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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: OVG 2 B 16.05
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BbgBO, BauVorlV 1994/1997


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO § 11 Abs. 3 Nr. 2
BbgBO § 59 Abs. 1
BbgBO § 62
BbgBO § 69 Abs. 1 Satz 1
BbgBO § 83 Abs. 4
BauVorlV 1994/1997 § 2 Abs. 2
Ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes ist grundsätzlich nicht bescheidungsfähig, wenn mangels Festlegung der Lage der Zufahrt nicht beurteilt werden kann, ob der durch das Vorhaben ausgelöste Kunden- und Lieferverkehr zu unzumutbaren Immissionen für eine angrenzende Wohn- und Wochenendhausbebauung führt.
OVG 2 B 16.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow, den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn und die ehrenamtlichen Richter Malcharzyk und Tatu

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. März 2003 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte unter dem 16. Dezember 1997 die Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben "Neubau eines Lebensmittel-Supermarktes" auf dem Grundstück Gemarkung _____, Postanschrift: _____Straße _____. Unter Nr. 7 "Genaue Fragestellung zum Vorbescheid" findet sich die Angabe: "Untersuchung der Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB". Dem Antrag waren Grundriss und Ansichten im Maßstab 1:200 sowie Lageplan und Schnitt im Maßstab 1:500 beigefügt. Danach besteht das Vorhaben u.a. aus einem Verkaufsraum mit einer Fläche von 520 m², einem abgetrennten Fleischerladen mit einer Fläche von 115 m², einem Bäckerladen mit einer Fläche von 35 m², einem Kaltlager mit einer Fläche von 30 m² sowie Nebenräumen mit einer Fläche von 130 m². Im östlichen, zur B_____ Straße hin gelegenen Grundstücksbereich sind die Zufahrt sowie 41 Stellplätze vorgesehen. Weitere sechs Stellplätze sind im südlichen, an die derzeit unbebauten Flurstücke 9_____ angrenzenden Grundstücksbereich geplant. Die Anlieferung soll nach dem Lageplan im westlichen Grundstücksbereich entlang der Grundstücksgrenze erfolgen.

Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt und das Brandenburgische Straßenbauamt der vorgesehenen Anbindung an die B 96 nicht zugestimmt hatte, lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 15. April 1998 ab; den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1999 zurück. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung, die überwiegend Einfamilienhausbebauung aufweise, einfüge und es an der gesicherten Erschließung fehle.

