Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: OVG 2 B 2.06
Rechtsgebiete: GG, WHG, WaStrG, VwVfG, BWG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 70 Abs. 1
GG Art. 74 Nr. 21
GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 4
GG Art. 104 a ff.
WHG § 2 Abs. 1
WHG § 3 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1
WHG § 14 Abs. 1
WHG § 31 Abs. 2 Satz 1
WaStrG § 7 Abs. 3
WaStrG § 12 Abs. 1
WaStrG § 12 Abs. 6
WaStrG § 14 Abs. 1
WaStrG § 14 Abs. 3
VwVfG § 75 Abs. 1
BWG § 13a.
1. Der Entgeltpflicht nach § 13a BWG unterliegen auch Grundwasserentnahmen zum Zweck der Haltung des Grundwasserstandes im Zusammenhang mit Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG. Auf die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung des entnommenen Grundwassers kommt es nicht an.

2. § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG ist nicht als umfassender Privilegierungstatbestand für Ausbauvorhaben an oberirdischen Gewässern zu verstehen, der ggf. auch der landesrechtlichen Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts entgegensteht, sondern hat lediglich den Zweck einer Befreiung vom Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis in Fällen, die ohnehin der Planfeststellung unterliegen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 2 B 2.06

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts im Zusammenhang mit dem Neubau der Schleuse Spandau.

Das inzwischen abgeschlossene Vorhaben wurde auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom 2. Oktober 1997 durchgeführt. Dieser sieht vor, dass mit dem Beginn der Flussbaggerung bis zum Wiedereintritt der Sohlabdichtung der tatsächliche Grundwasserstand im Wesentlichen konstant zu halten ist. Im Zuge der Ausbaggerungsarbeiten an der Gewässersohle wurde die Kolmationsschicht, d.h. die Dichtung der Gewässersohle geöffnet. Hierdurch gelangte Havelwasser in das Grundwasser. Um den dadurch verursachten Anstieg des Grundwasserspiegels zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auszugleichen, wurde das überschüssige Grundwasser über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren bis zur Neubildung der Kolmationsschicht abgepumpt und in die Havel eingeleitet. Die Grundwasserförderung umfasste nach den zwischen den Beteiligen unstreitigen Feststellungen im Jahr 2000 eine Menge von 427.035 m³, in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 25. Mai 2001 eine Menge von 190.432 m ³, im restlichen Jahr 2001 eine Menge von 180.138 m³ sowie in der Zeit vom 14. Februar bis zum 11. Juni 2002 eine Menge von 9.446 m³.

Jeweils nach Anhörung der Klägerin setze der Beklagte gemäß § 13 a Abs. 4 und 5 des Berliner Wassergesetzes (BWG) mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 für das Veranlagungsjahr 2000 und für den Zeitraum bis 25. Mai 2001 ein Grundwasserentnahmeentgelt in Höhe von insgesamt 185.742,21 Euro (363.280,20 DM) sowie mit Bescheid vom 15. September 2003 für den Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 24. November 2001 und für den Zeitraum vom 14. Februar 2002 bis 21. Juni 2002 ein Grundwasserentnahmeentgelt in Höhe von insgesamt 57.577,25 Euro fest.

