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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: OVG 11 S 54.06
Rechtsgebiete: BImSchG, InsO, VwGO, BBodSchG, OBG Bbg, GmbHG


Vorschriften:

BImSchG § 5
BImSchG § 5 Abs. 3
BImSchG § 5 Abs. 3 Nr. 2
BImSchG § 17
BImSchG § 17 Abs. 1
InsO § 80
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 148
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
BBodSchG § 4 Abs. 3
BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 4
BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2
OBG Bbg § 17
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 11 S 54.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Laudemann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel am 17. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 19.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Insolvenzschuldnerin, die Firma O_____ betrieb auf einem angemieteten Grundstück eine Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Kunststoffaufbereitungsanlage). Nachdem im Dezember 2004 von einer Gläubigerin ein Insolvenzantrag gestellt worden war, stellte die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb am 3. Januar 2005 ein und kündigte den Arbeitnehmern. Am 1. März 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Antragstellerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Mietvertrag über das Betriebsgrundstück lief ohne Kündigung am 30. April 2005 aus. Die vom Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin angemahnte förmliche Anzeige der Stilllegung des Geschäftsbetriebes ging diesem am 22. August 2005 zu.

Aufgrund der Ergebnisse verschiedener Anlagenkontrollen gab der Antragsgegner der Antragstellerin mit Ziff. I.1. des Bescheides vom 7. Februar 2006 gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG auf, Schlamm aus der Abwasseraufbereitung der Kunststoffaufbereitungsanlage der Insolvenzschuldnerin zu entsorgen. Zugleich ordnete er insoweit die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an. Die Anordnung sei der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin, nunmehriger Besitzerin und Zustandsstörerin gegenüber zu erlassen gewesen.

Die Antragstellerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 2006 gegenüber dem Geschäftsführer der Schuldnerin vorsorglich die Freigabe sämtlicher möglicherweise bestehender Rechte der Schuldnerin an den Grundstücken des ehemaligen Betriebsgeländes sowie an auf dem Gelände befindlichen, möglicherweise der Schuldnerin gehörenden Gegenständen.

Unter dem 24. Februar 2006 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie führte aus, dass sie als Insolvenzverwalterin ordnungsrechtlich weder als Handlungs- noch als Zustandsstörerin verantwortlich sei. Hinsichtlich der Heranziehung gem. § 17 i.V.m. § 5 BImSchG fehle es bereits an der Betreibereigenschaft, da der Betrieb der Anlage vor der Insolvenzeröffnung bereits eingestellt gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 14. Juli 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der Bestimmung I.1 des Bescheides vom 7. Februar 2006 wieder her. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine auf § 17 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG gestützte Entsorgungsanordnung zur Beseitigung der Schlämme vor. Ob die Insolvenzverwalterin als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen werden könne, obwohl § 5 BImSchG an die Stellung als Betreiber der Anlage anknüpfe, könne dahinstehen. Denn die Antragstellerin habe die Verfügungsgewalt über die Abfälle jedenfalls durch die mit Schreiben vom 17. Februar 2006 und bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausgesprochene und damit beachtliche Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag beendet. In Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 (- 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75) sei für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass eine insolvenzrechtliche Freigabe von Abfällen immissionsschutzrechtlich beachtlich sei. Wegen der mit der vorstehenden Entscheidung entfallenen Vollziehbarkeit der Grundverfügung erweise sich auch die diesbezügliche Androhung der Ersatzvornahme als rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen sei.

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Beschwerde führt der Antragsgegner aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschiedene und auch vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss offen gelassene Frage, ob es für die Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters gem. § 17 i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG genüge, dass der Verwalter mit der Verfahrenseröffnung gem. § 80 Abs. 1 InsO für den Schuldner die Verfügungsbefugnis ausübe und Besitz an den Abfällen erlange, zu bejahen sei. Die Betreibereigenschaft sei nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 BImSchG, denn der Gesetzgeber habe mit der - anders als in der bis 1998 geltenden Fassung dieser Vorschrift - vom Betreiberbegriff unabhängigen Wortwahl klargestellt, dass auch jemand, der die Anlage in irgendeiner Form "übernommen" habe, ohne sie zu betreiben, nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG verpflichtet sei.

Ihrer danach bestehenden Ordnungspflicht habe die Antragstellerin sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch die erklärte Freigabe der Abfälle aus der Insolvenzmasse entledigen können. Denn hier gehe die Freigabeerklärung - wie vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für möglich gehalten - wegen der Tatbestandsmerkmale, an die die Ordnungspflicht anknüpfe, ins Leere. Da die Zustandsverantwortlichkeit im Fall der Freigabe nur formell an den Schuldner, wegen dessen Vermögenslosigkeit und bevorstehender Auflösung tatsächlich aber ins Leere ginge, sei die Freigabe in ihrer Wirkung einer Dereliktion vergleichbar. In der Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass der Eigentümer sich einer Haftung als Zustandsstörer nicht durch Aufgabe des Eigentums entziehen könne.

