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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 28.01.2009
Aktenzeichen: OVG 2 B 20.07
Rechtsgebiete: BbgWG, Berliner WasserG, WHG


Vorschriften:

BbgWG § 40
BbgWG § 40 Abs. 1
BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 1
BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BbgWG § 40 Abs. 1 Satz 4
BbgWG § 40 Abs. 1 Nr. 2
Berliner WasserG § 13 a Abs. 2 Satz 2
WHG § 24 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 2 B 20.07

Verkündet am 28. Januar 2009

hat der 2. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Jobs, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Grohmann und die ehrenamtliche Richterin Thiedke sowie den ehrenamtlichen Richter Uhde für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung und Bemessung eines Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer.

Zum Bau eines 5,00 m tiefen Staukanals zur Regenwasserableitung in einem Ortsteil der Stadt Senftenberg (Niederlausitz) bedurfte es einer vorübergehenden Absenkung des Grundwasserspiegels. Die Klägerin ist das Unternehmen, das die Grundwasserabsenkung im Auftrag des Bauunternehmens ausführte.

Der Beklagte erteilte der Klägerin am 6. Februar 2003 eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserabsenkung durch Entnahme von Grundwasser und die Ableitung des geförderten Grundwassers in die Schwarze Elster, einen Nebenfluss der Elbe. Nach einer Nebenbestimmung zur Erlaubnis waren bei der Ableitung des gehobenen Grundwassers u.a. die Grenzwerte von 15 mg/l für das Eisen gesamt und 10 mg/l für gelöstes Eisen einzuhalten. Im Bereich des Bauvorhabens ist das Grundwasser durch einen ehemals in der Umgebung betriebenen Braunkohlebergbau beeinflusst, was u.a. eine erhöhte Eisenkonzentration im Grundwasser zur Folge hat.

Die Grundwasserentnahme und die Ableitung in die Schwarze Elster erfolgten im Zeitraum vom 17. März bis 15. April 2003. Der Beklagte verfügte am 9. April 2003, dass die Ableitung des Grundwassers mit sofortiger Wirkung auf eine Mindestmenge zu reduzieren und bis zum 17. April 2003 endgültig einzustellen sei, weil die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Grenzwerte für Eisen bei der Ableitung des Grundwassers nicht dauerhaft eingehalten worden seien. Daraufhin wurde tatsächlich am 15. April 2003 die Ableitung des Grundwassers eingestellt.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 1. Juni 2003 eine Erklärung zu den Wassermengen zwecks Festsetzung der Abgabe vor. Danach wurden 565.140 m3 Grundwasser entnommen, wobei hinsichtlich einer Wassermenge von 83.070 m3 die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Grenzwerte eingehalten und hinsichtlich einer Menge von 482.070 m3 überschritten wurden.

Mit Bescheid vom 3. September 2003 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin das Wassernutzungsentgelt auf 49.296,00 € fest. Bei der Berechnung des Festsetzungsbetrages wurde eine Wassermenge von 83.070 m3 als abzugsfähig im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) angesehen, weil insoweit die in der Erlaubnis für die Einleitung festgelegten Grenzwerte eingehalten worden seien. Eine Wassermenge von 482.070 m3 wurde wegen einer Überschreitung des Grenzwerts für Eisen als nicht abzugsfähig angesehen. Dem lag eine fachliche Stellungnahme des Landesumweltamtes zugrunde, nach der erhöhte Eisenkonzentrationen im Aufnahmegewässer Schwarze Elster erhebliche Auswirkungen auf deren aquatisches Leben habe. Gelöstes Eisen falle bei höheren Konzentrationen als Eisenhydroxid aus, behindere die Atmung der Fische und lasse teilweise deren Kiemenblätter absterben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 wies der Beklagte den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid zurück.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag, den Festsetzungsbescheid aufzuheben. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG sei die gesamte von ihr entnommene und in die Schwarze Elster eingeleitete Wassermenge abzugsfähig. Die Klägerin habe das entnommene Grundwasser in chemischer und physikalischer Hinsicht unverändert in das Aufnahmegewässer eingeleitet. Allein der Umstand, dass die Schwarze Elster durch die Einleitung beeinträchtigt worden sei, reiche für den Verlust der Abzugsfähigkeit nicht aus, zumal das Grundwasser bereits im Zeitpunkt der Entnahme den erhöhten Eisengehalt aufgewiesen habe.