Am 14. November 2001 bzw. am 14. Oktober 2003 hat die Klägerin gegen die Bescheide jeweils Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht Berlin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Schleusenbau schon begrifflich nicht unter den Tatbestand des § 13a BWG falle, da nur eine Benutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Entgeltpflicht auslösen könne, Maßnahmen zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers jedoch nach § 3 Abs. 3 WHG von der Definition der Benutzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) ausgenommen seien. Da das Grundwasser ungenutzt in die Havel gepumpt worden sei, könne der Gesetzeszweck, eine ökologisch sinnvolle und sparsame Wasserverwendung zu fördern, nicht erreicht werden. Die vom Beklagten erhobene Gebühr verstoße zudem gegen das Äquivalenzprinzip, da nicht berücksichtigt worden sei, dass der Bau der Schleuse Spandau keinen wirtschaftlichen Zwecken, sondern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Gemeinwohlinteresse diene. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das in Art. 104a GG verankerte Konnexitätsprinzip vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Oktober 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Umstand, dass sich § 13a Abs. 1 Satz 1 BWG bei der Benennung der einzelnen entgeltpflichtigen Tätigkeiten eng an die Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG anlehne, der diese Tätigkeiten zu den "Benutzungen" rechne, könne nicht gefolgert werden, dass der Landesgesetzgeber damit auch den in § 3 Abs. 3 WHG geregelten Ausnahmefall habe in Bezug nehmen wollen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 8. November 2002 - OVG 2 B 5.99 -) und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. November 1995 - BVerfGE 93, 319, 339 ff.) zu den vergleichbaren Wassergesetzen der Länder Baden-Württemberg und Hessen sei davon auszugehen, dass § 13a BWG auch verfassungsgemäß sei. Der Landesgesetzgeber sei kompetenzrechtlich nicht verpflichtet gewesen, sich bei der Entgeltregelung an der in § 3 Abs. 3 WHG vorgesehenen Genehmigungsfreiheit zu orientieren, denn der Verzicht auf das Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren finde seinen Grund allein darin, dass über Maßnahmen zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers in der Regel ohnehin unter umfassender Abwägung aller relevanten Belange im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu befinden sei. Der Gesetzeszweck, eine ökologisch sinnvolle und sparsame Grundwasserverwendung zu fördern, sei auch hier erreichbar, weil der Vorhabenträger es grundsätzlich selbst in der Hand habe, mit Rücksicht auf das absehbare Entnahmeentgelt die Eingriffe in das Grundwasser durch eine entsprechende Planung, technische Umsetzung und gegebenenfalls Beschränkung der Baumaßnahmen von vornherein so gering wie irgend möglich zu halten. Die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts verstoße auch nicht gegen den Konnexitätsgrundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG, da sie durch die Sachkompetenz nach Art. 70, 75 Abs. 3 GG legitimiert sei und die Zahlung der Abgabe zu den Aufwendungen für jene Bundesaufgabe gehöre, deren Wahrnehmung die Abgabe auslöse. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitssatz liege ebenfalls nicht vor. Das Entgelt sei die Gegenleistung dafür, dass dem Gebührenschuldner die Möglichkeit zur legalen Grundwasserentnahme eröffnet werde, die ihm sonst nicht zur Verfügung stünde. Dass Art und Umfang der dem Gebührenschuldner durch die Grundwasserförderung gegebenenfalls erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile nach § 13a Abs. 2 Satz 1 BWG unerheblich sind, halte sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Gegen das Urteil hat die Klägerin am 8. März 2005 die - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus: Der Landesgesetzgeber habe sich bewusst an der Definition des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG und der dort gewählten Wortwahl orientiert und damit auch den in § 3 Abs. 3 WHG geregelten Ausnahmefall in Bezug nehmen wollen. Jedenfalls hätten die Berliner Behörden die Regelung des § 3 Abs. 3 BWG bei bundesrechtskonformer Anwendung des Gesetzes in dieses hineinzulesen, wie es im Übrigen auch alle anderen Landesverwaltungen täten. Eine Begrenzung des § 3 Abs. 3 WHG auf eine bloße verfahrensrechtliche Regelung sei nicht systemgerecht, da es sich wegen der in § 75 Abs. 1 VwVfG ohnehin für alle Planfeststellungsverfahren geregelten Konzentrationswirkung um eine unnötige Wiederholung handeln würde und der Ausbau von Bundeswasserstraßen ohnehin spezialgesetzlich im Bundeswasserstraßengesetz geregelt sei. Eine Benutzung sei hier schon begrifflich nicht gegeben, da es sich nicht um einen Fall handele, in dem die natürlichen Eigenschaften des Gewässers als Mittel benutzt würden, um irgendwelche außerhalb des Gewässers liegenden Zwecke zu fördern. Vielmehr sei es lediglich darum gegangen, Schäden durch das Steigen des Grundwassers zu vermeiden. Mit dem Abpumpen des überschüssigen Grundwassers habe die Klägerin keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Zudem sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, einen Grundwasseranstieg und ein hierdurch begründetes Abpumpen zu vermeiden, da das Entfernen der Kolmationsschicht eine natürliche Folge von Ausbaggerungsarbeiten sei, die zur Vertiefung der Fahrrinne im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlich gewesen seien. Mangels einer Differenzierung hinsichtlich der Erhebung der Abgabe und einer Staffelung der Entgeltsätze zwischen den verschiedenen Benutzungen, verstoße § 13a BWG gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2004 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten über die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgeltes vom 9. Oktober 2001 und 15. September 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 9. Oktober 2001 und 15. September 2003 über die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBl. S. 2156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695) bzw. vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) erhebt das Land Berlin für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt. Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich im Sinne von Absatz 1 benutzten Menge des Grundwassers (§ 13a Abs. 2 Satz 1 BWG) abzüglich bestimmter Wassermengen und Anteile des geförderten Grundwassers (§ 13a Abs. 2 Satz 2 und 3 BWG). Das Entgelt beträgt 0,31 Euro je Kubikmeter; 6000 Kubikmeter jährlich sind entgeltfrei. Zweifel an der Richtigkeit der nach diesen Maßstäben erfolgten Berechnung der Entnahmeentgelte hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 1. Der Tatbestand des § 13a Abs. 1 Satz 1 BWG ist vorliegend erfüllt, denn die Klägerin hat im Zuge des Ausbaus der Schleuse Spandau unstreitig Grundwasser entnommen. Der Ansicht der Klägerin, dass die Grundwasserentnahme im vorliegenden Fall deshalb nicht dem Tatbestand des § 13a Abs. 1 Satz 1 BWG unterfalle, weil sie gemäß § 3 Abs. 3 WHG dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers diene und damit keine "Benutzung" darstelle, ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht gefolgt. Zwar hat der Senat Zweifel, ob § 13a Abs. 1 WHG, wie das Verwaltungsgericht annimmt, ohne Rücksicht auf die bundesrechtliche Definition der "Benutzung" ausgelegt werden kann. Gegen diese Ansicht spricht nicht nur die Anpassung der Formulierung des Erhebungstatbestandes an den Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG, sondern auch die Bezeichnung des Entgeltpflichtigen als "Benutzer" in § 13a Abs. 1 Satz 1 BWG und der Bemessungsgrundlage als "benutzte Menge des Grundwassers" in § 13a Abs. 2 Satz 1 BWG. Dass der Landesgesetzgeber die Formulierung des Erhebungstatbestandes bewusst an die vom Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG verwendete Wortwahl angepasst hat, ergibt sich ferner aus der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 11/371, S. 2). Zudem wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass die erforderliche staatliche Gegenleistung für die Gebühr "in der nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 2 WHG notwendigen Zulassung - Erlaubnis oder Bewilligung - des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens und Ableitens von Grundwasser" liege. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsmäßigkeit des Grundwasserentnahmeentgelts voraussetzt, dass ein in der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit an einem Gut der Allgemeinheit liegender Sondervorteil abgeschöpft wird (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 7. November 1995, NVwZ 1996, 469, 471; Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002, NVwZ 2003. 467, 469; OVG Berlin, Urteil vom 8. November 2002 - OVG 2 B 13.98 -). Unabhängig davon ist der Ansicht der Klägerin jedoch im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht zu folgen, weil die Grundwasserentnahme im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beteiligten auch den Tatbestand einer Benutzung im Sinne des § 3 WHG erfüllt (a) und überdies § 13a Abs. 1 BWG nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend auszulegen ist, dass die Entgeltpflicht auch dann besteht, wenn die Grundwasserentnahmen durch Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG veranlasst worden sind (b). a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten erfüllt der Vorgang des Abpumpens von Grundwasser, um im Zuge des Schleusenneubaus einen Anstieg des Grundwasserspiegels zu verhindern, den Tatbestand einer Benutzung im Sinne des § 3 WHG. Es handelt sich um ein Entnehmen bzw. Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG. Die Annahme der Klägerin, dass es bei der Benutzung stets darum gehe, dass die natürlichen Gewässereigenschaften zur Förderung von außerhalb des Gewässers liegenden Zwecken benutzt würden, was vorliegend nicht der Fall sei, weil das Grundwasser selbst nicht verwendet, sondern ungenutzt in die Havel gepumpt worden sei, findet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage. Ob der Eingriff in das Gewässer dessen Nutzung selber zum Ziel hat oder ob er lediglich eine lästige Begleiterscheinung zu einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme ist, macht keinen Unterschied (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Juli 1981, BVerfGE 58, 300, 337; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 3 Rn. 5). Ein "Verbrauchen" oder "Verändern" des Wassers durch die Benutzung ist nicht erforderlich (VGH München, Urteil vom 16. Dezember 1999, ZfW 2000, 192). Von diesem Verständnis ist offensichtlich auch der Landesgesetzgeber ausgegangen. Dass gerade auch Grundwasserentnahmen zum Zweck der Haltung des Grundwasserstandes im Zusammenhang mit Baumaßnahmen der Entgeltpflicht nach § 13a BWG unterworfen werden sollten, ergibt sich aus der Begründung der Senatsvorlage für das Achte Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes, der zufolge u.a. einem im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Änderungswunsch der Bauindustrie, "von der Zahlung des Grundwasserentnahmeentgeltes bei Grundwasserentnahmen zum Zwecke der Wasserhaltung im Zusammenhang mit Baumaßnahmen" freigestellt zu werden, ausdrücklich nicht entsprochen worden ist (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 12/5862, S. 4).

