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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: OVG 2 A 16.05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BekanntV, BauZVO, BauNVO, BImSchG


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB a.F. (bis 31.12.1997) § 1 Abs. 3
BauGB a.F. (bis 31.12.1997) § 1 Abs. 4
BauGB a.F. (bis 31.12.1997) § 1 Abs. 5
BauGB a.F. (bis 31.12.1997) § 1 Abs. 6
BauGB a.F. (bis 31.12.1997) § 8 Abs. 2
BauGB a.F. (bis 31.12.1997) § 8 Abs. 4
BauGB a.F. (bis 31.12.1997) § 9 Abs. 1 Nr. 18 a
BauGB a.F. (bis 31.12.1997) § 201
BauGB a.F. § 246 a Abs. 1 Nr. 3
BauGB n.F. (1.1.1998 - 30.6.2004) § 214 Abs. 1 Nr. 1
BauGB n.F. (1.1.1998 - 30.6.2004) § 214 Abs. 1 Nr. 2
BauGB n.F. (1.1.1998 - 30.6.2004) § 214 Abs. 1 Nr. 3
BauGB n.F. (1.1.1998 - 30.6.2004) § 214 Abs. 3
BauGB n.F. (1.1.1998 - 30.6.2004) § 215 Abs. 1Nr. 1
BauGB n.F. (1.1.1998 - 30.6.2004) § 233 Abs. 1
BauGB n.F. (1.1.1998 - 30.6.2004) § 233 Abs. 2
BekanntV § 4 Abs. 1 Satz 4
BekanntV § 4 Abs. 3 Satz 3
BauZVO § 8 Abs. 4
BauNVO § 4 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs.1
BImSchG § 50
1) Ein Bebauungsplan, der eine Fläche für die Landwirtschaft und ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar nebeneinander festsetzt, ohne die landwirtschaftliche Nutzung auf eine wohnverträgliche Art der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 201 BauGB) zu beschränken, verstößt gegen den Trennungsgrundsatz und ist unwirksam.

2) § 15 Abs.1 BauNVO bietet keine Handhabe, um eine festsetzungsadäquate landwirtschaftliche Nutzung zum Zwecke der Konfliktbewältigung mit einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet für den Regelfall zu verhindern.

3) Es stellt keinen Verstoß gegen die brandenburgische Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 dar, wenn das Titelblatt eines Amtsblattes textliche Elemente enthält, die zeichnerische Darstellungen oder Bildaussagen lediglich erläutern oder in sonstiger Weise offenkundig untergeordnet sind.


OVG 2 A 16.05

14. Februar 2006

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 16. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn sowie die ehrenamtlichen Richter Noack und Noa

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan Nr. 1 "Wohnpark Havelblick" der Gemeinde Deetz (jetzt Gemeinde Groß Kreutz), bekannt gemacht am 11. Januar 2002 (Amtsblatt für das Amt Groß Kreutz vom 11. Januar 2002), wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 1 "Wohnpark Havelblick" der Gemeinde Groß Kreutz, mit dem im Ortsteil Deetz außerhalb der bebauten Ortslage ein neues Wohngebiet geschaffen werden soll. Dieses soll sich nach den Ausweisungen des Bebauungsplans schwerpunktmäßig östlich der Götzer Straße erstrecken und mit einer Wohnbebauung auf einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen schmalen Baulandstreifen westlich der Götzer Straße abschließen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines 21 297 m² großen landwirtschaftlichen Grundstücks (Flurstück 5_____) westlich der Götzer Straße. Auf diesem wurde im Bebauungsplan eine etwa 4 500 m² große Teilfläche an der Götzer Straße als allgemeines Wohngebiet und die weiter westlich gelegene restliche Grundstücksfläche als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Dieses Flurstück war bis Ende 2004 zum Zwecke des Gemüseanbaus verpachtet. Die Antragstellerin, die mit ihrem Sohn in Werder und Umgebung landwirtschaftlichen Obstanbau betreibt, will es zukünftig im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs neben dem Obstanbau auch für Ackerbau und Viehhaltung nutzen. Sie wehrt sich deshalb mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Überplanung ihres Grundstücks durch den Bebauungsplan. Dem liegt folgender bauplanungsrechtlicher Verfahrensgang zugrunde:

Mit Beschluss vom 10. März 1993 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 "Wohnpark Havelblick" leitete die Gemeindevertretung Deetz das Bebauungsplanverfahren ein. Planungsziel war nach der Begründung des Bebauungsplans die Schaffung eines Wohnbaugebiets im Anschluss an die bebaute Ortslage von Deetz unter Einbeziehung des im Außenbereich vorhandenen Bestands sowie unter Anpassung an den örtlichen Siedlungscharakter und die vorhandenen landwirtschaftlichen Strukturelemente. Dieses Gebiet sollte der Bereitstellung von Wohnbauland zur Deckung eines zu erwartenden dringenden Wohnbedarfs aufgrund der Eigenentwicklung der Gemeinde sowie auch aufgrund eines Bedarfs aus der Region dienen, um bestehende und zu erwartende Engpässe auf dem Wohnungsmarkt abzuschwächen und eine eventuelle Abwanderung der ortsansässigen Bevölkerung aufzuhalten bzw. durch einen Zuzug Auswärtiger auszugleichen.

Nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der Durchführung der Bürger- und Trägerbeteiligung beschloss die Gemeindevertretung Deetz im Hinblick auf die bezüglich der Entwicklungserwartungen und der konkreten Standortbedingungen aus raumordnerischen Gründen ablehnende Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 1. Juli 1993 eine Reduzierung der Netto-Wohnbaufläche von ursprünglich 9,7 ha auf 7,3 ha, was dem Bau von 80 bis 100 Wohneinheiten entspricht. Neben der Reduzierung der Netto-Wohnbaufläche erfolgte zugleich aufgrund der vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung mit Schreiben vom 23. Januar 1995 geforderten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans um ca. 3,7 ha, durch die insbesondere landwirtschaftliche Nutzflächen als Kompensationsmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in das Plangebiet einbezogen worden sind. Diese Plangebietserweiterung führte zur vollständigen Einbeziehung des Flurstücks 5_____ in den Planbereich und zur Festsetzung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche für den über 16.000 m² großen Teilbereich im Anschluss an den als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Baulandstreifen an der Götzer Straße.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung des Landes Brandenburg und des Landes Berlin stimmte dem ersten Änderungsentwurf des Bebauungsplans (Stand: 27. Mai 1996) aufgrund der erfolgten Reduzierung der Wohnbaufläche mit Schreiben vom 8. Juli 1996 und auch dem zweiten Änderungsentwurf (Stand: 4. Juni 1997) mit Schreiben vom 29. August 1997 zu. Es folgten noch die Auslegungs-, Bürger- und Trägerbeteiligungsverfahren für drei weitere Änderungsentwürfe des Bebauungsplans, in denen die Antragstellerin jeweils Einwendungen erhoben hat, die sich vor allem gegen die Überplanung eines Teils ihres Grundstücks mit einem allgemeinen Wohngebiet wegen der dadurch zu erwartenden Erschließungskosten richteten, da sie keine Bebauung, sondern eine Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem gesamten Flurstück beabsichtigte, die sie zudem durch diese Ausweisung beeinträchtigt sah. Außerdem wandte sie sich gegen die Festsetzung eines Leitungsrechts für die unterirdische Brauchwasserleitung auf ihrem Grundstück. In der fünften geänderten Fassung - Stand: 6. Juli 1999 - wurde der Bebauungsplanentwurf schließlich letztmalig öffentlich ausgelegt, die Bürger- und Trägerbeteiligung durchgeführt und von der Gemeindevertretung Deetz über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen entschieden, so dass der Bebauungsplan Nr. 1 "Wohnpark Havelblick" in der Fassung vom 6. Juli 1999 von der Gemeindevertretung Deetz am 7. September 1999 als Satzung beschlossen worden ist. Am 27. Oktober 1999 genehmigte das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen als höhere Verwaltungsbehörde die Satzung. Am 11. Januar 2002 ist der Bebauungsplan Nr. 1 "Wohnpark Havelblick" als Satzung im Amtsblatt für das Amt Groß Kreutz bekannt gemacht worden und an diesem Tag in Kraft getreten. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass Normenkontrollanträge gegen diese Satzung nur innerhalb von drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten zulässig seien. Auf der Titelseite dieser Ausgabe des Amtsblattes befand sich unterhalb des Titels eine gezeichnete Winterlandschaft mit der Überschrift "Ein glückliches neues Jahr 2002" sowie einer Bildunterschrift mit dem Titel des Bildes und dem Namen des Malers.

