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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: OVG 2 B 21.04
Rechtsgebiete: BauO Bln, BauGB, DSchG Bln


Vorschriften:

BauO Bln § 2 Abs. 1 Satz 1
BauO Bln § 10 Abs. 2
BauO Bln § 11 Abs. 1
BauO Bln § 11 Abs. 2 Satz 1
BauO Bln § 55 Abs. 1
BauO Bln § 55 Abs. 3
BauO Bln § 56 Abs. 1 Nr. 8
BauO Bln § 62 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DSchG Bln § 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 B 21.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow, den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn, die ehrenamtliche Richterin Bauer und den ehrenamtlichen Richter Gustke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 10. Mai 1999 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachwerbeanlage auf dem mit einem Hotel bebauten Grundstück , das sich im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom 3. März 1997 (GVBl. S. 258) - i.F.: Erhaltungsverordnung - befindet. Das Hotelgebäude ist Bestandteil der südlichen Platzrandbebauung des Gendarmenmarkts, der als Denkmalbereich (Ensemble) in die Denkmalliste Berlin (Stand 15. Mai 2001, ABl. S. 2261, 2367) eingetragen ist. Auf dem Platz befinden sich ferner die - als Baudenkmale ebenfalls in die Denkmalliste eingetragenen (a.a.O., S. 2394) - historischen Gebäude des Deutschen und des Französischen Doms sowie des Schauspielhauses. Bei der bereits 1999 errichteten Werbeanlage handelt es sich um eine 7.200 mm lange und 1.680 mm hohe Dachleuchtschrift sowie ein 4.300 mm langes und 3.000 mm hohes Firmenlogo.

Unter dem 15. August 2000 versagte das Bezirksamt die Baugenehmigung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Eigenart der Umgebung einfüge und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, das wesentlich durch den benachbarten Gendarmenmarkt geprägt werde, darstelle. Die Umgebung sei durch eine ruhige Dachlandschaft gekennzeichnet, die keinerlei Dachwerbung aufweise. Die in diesem städtebaulich sensiblen Bereich erforderliche Unterordnung und Einpassung sei bei den enormen Ausmaßen der Werbeanlage nicht gegeben. Das Vorhaben sei auch nach der Erhaltungsverordnung unzulässig. Ferner werde das Erscheinungsbild des Denkmalbereiches Gendarmenmarkt wesentlich beeinträchtigt. Schließlich liege bauordnungsrechtlich eine Verunstaltung vor.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 14. Juli 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Werbeanlage sei nicht genehmigungsfähig, weil sie den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 BauO Bln nicht entspreche. Die Dachwerbeanlage füge sich nach Größe, Aufstellungsort und Wirkungsweise nicht in die Gesamtgestaltung der Umgebung ein. Maßgeblich sei auf die Sichtachse der westlich des Gendarmenmarktes verlaufenden C. abzustellen. Von hier aus gesehen stehe die Werbeanlage in einem Unlust erregenden Kontrast zur umliegenden Bebauung, die zum einen durch Einzeldenkmale sowie durch hochwertige Neubauten geprägt und zum anderen frei von Dachwerbeanlagen sei. Die insbesondere durch die Anbringung im Dachbereich hervorgerufene störende Wirkung werde durch die Beleuchtung in der Nacht verstärkt. Die Werbeanlage stehe damit im Widerspruch zur beabsichtigten Gestaltung des Straßen- bzw. Ortsbildes, wie sie in dem Beschluss Nr. 135 des Bezirksamtes vom 26. September 2000 über die Festlegung von Grundsätzen über die Aufstellung von Flaggenmasten, die Anbringung von Flaggen und Werbeanlagen in den Erhaltungsgebieten, den Denkmalbereichen und in der unmittelbaren Umgebung zum Ausdruck komme, denn danach sollten in den genannten Bereichen die Dachzonen von Werbeanlagen freigehalten werden.