Die Grundwasserentnahme ist im vorliegenden Fall auch nicht durch § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG von dem Begriff der Benutzung ausgenommen. Nach dieser Bestimmung sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, keine Benutzungen. Bei der in Rede stehenden Grundwasserentnahme handelt es sich indes nicht um eine Maßnahme, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers "dient". Hierunter sind nämlich nur solche Gewässerbenutzungen zu verstehen, die zum dauerhaften Bestand des Ausbaus notwendig sind (Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 3 Rn. 82, m.w.N.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Stand: 1.12.2004, § 3 Rn. 9); denn während Gewässerbenutzungen nur widerruflich oder befristet (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 5 WHG) zugelassen werden, unterliegen endgültige, auf Dauer bestimmte Veränderungen des Gewässersystems nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG grundsätzlich der Planfeststellung. Umfasst das Vorhaben neben der Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers auch Benutzungsmaßnahmen, für die ein Bedürfnis zur Regelung ohne Dauercharakter besteht, so ist neben dem Planfeststellungs- auch ein Bewilligungs- oder Erlaubnisverfahren durchzuführen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Mai 1979, ZfW 1980, 250, 251; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 83; Kotulla, WHG, 2003, § 3 Rn. 72, § 14 Rn. 3). Nichts anderes gilt übrigens, soweit § 12 Abs. 6 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) als Spezialvorschrift zu § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 5. Aufl. 2004, § 12 Rn. 22) bestimmt, dass Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung bedürfen; denn auch diese Freistellung bezieht sich von vornherein nur auf diejenigen Maßnahmen, die zum dauerhaften Bestand des Aus- oder Neubaus der Bundeswasserstraße notwendig sind und daher nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG der Planfeststellung unterliegen. Die hier zu beurteilende Grundwasserförderung im Zusammenhang mit dem Neubau der Schleuse Spandau hatte lediglich vorübergehenden Charakter, da ihr Zweck die Vermeidung eines Grundwasseranstiegs während der Baumaßnahmen war. Sie diente mithin nicht unmittelbar dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG, sondern dem Schutz vor nachteiligen Auswirkungen der Baumaßnahmen während der Ausbauzeit. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beteiligten nach den Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass auch die hier in Rede stehende Grundwasserentnahme in dem Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost vom 2. Oktober 1997 geregelt worden ist. Denn zum einen kann eine abweichende Behördenpraxis für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend sein. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nach § 14 Abs. 1 WHG, der auch für die wasserstraßenrechtliche Planfeststellung gemäß § 14 des Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) gilt (vgl. Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Stand: 1.12.2004, § 14 Rn. 12; Kotulla, a.a.O., § 14 Rn. 5), die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung entscheidet, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, und dass diese Entscheidung aus Gründen der Zweckmäßigkeit in der Regel im Planfeststellungsbeschluss selbst getroffen wird (vgl. Zeitler, a.a.O., § 14 Rn. 13). Daraus, dass die für die vorliegende Grundwasserentnahme als vorübergehende Benutzungsmaßnahme erforderliche eigenständige Erlaubnis oder Bewilligung möglicherweise von dem - im Einvernehmen mit dem Beklagten ergangenen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 WaStrG) - Planfeststellungsbeschluss erfasst wird (zur umstrittenen Frage der Verfahrens- und Entscheidungskonzentration vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 2, OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1983, NVwZ 1983, 417), kann mithin nicht gefolgert werden, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG der Planfeststellungspflicht unterliegt und daher nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG von dem Benutzungsbegriff i.S.d. § 3 Abs. 1 WHG ausgenommen ist.