Hilfsweise, falls man dem nicht folgen wolle, sei die Freigabe selbst als Handlung anzusehen, die eine Ordnungspflicht hervorrufe, da sie das belastete Anlagengelände der ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme des Zustandsstörers entziehe. Die Insolvenzmasse hafte dann für die Freigabehandlung des Insolvenzverwalters.

Die Antragsstellerin tritt dem unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.

1. Dabei kann auch für das Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob allein die dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis folgende Inbesitznahme der Masse (§ 80, § 148 InsO) für die Begründung einer an die Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpfenden ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Insolvenzverwalters aus § 17 i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG ausreicht. Dies war vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf entsprechende Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts (offen gelassen im Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 10; Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 12: "fragwürdig", ausdrücklich ablehnend zu § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 -, zit. nach juris, Rn 14) angezweifelt worden. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass trotz der durch Art 3 des Bodenschutzgesetzes (v. 17. März 1998, BGBl. I 502) geänderten Formulierung des einleitenden Satzteils des § 5 Abs. 3 BImSchG die dortigen Pflichten sich ausweislich der unverändert gebliebenen Überschrift des § 5 BImSchG ebenso wie die in Abs. 1 geregelten Pflichten an "Betreiber" genehmigungsbedürftiger Anlagen richten. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Nach der Begründung der Änderung (vgl. BR-Drucks. 702/96, S. 149 f.) bezweckte diese eine präzisierende, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 BImSchG von dem des Bundesbodenschutzgesetzes abgrenzende Klarstellung. Dafür, dass damit zugleich eine Erweiterung des Adressatenkreises dieser Pflichten auf andere als Anlagenbetreiber beabsichtigt gewesen sein könnte, finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte.

2. Diese Frage bedarf indes auch im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens keiner weiteren Klärung. Auch wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass eine durch die Erlangung der Verfügungsbefugnis über die Massegegenstände begründete Zustandshaftung des Insolvenzverwalters dessen Inanspruchnahme gem. § 17 i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG begründet, so wären die weiteren, vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend angesehenen Erwägungen jedenfalls nicht aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Heranziehung der Antragstellerin als Zustandsverantwortliche jedenfalls deshalb nicht (mehr) rechtmäßig gewesen sei, weil diese die Verfügungsgewalt über die Abfälle durch die mit Schreiben vom 17. Februar 2006 und damit bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausgesprochene und immissionsschutzrechtlich beachtliche Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag verloren habe. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Antragsgegners überzeugen nicht.

a. So hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass eine Freigabeerklärung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "wegen der Tatbestandsmerkmale, an welche die Ordnungspflicht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann" (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 20; Urteil vom 22. Oktober 1998, - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 14). Davon wäre zwar dann auszugehen, wenn die Ordnungspflicht - was im Rahmen des § 5 Abs. 3 BImSchG nahe liegt - durch eine etwa an die vorangegangene Betriebsführung anknüpfende Verhaltenshaftung begründet worden wäre. So lag der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 1998 (- 7 C 38.97 -, zit. nach juris) entschiedene Fall. Hierzu wurde ausgeführt, dass die Freigabe aus dem Konkursbeschlag deshalb nicht beachtlich sei, weil die immissionsschutzrechtliche Ordnungspflicht "nicht an sein konkursrechtliches Verwaltungs- und Verfügungsrecht" anknüpfe, das mit der Freigabeerklärung aufgegeben werde, sondern an seine - im dortigen Fall durch Weiterbetrieb der Anlage kraft eigenen Rechts und in eigenem Namen erlangte - Stellung als früherer Betreiber der Anlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, zit. nach juris, Rn 10, 14). Knüpft die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters indes - wie der Antragsgegner sowohl im verfahrensgegenständlichen Bescheid als auch in seinen Schriftsätzen im Eilverfahren ausdrücklich meint - nicht an eine sich aus der Betreiberstellung ergebende Verhaltensverantwortlichkeit, sondern an eine vom (früheren) Betrieb der Anlage unabhängige Zustandsverantwortlichkeit an, die allein durch die gem. § 80, § 148 InsO erlangte Verfügungsgewalt über die auf dem Anlagengrundstück verbliebenen Abfälle begründet wird, und entfällt mit der Freigabe aus der Insolvenzmasse diese Verfügungsbefugnis, so fehlt es nach der Freigabe an der die Zustandsverantwortlichkeit gerade begründenden Sachherrschaft des Insolvenzverwalters.

b. Dies ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Freigabe "in ihrer Wirkung mit der der Dereliktion zu vergleichen" wäre und die Zustandsverantwortlichkeit mit Anerkennung ihrer Beachtlichkeit "ins Leere gehen" würden. Dieser Einwand dürfte auf die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23. September 2004 (- 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 20 ff.) erörterte weitere, eine ordnungsrechtliche Unbeachtlichkeit der insolvenzrechtlich zulässigen Freigabe begründende Voraussetzung abzielen, dass der Gesetzgeber der Freigabe "gezielt die ordnungsrechtlichen Wirkungen nimmt, wie es für die Eigentumsaufgabe in § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG geschehen ist". Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag aber auch dies nicht zu begründen. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG angestellten Erwägungen (Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 22 ff.), mit denen eine entsprechende Anwendung der für die Eigentumsaufgabe getroffenen Regelung auf eine Freigabe aus dem Konkursbeschlag abgelehnt wurde, gebieten auch hier eine Anerkennung der Freigabe.

So gibt es weder im Bundesimmissionsschutzgesetz noch in anderen Vorschriften für den Fall einer Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für zur Insolvenzmasse gehörende Reste eine die ordnungsrechtliche Unbeachtlichkeit der Freigabe anordnende Regelung, wie sie der Gesetzgeber für Fälle der Dereliktion etwa in § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG, § 17 OBG Bbg, § 6 Abs. 2 BbgPolG) getroffen hat. Aber auch eine entsprechende Anwendung derartiger bestehender, die Unbeachtlichkeit der Dereliktion begründender Vorschriften auf eine Freigabe von Gegenständen aus der Konkursmasse kommt nicht in Betracht. Zum einen dürfte es angesichts des Bestehens gesetzlicher Regelungen nur für die Eigentumsaufgabe und nicht für die Freigabe aus der Konkursmasse auch außerhalb des § 4 Abs. 3 BBodSchG an einer - wie das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung (a.a.O. Rn 22 ff.) ausführlich dargelegt hat - für eine entsprechende Anwendung erforderlichen Regelungslücke fehlen. Zum anderen ist eine solche Freigabe durch den Insolvenzverwalter in wesentlichen Punkten nicht mit der Eigentumsaufgabe durch einen früheren Eigentümer vergleichbar. Insbesondere führt die Freigabe - anders als eine Eigentumsaufgabe - nicht dazu, dass überhaupt kein Verantwortlicher für ein belastetes Anlagengelände mehr vorhanden ist, sondern hat vielmehr zur Folge, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners insoweit wieder auflebt (a.a.O. Rn 22). Dem steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht entgegen, dass eine in der Form einer GmbH organisierte Schuldnerin gem. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, NJW 2005, 2015). In einem solchen Fall hat der Schuldner - sofern er selbst Eigentümer des Anlagengrundstücks ist - trotz der im Übrigen bestehenden Vermögenslosigkeit ggf. mit dem Grundstück für die Kosten einer Ersatzvornahme einzustehen (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2, § 13 f. VwVGBbg). Ist - wie hier - ein Dritter Grundstückseigentümer, so ist ggf. auch dessen Heranziehung als Zustandsstörer zu prüfen.

c. Soweit der Antragsgegner schließlich - hilfsweise - meint, dass die Freigabe aus der Insolvenzmasse an sich als eine Handlung anzusehen sei, die eine Ordnungspflicht hervorrufe, weil dadurch das belastete Anlagengelände der ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme des Zustandsstörers entzogen werde, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Antragsgegner verkennt insoweit bereits, dass Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne nur derjenige ist, dessen Verhalten - auch in der Form des Unterlassens - die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, der also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze dadurch überschreitet, dass er bei wertender Betrachtung die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg setzt, oder der - als Zweckveranlasser - durch sein Verhalten in zurechenbarer Weise eine Situation schafft, die Dritten die Möglichkeit verschafft, die öffentliche Sicherheit zu gefährden oder zu stören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, zit. nach juris, Rn 108, 113 f. m.z.N.). Für beides ist im Fall der Freigabe von eine Zustandshaftung begründenden Gegenständen aus der Insolvenzmasse nichts ersichtlich. Denn diese Maßnahme ist nicht etwa auf die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines - von der Antragstellerin wohl unstreitig nicht verursachten - ordnungswidrigen Zustands gerichtet, sondern bezweckte allein die Befreiung der Insolvenzmasse von der Beseitigungspflicht für die auf dem Anlagengelände verbliebenen Abfälle. Schon deshalb dürfte sie für sich allein nicht geeignet sein, eine Verursacherhaftung zu begründen (i.d.S. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn 131, zum Fall der Dereliktion eines belasteten Grundstücks durch den Eigentümer). Dies gilt um so mehr, als die Freigabe von die Masse belastenden Vermögenswerten nicht nur nicht sittenwidrig ist, sondern sogar eine Amtspflicht des - zur Schonung der Masse mit dem Ziel einer möglichst hohen Quote für die Insolvenzgläubiger verpflichteten - Insolvenzverwalters darstellen kann (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, zit. nach juris, Rn 16, 18). Auch das bloße Unterlassen der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache begründet keine Verhaltenshaftung (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 -, zit. nach juris, Rn 16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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