Mit ihrer vom OVG Berlin durch Beschluss vom 22. November 2004 - OVG 2 B 21.04 - wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass eine wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen sei, wenn nicht nur aus einzelnen besonderen Blickwinkeln, sondern in einem quantitativ gewichtigen Umfang Sichtbeziehungen zwischen einem Bauvorhaben und dem Denkmal massiv gestört würden. Aufgrund ihrer Anbringung auf dem vom Gendarmenmarkt aus gesehen äußersten rechten Teil des Hoteldachs und der Anordnung des Denkmalensembles Gendarmenmarkt könne die Dachwerbeanlage hier jedoch nur von vereinzelten Standorten auf dem Gendarmenmarkt überhaupt wahrgenommen werden. Der Gesamteindruck des Ensembles werde damit schon nicht beeinträchtigt. Auch der bauordnungsrechtliche Umgebungsschutz werde nicht verletzt, da kein deutlich zu Tage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes der Dachwerbeanlage zu den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen und stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen auftrete. Von der Größe her mache die Dachwerbeanlage lediglich 0,8 % der Gesamtfläche der Fassade aus. Aufgrund der zurückgesetzten Lage des Schriftzuges innerhalb der Fassade und auf dem Dach sowie der Höhe des Anbringungsortes sei die Leuchtwerbung nur eingeschränkt wahrnehmbar. Zudem sei die Dachwerbeanlage aufgrund der weißen Farbe und der Strichstärke der Buchstaben des Schriftzuges sehr zurückhaltend gestaltet, was auch bei nächtlicher Beleuchtung gelte. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auf die C. als Sichtachse abgestellt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2004 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 15. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 zu verpflichten, die beantragte Werbeanlage baurechtlich zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt im Wesentlichen aus: Für die Frage, ob das Erscheinungsbild des Denkmalensembles am Gendarmenmarkt wesentlich beeinträchtigt werde, sei nicht maßgeblich, dass die Werbeanlage aus dem Vorfeld des Schauspielhauses weitgehend nicht sichtbar sei; denn das Denkmalensemble bestehe nicht nur aus den Einzeldenkmalen auf dem Platz selbst, sondern auch aus der platzbegrenzenden Bebauung und den anschließenden Straßenzügen. Eine besondere Bedeutung komme dem Straßenzug C. und der Sichtverbindung zur Straße Unter den Linden zum Gendarmenmarkt zu, weil die Werbeanlage mit ihrer Wirkung genau auf diesen Straßenzug ziele. Die Werbeanlage und die denkmalgeschützte Umgebung ließen sich auch ohne weiteres mit einem Blick erfassen. Wegen ihrer verunstaltenden Wirkung sei die Werbeanlage nicht genehmigungsfähig. Ihr optischer Einfluss wirke über eine große Entfernung. In einer Umgebung, die keinerlei Dachwerbung aufweise, sei sie ein Unikat. Sie sei zudem aus mehreren Sichtachsen des Platzes sichtbar und beeinträchtige den historischen Eindruck des mit dem Schauspielhaus, dem Deutschen und dem Französischen Dom besonders schützenswerten Ensembles mit einem auffällig modernen Design. Aufgrund der Anbringung vor einem dunkelroten Dach und im Gegensatz zu den dunklen Grautönen der Umgebung wirke die weiße Farbe auffällig und grell.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Vorgänge und der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versagungsbescheid des Bezirksamts vom 15. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 28. Januar 2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Dachwerbeanlage hat.

Das Vorhaben der Klägerin bedarf nach § 55 Abs. 1 BauO Bln einer Baugenehmigung. Es handelt sich unstreitig um eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) im Sinne des § 11 Abs. 1 BauO Bln, die zugleich eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist und für die deshalb nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen gelten. Die Werbeanlage erfüllt nicht die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 BauO Bln; insbesondere handelt es sich wegen der Eigenschaft als bauliche Anlage und der Anbringung in Höhe von Obergeschossen nicht um eine genehmigungsfreie Werbeanlage an der Stätte der Leistung i.S.d. § 56 Abs. 1 Nr. 8 lit. c BauO Bln. Von der Erteilung der Baugenehmigung kann mangels Geringfügigkeit des Vorhabens auch nicht im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 3 BauO Bln abgesehen werden.

Die Baugenehmigung ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln nur zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da das Vorhaben sowohl der Erhaltungsverordnung (1.) als auch dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot gem. § 10 Abs. 2 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln (2.) widerspricht.