Der Beklagte führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass ein Abzug nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG ausscheide, weil auf Grund der Beeinträchtigung des Aufnahmegewässers keine ökologisch vertretbare Rückführung des entnommenen Wassers in den Wasserhaushalt erfolgt sei. Dies folge aus dem Gesetzeszweck, der darin bestehe, denjenigen zu belohnen, der das entnommene Wasser dem Wasserhaushalt auf ökologisch vertretbare Weise wieder zuführe. Da das von der Klägerin geförderte Wasser bereits bei der Entnahme mit extrem hohen Eisenkonzentrationen belastet gewesen sei, hätte diese das Wasser für eine ökologisch vertretbare und damit abzugsfähige Rückführung vor der Ableitung aufbereiten lassen müssen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Festsetzungsbescheid rechtswidrig sei. Die Abzugsregel nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG greife hier ein, weil zwischen der Entnahme und der Wiedereinleitung der in Rede stehenden Wassermenge eine Veränderung derselben nicht stattgefunden habe. Eine nicht nachteilig veränderte Wassermenge i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG liege auch dann vor, wenn die Beschaffenheit einer entnommenen Wassermenge sich vor ihrer Wiedereinleitung in ein Gewässer nicht geändert habe, unabhängig davon, ob sich die Einleitung im Aufnahmegewässer nachteilig auswirke (vgl. näher VG Cottbus, Urteil vom 27. September 2007 - 4 K 2326/03 - veröffentlicht in juris).

Gegen das dem Beklagten am 17. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 6. November 2007 die - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene - Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und führt ergänzend aus:

Der Abzugstatbestand des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG sei hinsichtlich der von der Klägerin entnommenen und in die Schwarze Elster abgeleiteten Wassermenge nicht erfüllt. Auch wenn eine Verschlechterung der Beschaffenheit des entnommenen Wassers im Zeitraum zwischen der Entnahme und der Wiedereinleitung nicht stattgefunden habe, sei das Aufnahmegewässer hier beeinträchtigt worden.

Zweck der Abzugsregelung sei es, denjenigen zu belohnen, der das Wasser auf ökologisch vertretbare Weise wieder dem Wasserhaushalt zuführe. Jedenfalls dann, wenn das Entnahme- und das Aufnahmegewässer nicht identisch seien, könne eine ökologisch unvertretbare Beeinträchtigung durch ein Zusammenwirken der Belastung des eingeleiteten - ggf. vor der Entnahme verschmutzten - Wassers und der Belastungen des Aufnahmegewässers eintreten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, dass allein auf eine Veränderung der Beschaffenheit des entnommenen Wassers vor seiner Wiedereinleitung in ein Gewässer abzustellen sei, widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Sie beeinträchtige den Umweltlenkungszweck der Abgabe und lasse bei der unmittelbaren Rückführung des Wassers durch den Benutzer den ökologischen Zweck der Abgabe weitgehend leerlaufen.

Aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass Bezugspunkt der nachteiligen Veränderung das Aufnahmegewässer sei. Nachteilig sei das wiedereingeleitete Wasser dann verändert, wenn das Aufnahmegewässer durch die Einleitung beeinträchtigt werde. Es komme also für die Abzugsregelung darauf an, ob die physikalischen, biologischen oder chemischen Beschaffenheitskriterien des Aufnahmegewässers nicht nachteilig gegenüber dem gedachten Idealzustand des reinen Wassers verändert würden. Für die Anwendbarkeit der Abzugsregelung reiche es nicht aus, dass die Benutzung des Wassers sorgsam gestaltet werde, sondern auch darauf, dass der Verbleib des Wassers durch eine sinnvolle Auswahl des Aufnahmegewässers ökologisch organisiert werde. Die erforderliche Prüfung der Beeinträchtigung des Aufnahmegewässers könne regelmäßig auf der Grundlage der behördlichen Einleitungserlaubnis erfolgen. Es entspreche seiner Verwaltungspraxis, die Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nur den Benutzern zu Gute kommen zu lassen, die sich rechtskonform verhielten, indem sie die in der behördlichen Erlaubnis für die Einleitung vorgesehenen Grenzwerte beachteten. Mit der Änderung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG durch das Gesetz vom 23. April 2008 habe der Gesetzgeber im Übrigen ausdrücklich geregelt, dass die den Gewässern wieder zugeführte Wassermenge "unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung" erfolgen müsse. Diese Ergänzung sei eine Klarstellung dessen, was bereits zuvor gegolten habe.

Der Beklagter und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass das von ihr geförderte Wasser in physikalischer, chemischer oder biologischer Sicht nicht verändert und einem Gewässer wieder zugeführt worden sei.

Der Gesetzeswortlaut, der auf eine nicht nachteilige Veränderung des geförderten Wassers abstelle, sei eindeutig und nicht im Wege der Auslegung überwindbar, weshalb die Abzugsmöglichkeit des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG anwendbar sei. Die Verrechnungsmöglichkeit bestehe für die Wiederzuführung des Wassers zum Wasserhaushalt. Auf die Beurteilung der Wirkungen für das Aufnahmegewässer komme es nicht an.

Für die Anwendbarkeit der Abzugsregelung spreche auch der Sinn und Zweck der Regelung. Das Wassernutzungsentgelt werde als Gegenleistung für eine verliehene Aneignungsbefugnis erhoben, weshalb Zweck der Abzugsregelung sei, dass die Abgabepflicht im Ergebnis nicht herbeigeführt werde, wenn der Benutzer das Wasser vor der Wiedereinleitung nicht nachteilig verändere. Es handele sich also um ein Korrektiv zum Abgabentatbestand, der die ökonomische Belastung der Abgabe nicht ansetzen wolle, wo keine Aneignung stattfinde. Für die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG komme es nicht auf die Beschaffenheit des entnommenen Wassers an. Sofern der Benutzer das wieder zugeführte Wasser nicht nachteilig verändere, bestehe kein Grund, ihn ökologisch zu belasten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den angegriffenen Abgabenbescheid aufgehoben. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage des festgesetzten Wassernutzungsentgeltes ist § 40 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90). Hinsichtlich der Rechtslage maßgeblich ist die bei der Verwirklichung des Abgabentatbestandes durch Entnahme, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser im Zeitraum vom 17. März bis zum 15. April 2003 geltende vorgenannte Fassung des Wassergesetzes (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 373.03 - veröffentlicht in juris). Die erfolgte Änderung der Bemessungsgrundlage des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) ist für die Entscheidung dieser Rechtssache unmaßgeblich, weil sie - wie das Gesetz insgesamt - nach seinem Art. 7 Abs. 1 erst am Tag der Verkündung, mithin am 30. April 2008, in Kraft getreten ist und sich keine Rückwirkung beilegt.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgWG werden von dem Benutzer eines Gewässers durch die obere Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren u.a. für folgende Benutzungen erhoben: Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (Nr. 2). Das Wassernutzungsentgelt ist eine nicht-steuerliche Abgabe, deren sachliche Rechtfertigung im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung sich aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung ergibt (vgl. näher BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995, BVerfGE 93, 319, u. vom 18. Dezember 2002, NVwZ 2003, 467; OVG Bbg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 373.03 - veröffentlicht in juris). Die knappe natürliche Ressource Grundwasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird dem einzelnen abgabenpflichtigen Benutzer die Benutzung der Bewirtschaftung unterliegenden Grundwassers durch das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) eröffnet, wird ihm die Teilnahme an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Er erhält so einen besonderen Vorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut der Allgemeinheit nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Abgeschöpft wird damit der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BbgWG liegende Vorteil.

II. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Abgabetatbestand des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG erfüllt ist (1.), die Anwendung der Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG jedoch zur Folge hat, dass im Ergebnis keine Abgabe zu erheben war (2.).

1. Der Abgabetatbestand für die Erhebung des Wassernutzungsentgelts (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgWG) ist erfüllt. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem Bau eines Staukanals zur Regenwasserableitung eine Grundwassermenge von 565.140 m3 entnommen, zutage gefördert und in ein oberirdisches Gewässer abgeleitet. Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG stellt bereits der Eingriff in das Grundwasser durch Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten eine Benutzung dar. Die Vorschrift verlangt nicht, dass darüber hinaus die natürliche Gewässereigenschaft zur Förderung von Zwecken benutzt werden, die außerhalb des Gewässers liegen. Ein Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser liegt nicht erst dann vor, wenn das geförderte Grundwasser beispielsweise als Trinkwasser oder als Brauchwasser verwendet werden soll oder sich die Benutzer das Wasser aneignen. Es reicht aus, wenn das geförderte Grundwasser - wie hier - ungenutzt in ein Oberflächengewässer abgeleitet wird. Das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser ist ein wasserwirtschaftlich relevanter Vorgang unabhängig davon, ob weitere Zwecke mit ihm verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 - NVwZ-RR 2007, S. 750 zum Ausbau einer Bundeswasserstraße).

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die in der Bemessungsgrundlage des Wassernutzungsentgeltes enthaltene Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG im Falle der Klägerin anwendbar, was zur Folge hat, dass die gesamte von ihr entnommene Wassermenge in Abzug zu bringen ist und damit im Ergebnis kein Wassernutzungsentgelt zu erheben war.

Auf der Ebene der Bemessungsgrundlage der Abgabe hat der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG eine weitreichende Abzugsregelung geschaffen. Die Abgabe bemisst sich nach der durch kontinuierliche Messung nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge (...) unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird.

Die Voraussetzung dieser Abzugsregelungen sind erfüllt.

a. Die Klägerin hat das im Zusammenhang mit dem Bau des Staukanals entnommene und geförderte Grundwasser einem oberirdischen Gewässer wieder zugeführt. Dies reicht aus, denn § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG erfordert nur, dass der Benutzer die entnommene Wassermenge Gewässern unmittelbar wieder zuführt. Der Umstand, dass das Grundwasser nicht wieder dem Grundwasser sondern einem oberirdischen Gewässer zugeführt wurde, schließt die Anwendbarkeit der Abzugsregelung nicht aus. Da die Norm hinsichtlich des Aufnahmegewässers im Plural von "Gewässern" spricht, kann dies nur so verstanden werden, dass es für den Abzugstatbestand nicht entscheidend ist, dass das Wasser wieder in das Gewässer eingeleitet wird, aus dem es entnommen worden ist. Anders als § 13 a Abs. 2 Satz 2 Berliner Wassergesetz fordert damit § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG für den Abzug nicht, dass das entnommene Grundwasser wieder in das Grundwasser oder in ein Aufnahmegewässer geleitet wird, dessen wasserwirtschaftliche oder ökologische Situation sich durch die Zuführung des Wassers verbessert (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 15. September 2003, LKV 2004, 477; siehe auch die Gesetzesbegründung der Landesregierung zu § 40 BbgWG, LT-Drs. 1/2769 S. 149).