b) Selbst wenn man entgegen den oben stehenden Ausführungen der Auffassung beider Beteiligter folgt, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG hier jedenfalls tatbestandlich einschlägig ist, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass § 13a Abs. 1 WHG dahingehend ausgelegt werden muss, dass die in § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG genannten Maßnahmen von der Entgeltpflicht ausgenommen sind. Ein derartig, schematisch an den Begriff der "Benutzung" anknüpfendes Verständnis widerspräche vielmehr den gesetzlichen Wertungen. Denn die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG findet ihren Grund ausschließlich darin, dass die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) - wie bereits erwähnt - nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in der Regel ohnehin der Planfeststellung durch die zuständige Behörde unterliegt und es im Hinblick darauf, dass allein die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens der Wasserbehörde das rechtliche Instrumentarium gibt, die berührten öffentlichen Interessen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, nicht sinnvoll wäre, in solchen Fällen neben dem Verfahren nach § 31 Abs. 2 Satz 1 noch ein Bewilligungs- oder Erlaubnisverfahren durchzuführen, wie es § 14 Abs. 1 WHG für alle Planfeststellungsverfahren für Vorhaben festschreibt, die mit der Benutzung eines Gewässers verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978, BVerwGE 55, 220, 223 f.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 3 Rn. 78). Die Wertung des Gesetzgebers, dass die in § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG genannten Ausbaumaßnahmen regelmäßig mit besonders einschneidenden und folgenreichen Eingriffen in den Wasserhaushalt verbunden und deshalb einer umfassenden Prüfung und Abwägung, wie sie nur ein Planfeststellungsverfahren gewährleisten kann, zu unterziehen sind, schließt es aus, die Vorschrift als umfassenden, ggf. auch der Regelung einer Entgeltpflicht entgegenstehenden Privilegierungstatbestand zu verstehen. Der Ansicht der Klägerin, dass Ausbauvorhaben grundsätzlich dem "Wohl der Allgemeinheit" dienten, steht überdies entgegen, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG ersichtlich auch solche Vorhaben umfasst, die ausschließlich im privaten Interesse eines Unternehmers liegen. Weshalb etwa Ausbauvorhaben wie eine Nassauskiesung, die Erweiterung eines Baggersees oder das Anlegen von Fischteichen im Verlauf eines Gewässers (vgl. zu diesen Beispielen Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 4) aus Gründen des Allgemeinwohls von vornherein privilegiert sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht.