1. Der Inhalt der auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützten Erhaltungsverordnung beschränkt sich auf die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs und die Angabe des Erhaltungsziels (städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt). Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - BRS 47 Nr. 129; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1995 - BRS 57 Nr. 289), weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, indem über die Schutzwürdigkeit des konkreten Bauwerks in Bezug auf Besonderheiten des Erhaltungsgebiets und die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. VGH Kassel, a.a.O.). Die Erhaltungsziele wurden für den vorliegenden Bereich durch den Beschluss Nr. 135 des Bezirksamts vom 26. September 2000 präzisiert. Gemäß Nr. I. des vorgenannten Beschlusses werden u.a. in allen städtebaulichen Erhaltungsgebieten, in Denkmalbereichen und in der unmittelbaren Umgebung von Denkmalen keine Werbeflächen auf öffentlichem Straßenland zugelassen; Werbeanlagen in der Dachzone sind nach Nr. II des Beschlusses unzulässig. Bedenken gegen die Formulierung dieser Erhaltungsziele sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Sie findet eine ausreichende Rechtfertigung schon darin, dass nach den durch das Ergebnis der Augenscheinseinnahme im Ortstermin bestätigten Angaben des Beklagten im Widerspruchsbescheid, die Umgebung im hier maßgeblichen Bereich keine Dachwerbeanlagen aufweist. Hierbei handelt es sich um ein die städtebauliche Eigenart des Gebietes prägendes Merkmal. Da die von der Klägerin errichtete Dachwerbeanlage hiermit offensichtlich nicht vereinbar ist, widerspricht das Vorhaben der Erhaltungsverordnung.

2. Das Vorhaben widerspricht zudem auch dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot. Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln sind Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören; auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

Die Feststellung einer Verletzung dieser umgebungsbezogenen Anforderungen an bauliche Anlagen setzt nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, der sich der erkennende Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg anschließt, einen deutlich zu Tage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus, wobei die Beurteilung nicht ausschließlich anhand des tatsächlich in der Umgebung vorhandenen Bestandes zu treffen ist; vielmehr ist auch die beabsichtigte Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes nach Maßgabe der planerischen Vorstellungen und Konzepte der zuständigen Stellen heranzuziehen (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 31. Juli 1992, OVGE 20, 138, 139 f. = BRS 54 Nr. 110). Zur Umgebung zählt hierbei der örtliche Bereich, der von der baulichen Anlage optisch beeinflusst werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999, OVGE 23, 134 = BRS 62 Nr. 157). Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab; eine Verunstaltung ist nur dann anzunehmen, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigung in Betracht kommt, und die Werbeanlage, die die Verunstaltung verursachen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999, a.a.O., Beschluss vom 8. Juni 2000, OVGE 23, 195 = BRS 63 Nr. 183). Die erforderliche optische Verbindung und der Wirkzusammenhang zwischen den zu schützenden Objekten und der Werbeanlage setzt dabei jedoch nicht voraus, dass die Werbeanlage und die schutzwürdige Umgebung von jedem nur denkbaren Standort aus gleichzeitig mit einem Blick vom Betrachter erfasst werden können. Vielmehr reicht es aus, wenn die Werbeanlage nicht nur aus einem ganz bestimmten, ungewöhnlichen Blickwinkel im Zusammenhang mit dem zu schützenden Bereich sichtbar ist, sondern regelmäßig - mindestens in Teilen - ohne weiteres in den Blick gerät, wenn der Betrachter - wie etwa ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer oder Tourist - seinen Standort verändert. Es sind mithin nur solche Ausnahmefälle nicht erfasst, in denen man als Betrachter erst einen Standort finden muss, der überhaupt ein optisches Erfassen der zu schützenden Objekte und der Werbeanlage ermöglicht (so OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999, a.a.O.).

Gemessen an diesen Kriterien stört und verunstaltet die Anbringung der 7,2 m langen und 1.68 m hohen Dachleuchtschrift sowie des 4,3 m langen und 3 m hohen Firmenlogos an dem Hotelgebäude der Klägerin das in dieser Umgebung vorhandene und angestrebte Straßen- und Ortsbild.

Die für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmale werden an dieser Stelle durch das Gebäudeensemble des Gendarmenmarktes sowie insbesondere die baulichen Anlagen des Deutschen und des Französischen Domes sowie des Schauspielhauses geprägt. Es handelt sich hierbei um den örtlichen Bereich, der von der baulichen Anlage optisch beeinflusst werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll. Die besondere Schutzwürdigkeit dieses Bereichs ergibt sich ohne weiteres aus der - unbestrittenen - Denkmaleigenschaft sowohl des Denkmalbereichs als Ensemble, als auch der auf dem Gendarmenmarkt befindlichen - jeweils als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen - historischen Gebäude des Deutschen und des Französischen Domes sowie des Schauspielhauses. Abgesehen von der prägenden Wirkung des tatsächlich vorhandenen baulichen Bestandes ist zu berücksichtigen, dass die gestalterischen Zielvorstellungen für den hier maßgeblichen Bereich in der bereits erwähnten Erhaltungsverordnung in Verbindung mit dem ebenfalls bereits erwähnten Beschluss Nr. 135 des Bezirksamts vom 26. September 2000 ihren normativen Niederschlag gefunden haben.

Die Einwände der Klägerin, die im Kern die Relevanz der von der Werbeanlage ausgehenden Wirkungen bestreitet, überzeugen nicht.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die streitgegenständliche Dachwerbeanlage aufgrund ihrer Anbringung auf dem vom Gendarmenmarkt aus gesehen äußersten rechten Teil des Hoteldachs und der Anordnung des Denkmalensembles nur von "vereinzelten" Standorten - und insbesondere nicht von einem angeblich "idealen Standort" zur Betrachtung des Gesamtensembles des Gendarmenmarkts, der vor dem Schauspielhaus und in der Nähe der Ecke M./T. liegen soll - überhaupt wahrgenommen werden könne, ändert dies nichts daran, dass die erforderliche optische Verbindung und der Wirkzusammenhang zwischen den zu schützenden Objekten und der Werbeanlage hier eindeutig gegeben sind. Denn es steht außer Frage, dass die Anlage zwar nicht von jedem Standort, aber jedenfalls für praktisch jeden Betrachter, der den Gendarmenmarkt entlang der westlich verlaufenden C. oder der östlich verlaufenden M. passiert, früher oder später zusammen mit wenigstens einem der Baudenkmale sichtbar ist. Anders als etwa in dem von der Klägerin zitierten Fall des "Kant-Dreiecks" (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999, a.a.O.), in dem es um ein Werbelogo auf einem drehbaren, auf dem Dach eines Hochhauses in einer Höhe von über 36 m angebrachten Metallsegel an der Ecke eng bebauter Straßenzüge ging, ist die Dachwerbung im vorliegenden Fall an einem Gebäude angebracht, das nicht nur - wie das "Kant-Dreieck" - beim Blick durch eine Straßenflucht, sondern auch von einem ausgedehnten Platz aus, dessen Abschlusswand es bildet, zusammen mit der geschützten Umgebung sichtbar ist. Jedenfalls kann nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Senat im Ortstermin keine Rede davon sein, dass die auf dem Dach des Hotels der Klägerin angebrachte Werbeanlage nur von einem ganz bestimmten, ungewöhnlichen Standort aus zusammen mit dem Ensemble des Gendarmenmarkts erkennbar ist. Zu Unrecht kritisiert die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Sichtachse der westlich des Gendarmenmarkts verlaufenden C. abgestellt hat, weil von hier aus die Werbeanlage noch in weiter Entfernung wahrgenommen werden könne. Ungeachtet des Umstands, dass sich der aus dem Schauspielhaus und den dieses flankierenden Gebäuden des Deutschen und Französischen Domes gebildete Platz zu der östlich gelegenen M. hin öffnet, weshalb sich dort auch der von der Klägerin geltend gemachte "ideale Standort" zur Betrachtung des Ensembles befinden mag, kommt der das Schauspielhaus von der "Rückseite" her erschließenden C. im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb eine herausgehobene Funktion zu, weil sie die einzige direkte Verbindung zwischen dem Gendarmenmarkt und der Straße Unter den Linden darstellt und damit die Wahrnehmung des Stadtbildes in diesem Bereich maßgeblich bestimmt. Wie der Ortstermin ergeben hat, befindet sich die Dachwerbeanlage für einen sich auf der C. in südlicher Richtung bewegenden Betrachter jedenfalls ab der Ecke M. ständig zusammen mit dem Schauspielhaus und teilweise auch der Kuppel des Deutschen Domes im Blickfeld. Dass von hier aus lediglich die Rückseite des Schauspielhauses gesehen werden kann, ist nicht maßgeblich, da auch diese Seite zweifellos zu der geschützten Umgebung gehört. Auch kann nicht, wie die Klägerin offenbar meint, gefordert werden, dass ständig alle Teile des geschützten Ensembles gleichzeitig im Blick sind.