b. Die entnommene Wassermenge wurde von der Klägerin als Benutzerin dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG. Benutzer eines Gewässers im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG ist nur derjenige, der originär in den Wasserhaushalt eingreift und deshalb entgeltpflichtig ist (vgl. näher OVG Bbg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 373/03 - veröffentlicht in juris). Das ist hier der Fall, denn die Klägerin hat durch die Entnahme des Grundwassers im Zusammenhang mit dem Bau eines Staukanals selbst in den Wasserhaushalt eingegriffen und die Zuführung in das Aufnahmegewässer unmittelbar durch sie als Benutzerin erfolgt.

c. Die von der Klägerin entnommene und abgeleitete Wassermenge wurde auch nicht nachteilig verändert im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG.

In tatsächlicher Hinsicht ist unter Berücksichtigung der Einlassungen und Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten des Grundwassers in die Schwarze Elster im Zusammenhang mit dem Bau des Staukanals die Eigenschaft des Wassers im Hinblick auf seine physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit nicht verändert hat. Hingegen wurde die ökologische Situation des Aufnahmegewässers durch das von der Klägerin zugeführte Wasser nachteilig verändert. Der in der behördlichen Erlaubnis für die Einleitung des geförderten Grundwassers in die Schwarze Elster vorgesehene Eisengrenzwert wurde nämlich - wie durch Prüfbericht belegt ist - bei einer Wassermenge von 482.070 m3 nicht eingehalten, was zu einer nachteiligen Veränderung des Aufnahmegewässers geführt hat. Aus der von der Klägerin nicht bestrittenen fachlichen Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 1. August 2003 geht hervor, dass die Eisenkonzentration des abgeführten Wassers die ökologische Situation der Schwarzen Elster negativ verändert hat, weil das gelöste Eisen auf Grund der erhöhten Konzentration auf den Kiemen der Fische als Eisenhydroxyd ausfällt, was die Atmung der Fische behindert und teilweise das Absterben der Kiemenblätter hervorruft.

In dieser Situation ist die Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG anwendbar, obwohl das zugeführte Wasser die ökologische Situation des Aufnahmegewässers nachteilig verändert hat. Eine den Abzug ausschließende nachteilige Veränderung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG liegt nur vor, wenn die Beschaffenheit des Wassers nach der Entnahme und vor der Zurückführung verschlechtert worden ist.

Eine Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, wonach sich die Abgabe nach der entnommenen Wassermenge unter Abzug "der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird", bemisst, belegt eindeutig, dass der Bezugspunkt der nachteiligen Veränderung das Wasser selbst ist. Es geht ausschließlich darum, dass keine nachteilige Veränderung des Wassers zwischen Entnahme und Zuführung in das Aufnahmegewässer erfolgt (vgl. in diese Richtung bereits OVG Bbg, Beschluss vom 15. September 2003, LKV 2004, 474). Für die vom Beklagten geltend gemachte Betrachtung, dass die in Folge der Einleitung eintretende Beeinträchtigung der ökologischen Situation des Aufnahmegewässers Bezugspunkt der Bewertung ist, ob eine nachteilige Veränderung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG vorliegt, enthält der Wortlaut der Abzugsregelung hingegen keinen Anhaltspunkt.

Auch eine systematische Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG im Hinblick auf ihren wasserrechtlichen Regelungszusammenhang zeigt, dass der von der Wassermenge vorzunehmende Abzug nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des entnommenen Wassers vorliegt. Dass § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG keine Bemessungsgrundlage ist, die den Abzug der Wassermenge umfassend von einer nicht nachteiligen Veränderung des Wasserhaushaltes oder einer nicht nachteiligen Veränderung des Aufnahmegewässers abhängig macht, zeigt eine Auslegung im Lichte des § 24 Abs. 1 WHG. Diese Vorschrift begrenzt den Eigentümer- und Anliegergebrauch als Wassernutzung umfassend nach den Erfordernissen des Wasserhaushaltes (Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 24, Rdnr. 9). Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für den Eigentümer- und Anliegergebrauch ist nicht erforderlich, wenn dadurch "keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind". Hätte der Landesgesetzgeber den Abzug von der Bemessungsgrundlage umfassend von einer nicht nachteiligen Veränderung oder Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes insgesamt oder einer nicht nachteiligen Veränderung der wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Situation des Aufnahmegewässers abhängig machen wollen, hätte er dies ähnlich wie der Bundesgesetzgeber in § 24 Abs. 1 WHG durch eine entsprechende Formulierung im Normtext der Bemessungsgrundlage zum Ausdruck bringen müssen.

