Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: OVG 2 S 116.07
Rechtsgebiete: BauO Bln, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauO Bln § 62 Abs. 2 Nr. 1
BauO Bln § 79 Satz 2
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2 Satz 1
BauNVO § 4 Abs. 2
BauNVO § 4 Abs. 3
BauNVO § 11 Abs. 3 Nr. 1
Der Gebäudekomplex eines Enkaufszentrums kann aufgrund seiner Eigenart, Größe und isolierten Lage zwischen mehrgeschossigen Wohnblöcken in geschlossener Quartiersbebauung bauplanungsrechtlich ein faktisches Sondergebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind in einem solchen Sondergebiet plangebietswidrig.
OVG 2 S 116.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Jobs am 20. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt im ersten Obergeschoss des Einkaufszentrums R_____/Ecke L_____ in Berlin-H_____ das Lokal "_____. Der Gebäudekomplex des Einkaufszentrums hat eine Gesamtfläche von über 4.645 m². Hiervon sind nach der Baugenehmigung vom 18. Juni 1997 ca. 2000 m2 Verkaufsfläche für verschiedene Läden, wie eine Apotheke, einen Blumenladen, eine Mode-Boutique, zwei Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte, einen Imbiss, ein Restaurant, einen Friseur, einen Tabak-, Lotto- und Zeitungsladen, ein Copy-Shop, einen Schlüsseldienst sowie ein Billard- und Dartcafé vorgesehen. Das Einkaufszentrum liegt in einem unbeplanten Gebiet südlich der R_____ einen Baublock, der östlich und westlich von zwei jeweils fünf- bis sechsgeschossigen Wohnblöcken in geschlossener Quartiersbebauung flankiert wird, an die weiter südlich Grünflächen und eine Schule angrenzen.

Die Beteiligten streiten über die vom Antragsgegner für das Lokal "_____ mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 23. Februar 2007 erlassene Nutzungsuntersagung für regelmäßige Tanzveranstaltungen mit Diskothekcharakter. Das Lokal befindet sich in den Räumlichkeiten, für die bei Errichtung des Einkaufszentrums die oben genannte Baugenehmigung zur Nutzung als Billard- und Dartcafé erteilt worden ist. Dieses wies nach der Bauzeichnung seinerzeit vierzig Sitzplätze und fünf Billardtische in einem 220 m² großen Gastraum auf. In den Folgejahren wandelte sich die Nutzung des Lokals mit gewerberechtlicher und gaststättenrechtlicher Genehmigung - unter Beteiligung auch des Bau- und Wohnungsaufsichtsamts - in ein Billardcafé mit (gelegentlichen) Tanzveranstaltungen sowie Veranstaltungen mit Schaustellungen von Personen, wobei die Größe der Tanzfläche mit 25 m2 und die Anzahl der Sitzplätze mit 60 angegeben worden waren. Im Jahr 2006 kam es zunehmend zu Anwohnerbeschwerden. Laut Aktenvermerk vom 10. November 2006 fanden in dem Lokal "C_____" inzwischen dreimal wöchentlich jeweils mittwochs, freitags und samstags Nachtdiscos mit durchschnittlich 300 Besuchern statt. Im Gastraum befanden sich nach den behördlichen Feststellungen 70 Sitzplätze und 30 Barhocker sowie nur noch ein Billardtisch, der mit einer Platte zum Abstellen von Flaschen und Gläsern abgedeckt war.

Der Antragsgegner versuchte nachfolgend auf einen im Wege der Nutzungsänderung noch genehmigungsfähigen Betriebsumfang hinzuwirken. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zur Genehmigung eingereichte Betriebsbeschreibung vom 11. Dezember 2006 sah jedoch eine Gaststätte mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen für überwiegend jugendliche Besucher (maximal 200 Personen) im 23-Stunden-Betrieb und einer auf 106 dB(A) eingepegelten Beschallungsanlage vor. Diese wurde vom Stadtplanungsamt als kerngebietstypische Vergnügungsstätte eingestuft und wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit abgelehnt. Gegen die daraufhin mit Bescheid vom 23. Februar 2007 erlassene Nutzungsuntersagung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 6. November 2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 nicht in Betracht.

Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen kommt es maßgeblich darauf an, ob das Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Rechtmäßigkeit des Bescheids bei summarischer Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln begegnet.

Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 79 Satz 2 BauO Bln. Danach kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgende Nutzung von baulichen Anlagen untersagt werden. Im vorliegenden Fall ist die Nutzung der Räumlichkeiten des ehemaligen Billard- und Dartcafés in dem gegenwärtigen und in der Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 11. Dezember 2006 dargestellten Umfang als Lokal "_____ schon wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Genehmigung formell illegal (§ 60 Abs. 1 BauO Bln), denn sie ist nicht mehr von der Variationsbreite der mit der Baugenehmigung vom 18. Juni 1997 genehmigten Nutzung gedeckt, weil an sie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu stellen sind als bisher (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln). Die Nutzung ist auch materiellrechtlich illegal, denn sie erfüllt bei summarischer Prüfung die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Bei der in der Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 11. Dezember 2006 dargestellten Betriebsstätte handelt es sich um eine Diskothek (vgl. Beschreibung des Begriffs "Diskothek" unter , aus "Wikipedia, die freie Enzyklopädie"), denn eine Gaststätte mit regelmäßigen Tanzveranstaltungen im 23-Stunden-Betrieb für bis zu 200 Personen, einem 220 m² großen Gastraum, mit einer Tanzfläche, 116 Sitzplätzen sowie einer auf 106 dB(A) eingepegelten Beschallungsanlage erfüllt diese Anforderungen ohne weiteres. Bei der beschriebenen Größenordnung und dem schwerpunktmäßigen Musik- und Tanzbetrieb in den Nachtstunden hat das Lokal des Antragstellers den Charakter einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 10. November 2004 - OVG 2 S 50.04 - BRS 67 Nr. 73 = NVwZ-RR 2005, 160). Für diese Bewertung sind die Einrichtung des Lokals und die regelmäßigen Nutzungsabläufe maßgebend, unabhängig davon, wie der Antragsteller die Veranstaltungen selbst bezeichnet. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob er - wie in der Betriebsbeschreibung vorgesehen - auf den beiden Leuchtwerbeanlagen das Wort "Disco" jeweils durch das Wort "Party" ersetzen will. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung meint, dass die Musikanlage bei der Einordnung der Gaststätte als Diskothek nicht ins Gewicht fallen könne, weil sie auf 106 dB(A) eingemessen worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Beschallung durch Musikanlagen mit leistungsstarken Verstärkern und Lautsprechern gerade den Kern eines Diskothekenbetriebs ausmacht und Schalldruckpegel von über 100 dB(A) sich bereits im Bereich möglicher Hörschädigungen bewegen (vgl. , a.a.O.). Die sich nahezu über den ganzen Tag erstreckenden Öffnungszeiten stehen der Annahme eines Diskothekbetriebs nicht entgegen, denn sie ändern nichts an dem schwerpunktmäßigen nächtlichen Störpotenzial. Dass dort die Tanzfläche nur 5 x 5 m betragen soll, ist für den Störfaktor ohne Belang. Der Lärm durch ankommende und das Lokal verlassende Gäste in den Nachtstunden ist eine zusätzliche Begleiterscheinung, die einer Diskothek zuzurechnen ist (vgl. OVG Bln, a.a.O.). Der Diskothekbetrieb in diesem Sinne ist Gegenstand der Nutzungsuntersagung für regelmäßige Tanzveranstaltungen mit Diskothekcharakter im Bescheid vom 23. Februar 2007. Dieser ist damit - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch hinreichend bestimmt in Bezug auf die geforderte Reduzierung des Betriebsumfangs.

Vergnügungsstätten dieser Größenordnung sind bauplanungsrechtlich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur in Kerngebieten zulässig. Eine faktische Kerngebietsstruktur weist die unbeplante Umgebung hier jedoch nicht auf. Die Diskothek befindet sich vielmehr in einem Einkaufszentrum, das seinerseits auf Grund seiner Größe und Zweckbestimmung bauplanungsrechtlich nur in einem festgesetzten Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig wäre. Bei einer isoliert auf den Block des Einkaufszentrums fokussierten Betrachtungsweise kommt deshalb nur eine bauplanungsrechtliche Bewertung der den maßgebenden Rahmen bildenden Eigenart der näheren Umgebung als faktisches Sondergebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in Betracht. Soweit der Antragsteller zur Ermittlung des bauplanungsrechtlichen Rahmens, aus dem die Eigenart der umgebenden Bebauung abzuleiten ist, die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB weiter westlich bis zu dem Gewerbekomplex an der Döbelner Straße und noch darüber hinaus sowie auch nördlich der Risaer Straße erstrecken will, kommt eine Einbeziehung der genannten Gebietsstrukturen nicht in Betracht. Der Baublock des Einkaufszentrums ist nur für sich in den Blick zu nehmen, weil dessen Eigenart aufgrund seiner Größe und seiner isolierten Lage zwischen den beiden östlich und westlich gelegenen Wohnblöcken in geschlossener Quartiersbebauung und der südlich gelegenen Schule eine selbstständige Art der Bebauung darstellt, die in der näheren Umgebung kein Vorbild findet (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 34 RNr. 13, 14 ). Das allgemeine Wohngebiet mit seiner geschlossenen Quartiersbebauung setzt sich deutlich von dem Einkaufszentrum ab, das seinerseits zu kompakt ist, um sich im Sinne einer Funktionseinheit diesem unterzuordnen. Die bauplanungsrechtliche Situation ist insoweit eher einer isolierten Blockinnenbereichsbebauung vergleichbar (siehe hierzu: Hoppe, Blockinnenbebauung im nicht geplanten Innenbereich, BauR 2004, 607, 610). Jedenfalls ist die Grenze zwischen der näheren und der ferneren Umgebung dort zu ziehen, wo jeweils zwei einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinander stoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B. 74/03 -). Dies ist hier zwischen dem Einkaufszentrum und den beiden Wohnblöcken in geschlossener Quartiersbebauung der Fall, wobei die mehrspurige Riesaer Straße bauplanungsrechtlich trennende Funktion für den Bezugsrahmen nach Norden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, Buchholz 406. 11 § 34 Nr. 172).