Darüber hinaus hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass die Dachwerbeanlage nicht nur von der "Rückseite" des Gendarmenmarkts aus zusammen mit dem geschützten Bereich wahrgenommen werden kann, sondern auch von der östlich - gleichsam an der "Vorderseite" - des Platzes verlaufenden M. aus. Zwar ist die Werbeanlage auf der Höhe der T. und der J. nicht zu sehen. Kurz vor dem Französischen Dom befinden sich jedoch zumindest Teile der Werbeanlage gemeinsam mit dem Deutschen Dom und dem Schauspielhaus im Blickfeld des Betrachters. Vom Standpunkt an der Ecke M./F. aus ist die gesamte Werbeanlage zwar ohne das Schauspielhaus, aber gemeinsam mit den beiden Domen deutlich zu sehen. Auch der Einwand der Klägerin, die Dachwerbeanlage mache lediglich 0,8 % der Gesamtfläche der Fassade aus, überzeugt nicht. Das Größenverhältnis zwischen Fassadenfläche und Werbeanlage ist für die Frage, ob ein Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen deutlich zu Tage tritt, ohne Bedeutung. Vielmehr kommt es allein auf die Wahrnehmbarkeit der Werbeanlage von einem Standort aus an, der so weit entfernt liegt, dass jedenfalls zugleich auch die geschützte Umgebung mit einem Blick erfasst werden kann. Hieran besteht aufgrund der Feststellungen im Ortstermin kein Zweifel. Die Wahrnehmbarkeit ist auch nicht etwa deshalb wesentlich eingeschränkt, weil die Werbeanlage - wie von der Klägerin behauptet - in Bezug auf die Farbgebung und die Strichstärke der Buchstaben Schriftzuges "sehr zurückhaltend gestaltet" sei. Eine besonders hervorzuhebende Zurückhaltung bei der Gestaltung hat der Senat im Ortstermin nicht feststellen könne. Schon angesichts der Größe der 7,2 m langen und 1.68 m hohen Dachleuchtschrift sowie des 4,3 m langen und 3 m hohen Firmenlogos ist der gewünschte Werbeeffekt vielmehr ohne weiteres gewährleistet.

3. Ob das Vorhaben der Klägerin wegen der unmittelbaren Nähe zu dem als Denkmalbereich geschützten Gendarmenmarkt und der als Baudenkmale geschützten Gebäude des Deutschen und des Französischen Doms sowie des Schauspielhauses darüber hinaus auch gegen § 10 Abs. 1 DSchG Bln verstößt, wonach die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, u.a. durch die Errichtung baulicher Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden, kann im Hinblick auf den Verstoß gegen die Erhaltungsverordnung und das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot dahinstehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I, S. 718) - GKG -. Nach Nr. I. 7.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch einschlägigen Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563 ff.) ist für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung bei großflächigen Werbetafeln im Euroformat (3,80 x 2,70) ein Betrag von 5.000,- DM maßgeblich. Angesichts der Größe und sehr viel weitreichenderen Wahrnehmbarkeit der streitgegenständlichen Dachwerbeanlage erscheint dem Senat vorliegend jedoch der vom Verwaltungsgericht angesetzte Betrag von 12.500,- Euro angemessen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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