Auch die Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu § 40 BbgWG sowie der darin zum Ausdruck kommende ökologische Lenkungszweck der Abgabenregelungen lassen nicht den Schluss zu, dass die Anwendung der Abzugsregelung über den Gesetzestext hinaus allein durch nachteilige Veränderungen der ökologischen Situation des Aufnahmegewässers ohne nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers ausgeschlossen sein soll.

Zwar führt der Beklagte zutreffend die Gesetzesbegründung der Landesregierung (LT-Drs. 1/2769, S. 150) an, wonach Lenkungsziel des Wassernutzungsentgeltes ein sparsamer und ökologisch vertretbarer Umgang mit Wasser ist. Um die Anreizwirkung der Abgabe zu erhalten, muss nach der Gesetzesbegründung "gewährleistet sein, dass der Benutzer nur nachhaltig belastet wird, wenn die Möglichkeit nicht ausgenutzt wird, das entnommene Wasser auf ökologisch sinnvolle Weise in den Wasserhaushalt einzuführen" (LT-Drs. 1/2769, S. 149 f.). In diesem Zusammenhang erläutert die Regierungsbegründung, dass das eingeleitete Wasser dann nachteilig verändert ist, "wenn das Aufnahmegewässer durch die Einleitung beeinträchtigt wird" (LT-Drs. 1/2769, S. 149 f). Diese Ausführungen bieten zwar einen gewissen Anhaltspunkt für ein Verständnis, dass im Interesse der Wirksamkeit des ökologischen Lenkungszweckes der Abgabe im Rahmen der Bemessungsgrundlage von der entnommenen Wassermenge kein Abzug zu machen ist, wenn das eingeleitete Wasser das Aufnahmegewässer nachteilig verändert und damit Wasser gerade nicht auf ökologisch vertretbare Weise wieder dem Wasserhaushalt zugeführt wird. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht gelungen, ein solches Verständnis im Tatbestand der Gesetzesformulierung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG umzusetzen (in dies Richtung bereits OVG Bbg, Beschluss vom 15. September 2003, LKV 2004, 54), denn der Gesetzestext spricht nur von einer "nicht veränderten Wassermenge" und nimmt gerade nicht auf das Aufnahmegewässer Bezug. Angesichts der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) können bei der Auslegung der Abgabegesetze nur diejenigen Zwecke, Motive oder Vorstellungen des Gesetzgebers berücksichtigt werden, die im Wortlaut des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1992, BVerwGE 90, 265). Hinzu kommt, dass die rechtstaatlichen Grundsätze der Bestimmtheit und Normklarheit abgabenrechtlicher Normen gebieten, dass insbesondere die Bemessungsgrundlage so bestimmt und hinreichend klar geregelt sein muss, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast erkennen und voraussehen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. März 2003, BVerfGE 108, 1 (20); Beschluss vom 2. Juli 2008, NJW 2008, 2978, vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 3 Rdnr. 192). Gemessen daran ist hier ein Ausschluss der Abzugsregelung des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG bei nachteiliger Veränderung des Aufnahmegewässers trotz der vom Beklagten angeführten Gesetzesmaterialien nicht hinreichend klar erkennbar. Für die Klägerin als Unternehmerin, das die Grundwasserabsenkung im Zusammenhang mit dem Bau eines Staukanals ausgeführt hat, war auf Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nicht erkenn- und voraussehbar, dass die Abzugsregelung ausgeschlossen sein würde, wenn die Wiederzuführung des Wassers zur nachteiligen Veränderung der ökologischen Situation des Aufnahmegewässers führt. Sie war daher vom Normtext nicht veranlasst, die Abgabenbelastungen durch Wassernutzungsentgelt in ihre wirtschaftliche Kalkulation und in die Vertragsgestaltung einzubeziehen, um sie so auf ihren Auftraggeber wirtschaftlich überwälzen zu können.