In einem faktischen Sondergebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte plangebietswidrig, denn ein Einkaufszentrum stellt eine räumliche Konzentration von Einzelhandels-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben verschiedener Branchen- und Größenordnungen dar, die in der Regel einen einheitlich geplanten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex bilden. Hierzu gehören Läden, Speise- und Schankwirtschaften, nicht störende, betriebsadäquate Handwerksbetriebe und sonstige Dienstleistungsbetriebe, die in einer Beziehung zum Einkaufen stehen, weil deren Inanspruchnahme mit dem Einkaufen üblicherweise verbunden sein kann (z.B. Reisebüros, Reinigungen, Tankstellen, Bank- und Sparkassenfilialen, Post- und Sozialeinrichtungen). Hierzu können aber auch dem Zweck des Einkaufszentrums nicht widersprechende Vergnügungs- und Sportstätten gehören (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2007, § 11 BauNVO RNr. 49). Aus der Sicht der Kunden müssen die Betriebe jedenfalls durch ein gemeinsames Konzept sowie durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten und so ein planvoll gewachsenes und aufeinander bezogenes Ganzes darstellen (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. RNr. 50 a, BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10).

Eine Diskothek mit nahezu "Rund um die Uhr Betrieb" weist keinen Bezug zum Einkaufen auf, sondern stellt vielmehr einen störenden "Fremdkörper" innerhalb eines Einkaufszentrums dar. Soweit sich der Diskothekbetrieb mit den regelmäßigen Einkaufszeiten zu den Tages- und Abendstunden deckt, hat er - wie die aus der Baugenehmigung vom 18. Juni 1997 ersichtliche Betriebemischung zeigt - keinen Bezug zu dem örtlichen Einkaufskonzept. Auch wenn das von der Baugenehmigung seinerzeit umfasste Billard- und Dartcafé im Sinne einer einkaufsunterbrechenden Erholungs- und Einkehrmöglichkeit noch eine ergänzende Funktion gehabt und insoweit im Randbereich des Branchenspektrums des Einkaufszentrums angesiedelt gewesen sein sollte, würde sich der gegenwärtige Betrieb hiervon weit entfernen. Er geht auch deutlich über den von der gewerberechtlichen und gaststättenrechtlichen Genehmigung umfassten Betriebsumfang hinaus, so dass es auf die rechtliche Bedeutung der baubehördlichen Zustimmung hierzu nicht ankommt. Der "Fremdkörpereffekt" wird erst Recht in den Nachtstunden deutlich, in denen ein regelmäßiger Einkaufsverkehr nicht mehr stattfindet und der verstärkte Diskothekbetrieb - wie die Nachbarbeschwerden zeigen - sogar gebietsübergreifend noch bis in das allgemeine Wohngebiet ausstraht, in dem Vergnügungsstätten aller Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ohnehin nicht zulässig sind. Hierbei genügt es bauplanungsrechtlich, dass das Lokal seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, unabhängig von den konkreten Immissionen im Einzelfall (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 10. November 2004, a.a.O. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. November 1983, BRS 40 Nr. 45; Beschluss vom 28. Juli 1988, BRS 48 Nr. 40; Urteil vom 24. Februar 2000, NVwZ 2000, 1054). Eventuelle weitere Störquellen durch andere Diskotheken außerhalb des Einkaufszentrums und der angrenzenden beiden Wohnblöcke vermögen dies ebenso wenig zu relativieren, wie Nachbaranzeigen "nur" wegen Graffitti oder "auch" wegen Schusswaffengebrauchs.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf das in der Norm angelegte intendierte Ermessen geboten, um der negativen Vorbildwirkung dieser Art von kerngebietstypischer Vergnügungsstätte in dem Einkaufszentrum und den wiederholten Störungen der Anwohner, wie sie aktenkundig sind, effektiv und rechtzeitig begegnen zu können.

Die Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2007 entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 13 Abs. 1, 3 und 5, § 11 Abs. 1 VwVG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück