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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 18.12.2007
Aktenzeichen: OVG 12 S 141.07
Rechtsgebiete: VwGO, BauO Bln


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
BauO Bln § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 12 S 141.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 12. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Merz und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 18. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides vom 26. April 2007, mit dem der Antragsgegner von den Antragstellern Gebühren in Höhe von 51,00 Euro für die Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwangs gemäß § 44 BauO Bln fordert, bestehen nach § 80 Abs. 5 VwGO keine ernstlichen Zweifel. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Der Antragsgegner hat den Gebührenbescheid zutreffend auf § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1150) in Verbindung mit Tarifstelle 7.1.10 des Gebührenverzeichnisses gestützt. Danach wird für die Anordnung zur Durchsetzung des Anschlusszwanges gemäß § 44 BauO Bln eine Rahmengebühr von 51 bis 511 Euro erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 26. April 2007 eine das Grundstück der Antragsteller betreffende Anschlussanordnung an die öffentliche Kanalisation erlassen. In gebührenrechtlicher Hinsicht erheben die Antragsteller keine Einwände. Die Höhe der geforderten Gebühr, die am unteren Rand der Rahmengebühr liegt, wäre im Übrigen nicht zu beanstanden.

Auf die Rechtmäßigkeit der ebenfalls mit Bescheid vom 26. April 2007 verfügten und von den Antragstellern gesondert angegriffenen Anschlussanordnung kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde und des Verwaltungsgerichts nicht an. Streiten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides, unterliegt die die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung grundsätzlich nur dann einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle, wenn sie nicht selbständig angegriffen werden kann. Ist die Amtshandlung hingegen - wie hier - als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ergangen, ist dessen zusätzliche Überprüfung im Gebührenrechtsstreit nicht angezeigt (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 12 LA 426/05 -, NJW 2007, 454).

Zwar kann der Gebührenbescheid nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung letztlich nur dann Bestand haben, wenn auch die Anschlussanordnung rechtmäßig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anschlussanordnung unabhängig von dem Ausgang eines gegen sie gerichteten Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstreitverfahrens bereits inzident im Gebührenrechtsstreit überprüft werden müsste. Eine inzidente Kontrolle widerspräche dem Grundsatz der Prozessökonomie und würde dem Gebührenschuldner eine doppelte Überprüfung derselben Amtshandlung in unterschiedlichen Verfahren ermöglichen. Insofern gilt hier beispielsweise nichts anderes als bei einem Streit um die Gebühren für die Versagung einer Baugenehmigung. Auch dort wird bei der Beantwortung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung die Rechtmäßigkeit der Versagung nicht inzident geprüft.

Eine inzidente Kontrolle ist schließlich auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Es ist dem Gebührenschuldner vielmehr grundsätzlich zumutbar, dass er im gegen den Gebührenbescheid gerichteten Verfahren auf rein gebührenrechtliche Einwendungen beschränkt bleibt und die errechneten Gebühren bis zum Abschluss des gegen die Anschlussanordnung betriebenen Verfahrens vorläufig entrichten muss. Kann er die geforderte Gebühr aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht leisten, bleibt die Aussetzung der Vollziehung wegen einer unbilligen Härte zu prüfen. Dies ist hier allerdings schon im Hinblick auf die geringe Höhe der Gebühr von 51,00 Euro nicht veranlasst.

Schließlich kommt es im gegen den Gebührenbescheid gerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht darauf an, ob die Anschlussanordnung ihrerseits sofort vollziehbar ist. Die Gebührenforderung stellt eine sofort vollziehbare Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar, wobei offen bleiben kann, ob auch eine unselbständige Kostenentscheidung vom Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst wäre (vgl. dazu z.B. OVG Koblenz, NVwZ-RR 2004, 157; OVG Weimar, NVwZ-RR 2004, 393; OVG Berlin, NVwZ-RR 1995, 433, 434; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl., § 80 Rn. 61). Jedenfalls entsteht die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) bereits mit der Vollendung der Amtshandlung. Gebühren müssen daher auch dann - zumindest vorläufig - beglichen werden, wenn ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Amtshandlung verfügt worden ist, aufschiebende Wirkung hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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