Die Antragstellerin hat am 7. Januar 2004 den Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung macht sie geltend, dass der Bebauungsplan schon an einem Bekanntmachungsfehler leide, weil dort fälschlicherweise eine Frist von nur drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzung genannt worden sei, während für Normenkontrollanträge die gesetzliche Zwei-Jahresfrist gelte. Sie sei antragsbefugt, weil das Flurstück 5_____ sowohl von der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, als auch von der Festsetzung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie von der Festsetzung eines Leitungsrechts für die unterirdisch verlaufende Brauchwasserleitung betroffen sei.

Der Bebauungsplan verstoße schon gegen das Erforderlichkeitsgebot, weil er für die städtebauliche Entwicklung von Deetz überdimensioniert und mangels Bedarfs und Nachfrage nicht realisierbar sei. Schließlich hätten sich sowohl das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung als auch die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming dagegen ausgesprochen. Die Umsetzung der Planung scheitere auch daran, dass das ursprünglich vorgesehene Umlegungsverfahren für das Plangebiet östlich der Götzer Straße inzwischen eingestellt worden sei. Ohne das Umlegungsverfahren sei der Bebauungsplan jedoch aufgrund des zu erwartenden Widerstands zahlreicher Grundstückseigentümer im Plangebiet gegen die Wohnbebauung nicht zu verwirklichen und damit von vornherein funktionslos. Die Festsetzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf dem restlichen Teil ihres Flurstücks sei ebenfalls nicht erforderlich, weil sie keine Absicherung dieser Nutzung gegen das allgemeine Wohngebiet, sondern eine reine Negativplanung darstelle, die nicht den Schutz der Landwirtschaft, sondern allein die Verhinderung einer Bebauung in der zweiten Reihe zum Ziel habe. Die Festsetzung eines Leitungsrechts für die unterirdische Brauchwasserleitung sei ebenfalls nicht erforderlich, weil diese schon seit Jahren nicht mehr betriebsbereit und inzwischen auch aufgegeben worden sei.

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot, weil keine Entwicklung aus einem Flächennutzungsplan erfolgt sei. Dringende Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans im Sinne des § 8 Abs. 4 BauGB seien weder in der Begründung erwähnt noch ersichtlich. Weiterhin sei die textliche Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung, wonach das zweite Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubilden sei und höchstens 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses umfassen dürfe, nicht von einer bauplanungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Eine solche Festsetzung sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot, weil gewichtige Belange, die sie wiederholt im Rahmen des Bürgerbeteiligungsverfahrens geltend gemacht habe, einfach übersehen und nicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Hierzu gehörten vor allem die vorhersehbar hohen Erschließungskosten, die sie nur durch einen Verkauf der als Bauland ausgewiesenen Fläche auf dem Flurstück 5_____ erwirtschaften könne, weil sie diese mit ihrem monatlichen Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und ihrer Rente nicht abdecken könne, was zugleich den Verlust eines betriebsnotwendigen Teilstücks und damit eine Existenzgefährdung zur Folge habe. Es stelle auch eine Ungleichbehandlung dar, dass den Eigentümern der Flurstücke 1_____, 1_____, 9_____ und 9_____ nordöstlich der Götzer Straße nach deren Einwendungen die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung gestattet und die ursprünglich vorgesehene Baulandausweisung wieder aufgehoben worden sei. Hinsichtlich der Festsetzung eines Leitungsrechts für die unterirdische Brauchwasserleitung auf ihrem Flurstück liege ein Abwägungsdefizit vor, weil ihr in diesem Bereich die Möglichkeit von Grundwasserbohrungen genommen werde, auch wenn die Fläche oberirdisch nicht bebaubar sei. Dies hätte in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Plangeber habe auch nicht nur auf die Pachtlandqualität ihres Flurstücks abstellen dürfen, sondern berücksichtigen müssen, dass sie das Grundstück als betriebsnotwendige landwirtschaftliche Nutzfläche selbst benötige, um dort Obstanbau, Ackerbau und Viehzucht zu betreiben. Dementsprechend sei nicht berücksichtigt worden, dass eine solche Nutzung in unmittelbarer Nachbarschaft des auf ihrem Flurstück ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets nicht zulässig sei und ihr deshalb die landwirtschaftliche Nutzung zukünftig nicht möglich oder zumindest erschwert sein würde. Neben ihrem Interesse an einem Flächenerhalt und einer zusammenhängenden Bewirtschaftung des Flurstücks im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs hätte dieser Aspekt vorrangig berücksichtigt werden müssen, denn die auf diese Weise auf ihrem Grundstück entstehende Gemengelage stelle ein unzulässiges Nebeneinander unverträglicher Nutzungen zu ihren Lasten dar, das mit dem Trennungsgebot nicht vereinbar sei. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass trotz der Ausweisung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche diese Art der Nutzung aufgrund der Nähe zu dem gleichzeitig festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht möglich sein werde. Darin liege ein Abwägungsdefizit. Zugleich verstoße der Bebauungsplan dadurch auch gegen das Konfliktbewältigungsgebot, weil er dieses Problem ungelöst lasse.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1 "Wohnpark Havelblick", bekannt gemacht im Amtsblatt des Amtes Groß Kreutz vom 11. Januar 2002, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 11. Januar 2002 genannte fehlerhafte Rechtsmittelfrist unschädlich sei, weil die gesetzliche Zwei-Jahresfrist für Normenkontrollverfahren nicht davon abhänge, ob zutreffend auf sie hingewiesen worden sei.

Der Bebauungsplan sei auch erforderlich und nicht überdimensioniert, weil die Schaffung von letztlich 80 bis 100 Wohneinheiten im Rahmen der zulässigen Eigenentwicklung liege, so dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung des Landes Brandenburg und des Landes Berlin das Vorhaben schließlich befürwortet habe. Eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sei trotz der inzwischen erfolgten Einstellung des Umlegungsverfahrens nicht zu befürchten, weil der Bebauungsplan nunmehr weitgehend auf freiwilliger Basis vollzogen werde, wie die erstellte Karte mit einer Übersicht über die gegenwärtigen Grundstücksaktivitäten im Plangebiet zeige. Bei der Festsetzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche westlich des allgemeinen Wohngebiets handele es sich auch nicht um eine Negativplanung. Vielmehr sollte diese Ausweisung gerade der planerischen Sicherung der Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei nach den Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands gemäß § 246 a Nr. 3 BauGB auch ohne eine Entwicklung aus einem Flächennutzungsplan sowie auch ohne dringende Gründe hierfür im Sinne des § 8 Abs. 4 BauGB zulässig gewesen. Die Antragsgegnerin habe insoweit von der bauplanungsrechtlichen Sonderregelung für die neuen Bundesländer Gebrauch gemacht. Die von der Antragstellerin beanstandete textliche Festsetzung zur Ausführung des zweiten Vollgeschosses als Dachgeschoss bei gleichzeitiger Begrenzung der Grundfläche auf 80 % des darunter liegenden Geschosses habe zwar keine bauplanungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage, beruhe aber auf der Landesbauordnung, weil sie eine Anpassung der vorhandenen Bebauung an das Landschaftsbild zum Ziel gehabt habe.

Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Die Gemeindevertretung habe sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge jeweils ausführlich mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinander gesetzt und diese ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung eingestellt. Dazu gehöre auch der Einwand, dass ihr im Falle der Umsetzung der Planung durch den Baulandstreifen entlang der Götzer Straße ein Teil des Pachtlands verloren gehe. Von einer beabsichtigten Kündigung des Pachtvertrages zum 31. Dezember 2004 und einer Einbeziehung des Flurstücks 5_____ als weitere Nutzfläche in den landwirtschaftlichen Betrieb sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Gemeinde sei jedoch unabhängig davon nicht gehindert gewesen, sich im Rahmen ihres Planungsermessens für eine Ortsentwicklung zu entscheiden, die durch beidseitigen Anbau an der Straße eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Erschließungsanlagen zulasse, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass durch die Überplanung eines Teils des Flurstücks 5_____ eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintreten könnte. Deren Besorgnis, zukünftig hohe Erschließungskosten zahlen zu müssen, sei nach der Rechtsprechung kein Belang, der dem öffentlichen Interesse an einem Bebauungsplan entgegenstehen könne und deshalb nicht abwägungsrelevant. Überdies würden diesen Erschließungskosten im Falle eines Verkaufs der Teilfläche Einnahmen gegenüberstehen, die diese mehrfach überstiegen. Eine Ungleichbehandlung in Bezug auf andere Grundstückseigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen im Plangebiet liege nicht vor, weil die im östlichen Plangebiet aufgegebene Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen eine zunächst geplante Hinterlandbebauung in zweiter Reihe betroffen habe, die im Zuge der Wohnbaulandreduzierung aufgegeben worden sei, so dass keine Vergleichbarkeit mit der Situation auf dem Flurstück 5_____ vorliege. Ein Nutzungskonflikt zwischen der festgesetzten landwirtschaftlichen Nutzfläche und dem allgemeinen Wohngebiet sowie ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot seien nicht erkennbar. Schließlich stelle die Planung eines allgemeinen Wohngebiets zwischen einer Erschließungsstraße und angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen den typischen Fall eines Siedlungsrands dar. Ein Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem von der Antragstellerin betriebenen Obst- und Gartenbau sei nicht zu erwarten. Eventuell auftretende Nutzungskonflikte könnten beim Planvollzug über das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO gelöst werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der Bekanntmachung des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans am 11. Januar 2002 in dem Amtsblatt für das Amt Groß Kreutz gestellt worden. Die in der Bekanntmachung genannte Drei-Monatsfrist, die als Sonderregelung für die neuen Bundesländer durch das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 446, 487) geschaffen worden war, ist bereits ab 1. Januar 1997 im Zuge der bundesweiten Einführung der Zwei-Jahresfrist für alle Normenkontrollverfahren durch Art. 10 Abs. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626, 1630) abgelöst worden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1999, DVBl. 1999, 1516).

2. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift (hier: Bebauungsplan) oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist es ausreichend, wenn hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass die Antragstellerin durch die zur Prüfung gestellte Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird. Das ist hier der Fall, denn das im Plangebiet liegende Flurstück 5_____ ist durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen (landwirtschaftliche Nutzfläche, allgemeines Wohngebiet) unmittelbar betroffen. Eine solche Inhaltsbestimmung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss jedoch nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Dem steht weder entgegen, dass mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets auf bisher landwirtschaftlich genutzter Fläche eher wirtschaftliche Vorteile verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998, NVwZ 1998, 732, 733) noch dass die für den weiter westlich gelegenen Teil des Flurstücks 5_____ erfolgte Festsetzung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche lediglich der bisher zulässigen Nutzung dieser Fläche entspricht und diese insoweit nur bauplanungsrechtlich "festgeschrieben" worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1993, NVwZ 1993, 561, 562), denn die Frage der möglichen Rechtsverletzung entzieht sich im Hinblick auf die Ambivalenz bauplanerischer Festsetzungen einer Vergleichsbetrachtung. Dies gilt sowohl in Bezug auf einen eventuellen Zuwachs von Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998, a.a.O.) als auch in Bezug auf eine eventuell nur rechtsneutrale Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1993, a.a.O.).

Darüber hinaus ist die Antragsbefugnis im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans auch dann gegeben, wenn die Verletzung des Abwägungsgebots hinsichtlich eines abwägungserheblichen Belangs geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2005, BauR 2006, 352). Ein solcher abwägungserheblicher Belang könnte der von der Antragstellerin befürchtete Nutzungskonflikt durch das auf dem Flurstück 5_____ festgesetzte allgemeine Wohngebiet neben einer landwirtschaftlichen Nutzfläche sein, denn aufgrund der dadurch zulässigen Wohnnutzung in unmittelbarer Nachbarschaft könnte die Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002, BRS 65 Nr. 50 = NVwZ 2002, 1126).

II. Der Antrag ist auch begründet.

1. Der Bebauungsplan weist keine formellen Mängel auf.

Maßstab für das Vorliegen beachtlicher Form- oder Verfahrensfehler des durch Aufstellungsbeschluss vom 10. März 1993 (amtliche Bekanntmachung durch Aushang am 17. März 1993) förmlich eingeleiteten und mit der Bekanntmachung der Satzung am 11. Januar 2002 abgeschlossenen Bebauungsplanverfahrens ist gemäß § 233 Abs. 1 BauGB in der vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2004 jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) - BauGB 1998 - weiterhin das bei der förmlichen Einleitung des Verfahrens im Jahre 1993 geltende Recht (hier: das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 [BGBl. I S. 2253], mit den jeweiligen Gesetzesänderungen einschließlich der Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands [§ 246 a BauGB 1993]) - BauGB a.F. -, sofern nicht die Antragsgegnerin nach dem Inkrafttreten des BauGB 1998 noch nicht begonnene gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritte wahlweise nach diesen Vorschriften durchgeführt hat. Die Frage der möglichen Plan-erhaltung beurteilt sich dagegen grundsätzlich gemäß § 233 Abs. 2 BauGB nach den §§ 214, 215 BauGB in der jeweils neuesten Fassung.

a) Beachtliche formelle Mängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), die die Ungültigkeit des Bebauungsplans zur Folge haben könnten, sind weder ersichtlich noch fristgemäß geltend gemacht worden und deshalb ohnehin unbeachtlich.

b) Beachtliche formelle Mängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 liegen nicht vor.

