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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: OVG 2 B 14.04
Rechtsgebiete: VwGO, AsylVfG


Vorschriften:

VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 3
VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 5
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 2
VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 3
VwGO § 125 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 125 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 154 Abs. 2
AsylVfG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 B 14.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch am 22. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Februar 2004 wird verworfen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 8 000 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 KostRMoG).

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die Erteilung eines ihr durch den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2003 versagten positiven Vorbescheids bezüglich der Nutzung des Grundstücks L. in Berlin-Marzahn für einen Kraftfahrzeug-Dienstleistungsbetrieb.

Das Verwaltungsgericht hat diese Verpflichtungsklage durch das der Klägerin am 6. März 2004 zugestellte Urteil vom 4. Februar 2004 abgewiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt hatte, bat er in einem mit dem Vorsitzenden des 2. Senats am 5. Mai 2004 geführten Telefongespräch um Verlängerung der am 6. Mai ablaufenden Pflicht zur Begründung des Zulassungsantrages. Hierzu hat der Vorsitzende des 2. Senats am gleichen Tage vermerkt (Blatt 90 R der Akten), er habe den Prozessbevollmächtigten "darauf hingewiesen, dass die Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO anders als die Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht verlängert werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO)". Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch am 6. Mai 2004 schriftsätzlich eine ausführliche Begründung des Zulassungsantrags eingereicht.

Mit dem der Klägerin laut Empfangsbekenntniss ihres Prozessbevollmächtigten am 21. Juni 2004 zugestellten Beschluss vom 11. Juni 2004 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Mit Schriftsatz vom Freitag, dem 23. Juli 2004, am 24. Juli 2004 bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Berlin eingegangen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "unter Bezugnahme und Einbeziehung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 6. Mai 2004" zur Sache eine weitere Begründung eingereicht. Durch die Verfügung vom 23. Juli 2004 hat daraufhin der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO einzuhaltende Monatsfrist nach Zustellung des die Berufung zulassenden Beschlusses versäumt worden sei und die Berufung deshalb gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss verworfen werden könne; es sei beabsichtigt, so zu verfahren. In seinen hierzu abgegebenen Stellungnahmen vom 23. August und 8. September 2004 vertritt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Auffassung, unter Berücksichtigung des Regelungszwecks der genannten prozessualen Vorschriften sei hier eine gesonderte Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung nicht erforderlich gewesen; vielmehr könne die Begründung des Zulassungsantrages als Berufungsbegründung anerkannt werden. Über die Berufung sei daher nach dem gestellten Sachantrag zu entscheiden.

II.

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.

Gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO ist die Berufung in den Fällen, in denen sie gemäß Abs. 5 durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung gegenüber dem Oberverwaltungsgericht zu begründen. Diese Frist hat die Klägerin versäumt. Der die Berufung zulassende Beschluss ist der Klägerin am 21. Juni 2004 zugestellt worden, der dem Oberverwaltungsgericht am 24. Juli 2004 zugegangene Berufungsbegründungsschriftsatz vom Freitag, dem 23. Juli 2004 wurde damit nach Ablauf der am 21. Juli 2004 endenden Frist eingereicht. Damit ist die Berufung gemäß § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig mit der Folge, dass sie gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss verworfen werden kann.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann im vorliegenden Fall von der Einhaltung der genannten gesetzlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht mit der Erwägung abgesehen werden, die von ihr im Berufungszulassungsverfahren gegebene Begründung im Schriftsatz vom 6. Mai 2004 sei ausreichend gewesen und deshalb als Berufungsbegründung anzuerkennen, zumal das von ihr mit der Berufung verfolgte Rechtsschutzziel ohne weiteres für das Gericht erkennbar sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, stellt die Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung innerhalb der dafür vorgeschriebenen Monatsfrist eine unverzichtbare - Mindest- - Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung dar (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 8. März 2004, NVwZ-RR 2004, S. 541 mit Nachweisen); mit der Einreichung der Begründungsschrift nach Zulassung der Berufung soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. die zitierte Rechtsprechung). Für eine Abweichung von diesem zwingend vorgeschriebenen formalen Erfordernis im Einzelfall, wie es die Klägerin mit dem Hinweis auf die Überflüssigkeit einer Wiederholung der im Zulassungsverfahren eingereichten Begründung fordert, ist dagegen kein Raum. Einem derartigen prozessökonomischen Aspekt trägt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung durch eine nach Maßgabe der jeweiligen konkreten Gegebenheiten im Einzelfall großzügige Anerkennung von inhaltlicher Verweisung und Bezugnahmen auf Begründungsschriftsätze im Zulassungsverfahren in nach Zulassung der Berufung fristgerecht eingereichten Schriftsätzen des Rechtsmittelführers Rechnung (vgl. das Urteil vom 8. März 2004, a.a.O., ferner das Urteil vom 15. Oktober 1999, NVwZ 2000, S. 315 - auf das sich die Klägerin zu Unrecht für ihre Rechtsauffassung beruft - und BVerwGE 107, S. 117, 122). Die in dem von der Klägerin genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 (DVBl. 1997, S. 1325) vertretene gegenteilige Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht später aufgegeben (BVerwGE 107, S. 117) und betraf im Übrigen eine von der jetzigen Regelung in der VwGO insoweit abweichende Fassung des § 78 des Asylverfahrensgesetzes.

Soweit sich die Klägerin schließlich auf das im Verlauf des Zulassungsverfahrens am 5. Mai 2004 mit dem Vorsitzenden des 2. Senats geführte Telefongespräch ihres Prozessbevollmächtigten bezieht, kann damit eine - etwa im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichende - Zulässigkeit der Berufung nicht begründet werden. Dieses Gespräch wurde nach dem zitierten Aktenvermerk des Vorsitzenden aus Anlass einer Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführt, ob ihm eine Verlängerung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag gewährt werden könne; dies hat der Vorsitzende unter Hinweis auf die Gesetzeslage zutreffend verneint. Sofern die Klägerin dem Gespräch - z.B. einem Hinweis des Vorsitzenden auf die Möglichkeit, später auf eine ausführliche Begründung des Zulassungsantrags pauschal verweisen zu können - "das Substrat entnommen" haben sollte, "keinen weiteren formellen Akt im Rahmen der Berufungsbegründung vornehmen zu müssen", handelte es sich um einen offensichtlichen Fehlschluss, an dem er als Rechtskundiger nicht festhalten durfte; denn ihm als Prozessbevollmächtigten der Klägerin oblag es ohnehin, sich seinerseits über die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des verfolgten Rechtsmittels zu informieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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