Hinzu kommt, dass die Gesetzesmaterialien auch deutliche Anhaltspunkte dafür enthalten, das § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG nach dem gesetzgeberischen Konzept bewusst eine weitreichende Abzugsregelung sein soll. Die Regierungsbegründung führt dazu aus, dass "weitgehende Verrechnungsmöglichkeiten" für denjenigen Gewässernutzer geschaffen werden, der das entnommene Wasser "wasserwirtschaftlich verträglich dem Wasserhaushalt wieder zuführt" (LT-Drs. 1/2769, S. 149). Dies deutet darauf hin, dass es auf der Ebene der Bemessungsgrundlage vom Gesetzgeber beabsichtigt war, eine weite Abzugsregelung zu schaffen, die im Hinblick auf den Wasserhaushalt die Gewässer als wasserwirtschaftliche Einheit betrachtet und nur darauf abstellt, dass die entnommene Wassermenge ohne nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit einem Gewässer vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gesetzestext des § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Konzept planwidrig unvollständig ist und damit eine Gesetzeslücke aufweist, die im Wege der Rechtsfortbildung mit einer die Abgabenbelastung verschärfenden Wirkung zu schließen wäre (zur abgabenverschärfenden Analogie vgl. BFH, Urteil vom 14. Februar 2007, BFHE 217, 176 m.w.N.; Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 5 Rdnr. 60).

Auch der vom Beklagten geltend gemachte Umstand, dass § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG mit Wirkung vom 30. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) dahingehend geändert wurde, dass der Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge nur möglich ist, wenn das Wasser "unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung" dem Gewässer wieder zugeführt wird, ändert an der hier bei der Verwirklichung des Abgabetatbestandes im Jahre 2003 noch geltenden Rechtslage nichts. Der vom Beklagten vertretenen Ansicht, dass es sich hierbei um eine klarstellende Ergänzung handele, die bereits auf Grund des alten Wortlauts der Sache nach gegolten habe, folgt der Senat nicht. Dass die Rechtsänderung nicht nur für die Zukunft gilt, sondern eine für die Vergangenheit wirkende sog. authentische Interpretation des Gesetzgebers seiner selbst (vgl. dazu OVG Bbg, Urteil vom 23. November 2004, KStZ 2005, 34; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002, SozR 3-403, § 202 und Nr. 3 ) ist, bei der er durch eine eigene nachträgliche Interpretation seiner selbst anordnet, wie die schon bisher bestehende gesetzliche Bestimmung von Anfang an zu verstehen ist, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend hervor. Vor dem Hintergrund, dass eine solche authentische Interpretation im Hinblick auf die Abgabenerhebung in das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der bei der Verwirklichung des Abgabetatbestandes bestehenden Rechtslage eingreifen würde, hätte der Gesetzgeber mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine solche auch für die Vergangenheit geltende Klarstellung deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Zudem fände eine solche Interpretation des Gesetzgebers im ursprünglichen Gesetzeswortlaut keine hinreichenden Anknüpfungspunkte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die durch sie aufgeworfenen Rechtsfragen betreffenden landesrechtlichen Normen zur Bemessung des Wassernutzungsentgelts und damit Rechtsvorschriften, die nicht zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gehören.

Ende der Entscheidung

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