aa) Die von der Antragstellerin gerügte fehlerhafte "Rechtsmittelbelehrung" mit der Drei-Monatsfrist in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 11. Januar 2002 ist kein beachtlicher Bekanntmachungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4, 3. Alt. BauGB 2004, denn die Frist für Normenkontrollanträge hängt weder von einer Belehrung noch von sonstigen Hinweisen in der Bekanntmachung ab. Sie gilt nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 VwGO absolut. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch andere Rechtsnormen sehen etwas anderes vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2000, BRS 63 Nr. 56 = BauR 2001, 1066; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2000, NVwZ-RR 2001, 484, 485).

bb) Die Ausgabe des Amtsblattes für das Amt Groß Kreutz vom 11. Januar 2002 genügt den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV - an ein amtliches Bekanntmachungsblatt, auch wenn diese Ausgabe auf der Titelseite unterhalb des Titels die zeichnerische Darstellung einer Winterlandschaft aufweist, mit der Bildüberschrift "Ein glückliches Jahr 2002" und der Bildunterschrift "Georgy: Winterlandschaft". Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV sind zeichnerische Darstellungen auf der Titelseite zulässig, was nicht im Umkehrschluss jeden textlichen Zusatz ausschließt. Zumindest können erläuternde textliche Elemente zugelassen werden, solange deren Unterordnung unter die zeichnerische Darstellung oder Bildaussage offenkundig ist (insoweit offen gelassen OVG Bln-Bbg, Normenkontrollurteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - U.A. S. 24), mithin keine Zweifel über den amtlichen Charakter des Bekanntmachungsblatts und die Abgrenzung des amtlichen vom nichtamtlichen Teil (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BekanntmV), der "ortsspezifische Nachrichten" oder "Hinweise auf Veranstaltungen" enthalten darf, entstehen können. Zweifel dieser Art können im vorliegenden Fall jedoch nicht aufkommen, denn bei der Bildunterschrift handelt es sich um einen Hinweis auf den Maler sowie den Titel des Bildes und bei der Bildüberschrift um einen mit der Erstausgabe des Amtsblattes zu Jahresbeginn verbundenen Neujahrsgruß an die Gemeindemitglieder, der den auf das neue Jahr einstimmenden Charakter der Zeichnung in einer den üblichen Gepflogenheiten zum Jahreswechsel entsprechenden Weise textlich unterlegt. Ein darüber hinausgehender, eigenständiger Informationsgehalt, der die dargestellten Zweifel aufkommen lassen könnte, ist dem nicht zu entnehmen.

2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Mängel in Bezug auf das Erforderlichkeitsgebot (§ 1 Abs. 3 BauGB a.F.) und das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB a.F.) auf. Er enthält jedoch eine teilnichtige Festsetzung und ist abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F., § 214 Abs. 3 BauGB 2004), was zu seiner Unwirksamkeit insgesamt führt.

a) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Erforderlichkeitsgebot (§ 1 Abs. 3 BauGB a.F.).

Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne der Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierbei ist sie nicht darauf beschränkt, eine Entwicklung, die bereits im Gange ist, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern sie kann auch die planerischen Voraussetzungen dafür schaffen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet, denn die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 BauGB a.F. hängt nicht von dem Nachweis ab, dass für die verfolgte Zielsetzung ein unabwendbares Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, BRS 62 Nr. 19 = NVwZ 1999, 1338; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2002, BRS 65 Nr. 218). Eine "Bedarfsanalyse" ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2002, a.a.O.).

Die planerische Konzeption der Antragsgegnerin ist der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 1 "Wohnpark Havelblick" in der Fassung vom 6. Juli 1999 - Begründung - in den Erläuterungen zu 1.3. (Planungsziele) zu entnehmen. Danach verfolgt der Plan zulässige städtebauliche Ziele der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 4 BauGB a.F.), denn er hat in erster Linie die Bereitstellung von Wohnbauland (7,3 ha) für die Errichtung von 80 bis 100 Wohneinheiten für die Eigenentwicklung der Gemeinde sowie auch für den Bedarf aus der Region zum Ziel, um bestehende und zu erwartende Engpässe auf dem Wohnungsmarkt abzuschwächen. Mit dem im Anschluss an die bebaute Ortslage von Deetz unter Einbeziehung des im Außenbereich vorhandenen Bestands sowie unter Anpassung an den örtlichen Siedlungscharakter und die vorhandenen landwirtschaftlichen Strukturelemente geplanten Wohnbaugebiet soll eine eventuelle Abwanderung der ortsansässigen Bevölkerung aufgehalten und ein Zuzug Auswärtiger zum Ausgleich des Bevölkerungsrückganges ermöglicht werden. Soweit die örtlichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen der regionalen und der landesweiten Raumordnungsplanung angepasst werden müssen (§ 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2 BauGB a.F.), sind Bedenken der obersten Landesplanungsbehörde in Bezug auf eine zu umfangreiche Flächeninanspruchnahme, einen erheblich über die Eigenentwicklung hinausgehenden Einwohnerzuwachs und die damit verbundenen Probleme der Erschließung und Versorgung durch eine Reduzierung der ursprünglich geplanten Netto-Wohnbaufläche von 9,7 ha auf 7,3 ha - was dem Bau von 80 bis 100 Wohneinheiten entspricht - ausgeräumt worden, so dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung des Landes Brandenburg und des Landes Berlin sowohl dem ersten Änderungsentwurf des Bebauungsplans (Stand: 27. Mai 1996) mit Schreiben vom 8. Juli 1996 als auch dem zweiten Änderungsentwurf (Stand: 4. Juni 1997) mit Schreiben vom 29. August 1997 zugestimmt hat. Die von der Antragstellerin in Bezug genommene ablehnende Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 1. Juli 1993 steht dem nicht entgegen, denn sie betraf noch den Ausgangsentwurf des Bebauungsplans aus dem Jahre 1993 und ist damit überholt. Dies gilt auch für die von ihr genannte ablehnende Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming vom 8. August 1996, weil diese sich noch auf die ursprüngliche Netto-Wohnbaufläche von 9,7 ha bezog. Sie ist nachfolgend mit der Stellungnahme vom 11. September 1997 zum zweiten Änderungsentwurf des Bebauungsplans (Stand: 4. Juni 1997) relativiert worden, indem die Netto-Wohnbauflächenreduzierung auf den schließlich festgesetzten Umfang von 7,3 ha ausdrücklich begrüßt wurde, wenn auch unter Beibehaltung der favorisierten Innenbereichsentwicklung. Damit sind zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB a.F. erfüllt, denn es ist nicht erkennbar, dass durch den Bebauungsplan zuvor landwirtschaftlich genutzte Flächen über den notwendigen Umfang hinaus für andere Nutzungsarten in Anspruch genommen worden sind.

aa) Die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB a.F.) des Bebauungsplans ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht durch die spätere Einstellung des Umlegungsverfahrens (§ 45 ff. BauGB a.F.) für die östlich der Götzer Straße gelegenen Grundstücke sowie einen zu erwartenden Widerstand der dortigen Grundstückseigentümer gegen die Umsetzung des Bebauungsplans entfallen und der Bebauungsplan dadurch von vornherein "funktionslos" geworden. Das Umlegungsverfahren sollte zwar der Neuordnung der Grundstücke zur Gewinnung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig geschnittenen Grundstücken dienen. Zur Umsetzung des Bebauungsplans ist es aber nicht mehr zwingend erforderlich, wie die von der Antragsgegnerin erstellte Übersichtskarte (Bl. 55 d.A.) zeigt, wonach die ganz überwiegende Zahl der planbetroffenen Grundstückseigentümer bereits eine plangemäße Bebauung durchgeführt oder beantragt hat. Ausgenommen hiervon sind offenbar nur die Flurstücke 1_____, 1_____ und 1_____, denn für die von der Antragstellerin in der ihrerseits gefertigten Übersichtskarte mit den Grundstücken der vermeintlich "Nicht-Bauwilligen" (Bl. 72 d.A.) aufgeführten Flurstücke 1_____, 9_____ und 1_____ besteht keine Baulandausweisung, sondern nur eine Ausweisung als landwirtschaftliche Nutzfläche (Erwerbsobst- und -gartenbau). Diese Karte bestätigt daher eher die Richtigkeit der Übersichtskarte der Antragsgegnerin als dass sie sie in Frage stellt. Die bauplanungsrechtliche Situation entspricht vielmehr der Ausgangslage jeder Angebotsplanung, deren sukzessive Umsetzung marktorientiert, aber letztlich abhängig von den Grundstückseigentümern erfolgt. Für ein vorhersehbares Scheitern der Planverwirklichung bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.

bb) Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. fehlt auch nicht hinsichtlich der Festsetzung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche auf dem westlichen Teil des Flurstücks 5_____. Dass es sich hierbei nicht um eine Baugebietsfestsetzung im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern nur um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB a.F. handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005, BBauBl. 2006, 46), ist unschädlich, weil die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan außer durch Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB a.F. bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1997, NVwZ-RR 1998, 538). Ebenso ist unschädlich, dass diese Flächenfestsetzung lediglich der - auch ohne den Bebauungsplan - bisher zulässigen Art der Nutzung im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F.) entspricht und diese nur verdrängt. Denn nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, BRS 62 Nr. 19; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2002, BRS 65 Nr. 218). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin verschleiert nicht ihre "wahre" Willensbildung im Hinblick auf ein eigentlich mit der Festsetzung beabsichtigtes Bauverbot (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 3. April 2000, BRS 63 Nr. 6), wie die Antragstellerin behauptet. Vielmehr hat die Planung erkennbar einen den Festsetzungen entsprechenden Sinn. Der Begründung des Bebauungsplans ist unter 7. (Städtebauliches und landschaftsplanerisches Konzept) zu entnehmen, dass die am westlichen Rand des Plangebiets im direkten Übergang zur Niederung ausgewiesenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dienen sollen, wobei die landwirtschaftliche Nutzung vom Grundsatz her beibehalten, aber auf die jeweils vorhandene bzw. geplante Nutzung, wie Erwerbsobst- und -gartenbau, Wiesen und Weiden oder Ackerbau begrenzt werden sollte, um eine möglichst vielfältige Struktur zu erhalten bzw. entstehen zu lassen. Die Antragsgegnerin hat somit die Ausweisung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit ökologischen Zielen verbunden, die sich in der Differenzierung der festgesetzten landwirtschaftlichen Nutzungsformen im Sinne des § 201 BauGB a.F. niedergeschlagen hat. Schon die Erweiterung des Plangebiets durch Beschluss der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 1995 erfolgte zu dem Zweck, Kompensationsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) in das Plangebiet zu integrieren. Damit war weder eine Erweiterung der überbaubaren Fläche im Plangebiet noch eine Negativplanung im Sinne eines eigentlich beabsichtigten Bauverbots verbunden.

cc) Auch die von der Antragstellerin beanstandete Festsetzung eines Leitungsrechts für die über das Grundstück der Antragstellerin führende Brauchwasserleitung stellt eine erforderliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB a.F. dar. Die Nutzung der Brauchwasserleitung ist zwar unstreitig inzwischen eingestellt worden, es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies bereits vor der abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan der Fall war. Die von der Antragstellerin eingereichte Bestätigung eines früheren Nutzers (Bl. 71 d. A.), dass die Brauchwasserleitung aufgrund technischer Mängel bereits seit 1994 nicht mehr betriebsbereit gewesen sein soll, besagt jedenfalls nicht, dass diese technischen Mängel nicht auch behebbar gewesen wären, so dass allein dadurch die Erforderlichkeit für diese Festsetzung noch im Laufe des Bebauungsplanverfahrens nicht entfallen ist.

b) Der Bebauungsplan verstößt trotz des fehlenden Flächenutzungsplans auch nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F.

Es spricht schon viel dafür, dass ein Flächennutzungsplan im vorliegenden Fall deshalb entbehrlich war, weil der Bebauungsplan - vom Beurteilungszeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans aus gesehen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2005, § 8 RNr. 13 m.w.N.) - schon im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1998 ausgereicht haben dürfte, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, denn er betrifft eine Siedlungserweiterung zu Wohnzwecken durch Ausweisung von Wohnbauflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Deetz (vgl. Begründung 3.1. Örtliche Planungen), die die bauliche Ortsentwicklung des Innenbereichs nicht wesentlich berührt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RNr. 13).

Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nach der Begründung unter 3.1. (Örtliche Planungen) ausdrücklich als vorzeitigen Bebauungsplan im Sinne des § 246 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F., § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 erlassen hat, wonach abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB a.F. keine dringenden Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans vor einem Flächennutzungsplan erforderlich sind, weil der Gesetzgeber die Aufstellung von Bebauungsplänen in den neuen Bundesländern durch diese Norm mit einer befristeten Lockerung des Entwicklungsgebots erleichtern und nicht an den weitgehend fehlenden vorbereitenden Bebauungsplänen oder den besonderen Anforderungen des § 8 Abs. 4 BauGB a.F. scheitern lassen wollte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 RNr. 29 m.w.N.). Für Bebauungsplanverfahren, die in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, gilt deshalb gemäß § 246 a Abs. 1 Nr. 3 BauGB a.F. der § 8 Abs. 4 BauGB a.F. in der Fassung des § 8 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I, S. 739) - BauZVO -, wonach es für die Aufstellung von Bebauungsplänen ohne einen Flächennutzungsplan genügt, wenn diese für die geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sind und der Bebauungsplan nicht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets entgegensteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Ob auch dem besonderen Begründungsbedürfnis des § 8 Abs. 4 BauGB a.F. in der Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 2 BauZVO, § 246 a Nr. 3 BauGB a.F. durch die Begründung des Bebauungsplans unter 3.1. (Örtliche Planungen) genügt ist, kann dahinstehen, weil ein solcher Verstoß im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 2004 jedenfalls nicht in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1998, die nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004 hier noch maßgeblich ist, schriftlich von der Antragstellerin gerügt worden ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 RNr. 29, § 214 RNr. 58, § 215 RNr. 22) und deshalb ohnehin unbeachtlich wäre.

c) Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf den einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. Dies gilt jedoch nicht für die textliche Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung, wonach das zweite Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubilden ist und höchstens 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses umfassen darf, denn hierfür fehlt eine bauplanungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Die insoweit einschlägigen, aber auch abschließenden Regelungen des § 9 Abs. 1 BauGB a.F. und der §§ 16 bis 21 BauNVO sehen keine solche bauplanungsrechtliche Festsetzung vor. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO kann zwar im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder auch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden, nicht aber, dass ein Vollgeschoss nur in bestimmter Weise - etwa als Dachgeschoss - errichtet werden darf (vgl. OVG Saar, Urteil vom 25. November 1997, BRS 59 Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1994, BRS 56 Nr. 24 m. w. N.; s. a. VGH BW, Urteil vom 12. September 1994, BRS 56 Nr. 40). Der Begründung ist unter 10.1.2. (Maß der baulichen Nutzung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu entnehmen, dass der Plangeber mit dieser Einschränkung eine Begrenzung der Höhenentwicklung der Gebäude in Anpassung an die vorhandene Bebauung unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes erreichen wollte. Dies ist zwar gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ein zulässiges bauplanungsrechtliches Ziel. Eine Höhenfestsetzung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ist hier aber nicht erfolgt. Dass es sich hierbei um eine baugestalterische Festsetzung auf bauordnungsrechtlicher Grundlage gemäß § 9 Abs. 4 BauGB a.F. in Verbindung mit einer hierzu ermächtigenden bauordnungsrechtlichen Regelung handeln könnte, die zusammen mit dem Bebauungsplan in einer Satzung erlassen worden ist (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2005, § 9 RNr. 258-260; BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2005, BBauBl. 2005, 48; VGH BW, Urteil vom 22. April 2002, BRS 65 Nr. 145; OVG NRW, Urteil vom 15. September 1999, BRS 62 Nr. 93), ist nicht erkennbar. Selbst wenn dies vom Plangeber beabsichtigt gewesen sein sollte, entspräche eine solche Festsetzung jedenfalls nicht den rechtsstaatlichen Erfordernissen, da zumindest - etwa anhand der Begründung des Bebauungsplans - nachweisbar sein muss, dass die Gemeindevertretung sich auch darüber bewusst war, dass sie mit dem Bebauungsplan zugleich bauordnungsrechtliche Gestaltungsregelungen auf landesrechtlicher Grundlage erlässt (vgl. Reichel/Schulte, Handbuch des Bauordnungsrechts, München 2004, S. 1203; VGH BW, Urteil vom 9. August 2002, NVwZ-RR 2003, 331). Der Begründung ist dies unter 10.1.2. jedoch nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der unter 10.2. genannten Festsetzungen, die auf bauordnungsrechtlicher Grundlage erlassen worden sind, bezieht sich diese nur auf die Festsetzung der Dachform und -neigung als einer Festsetzung zur Gestaltung der Gebäude, ohne auch auf die möglicherweise diese gestalterische Zielsetzung ergänzende textliche Festsetzung zum zweiten Vollgeschoss im Dachgeschoss einzugehen.

Ob in Bezug auf diese textliche Festsetzung zum zweiten Vollgeschoss im Dachgeschoss von einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen wäre, ohne dass dies die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans im Übrigen tangiert, kann dahinstehen, weil der Bebauungsplan aus anderen Gründen insgesamt unwirksam ist. Für eine Teilwirksamtkeit insoweit spräche allerdings einiges, da diese Festsetzung nur von untergeordneter Bedeutung ist, so dass anzunehmen sein dürfte, dass der Plangeber den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung erlassen hätte (vgl. hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 11. Aufl. 2005, § 47 RNr. 110; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989, BVerwGE 82,225 = BRS 49 Nr. 35), zumal er die Hausform, die ihm offenbar mit der textlichen Festsetzung vorschwebte (Einzel- oder Doppelhausbauweise, höchstens zweigeschossig unter Einschluss des Dachgeschosses), weitgehend schon durch die jeweilige Begrenzung der Geschossflächenzahl bei zweigeschossiger Bauweise auf rechnerisch 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses (WA II, GRZ 0,2, GFZ 0,36 / WA II, GRZ 0,18, GFZ 0,32 / WA, GRZ 0,15, GFZ 0,27) erreichen dürfte.

d) Der Bebauungsplan genügt nicht dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F., § 214 Abs. 3 BauGB 2004 und ist deshalb insgesamt unwirksam.

Das Abwägungsgebot fordert bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, wobei die Anforderungen des Abwägungsgebots sowohl für den Abwägungsvorgang als auch für das Abwägungsergebnis gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 314, 315).

Den so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis genügen die tragenden Erwägungen der Antragsgegnerin für die Festsetzungen in dem Bebauungsplan nicht. Zwar hat eine Abwägung stattgefunden, wie sich aus den jeweiligen Beschlussvorlagen der Gemeindevertretung zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung für die eingegangenen Stellungnahmen der Bürger und der beteiligten Träger der öffentlichen Belange im Rahmen der Bürger- und Trägerbeteiligung an dem Ausgangsentwurf des Bebauungsplans Nr. 1 "Wohnpark Havelblick" aus dem Jahre 1993 und den fünf nachfolgenden Änderungsentwürfen ergibt. Die Antragsgegnerin hat auch alle Einwendungen der Antragstellerin, die sie im Zuge der Bürgerbeteiligung erhoben hat, jeweils in die Abwägung eingestellt und ihr das Abwägungsergebnis mitgeteilt. Hiervon waren zwar nicht alle Einwendungen abwägungsrelevant (aa) oder hätten - soweit sie erst in dem Normenkontrollverfahren von der Antragstellerin vorgetragen worden sind - schon nach Lage der Dinge von der Antragsgegnerin in die Abwägung eingestellt werden müssen (bb). Es liegt jedoch ein Abwägungsdefizit vor, soweit die Antragsgegnerin offensichtlich nicht den sich aufgrund der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unmittelbar neben einer landwirtschaftlichen Nutzfläche auf dem Flurstück 5_____ abzeichnenden Nutzungskonflikt erkannt hat, der sich ihr nach Lage der Dinge hätte aufdrängen müssen (cc). Die Verkennung des dadurch betroffenen privaten Belangs ist ein erheblicher Mangel im Abwägungsvorgang, der hier offensichtlich ist und auf das Abwägungsergebnis Einfluss gehabt haben könnte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 2004).

aa) Der von der Antragstellerin wiederholt angeführte Belang, von Erschließungskosten als Folge der Bauleitplanung verschont zu bleiben, musste grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976, BRS 30 Nr. 1; VGH BW, Urteil vom 15. September 2004, BRS 67 Nr. 47; OVG Bbg, Urteil vom 7. August 2002 - 3 D 26/00.NE -). Er ist nicht abwägungsrelevant, weil allein das Beitragsrecht und nicht der Bebauungsplan unmittelbare rechtliche Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist. Zudem sieht das Beitragsrecht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, so dass die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit den spezifisch beitragsrechtlichen Bestimmungen vorbehalten bleiben muss, zumal auch die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. VGH BW, a.a.O.). Dafür, dass im vorliegenden Fall von einem krassen Missverhältnis der bereits weitgehend überschaubaren Erschließungskosten im Verhältnis zu dem Erschließungsvorteil auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976, a.a.O.), bestehen keine Anhaltspunkte. Ein solches Missverhältnis ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil ein möglicher Erlös im Falle des Verkaufs des Baulandstreifens auf dem Flurstück 5_____ die Erschließungskosten mindestens abdecken würde. Auf die Frage der Finanzierbarkeit der Erschließungskosten allein aus dem Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin und ihrer Rente kommt es somit im Rahmen der Abwägung nicht an. Gleiches gilt für einen eventuellen "Zwangsverkauf" zur Finanzierung der Erschließungskosten, denn wenn diese selbst schon keinen abwägungserheblichen Belang darstellen, muss dies auch für die möglichen Folgewirkungen gelten.

