
VwGO § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 30.06 OVG 11 M 22.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 22. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin zu1), türkische Staatsangehörige, reiste im Dezember 1996 als Asylbewerberin in die Bundesrepublik Deutschland ein, ihr Asylantrag wurde im März 1997 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage nahm sie zurück, nachdem sie aufgrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen am 26. Juni 1998 unter dem 30. November 1999 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte; die Ehe wurde am 23. September 2005 geschieden. Am 3. August 2002 wurde der Antragsteller zu 2) als drittes Kind der Antragstellerin zu 1) geboren; deren beide 1986 und 1988 geborene Kinder leben in der Türkei. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 16. November 2004 - 26 F 1413/03 - wurde festgestellt, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht der leibliche Vater des Antragstellers zu 2) ist. Mit Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 27. September 2005 wurde der Antragsteller zu 2) dem Personenkreis nach § 53 SGB 12 aufgrund einer festgestellten schweren Bewegungsstörung und erheblichen Sprachentwicklungsstörung zugeordnet. Seit 20. November 2005 besucht der Antragsteller ganztägig einen Integrationskindergarten.

Nach Trennung der Antragstellerin zu 1) von ihrem Ehemann im Jahr 2002 wurde ihr am 13. Januar 2004 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 12. Januar 2005 erteilt. Auf den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG unter Hinweis darauf, dass sie nur deshalb auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sei, weil ihr Sohn an einer erheblichen Entwicklungsverzögerung leide, ein Ende des Sozialhilfebezugs aber mit Erlangung eines Kindergartenplatzes für den Antragsteller zu 2) absehbar sei, verlängerte der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis für weitere sechs Monate. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Januar/17. Februar 2006 mit der Begründung ab, die Antragstellerin zu 1) könne keine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, auch sei für eine solche zukünftige Erwartung keine hinreichende Integration der Antragstellerin zu 1) nachgewiesen. Hiernach könne auch für den Antragsteller zu 2) keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 AufenthG erteilt werden.

Den hiergegen gerichteten Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Hiernach hat mangels Erfolgsaussicht das Verwaltungsgericht den Antragstellern zu Recht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und solche war auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Rechtsgrundlage der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin zu 1) ist § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG, nach welcher Regelung die weitere Verlängerung des von der Antragstellerin zu 1) nach Trennung von ihrem Ehemann erworbenen eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG unter dem Vorbehalt der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen von § 5 AufenthG steht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zählt hierzu in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Aus dieser Regelung kann aber nicht geschlossen werden, dass etwa die bloße Vorlage einer Negativbescheinigung des zuständigen Sozialamtes künftig für den Nachweis des Lebensunterhalts genügt. Denn die Frage der Unterhaltssicherung stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit einer Entscheidung, ob ein in die Zukunft gerichtetes Aufenthaltsrecht gewährt werden soll. Deshalb hat die Entscheidung prognostischen Charakter (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 2004, Nr. 2.3.2; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2005 - 11 ME 373.05 - und vom 29.11.2006 - 11 LB 127/06 -, in Juris; Beschlüsse des Senats vom 28. April 2006 - 11 N 9.06 -, vom 28. Februar 2006 - 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 2 Rn. 41, 42; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 2 Rn. 19; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 75; Hailbronner, AuslR, § 2 Rn. 23). Es muss die Frage beantwortet werden, ob der Ausländer aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln wird bestreiten können (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 2 Rn. 41). Sie dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1).

Die hiernach zwangsläufig geforderte Prognoseentscheidung beinhaltet zugleich das Moment einer Dauerhaftigkeit der Unterhaltssicherung (vgl. hierzu Kloesel/Christ/Häußler, AufenthG, § 2 Rn. 33; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 75), die mit Blick auf die zu erwartende Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Risiken für die öffentlichen Hand einerseits sowie andererseits unter Berücksichtigung der Berufschancen, Erwerbsbiografie, aktuellen Einkommenssituation und den Unterhaltserfordernissen letztlich nur im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 2 Rn. 74).

Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1) seit Zuzug keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen hat. Auch bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat sie keine konkrete Aussichten für eine Anstellung sondern lediglich einige erfolglose Bemühungen um eine Anstellung als Reinigungskraft belegt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin lediglich wegen des sicherlich erhöhten Betreuungsaufwandes für den Antragsteller zu 2), der allerdings seit November 2005 Aufnahme in einem Integrationskindergarten mit ganztägiger Betreuung gefunden hat, an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert wäre. Vielmehr liegt dies im Wesentlichen begründet an der fehlenden Vorbildung und Integration der Antragstellerin, was sich mit Blick auf die angespannte hiesige Arbeitsmarktlage besonders erschwerend auswirkt. Nach ihren eigenen Angaben im Asylverfahren hat die Antragstellerin in der Türkei keine Schulbildung oder Berufsausbildung erfahren und ist auch nach der Einlassung im gerichtlichen Verfahren Analphabetin. Erst seit Anfang 2006 hat sie sich zu einem Deutsch Alphabetisierungs - Elternkurs angemeldet. Sie versteht nach eigenen Angaben die deutsche Sprache gut, ihre sprachliche Ausdrucksweise und Beherrschung der Grammatik sind jedoch nach eigener Einlassung unzureichend. Eine Bewerbung bei der Meisterschule für das GebäudereinigerHandwerk wurde im Februar 2006 gerade deshalb abgelehnt, weil die Verständigung mit ihr in deutscher Sprache unzureichend sei. Mit Blick auf diese - nicht vorhandene - Erwerbsbiografie und die unzureichende Integration in die hiesigen Verhältnisse sieht der Senat keine Grundlage für eine künftige günstigere Prognose völlig unabhängig von der zusätzlichen Belastung der Antragstellerin mit Blick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers zu 2).

Der Senat vermag auch keine atypische Sachlage zu erkennen, die eine Ausnahme von der Regelanforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlauben würde. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis trotz Sozialhilfebedürftigkeit nur ausnahmsweise erteilt bzw. verlängert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12, 17 = NVwZ-RR 1997, 567, 568 zum Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Das besondere Gewicht der Unterhaltssicherung hat der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Bezug von Sozialhilfe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG einen Ausweisungsgrund darstellt. Als Ausnahmefall kann allerdings unter dem Blickwinkel von Artikel 6 GG das Vorhandensein kleiner oder pflegebedürftiger Kinder als Ursache für die Sozialhilfebedürftigkeit in Betracht kommen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 7 AuslG Rdnr. 41). Die Ableitung eines Ausnahmefalls hieraus setzt nach Auffassung des Senats aber entweder voraus, dass lediglich die aktuelle Betreuungsbedürftigkeit des Kindes einer künftig ansonsten zu erwartenden hinreichenden Einkommenserzielung entgegen steht - wovon hier nicht auszugehen ist -, oder ein bereits bestehendes Aufenthaltsrecht des Kindes gerade eine weitere Anwesenheit eines Elternteils unter Berücksichtigung der Bedeutung von Artikel 6 GG erfordert. Hiervon kann bei der vorliegend zu entscheidenden Sach- und Rechtslage jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der Antragsteller zu 2) ist nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts, sondern will dieses gerade gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG von einem - nicht bestehenden - Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1) erst ableiten.

Dazu, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 2) unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der Türkei bereits die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG zuließe, sind seitens des Antragsgegners keine Feststellungen getroffen worden. Hierzu bestand bislang mangels entsprechender Antragstellung, wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, auch keine Veranlassung. Schließlich ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Antragsteller in der Türkei ohne jegliche Unterstützung leben müssten. Denn die Antragstellerin zu 1) hat immerhin ihre beiden 1986 und 1988 geborenen Kinder nach ihrer Einlassung im Asylverfahren bei ihrer Schwester und den Schwiegereltern in der Türkei zurückgelassen. Letztere sind nunmehr volljährig und dürften der Antragstellerin zu 1) zur Seite stehen können.

Da nach dieser Rechtslage § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, kommt es auf die Ausführungen der Antragsteller zu angeblichen Ermessensfehlern des Antragsgegners nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück