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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: OVG 12 B 28.06
Rechtsgebiete: GebG Bbg, VermG, VwGO, VermGebO


Vorschriften:

GebG Bbg § 1 Abs. 1
GebG Bbg § 2
GebG Bbg § 2 Abs. 1
GebG Bbg § 2 Abs. 2
GebG Bbg § 3
GebG Bbg § 4
GebG Bbg § 5
GebG Bbg § 6
GebG Bbg § 7 Abs. 1 Nr. 1
VermG § 38 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
VermGebO § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 B 28.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Merz, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, die ehrenamtliche Richterin Füssel und den ehrenamtlichen Richter Cimbollek für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine schriftliche Auskunft des Katasteramtes. Sie ist im Auftrag der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach der Flächenerwerbsverordnung befasst. Hierbei handelt es sich um ursprünglich der Treuhand zugewiesene Grundstücke, die im Beitrittsgebiet in der Zeit von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden waren.

Zur Vorbereitung eines Grundstücksverkaufs, vor allem im Hinblick auf das beim Amt für offene Vermögensfragen zu beantragende Negativattest (vgl. § 3 Abs. 5 VermG), beantragte die Klägerin mit am 1. Juli 1997 bei dem Katasteramt des Beklagten eingegangenem Schreiben die Übersendung von Eigentümernachweisen für 113 Flurstücke in der Gemarkung W. Der Beklagte forderte mit Kostenbescheid vom 17. September 1997 nach Tarifstelle 2.3.2 der Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg (VermGebO) vom 28. Januar 1993 in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997 Gebühren in Höhe von insgesamt 4.520,00 DM (2.311,04 Euro). Hierbei legte er pro Flurstück eine Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.2.2 von 40,00 DM zugrunde. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1997 zurück.

Der gegen den Gebührenbescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 6. Dezember 2001 statt. Der Begründung zufolge fallen einfache schriftliche Auskünfte, für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden, nicht unter Tarifstelle 2.3.2 der VermGebO 1997. Zwar könne der Verordnungsgeber gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg eine von der Gebührenfreiheit abweichende Regelung treffen. Es bestehe jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass er hiervon in Tarifstelle 2.3.2 Gebrauch gemacht habe. Die Erstellung von Voreigentümernachweisen sei als Auskunft einfacher Art zu qualifizieren, weil sich der Beklagte darauf beschränke, bei ihm vorhandene Daten zu erheben und keine weiteren Ermittlungen unternehme.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat die von ihm zugelassene Berufung mit Urteil vom 8. Dezember 2004 zurückgewiesen, weil die Auskunft in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 VermG kostenfrei sei. Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision des Beklagten mit Urteil vom 21. Juni 2006 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist § 38 Abs. 1 VermG weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass auch einfache Auskünfte dem Gebührentatbestand nach Tarifstelle 2.3.2 unterlägen. Im Übrigen handele es sich hier nicht um Auskünfte einfacher Art.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, dass es sich um einfache schriftliche Auskünfte handele, für deren Erstellung der Beklagte maximal 10 Minuten pro Flurstück benötige. Dafür könne gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg keine Gebühr erhoben werden, weil die Gebührenordnung keine abweichende Regelung enthalte. Nach Tarifstelle 2.22 der Ersten Verordnung zur Änderung der VermGebO vom 7. Juni 1994 habe eine Gebührenpflicht nur für eine schriftliche Auskunft größeren Umfangs oder schwieriger Art bestanden. Diesen Grundsatz habe auch die Zweite Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997 beibehalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit dem Auffangtarif in Tarifstelle 2.3.2 (sonstige Fälle) eine Gebührenpflicht auch für einfache schriftliche Auskünfte habe begründet werden sollen. Da es sich um eine Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz des § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg handele, bedürfe es einer eindeutigen Regelung. Die mangelnde Bestimmtheit der VermGebO lasse sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 entnehmen.

Unabhängig davon verstoße die Auffassung des Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die geforderte Gebühr in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand stehe. Schließlich verstoße die Gebührenerhebung gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Erteilung von einfachen und gleichförmigen Auskünften für 113 Flurstücke nicht anders behandelt werden dürfe als mündliche Auskünfte mit einem Zeitaufwand bis zu einer halben Stunde, die nach Tarifstelle 2.2.1 der VermGebO 1997 gebührenfrei blieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte hat die streitige Gebührenfestsetzung zutreffend auf § 2 GebG Bbg, § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Tarifstelle 2.3.2 des Gebührentarifes der Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg (VermGebO) vom 28. Januar 1993 (GVBl II S. 20) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der VermGebO vom 10. Mai 1997 (GVBl II S. 330) gestützt. Gemäß § 2 Abs. 1 GebG Bbg sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG Bbg in Gebührenordnungen zu bestimmen. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg regelt, dass für die in dem zugehörigen Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen der Katasterbehörden Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben sind. Bei schriftlichen Auskünften unterscheidet der Gebührentarif in der Fassung der hier maßgeblichen Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997 zwischen Auskünften für Grundstücks- und Vermögensämter des Landes Brandenburg, die unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei sind (Tarifstelle 2.3.1), und Auskünften in sonstigen Fällen, für die eine Zeitgebühr erhoben wird (Tarifstelle 2.3.2). Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt gemäß Tarifstelle 1.2.2 für jede angefangene Arbeitshalbstunde häuslicher Tätigkeit (Innendienst) eines Bediensteten 40 DM.

Der Gebührenerhebung steht § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg nicht entgegen. Dieser Vorschrift zufolge werden Verwaltungsgebühren nicht erhoben für mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte, soweit nicht durch Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Regelung hat der Verordnungsgeber in Tarifstelle 2.3 bzw. 2.3.2 der VermGebO i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997 getroffen. Der Wortlaut der Tarifstelle ("Schriftliche Auskünfte in sonstigen Fällen") umfasst klar und unmissverständlich alle schriftlichen Auskünfte unabhängig von ihrem Schwierigkeitsgrad oder ihrem Umfang. Daher bedurfte es auch keines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die Tarifstelle 2.3.2 etwas anderes bestimmt als § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg. Hätte der Verordnungsgeber es in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg bei der Gebührenfreiheit für einfache schriftliche Auskünfte belassen wollen, so hätte er dies in der Gebührenordnung durch eine Differenzierung zum Ausdruck gebracht und auch bringen müssen. Anders als die Klägerin meint, widerspricht die Regelung in Tarifstelle 2.3.2 daher nicht dem Bestimmtheitsgebot. Vielmehr ist es mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Gebot der Normenklarheit nicht vereinbar, Tarifstelle 2.3.2 des Gebührentarifs der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997 entgegen dem eindeutigen Wortlaut einschränkend nur auf schwierige oder umfangreiche Auskünfte anzuwenden.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Verordnung bestätigt, weil die vorherige Fassung des Gebührentarifs die in der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997 aufgegebene Differenzierung zwischen einfachen und schwierigen schriftlichen Auskünften enthalten hat. So unterschied die VermGebO vom 28. Januar 1993 (GVBl II S. 20) in ihrer ursprünglichen Fassung ausdrücklich zwischen kostenfreien einfachen schriftlichen Auskünften (Tarifstelle 2.1) und schriftlichen Auskünften größeren Umfangs oder schwieriger Art (Tarifstelle 2.2). Letztere waren wiederum unterteilt in kostenfreie Auskünfte für Grundstücks- und Vermögensämter des Landes Brandenburg zur Erfüllung eigener Aufgaben dieser Ämter (Tarifstelle 2.21) und sonstige Fälle, für die eine Zeitgebühr zu erheben war (Tarifstelle 2.22). Die Zeitgebühr betrug nach Tarifstelle 1.22 für jede angefangene Arbeitshalbstunde häuslicher Tätigkeit (Innendienst) eines Bediensteten 30,00 DM. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Kataster- und Vermessungsbehörden im Land Brandenburg vom 7. Juni 1994 (GVBl II S. 487) änderte sich an den Tarifstellen 2.1 und 2.2 nichts. Lediglich der Tarif für die Zeitgebühr in Tarifstelle 1.22 wurde auf 40,00 DM erhöht.

Selbst wenn man - zutreffend - davon ausgeht, dass die Vorfassungen der VermGebO in Tarifstelle 2.1 (Gebührenfreiheit für einfache schriftliche Auskünfte) nur eine deklaratorische Wiedergabe von § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg enthalten, der der Verordnungsgeber in Tarifstelle 2.2 gebührenpflichtige schriftliche Auskünfte größeren Umfangs oder schwieriger Art gegenüber gestellt hat, so zeigt doch die Aufgabe dieser Differenzierung in der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997, dass der Verordnungsgeber mit Inkrafttreten dieser Änderung alle schriftlichen Auskünfte einheitlich (nämlich als gebührenpflichtig) behandelt hat und behandeln wollte. Er hat die ehemaligen Tarifstellen 2.1 (einfache schriftliche Auskünfte) und 2.2 (schriftliche Auskünfte größeren Umfangs oder schwierigerer Art) zusammengefasst, das Differenzierungsmerkmal gestrichen und in Tarifstelle 2.3 (mit den Untergliederungen 2.3.1 und 2.3.2) nur noch eine einzige Tarifstelle für schriftliche Auskünfte geschaffen.

Die fehlende Differenzierung zwischen einfachen und schwierigen Auskünften findet sich ferner in der vollständig neu erlassenen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg vom 22. Juli 1999 (GVBl II S. 441). Danach sieht Tarifstelle 2.2 generell eine Zeitgebühr für Auskünfte über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände vor, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung vom 12. Januar 2004 (GVBl II S. 107) ist in Tarifstelle 2.2. nach den Worten "schriftliche oder elektronische Auskünfte" der Zusatz "- auch einfacher Art -" eingefügt worden. Hierbei handelt es sich um eine bloße Klarstellung, die die seit Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997 bestehende Rechtslage nicht geändert hat.

Soweit die Klägerin schließlich meint, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - 8 C 12.05 - entnehmen zu können, dass Tarifstelle 2.3.2 des Gebührentarifs der Zweiten Verordnung zur Änderung der VermGebO vom 10. Mai 1997 keine von der allgemeinen Gebührenfreiheit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg abweichende Regelung treffe, ist dem nicht zu folgen. Die Ausführungen des Urteils ("Gegebenenfalls ...") lassen sich sowohl auf den Fall beziehen, dass man eine vom Gebührengesetz abweichende Regelung in der VermGebO verneint und das Vorliegen einer schwierigen Auskunft bejaht, als auch auf den Fall, in dem man eine Gebührenpflicht für einfache Auskünfte wegen einer abweichenden Regelung bejaht. Im Übrigen handelt es sich hier um eine Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht, die grundsätzlich keiner Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Schließlich ist die Höhe der geforderten Gebühr (4.520 DM = 2.311,04 Euro) nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn die zu privatisierenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen aus einer Vielzahl von vergleichbaren Flurstücken bestehen. Der Voreigentümernachweis wird für jedes einzelne Flurstück erbracht, weil das Flurstück die für die Katasterbehörden maßgebliche Buchungseinheit darstellt, die im Liegenschaftskataster geführt wird (vgl. auch § 11 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes des Landes Brandenburg). Jede auf ein Flurstück bezogene Auskunftserteilung ist daher als Amtshandlung im Sinne von § 2 Abs. 2 GebG Bbg anzusehen. Der Beklagte durfte die von der Klägerin beantragte "Sammelauskunft" für 113 Flurstücke grundsätzlich so behandeln wie zu unterschiedlichen Zeitpunkten begehrte "Einzelauskünfte", sodass er 113 schriftliche Auskünfte im Sinne von Tarifstelle 2.3.2 erteilt hat. Nach alledem brauchte der Beklagte die Auskunft auch nicht auf jeweils ein Grundstück zu beziehen, das aus mehreren Flurstücken mit unterschiedlicher Historie bestehen kann.

Der Gebührentarif in Tarifstelle 2.3.2 ist auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar. § 1 Abs. 1 VermGebO in Verbindung mit der Tarifstelle 2.3.2 des Gebührentarifs in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 10. Mai 1997 verstößt insbesondere nicht gegen § 3 GebG Bbg. Danach muss zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Dies ist hier gewahrt. Für ein Missverhältnis spricht bei einer Gebühr von 40,00 DM pro Auskunft (Amtshandlung) und angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Auskunft für die Privatisierung, d.h. den Verkauf des jeweiligen Flurstücks benötigte, nichts. Auf die tatsächliche Bearbeitungszeit kommt es nicht an, weil der Beklagte lediglich die niedrigste (Pauschal-)Gebühr erhoben hat, die er nach dem Gebührentarif als Zeitgebühr verlangen kann.

Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den von dem Landesnormgeber zu beachtenden (bundes)verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichheitsgebot vor. Hinsichtlich der Gebührenhöhe besteht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. dazu BVerwGE 115, 125, 129), der hier mit 40,00 DM pro schriftlicher Auskunft nicht überschritten ist. Die Gebührenfreiheit für mündliche Auskünfte bis zu einer halben Stunde (Tarifstelle 2.2.1) ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertig, weil es sich nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Es dürfte schon nicht immer ohne weiteres möglich sein festzustellen, ob es sich bei einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Katasteramtes um eine mündliche Auskunft handelt (vgl. dazu auch Benedens, Gebührengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, § 7 Ziff. 4). Außerdem würde die Erhebung von Gebühren für derartige mündliche Auskünfte zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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