Die Klägerin hat am 26. Februar 1999 Klage erhoben und während des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz einen amtlichen Lageplan im Maßstab 1:250 nachgereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. März 2003 hat sie "für das vorliegende Bauvorbescheidsverfahren auf die in den Unterlagen eingezeichnete Zufahrt verzichtet" und zuletzt beantragt, den Vorbescheid des Beklagten vom 15. April 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (Bebauungsgenehmigung) der Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück B_____Straße _____ in O_____ nach Maßgabe der im Termin abgegebenen Erklärung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat dem so gefassten Klageantrag mit dem angefochtenen Urteil vom 13. März 2003 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung nach Maßgabe des von ihr erklärten Verzichts auf die Entscheidung über die örtliche Lage der Zufahrt. Die vorgelegten Bauvorlagen seien im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichend, um die zu entscheidenden Einzelfragen des Bauvorhabens zu beurteilen. Die Frage, wie die Zufahrt zum Vorhabengrundstück ohne Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs anzulegen sei, könne dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Mit einer Verkaufsfläche von 670 m² erreiche der Einzelhandelsbetrieb noch nicht die in der Rechtsprechung anerkannte Schwelle zur Großflächigkeit. Sei das Vorhaben danach bereits grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, gelte dies erst recht für einen Vorhabenstandort, dessen nähere Umgebung dadurch geprägt sei, dass Wochenendnutzung, Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung nebeneinander treten und der an einer stark befahrenen Straße und somit in einem lärmvorbelasteten Bereich liege. Das Gebäude sei von geringer Höhe, habe auf seine Umgebung keinen erdrückenden Einfluss und führe wegen der Abschirmung von der stark befahrenen Bundesstraße B 96 sogar zu einer Verbesserung der Immissionssituation für die westlich des Vorhabens befindlichen wochenendgenutzten Grundstücke. Überdies werde ein städtebaulicher Missstand beseitigt, da das Vorhabengrundstück als Abstellplatz für Lastwagen genutzt werde. Auch sei eine Verkehrsanbindung denkbar, die nicht zu bewältigungsbedürftigen Spannungen führe.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich der Beklagte mit der vom Senat durch Beschluss vom 3. November 2005 zugelassenen Berufung. Er macht u.a. geltend, die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil der Bauantrag wegen nicht ordnungsgemäßer Bauvorlagen nicht bescheidungsfähig sei. Der mit dem Bauantrag eingereichte Lageplan entspreche nicht den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung. Den im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgereichten Lageplan, der zudem ebenfalls nicht den Anforderungen entspreche, hätte das Gericht nicht mehr berücksichtigen dürfen, weil die Bauvorlagen mit dem Antrag nach § 68 Abs. 2 BbgBO a.F. bei der Gemeinde bzw. nach § 62 BbgBO n.F. bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen gewesen seien. Die Frage der Zufahrt könne nicht offen bleiben, da diese sowohl als wichtiges Kriterium für die gesicherte Erschließung als auch zur Prüfung des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebotes erforderlich sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht Potsdam vom 13. März 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, es sei zulässig, in einem Vorbescheidsantrag zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Frage der Erschließung auszuklammern, denn Streitgegenstand des Vorbescheidsverfahrens seien allein die vom Bauherrn gestellten Fragen. Die Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten könne dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, da jedenfalls die Lage der Baukörper und der Ort der Warenanlieferung feststehe. Unabhängig von der Lage der Zufahrt sei eine gesicherte Erschließung des Bauvorhabens gewährleistet, denn hierfür sei ausreichend, dass die an dem Baugrundstück vorbeiführende Straße in technischer Hinsicht dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sei. Die exakte Lage der Grundstückszufahrt spiele auch im Rahmen der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes keine Rolle, da unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Vorbelastung das geplante Vorhaben nicht zu einer nennenswerten Verschlechterung der vorgegebenen Situation führe. Der Bauvorbescheidsantrags sei bescheidungsfähig, da bereits die dem Antrag beigefügten Lagepläne den Anforderungen genügt und jedenfalls noch vor dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung alle für die Beurteilung notwendigen Informationen zu Art und Maß des geplanten Vorhabens vorgelegen hätten. In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass auf dem ca. 300 vom Vorhabengrundstück entfernt liegenden Grundstück B_____ Straße _____ nach Erlass des Widerspruchsbescheides ein Netto-Supermarkt genehmigt worden sei, der als prägend für das streitige Vorhaben angesehen werden könne. Gegenwärtig werde das Vorhabengrundstück unkontrolliert und unbeschränkt als Abstell- und Wendeplatz für Lastwagen genutzt, was zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner führe. Zudem grenze das Vorhabengrundstück an eine stark befahrende Hauptverkehrsstraße. Im Vergleich zum Umfang dieser Vorbelastung werde auch unter Berücksichtigung der durch die Anlieferung im westlichen Grundstücksbereich hervorgerufenen Immissionen durch Lkw die Situation für die Umgebung verbessert, zumal es sich um einen Lebensmittelmarkt zur wohnungsnahen Versorgung handele und gerade Lebensmittel überwiegend ohne Pkw transportiert werden könnten.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie teilt weitgehend die Auffassung des Beklagten und weist insbesondere darauf hin, dass eine Belieferung von Supermärkten in den frühen Morgenstunden erfolge, so dass bereits wegen des Zeitraums der Lärmimmissionen eine größere Belastung entstehe. Hinsichtlich der Frage der Erschließung sei darauf hinzuweisen, dass das Vorhabengrundstück nicht unmittelbar an die ohnehin unbefestigte R_____ Straße grenze und von dieser nicht erschlossen werde. Im Übrigen lasse sich die Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens wegen der an verschiedenen Stellen in unmittelbarer Nähe des Vorhabengrundstücks vorhandenen Wohn- und Wochenendnutzungen nicht verbindlich feststellen, solange mangels entsprechender Angaben nicht feststehe, wo die Zufahrten liegen und wie der Kunden- und Anlieferungsverkehr auf dem Grundstück geführt werde.

Der Berichterstatter hat am 12. Oktober 2006 eine Augenscheinseinnahme durchgeführt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 15. April 1998 und 1. Februar 1999 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist deshalb unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Rechtsgrundlage hierfür ist § 59 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) - BbgBO -, wonach die Bauaufsichtsbehörde vor Einreichung des Bauantrags einzelne der selbständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten kann. § 76 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (BbgBO a.F.) ist auf den bereits am 16. Dezember 1997 gestellten Vorbescheidsantrag der Klägerin nicht gemäß § 83 Abs. 4 BbgBO anwendbar, da schon im Hinblick auf die deutlich kürzere Geltungsdauer des Vorbescheids (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F.: drei Jahre; § 69 Abs. 1 Satz 1 BbgBO: sechs Jahre) nichts dafür spricht, dass die außer Kraft getretenen Vorschrift im vorliegenden Fall für den Bauherrn günstiger ist.

Die von der Klägerin begehrte Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück B_____ Straße 2_____ in O_____ nach Maßgabe der im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung kommt mangels Bescheidungsfähigkeit des Antrages nicht in Betracht.

Dabei kann dahinstehen, ob die Bescheidungsfähigkeit schon deshalb nicht gegeben ist, weil der mit dem Bauvorbescheidsantrag eingereichte Lageplan entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Anforderungen entsprochen hat, da ihm z.B. weder die Maße des Grundstücks noch sein Flächeninhalt zu entnehmen sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 1994 [GVBl. II S. 516] - BauVorlV 1994 -). Demgegenüber enthält der während des gerichtlichen Verfahrens eingereichte amtliche Lageplan entgegen der Auffassung des Beklagten sämtliche zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Angaben, da es sich bei den Anschriften der Eigentümer nicht um Angaben handelt, die zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens unbedingt erforderlich sind. Soweit der Beklagte weiter rügt, dass Angaben zum Ausbauzustand fehlten, obwohl es sich bei der R_____ Straße um eine unbefestigte Straße handele, übersieht er, dass es sich nur bei der B_____ Straße, deren Ausbauzustand ohne weiteres als bekannt unterstellt werden kann, nicht jedoch bei der R_____ Straße um eine an das Vorhabengrundstück "angrenzende" öffentliche Verkehrsfläche i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 BauVorlV der im Zeitpunkt der Einreichung geltenden Bauvorlagenverordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. II S. 18) - BauVorlV 1997 -, geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2001 (GVBl. II S. 38), handelt. Waren die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen mithin erst im gerichtlichen Verfahren und nicht bereits im Verwaltungsverfahren ausreichend, würde sich hier - sofern entscheidungserheblich - die grundsätzliche Frage stellen, ob das Gericht Bauvorlagen, die bereits mit dem Antrag nach § 68 Abs. 2 BbgBO a.F. bei der Gemeinde bzw. nach § 62 BbgBO bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen gewesen wären, noch berücksichtigen darf, d.h. ob ein Bauvorbescheidsantrag noch im gerichtlichen Verfahren durch Vervollständigung der Bauvorlagen "bescheidungsfähig" gemacht werden kann. Letzteres hat das OVG Frankfurt (Oder) in ständiger Rechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil Bezug nimmt, verneint. Ob dieser Rechtsprechung, der zufolge ein nicht ordnungsgemäßer Vorbescheidsantrag - unabhängig von dem Verhalten der beklagten Bauaufsichtsbehörde, die nicht befugt sei, sich über zwingende Anforderungen hinwegzusetzen - einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Vorbescheides entgegen steht (vgl. Beschluss vom 23. April 1999, BauR 2000, 549 f.; andererseits Beschluss vom 14. Juni 2005 - 3 A 80/02.Z -, S. 3 EA, dem zufolge dahinstehen könne, ob an dieser Auffassung uneingeschränkt für alle denkbaren Sachverhalte und etwa auch im Vorbescheidsverfahren festzuhalten sei, sowie bereits Beschluss vom 23. Februar 2004 - 3 A 472/01 -), kann jedoch offen bleiben (so auch Beschluss des Senats vom 23. September 2005 - OVG 2 N 147.05 -, EA S. 5 f.), da sich die fehlende Bescheidungsfähigkeit im vorliegenden Fall jedenfalls aus der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärung der Klägerin ergibt, wonach sie "für das vorliegende Bauvorbescheidsverfahren auf die in den Unterlagen eingezeichnete Zufahrt verzichtet". Durch diese Erklärung ist die Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der beantragte baurechtliche Vorbescheid ist - wie die Baugenehmigung, die er teilweise vorwegnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984, BRS 42 Nr. 170) - ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird, wobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen müssen. Es ist Sache des Antragstellers, festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980, BRS 36 Nr. 158 = BauR 1980, 543). Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Vorbescheidsverfahren von sich aus keine bindenden Aussagen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Eine solche Aussage wäre als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren, zu deren Abgabe die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt ist. Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss deshalb so klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung bindet (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Juli 1987, BRS 47 Nr. 139).

Erforderlich bei einer Vorbescheidsanfrage zur grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens ist - neben den zur Bestimmung der Identität des Vorhabengrundstücks erforderlichen Angaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991, NVwZ 1992, 564) -, dass jedenfalls in groben Umrissen das Vorhaben nach Art, Lage auf dem Grundstück und Größe bestimmt wird (OVG Berlin, Urteil vom 16. Juli 1990, OVGE 18, 78, 80 = BRS 50 Nr. 162). Insoweit dienen die Bauvorlagen der Bestimmung des "Gegenstandes" des Bauvorhabens bzw. der eindeutigen Bezeichnung der einzelnen Fragen, die nach § 59 Abs. 1 BbgBO bzw. § 76 Abs. 1 Satz 1 BbgBO a.F. durch den Vorbescheid entschieden werden sollen. Fehlt es an der eindeutigen Bestimmung der Lage eines wesentlichen Bestandteils des Vorhabens, bleibt letztlich offen, um welches konkrete Vorhaben es sich handelt. Neben der hinreichend konkreten Bestimmung des Bauvorhabens, um das es geht, können (weitere) Angaben erforderlich sein, um die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens zu ermöglichen. Ob die Lage der Zufahrt der Bestimmung des Gegenstandes des Vorbescheidsverfahrens dient oder ein Kriterium für die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ist, wird von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängen und kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Zur Bescheidungsfähigkeit einer Vorbescheidsanfrage gehört beides: Sowohl die Bezeichnung des konkreten Vorhabens als auch die Angaben, die für die rechtliche Beurteilung notwendig sind.