Auch die gegen die Annahme einer bloß verfahrensrechtlichen Bedeutung des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG gerichteten Argumente der Klägerin überzeugen nicht: Das Verständnis der Bestimmung als bloß verfahrensrechtlicher Regelung setzt weder eine Verortung in § 2 WHG noch eine Formulierung des Inhalts voraus, dass Maßnahmen des Gewässerausbaus keines Bewilligungs- oder Erlaubnisverfahrens bedürfen. § 2 Abs. 1 WHG, der das Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis für eine Benutzung der Gewässer regelt, und die Bestimmung des Begriffs der Benutzung in § 3 WHG sind als einander ergänzende Regelungen zu verstehen. Das Argument der Klägerin, eine Begrenzung des § 3 Abs. 3 WHG auf eine bloße verfahrensrechtliche Regelung sei nicht systemgerecht, da es sich wegen der in § 75 Abs. 1 VwVfG ohnehin für alle Planfeststellungsverfahren geregelten Konzentrationswirkung um eine unnötige Wiederholung handeln würde, ist schon deshalb verfehlt, weil die Planfeststellungsbehörde nach § 14 Abs. 1 WHG - wie bereits erwähnt - grundsätzlich auch über die Erteilung einer eigenständigen wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung neben dem Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden hat. Die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung werden von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung also gerade ausgenommen, wenn mit dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Vorhaben eine Gewässerbenutzung verbunden ist (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1983, NVwZ 1983, 417; OVG Münster, Urteil vom 11. Mai 1979, a.a.O.; VGH Kassel, eschluss vom 2. November 1981, NVwZ 1982, 452 f.). Das systematische Argument der Klägerin, der Ausbau von Bundeswasserstraßen erfordere keine Befreiung von Erlaubnissen im Wasserhaushaltsgesetz, da die Befreiung spezialgesetzlich im Bundeswasserstraßengesetz geregelt sei, überzeugt ebenfalls nicht, da die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG auch solche Ausbauvorhaben an oberirdischen Gewässern aus dem Benutzungsbegriff herausnimmt, bei denen es sich nicht um eine Bundeswasserstraße handelt und die wasserstraßenrechtliche Freistellung von wasserrechtlichen Verwaltungsakten nach § 7 Abs. 3 WaStrG oder § 12 Abs. 6 WaStrG deshalb nicht greift. Sollte die Argumentation der Klägerin in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen sein, dass nicht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG, sondern aus den spezialgesetzlichen Freistellungsregelungen im Wasserstraßengesetz unmittelbar ein bundesrechtliches Verbot der Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts bei Ausbaumaßnahmen an Bundeswasserstraßen folgen soll, findet dies im Wortlaut der genannten Regelungen, die jeweils nur von einer "wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung" freistellen, keinen Anhaltspunkt und wäre im Übrigen auch nicht von der von der dem Bund in Art. 74 Nr. 21 GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz für "die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen" gedeckt, die keine wasserrrechtlichen, sondern nur solche Regelungen rechtfertigt, die sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen (BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 30. Oktober 1962, BVerfGE 15, 1, 9; BVerwG, Urteil vom 30. November 1990, BVerwGE 87, 181, 184 f.).

2. Gegen die Bestimmung des § 13a BWG und ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bereits im Urteil vom 8. November 2002 - OVG 2 B 13.98 - bejaht und hierzu im Einzelnen ausgeführt:

"Der Landesgesetzgeber war zu einer solchen Abgabenregelung als einer Maßnahme im Bereich des Wasserrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, da der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG für den Wasserhaushalt zustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die Länder ausgeschlossen wäre (so BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, BVerfGE 93, 319, für die Regelung eines Wasserentnahmeentgeltes im Baden-Württembergischen Wassergesetz und im Hessischen Grundwasserabgabengesetz). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht auch einen Verstoß der dort geprüften Abgaberegelungen gegen die der grundgesetzlichen Finanzverfassung nach Art. 104 a bis 108 GG zugrunde liegenden bundesstaatlichen Kompetenzordnung verneint. Danach handelt es sich bei diesen Abgaben nicht um Steuern, sondern um den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen genügende, nicht steuerliche Abgaben in Form von (Verleihungs-) Gebühren.

Die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen können in wesentlichen Punkten auch für die hier zu beurteilende Abgabenregelung Geltung beanspruchen. Ebenso wie diese findet die Berliner Entnahmeentgeltregelung die in Abgrenzung zur Steuer erforderliche besondere sachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Das Grundwasser ist als begrenzte natürliche Ressource ein Gut der Allgemeinheit. An diesem knappen Umweltgut wird dem Benutzer eine Teilhabeposition und damit ein Sondervorteil gegenüber denjenigen eingeräumt, die das Grundwasser nicht, beziehungsweise nicht in einem derart erhöhten Umfang, nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, die infolge einer ordnungsrechtlichen Bewirtschaftung durch Verleihung von Umweltgütern entstehenden Sondervorteile abzuschöpfen. Die für eine Qualifizierung als Verleihungsgebühr erforderliche Gegenleistungsabhängigkeit liegt darin, dass dem Einzelnen eine individuelle Leistung zugewendet wird, indem ihm die Möglichkeit zur Nutzung des Grundwassers eröffnet wird, die nach den bestehenden Vorschriften weitgehend dem zulassungsfreien Gemeingebrauch entzogen ist, und dafür eine Abgabe nach Maßgabe der tatsächlichen Grundwasserentnahme erhoben wird. Innerhalb des so beschaffenen rechtlichen Rahmens können mit der Gebührenerhebung zugleich auch weitere Zwecke -- insbesondere auch solche der Verhaltenssteuerung -- verfolgt werden, soweit diese Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind (vgl. BVerfGE, 50, 217, 226 f., BVerfGE 85, 337 , 346). In diesem Sinne ist eine lenkende Gebühr grundsätzlich verfassungsrechtlich auch dann zulässig, wenn der Lenkungszweck zu einer nicht am Verwaltungsaufwand ausgerichteten Gebührenbemessung und damit zu einem Gebührenaufkommen führt, das den Verwaltungsaufwand übersteigt, sofern das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998, VBlBW 1998, S. 468, 471).

Der Berliner Gesetzgeber verfolgt mit der Erhebung und Bemessung des Grundwasserentnahmeentgeltes derartige der Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen dienende Lenkungszwecke. Die Nutzer sollen zu einem haushälterischen Umgang mit dem Grundwasser und damit zu einer Schonung des vorhandenen Bestandes der vielfachen Gefährdungen ausgesetzten natürlichen Ressource Grundwasser veranlasst werden (vgl. die Amtliche Begründung zum Sechsten Änderungsgesetz, Abgh.-Drs. 11/371, S. 3 und 12/5862, S. 4). Es ging dem Gesetzgeber mithin darum, der Verbots- und Zulassungsordnung des Wasserhaushaltsrechts ein ökonomisches Steuerungsmittel in Form einer Abgabe beizuordnen, um über den so geschaffenen finanziellen Hebel den Grundwasserschutz effektiver zu gestalten. Dies entspricht der Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG, wonach der Wahrung der Integrität der natürlichen Lebensgrundlagen, wozu insbesondere auch das Umweltmedium Wasser gehört, Verfassungsrang zukommt. Die Staatszielbestimmung ist in erster Linie ein Handlungsauftrag an die Gesetzgebung und gibt eine normative Richtlinie für die Ausfüllung dieses Handlungsauftrages (vgl. Klöpfer, Umweltrecht, 2. Aufl. 1998, § 3 Rdnr. 34).

(...) Nach dem im Umweltrecht geltenden Vorsorgeprinzip sind potentielle Umweltbelastungen bereits unterhalb einer spezifischen Gefahrenschwelle zu verhindern. Eine nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung verlangt, dass die aktuelle Nutzung der Ressourcen in einer Form erfolgt, die ihre ausreichende Regeneration ermöglicht und damit ihre zukünftige Nutzbarkeit sicherstellt (vgl. Klöpfer, a.a.O., § 4 Rdnr. 19 ff.). Das Vorsorgeprinzip ist in § 1 a und § 7 a WHG als rechtssatzförmiges Prinzip niedergelegt. Die vorausschauende, auch künftige Veränderungen der ökologischen Gegebenheiten und Bedürfnisse einbeziehende Erhaltung des Grundwassers als Trinkwasserreservoir über den gegenwärtigen Bedarf hinaus bildet danach einen tragfähigen Grund für die gesetzgeberische Entscheidung. Dies genügt damit dem Gebot vorsorgender, auf Schonung vorhandener Wasservorkommen angelegter Politik (...).

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gebühr im Widerspruch zum Äquivalenzprinzip ihrer Höhe nach in einem Missverhältnis zu dem Wert steht, den der durch die Grundwasserentnahme erlangte Vorteil für den Nutzer hat. Werden mit der Grundwasserentnahme wirtschaftliche Interessen verfolgt, was regelmäßig bei Entnahmen oberhalb der Bagatellgrenze von 3 000 m3 pro Jahr der Fall sein wird, ist bei der Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach allgemeinen Grundsätzen auch auf das durch die Sondergestattung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen (vgl. BVerfGE 80, 36 , 46). Anhaltspunkte dafür, dass die über die genannten Bagatellmengen hinaus mit einer Abgabe von 0,30 DM belegten Grundwasserentnahmen unter Berücksichtigung der noch zu erörternden Abzugsmöglichkeiten in diesem Sinne unverhältnismäßig hoch sind, bestehen nicht, zumal das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 7. November 1995 sogar ohne weiteres Gebühren in Höhe von 1,00 DM pro Kubikmeter für unbedenklich gehalten hat."

Diese Ausführungen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, macht sich der erkennende Senat zu eigen.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13a BWG oder die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Besonderheiten des vorliegenden Falles.

Soweit die Klägerin, offenbar unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), einwendet, ihr sei durch die Entnahme des Grundwassers kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden, sondern sie habe vielmehr durch die für den Pumpvorgang notwendige Technik und Überwachung wirtschaftliche Nachteile erlitten und nicht auf die knappe Ressource Grundwasser zugegriffen, sondern "noch Wasser hinzugefügt", wirft dies keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 13a BWG im vorliegenden Einzelfall auf. Der der Klägerin eingeräumte Sondervorteil liegt hier darin, dass sie eine Ausbaumaßnahme, die zwangsläufig mit einem (vorübergehenden) Eingriff in das Grundwasser verbunden ist, durchführen darf. Mit dem Abpumpen und Ableiten des Grundwassers nahm sie eine der Durchführung ihres Bauvorhabens dienliche Eingriffsmöglichkeit in das Gemeinschaftsgut Grundwasser für sich in Anspruch und wurde damit potentiell entgeltpflichtig (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. April 1998 - OVG 2 SN 4.98 -). Die unmittelbare wirtschaftliche Verwertung des entnommenen Grundwassers ist nicht erforderlich. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen jeweils eine mit einem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil verbundene Wasserbenutzung vorgelegen habe, stellt dies die Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Obersätze auf den vorliegenden Fall nicht in Frage. Auch das Bundesverfassungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber die Abgabe nur im Fall eines bezifferbaren wirtschaftlichen Vorteils der Wassernutzung erheben darf, sondern hat es ausdrücklich gebilligt, dass bei der Abgabenerhebung an die besondere ökologische Schädlichkeit (so z.B. bei Grundwasserentnahmen zum Zweck der Kühlwasserversorgung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, BVerfGE 93, 319 = NVwZ 1996, 469, 472) angeknüpft wird. Der Annahme eines der Klägerin eingeräumten Sondervorteils steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen eine Hoheitsaufgabe des Bundes ist (vgl. § 12 Abs. 1 WaStrG) und daher - wie die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - keinen Marktwert haben mag.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht darin, dass § 13a BWG hinsichtlich der Erhebung und der Höhe des Entgeltes nicht zwischen den verschiedenen Benutzungen differenziert. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Staffelung der Abgabesätze sowie bestimmte Freistellungen von der Abgabe zwar als verfassungsrechtlich zulässig angesehen (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 7. November 1995, a.a.O., S. 472 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002, NVwZ 2003, 467, 471). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein einheitlicher Abgabesatz für alle Grundwasserentnahmearten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Allenfalls wäre zu erwägen, ob die Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung zu privilegieren ist, da die Trinkwasserversorgung mehr als andere Nutzungen auf hochwertiges Wasser angewiesen ist (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 7. November 1995, a.a.O., S. 472). Selbst wenn es einer solchen Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen bedürfte, könnte sich jedenfalls die Klägerin, die das von ihr geförderte Grundwasser nicht zur Trinkwasserversorgung genutzt, sondern lediglich in die Havel geleitet hat, hierauf nicht berufen. Soweit sie meint, bei der Ausgestaltung des Grundwasserentnahmeentgeltes müsse im Wege einer unterschiedlichen Staffelung der Entgeltsätze zumindest berücksichtigt werden, dass das Grundwasser nicht verbraucht oder in Abwasser umgewandelt, sondern dem Wasserhaushalt an sich wieder zugeführt werde, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die ökologische Schädlichkeit steht nicht deshalb in Frage, weil die Klägerin das Grundwasser in die Havel "zurückgepumpt" hat, denn als eine wasserwirtschaftliche und ökologische Ausgleichsmaßnahme käme allenfalls eine Wasserzuführung in ein Gewässer II. Ordnung in Betracht (vgl. den Fall des § 13a Abs. 2 Satz 3 BWG). Einleitungen in ein Gewässer I. Ordnung sind ökologisch allenfalls neutral und können daher nicht privilegiert werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 1999 - OVG 2 SN 20.99 -). Die Klägerin räumt in der Berufungsbegründung selbst ein, dass das Grundwasser bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer verändert wird und als Grundwasser verloren ist. Vor diesem Hintergrund gibt es für eine Privilegierung einer solchen Nutzung keinen rechtfertigenden Grund, geschweige denn eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.

Auch soweit die Klägerin darauf hinweist, dass andere Länder von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kein Grundwasserentnahmeentgelt bei Ausbau- oder Unterhaltungsmaßnahmen erheben würden, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, denn der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, soweit nur innerhalb des Landes die Gleichbehandlung gewahrt wird (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 7. November 1995, a.a.O., S. 472).

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Lenkungseffekt des Grundwasserentnahmeentgeltes - die Förderung eines sparsamen und ökologisch verträglichen Umgangs mit dem Allgemeingut Wasser - in Fällen der vorliegenden Art nach Ansicht der Klägerin wegen der Unmöglichkeit, die Grundwassernutzung zu vermeiden, nicht zu verwirklichen sei. Hierzu wird in dem erstinstanzlichen Urteil (S. 9 d. Entscheidungsabdrucks) zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzeszweck selbst in Fällen der vorliegenden Art zu verwirklichen sei, da es der Vorhabenträger grundsätzlich selbst in der Hand habe, mit Rücksicht auf das absehbare, sein Budget belastende Entnahmeentgelt die Eingriffe in das Grundwasser durch eine entsprechende Planung, technische Umsetzung und gegebenenfalls Beschränkung der Baumaßnahmen von vornherein so gering wie möglich zu halten. Die Klägerin ist dem in der Berufungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat zwar in allgemeiner Form auf die Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit technischer Maßnahmen zum (vollständigen) Ausschluss einer Grundwasserberührung hingewiesen. Hierdurch wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass der durch eine Verteuerung des Wassers geschaffene Anreiz zum sparsamen Einsatz dieser natürlichen Ressource und zur Verbesserung der technischen Möglichkeiten hierfür (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 7. November 1995, a.a.O., S. 470) sowohl im Rahmen der Entscheidung über das Ob eines Gewässerausbaus als auch bei der Planung und Durchführung der konkreten Baumaßnahmen eine Rolle spielen kann. Dass wirtschaftliche Erwägungen bei den Entscheidungen der Bundeswasserstraßenverwaltung über Ausbaumaßnahmen gänzlich außer Betracht zu bleiben hätten, wie die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erscheint dem Senat mit Rücksicht auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz in der öffentlichen Verwaltung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung) eher fernliegend.

Auch der noch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip (Art. 104a Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Insofern kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO), denen die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt; insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da es im Wesentlichen um die Auslegung und Anwendung einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 13a BWG) geht.

Ende der Entscheidung

Zurück