Es stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine abwägungsrelevante Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstückseigentümern dar, dass die Antragsgegnerin die für die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 1_____, 1_____, 9_____ und 9_____ im nordöstlichen Planbereich ursprünglich vorgesehene Baulandausweisung nach den Eigentümereinwendungen dort mit dem ersten Änderungsentwurf wieder aufgehoben hat. Insoweit ist keine Vergleichbarkeit gegeben, weil es sich um eine Baulandausweisung auf landwirtschaftlichen Flächen "in der zweiten Reihe" handelte, die im Zuge der geforderten Reduzierung der Netto-Wohnbaufläche vorrangig zugunsten eines höheren Freiflächenanteils zurückgenommen worden ist.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei dem Flurstück 5_____ noch von einer Pachtlandqualität ausging. Maßgebend für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dies war der 7. September 1999. Zu diesem Zeitpunkt war das Flurstück noch Pachtland, weil es durch den Pachtvertrag vom 28. Dezember 1998 erneut für sechs Jahre bis zum 31. Dezember 2004 mit einer automatischen Verlängerungsklausel verpachtet worden war. Von einem anderen Sachverhalt musste die Antragsgegnerin nicht ausgehen, denn die Antragstellerin hat in dem Bürgerbeteiligungsverfahren nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sie den Pachtvertrag auslaufen lassen und zur Eigenbewirtschaftung des Flurstücks im Rahmen ihres Betriebs übergehen will. Diese Änderung der Nutzungsabsicht drängte sich für die Antragsgegnerin demnach auch nicht nach Lage der Dinge auf. Gleiches gilt für den erst im Normenkontrollverfahren geäußerten Einwand der Antragstellerin, dass ihr durch die Festsetzung des Leitungsrechts für die Brauchwasserleitung auf dem Flurstück 5_____ die Möglichkeit von Grundwasserbohrungen in diesem Bereich genommen worden sei. Dies ist kein Aspekt, der sich nach Lage der Dinge für die Antragsgegnerin bei der Abwägung hätte aufdrängen müssen, zumal da aufgrund der Nähe des Flurstücks zu den Havelniederungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Grundwasserbohrungen zur Bewässerung der Felder nicht auch an anderer Stelle des Grundstücks erfolgreich sein könnten.

cc) Es liegt jedoch ein Abwägungsdefizit vor, soweit die Antragsgegnerin die durch die - uneingeschränkte - Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB a.F.) unmittelbar neben der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets (§ 4 Abs. 1 BauNVO) auf dem Flurstück 5_____ entstehende Konfliktlage offenbar verkannt und auch nicht gelöst hat. Das durch diese Festsetzungen entstandene Nebeneinander unverträglicher Nutzungen und die sich daraus möglicherweise ergebenden negativen Folgen für die Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Antragstellerin hätten sich der Antragsgegnerin sowohl nach deren Einwendungen als auch nach Lage der Dinge aufdrängen und dementsprechend von ihr in die Abwägung eingestellt werden müssen. Das absehbare Konfliktpotenzial war jedoch nicht Gegenstand der Abwägung.

Die Antragstellerin hat im Normenkontrollverfahren vorgetragen, dass sie nach dem Auslaufen des Pachtvertrages Ende 2004 auf dem Flurstück 5_____ Obstanbau, Ackerbau und Viehhaltung betreiben will und deshalb einen Nutzungskonflikt mit der angrenzenden Wohnbebauung fürchtet. Schon mit Schreiben vom 12. Juli 1996, mit Schreiben vom 2. Juli 1997, mit Schreiben vom 19. März 1998 und mit Schreiben vom 23. Juli 1998 hat die Antragstellerin im Rahmen der Bürgerbeteiligung in dem Bebauungsplanverfahren deutlich gemacht, dass sie das Flurstück 5_____ für ihren landwirtschaftlichen Betrieb benötige, und dass sie ein Interesse an der landwirtschaftlichen Nutzung der Gesamtfläche habe. Selbst wenn die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren noch von einer Pachtlandqualität des Flurstücks 5_____ ausgehen durfte, konnte sie sich jedoch nicht darauf verlassen, dass dort nur eine landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang stattfinden würde, wenn sie nicht gleichzeitig bauplanungsrechtliche Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf eine wohnnutzungsverträgliche Form der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 201 BauGB) für diese Fläche festsetzt. Denn selbst wenn die gegenwärtige landwirtschaftliche Betriebsweise Belästigungen der geplanten Wohnbebauung nicht erwarten lässt, gehört das Interesse, die Umgebung eines landwirtschaftlichen Betriebs von Wohnbebauung freizuhalten, zu den Belangen, die bei der Abwägung über einen Bebauungsplan zu berücksichtigen sind, weil gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsweise weitgehend von den Gegebenheiten des Marktes abhängt und daher einem ständigen Anpassungsdruck unterworfen ist. Eventuelle Erweiterungsinteressen sind deshalb im Rahmen einer Bauleitplanung für eine immissionsempfindliche Wohnbaunutzung in der unmittelbaren Nachbarschaft landwirtschaftlicher Nutzflächen grundsätzlich in die Abwägung einzustellen. Dies umfasst zwar nicht alle denkbaren Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebes, aber zumindest eine "normale Betriebsentwicklung", wie sie bei realistischer Betrachtung noch nahe liegt und wie sie der zeitlichen Eingrenzung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren auf das, was "in absehbarer Zeit" zu erwarten ist, entspricht (vgl. OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 1983, BRS 40 Nr. 34).

Der Begründung des Bebauungsplans ist keine Aussage zu den konfligierenden Nutzungen zu entnehmen. Unter 10.1.8. (Landwirtschaftliche Nutzflächen, § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) wird lediglich erläutert, dass die Ausweisung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Plangebiet sowohl der vorhandenen als auch der beabsichtigten Nutzung entspricht. Diese würden unter Beachtung der privaten Belange des Bestandsschutzes und der Einkommenssicherung entweder als solche ohne Einschränkungen oder mit Begrenzungen auf den Erwerbsobst- und -gartenbau sowie auf Wiesen- und Weidennutzung gekennzeichnet. Ziel sei es, trotz landwirtschaftlicher Nutzung eine möglichst vielfältige ökologische Struktur zu erhalten bzw. zu entwickeln. Anders, als die übrigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Plangebiet, ist die landwirtschaftliche Nutzfläche auf dem Flurstück 5_____ jedoch uneingeschränkt ausgewiesen worden und abweichend von den Festsetzungen auf den nördlich und südlich gelegenen Landwirtschaftsflächen keine Beschränkung auf eine der in § 201 BauGB 1993 genannten Arten der Landwirtschaft (wie z.B. Erwerbsobst- und -gartenbau oder Wiesen- und Weidewirtschaft) erfolgt. Die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Flurstück 5_____ ist dadurch bauplanungsrechtlich in vollem Umfang möglich, so dass z.B. auch eine landwirtschaftliche Vollerwerbsnutzung mit Viehhaltung noch festsetzungsadäquat wäre. Dies widerspricht aber mit Blick auf das unmittelbar angrenzend festgesetzte allgemeine Wohngebiet dem Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen, der ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung darstellt und ein elementarer Grundsatz städtebaulicher Planung ist (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2005, § 1 RNr. 228). Dieser Grundsatz kommt auch in § 50 BImSchG zum Ausdruck, der für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen - und somit auch für die Aufstellung von Bebauungsplänen - fordert, für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgrundsatz). Der Beachtung dieses Optimierungsgebots kommt im Rahmen der planerischen Abwägung besonderes Gewicht zu. Es schränkt die planerische Gestaltungsfreiheit ein, weil diese gesetzliche Vorgabe bei der Gewichtung der Belange beachtet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, BVerwGE 71, 163, 165; BayVGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - 15 N 97.3241 zit. n. juris). Ein Bebauungsplan verfehlt deshalb seine Aufgabe, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, wenn er unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002, BRS 65 Nr. 9) und er durch seine Festsetzungen einen künftigen Konflikt vorprogrammiert, statt ihm vorzubeugen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 1994, BRS 56 Nr. 19). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ohne zwingenden Grund in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineingeplant wird und dadurch erst die Notwendigkeit für die Berücksichtigung von Vorbelastungen entsteht. Auf diese Weise wird zugleich in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht die Wohngebietsqualität verändert und faktisch auf diejenige eines Dorfgebietes herabstuft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 116; BayVGH, a.a.O.), da in allgemeinen Wohngebieten landwirtschaftliche Betriebe nicht zulässig sind, weil sie bei typisierender Betrachtung das Wohnen in einem derartigen Gebiet stören. Ein allgemeines Wohngebiet, in dem Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe, wie in einem Dorfgebiet zulässig sind, stellt keinen zulässigen Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung dar (vgl. Bay VGH, a.a.O.; OVG Nds., Urteil vom 4. Januar 1983, BRS 40 Nr. 34). Darauf, ob die Bewohner des Gebiets eventuelle landwirtschaftliche Geruchsimmissionen hinzunehmen bereit wären, kommt es nicht an, denn der Typenzwang für bauplanerische Festsetzungen gestattet kein Abweichen von den Vorgaben der Baunutzungsverordnung. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen zugemutet werden kann, ist allein anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2005, BBauBl. 2006, 46).