Vorliegend begehrt die Klägerin einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von ihr geplanten Lebensmittelmarktes. Da kein Bebauungsplan vorliegt, sind mithin solche Bauvorlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich, die - neben der Bestimmung der Identität des Vorhabens - der Feststellung dienen, ob das geplante Vorhaben sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet, sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der nähren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage sowie während des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch jedenfalls in Verbindung mit der in der mündlichen Verhandlung erster Instanz abgegebenen und auch im Berufungsverfahren nicht eingeschränkten Erklärung, wonach "für das vorliegende Bauvorbescheidsverfahren auf die in den Unterlagen eingezeichnete Zufahrt verzichtet" werde, nicht feststellen, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegen. Denn die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob das geplante Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der nähren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, setzt regelmäßig auch die Prüfung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes voraus. Ein Vorhaben, das den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einhält, fügt sich gleichwohl nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige - insbesondere in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene - Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986, BRS 46 Nr. 176 = BauR 1986, 542). Ebenso gehört in Fällen, in denen ein Vorhaben den für die Zulässigkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmen überschreitet, auch die Frage zum Prüfprogramm, ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes genügt ist oder das Vorhaben die gegebene Situation verschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst oder bereits vorhandene Spannungen erhöht. Diese Frage kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Vorhabens beurteilt worden. Ist die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme mangels hinreichender Angaben zum Bauvorhaben nicht überprüfbar, kann nicht bindend festgestellt werden, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei einem Einzelhandelsbetrieb sind in diesem Zusammenhang insbesondere die durch den An- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Immissionen in den Blick zu nehmen. Für die Prüfung der Frage, ob negative Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs konkret zu erwarten sind, kommt es wesentlich darauf an, wie die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück ist (Abschirmungswirkung), an welcher Stelle die Warenanlieferung erfolgt, wo die Kraftfahrzeugstellplätze für Kunden und Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und Anlieferungsverkehr auf dem Grundstück geführt wird und wo die Zu- und Abfahrten liegen (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 11. Juli 2002, BRS 65 Nr. 173).

Zu diesen für die Beurteilung der Gebiets- und Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens wesentlichen Gesichtspunkten enthält der vorliegende Bauvorbescheidsantrag keine verbindlichen Angaben mehr, nachdem die Klägerin die Lage der Grundstückszufahrt ausdrücklich ausgeklammert hat. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erläutert hat, dass die Lage des Baukörpers, der Stellplätze und des Anlieferungsbereichs feststehe und die Zufahrt daher nur über die B_____ Straße oder ggf. über die R_____ Straße erfolgen könne, lässt dies den Erlass eines inhaltlich genau abgegrenzten Verwaltungsakts, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung bindet, weiterhin nicht zu, da immer noch mehrere Bebauungs- und Nutzungsvarianten denkbar sind und sich die hiermit jeweils verbundenen Verkehrsimmissionen unterschiedlich stark auf ggf. schutzbedürftige Wohn- und Wochenendnutzungen in der Umgebung auswirken können. Dies gilt insbesondere für die Lage der Zufahrten und der Stellplätze. Wird die Zufahrt nicht an der in den Bauvorlagen vorgesehenen Stelle geschaffen, sondern beispielsweise von der Einmündung der R_____ Straße weg in nördlicher Richtung verlegt, kann dies nicht ohne eine Änderung der Lage eines Teils der an der B_____ Straße vorgesehenen Stellplätze und gegebenenfalls nicht ohne eine Verlegung dieser Stellplätze erfolgen. Änderungen könnten sich auch für den Anlieferverkehr, der auf eine Wendefläche auf dem Grundstück angewiesen ist, ergeben. Eine Zu- und Ausfahrt über die B_____ Straße ist aber auch rechtlich und faktisch nicht die einzige Möglichkeit, das Grundstück für den PKW-Verkehr und den Anlieferverkehr zugänglich zu machen. Eine weitere Möglichkeit, die die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt hat, auch nach wie vor anstrebt, besteht über die zurzeit noch nicht ausgebaute R_____ Straße. Dass für eine solche Zufahrt eine Einigung mit der Beigeladenen erforderlich ist, weil das Grundstück der Klägerin durch im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstücke von der R_____ Straße getrennt wird, steht ihr offenbar nicht unüberwindbar entgegen. Die Vertreterin der Beigeladenen hat in Übereinstimmung mit dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Leiter des Stadtplanungsamtes erklärt, dass ihr von einer ablehnenden Stellungnahme nichts bekannt sei und sie eine Einigung über eine solche Zufahrt als grundsätzlich im Bereich des Möglichen ansehe. Eine (zusätzliche) Zufahrt über die R_____ Straße, die wiederum insbesondere für den Anlieferverkehr Bedeutung hätte, würde aber Auswirkungen auf die schutzbedürftigen Wohn- und Wochenendnutzungen in diesem Bereich haben. Fehlt es somit an "Zwangspunkten", die die Lage der Zufahrt(en) und damit auch die der Stellplätze und der Verkehrsführung auf dem Grundstück eindeutig und alternativlos bestimmen, kann auf diesbezügliche Festlegungen in den Bauvorlagen nicht verzichtet werden.

Auf eine genaue Festlegung der Lage der Zufahrt würde es unter diesen Umständen nur dann ausnahmsweise nicht ankommen, wenn unterstellt werden könnte, dass das Vorhaben unabhängig davon, wo genau die emissionsintensive Zufahrt angeordnet wird, seiner Art nach umgebungsverträglich ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Vorhaben der Klägerin die gebotene Rücksichtnahme nur unter der Voraussetzung einhält, dass der Kunden- und Lieferverkehr so geführt wird, dass bestimmte Mindestabstände zu der in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen Wohn- oder Wochenendhausbebauung gewahrt werden oder die von ihm ausgehenden Immissionen nach Möglichkeit durch die Lage der Baukörper abgeschirmt werden. Nach den Feststellungen im Ortstermin vom 12. Oktober 2006 befindet sich auf den unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücken in nördlicher Richtung - mit Ausnahme des an der Ecke B_____straße/B_____ Straße gelegenen Verkaufsbetriebes für Bäder und Heizungen - überwiegend Wohnbebauung und in westlicher Richtung durchgehend - bis auf das derzeit unbebaute Flurstück 9_____ - Wochenendhausbebauung. Auch in südlicher Richtung befinden sich - lediglich durch einen schmalen, unbebauten Grundstücksstreifen und die unbefestigte R_____Straße von dem Vorhabengrundstück getrennt - Wochenendhäuser, westlich der L_____straße auch Wohnhäuser.

Dass das Vorhaben der Klägerin unabhängig von der Lage der Zufahrt die gebotene Rücksichtnahme auf diese in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung einhält, ist angesichts der zu erwartenden Verkehrsimmissionen nicht anzunehmen. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von 670 m² handelt es sich bei dem Lebensmittelmarkt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - zwar nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, da eine Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, BVerwGE 124, 376, 378), sondern noch um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden, der nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch im allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Bei einem Einzelhandelsbetrieb mit einer sich immerhin im Grenzbereich zur Großflächigkeit bewegenden Verkaufsfläche von 670 qm ist jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung von einem nicht unerheblichen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und damit von einer höheren Belastung der umliegenden Wohnbebauung mit Verkehrslärm auszugehen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. November 2004, NJOZ 2005, 1308, 1321). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Lebensmittel auch ohne Pkw transportiert werden können. Angesichts des Standorts des Vorhabens an der südlichen Grenze des Stadtgebietes von O_____, mithin außerhalb eines verdichteten innerstädtischen Bereiches, ist nicht damit zu rechnen, dass der durch das Kundenaufkommen ausgelöste Kraftfahrzeugverkehr hinter den in der Planung von 47 Stellplätzen zum Ausdruck kommenden Erwartungen der Klägerin zurückbleiben wird. Hinzu kommt der bei einem Lebensmittelmarkt erfahrungsgemäß täglich vor allem in den frühen Morgenstunden auftretende Lkw-Verkehr zur Warenanlieferung. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens darauf hingewiesen hat, dass diese Erfahrungswerte hier nicht zugrunde gelegt werden dürften, da angesichts der vergleichsweise geringen Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts und der vom späteren Betreiber möglicherweise in Betracht zu ziehenden Sortimentsausrichtung ("Biomarkt" o.ä.) sowohl die Zahl der Warenanlieferungen als auch die Größe der eingesetzten Lieferfahrzeuge geringer sein werde, ist dies angesichts des ganz allgemein auf die Errichtung und den Betrieb eines "Lebensmittel-Supermarktes" gerichteten Bauvorbescheidsantrages unbeachtlich, solange die von der Klägerin möglicherweise erwogenen Nutzungseinschränkungen nicht durch Einreichung eines entsprechenden Betriebskonzepts auch zum Antragsgegenstand gemacht worden sind; denn da der Bauvorbescheid in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung bindet, müssen bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens immer auch solche Bebauungs- und Nutzungsvarianten zugrunde gelegt werden, die der Antragsteller derzeit nicht im Blick haben mag, die aber bei Erteilung des beantragten Bauvorbescheides objektiv zulässig wären.

Die durch das Vorhaben der Klägerin möglicherweise ausgelösten Immissionskonflikte können auch nicht wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Vorbelastung von vornherein außer Betracht bleiben. Dass das Vorhabengrundstück, das in dem zur B_____ Straße hin gelegenen südöstlichen Teil früher als Buswendeschleife diente, derzeit gelegentlich zum Abstellen von Lkw genutzt wird und es nach den Angaben der Klägerin aufgrund der vorhandenen Unebenheiten der Fläche beim Befahren durch parkende und wendende Lastwagen zu erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner kommen mag, macht die Prüfung, ob der durch das Vorhaben der Klägerin konkret ausgelöste An- und Abfahrtverkehr zu unzumutbaren Verkehrsimmissionen für die angrenzende Wohn- und Wochenendhausbebauung führt, keinesfalls entbehrlich. Abgesehen von der Frage der Legalität der jetzigen Nutzung des Grundstücks als Abstellplatz für Lkw ist zu berücksichtigen, dass sich diese Nutzung auf den südlichen Teil des Grundstücks beschränkt. Auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass das Vorhaben wegen der Abschirmung von der stark befahrenen (ehemaligen) Bundesstraße B 96 sogar zu einer Verbesserung der Immissionssituation für die westlich des Vorhabens befindlichen wochenendgenutzten Grundstücke führen werde, lässt die Möglichkeit eines im Bauvorbescheidsverfahren zu prüfenden Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht entfallen. Zum einen ist der Lärm, der durch den Liefer- und Kundenverkehr entsteht, seinem Charakter nach dem Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen nicht ohne weiteres vergleichbar; denn während bei Letzterem die Geräusche des fließenden Verkehrs im Vordergrund stehen, überwiegen bei- Zu- und Abfahrtsverkehr - insbesondere auch von Lkw - unregelmäßige Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998, NVwZ 1999, 523, 527 = BRS 60 Nr. 83; OVG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2000, LKV 2001, 372, 374 f.). Darüber hinaus käme eine Abschirmung des von der B_____ Straße ausgehenden Verkehrslärms von vornherein nur den westlich angrenzenden Wochenendhausgrundstücken, nicht jedoch den nördlich gelegenen Wohngrundstücken und den auf der Südseite der R_____Straße gelegenen Wochenendhausgrundstücke zugute. Gerade für die westlich angrenzenden Wochenendhausgrundstücke würden nach den vorgelegten Planungen zudem neue Immissionsbelastungen durch den im westlichen Grundstücksbereich vorgesehenen Lieferverkehr entstehen. Ohne Kenntnis von der konkreten Lage der Grundstückszufahrt und der hiervon abhängigen Verkehrsführung auf dem Vorhabengrundstück kann all dies auf der Grundlage des vorliegenden Bauvorbescheidsantrages letztlich nicht geprüft und die Frage der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens daher nicht mit Bindungswirkung für ein sich anschließendes Baugenehmigungsverfahren entschieden werden.

Ohne Erfolg verweist die Klägerin schließlich auf das Urteil des VGH Mannheim vom 10. Juli 2006 (3 S 2309/05, zitiert nach Juris), demzufolge die vom Bauherrn als zu klären benannten Fragen den Streitgegenstand darstellen und daher im Zusammenhang mit der Frage, "ob die geplante Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig" sei, der Zusatz zulässig sei, dass "Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu gegebener Zeit abgestimmt werden". Der dem Urteil des VGH Mannheim zugrunde liegende Fall ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil es dort um ein ca. 13.500 m² großes Baugrundstück auf einem 10 ha großen ehemaligen Kasernengelände ging, bei dem sich die Frage unzumutbarer verkehrsbedingter Immissionen für eine angrenzende Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht stellte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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