Der Abwägungsvorgang verstößt darüber hinaus auch gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung, denn die Antragsgegnerin hat den durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unmittelbar neben einer - uneingeschränkt - ausgewiesenen landwirtschaftlichen Nutzfläche hervorgerufenen Konflikt zwischen den Belangen der Landwirtschaft einerseits und den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in dem Bebauungsplan andererseits nicht gelöst und zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass dem Bebauungsplan zurechenbare Interessenkonflikte von diesem angemessen ausgeglichen werden, also nicht unbewältigt bleiben dürfen. Hierbei soll die Lösung planbedingter Interessenkonflikte in erster Linie durch konfliktlösende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB erfolgen. Das Absehen von einer an sich gebotenen Konfliktbewältigung auf der Ebene der Planung ist nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen zumindest außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. November 2001, BRS 64 Nr. 8; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. Januar 2006 - OVG 2 A 7.05 -).

Die Antragsgegnerin hat es jedoch versäumt, die Nutzung mit dem planungsrechtlichen Instrumentarium der Konkretisierung, wie sie sie beispielsweise durch eine Begrenzung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den Erwerbsobst- und -gartenbau auf anderen Flurstücken festgesetzt hat, zu steuern, weil sie diese Nutzungsbeschränkungen offenbar nur unter dem Gesichtspunkt der von ihr angestrebten ökologischen Vielfalt gesehen hat. Damit ist dieser vorprogrammierte Konflikt auch auf der Planvollzugsebene nicht mehr zu bewältigen, denn das von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren zur Lösung des Problems angeführte bauplanungsrechtliche Instrument des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO steht nicht zur Verfügung, um die Nachbarschaft im Planvollzug vor erheblichen Belästigungen zu bewahren, wenn eine landwirtschaftliche Nutzung und deren Immissionen gebietsadäquat sind. Es handelt sich um ein planerisches Korrektur- oder Steuerungsinstrument für den Einzelfall, durch das eine Feinsteuerung für den Fall vorgenommen werden kann, dass eine zulässige Nutzung dennoch der Eigenart des Baugebiets in seiner konkreten Ausgestaltung und Entwicklung widerspricht. Die Baubehörde ist deshalb nicht befugt, mit Hilfe des § 15 BauNVO etwa fehlende oder nicht hinreichende Planungsentscheidungen bei der Festsetzung von Baugebieten nachträglich zu korrigieren. Erst recht bietet § 15 BauNVO keine Handhabe dafür, die Verwirklichung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Planung für den Regelfall zu verhindern, indem planerische Festsetzungen nachträglich auf Vollzugsebene abgeändert werden (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Nr. 5 m.w.N.).

dd) Dieser Mangel des Abwägungsvorgangs ist offensichtlich und es ist nicht auszuschließen, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 2004), weil der Plangeber bei der gebotenen Berücksichtigung dieses Interessenkonflikts zwischen den zwei unverträglichen Nutzungen auf dem Flurstück 5_____ voraussichtlich mindestens einschränkende Festsetzungen für die landwirtschaftliche Nutzfläche auch auf dem Flurstück 5_____ getroffen oder von der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in der näheren Umgebung der landwirtschaftlichen Nutzfläche abgesehen hätte. Eventuell hätte er auch den gesamten "Baulandstreifen" westlich der Götzer Straße zumindest auf eine Dorfgebietsausweisung mit entsprechend angepasster Bebauung reduziert, um einen gleitenden Übergang zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen in diesem Bereich zu schaffen und dabei auch das allgemeine Wohngebiet auf der gegenüberliegenden Seite der Götzer Straße in den Blick genommen. Andere Belange, die das erreichte Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, sind jedenfalls weder in der Begründung angesprochen worden noch sonst ersichtlich (vgl. hier Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2005, § 214 RNr. 144; BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33, 40).

e) Dieser Abwägungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, weil er sich nicht auf das Flurstück 5_____ begrenzen lässt. Denn wenn nur die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit den arrondierenden Festsetzungen (Pflanzfestsetzungen 4 und 5, private Grünfläche) dort unwirksam wäre, könnte sich die landwirtschaftliche Nutzung über die gesamte Fläche bis an die Götzer Straße erstrecken, die jedoch aufgrund ihrer geringen Breite nicht geeignet wäre, eine hinreichende Abschirmung gegenüber der sich östlich der Götzer Straße unmittelbar anschließenden Wohnbebauung und dem dort ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet zu gewährleisten. Auf diese Weise würde sich die Kollisionslage unverträglicher Nutzungen bis in den Kernbereich des Wohnbaugebiets östlich der Götzer Straße hinein fortpflanzen, ohne dass der bauplanungsrechtliche Nutzungskonflikt auch dort gelöst wäre. Dies macht deutlich, dass das restliche Plangefüge in einem so engem Zusammenhang mit den strittigen Festsetzungen steht, dass im Falle einer Teilunwirksamkeit nur noch ein Planungstorso übrig bliebe, weil das verbleibende Normwerk weder dem Planungskonzept entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (vgl.Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 11. Auflage 2005, § 47 RNr. 110; BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989, BRS 49 Nr. 35). Dies dürfte - unabhängig von der mangelnden Trennbarkeit des Regelungszusammenhangs - nicht dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Plangebers in Bezug auf eine sinnvolle bauliche Ordnung des Plangebiets entsprechen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er im Zweifel einen Bebauungsplan dieses Inhalts beschließen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225, 230), zumal da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich möglicherweise auch am südlichen Rand des Plangebiets vergleichbaren Konfliktlagen mit dem dort ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet abzeichnen, sofern dort eine landwirtschaftliche Außenbereichsnutzung stattfinden sollte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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