Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.06.2008
Aktenzeichen: OVG 2 S 34.08
Rechtsgebiete: VwGO, BbgBO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 3
BbgBO § 2 Abs. 1 Nr. 2
BbgBO § 55 Abs. 10 Nr. 4
BbgBO § 73 Abs. 3
Die von der Größe der Grundfläche (200 m²) abhängige Genehmigungsbedürftigkeit von Lagerplätzen i. S. d. § 55 Abs. 10 Nr. 4 BbgBO richtet sich bei einem grundstücksübergreifenden Lagerplatz danach, ob es sich um eine Gesamtanlage handelt, die nach Größe, Zuschnitt, Zweckbestimmung und Lage eine wirtschaftliche Einheit bildet und einen Nutzungszusammenhang aufweist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 2 S 34.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Jobs am 16. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke A_____in P_____. Auf diesen Grundstücken befindet sich eine lang gestreckte Halle, die in der Vergangenheit für verschiedene gewerbliche Zwecke genutzt worden ist. Vor der westlichen Hallenseite hat der Nutzer des Geländes - wie aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotodokumentation ersichtlich ist - die verschiedensten Baumaterialien und Gegenstände gelagert (Bauwagen, Altreifen, Altmetalle, Betonplatten usw.). Mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wehrt sich die Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung vom 5. Januar 2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2007, die die Nutzung des in der Anlage zum Bescheid näher gekennzeichneten (schraffierten) Bereichs als Lagerplatz untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 2 000 EUR androht sowie gegen den Zwangsgeld-festsetzungsbescheid vom 28. Februar 2007 in der vorgenannten Höhe. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Potsdam mit Beschluss vom 8. Februar 2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 8. Februar 2008 ist fristgerecht eingelegt worden. Der erkennbar erst durch die Aufforderung zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses auf den Beschluss vom 8. Februar 2008 aufmerksam gewordenen Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 12. März 2008), kann eine Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden. Für ein treuwidriges Verhalten bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vorgänge in diesem Zusammenhang sind im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5. Mai 2008 nachvollziehbar dargestellt. Die Zustellung der 1. Ausfertigung ist nicht nachweisbar. Nach der Zustellung der 2. Ausfertigung des Beschlusses am 14. März 2008 hat sie am 20. März 2008 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 624/07 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2007 abgelehnt hat, ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.

1. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geregelten Begründungserfordernis nicht genüge, weil die Begründung nur formelhaft und nicht fallbezogen sei. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Soweit nicht eine Fallgestaltung vorliegt, bei der sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise bereits aus dem Erlassinteresse des Verwaltungsakts selbst ergibt, ist diesem Erfordernis in der Regel nur mit einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit genügt sowie der Darlegung, warum aus der Sicht der Behörde das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 RNr. 85).

Die durch den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 ergänzte Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 5. Januar 2007 wird diesen Anforderungen gerecht. Der Antragsgegner macht darin - wenn auch knapp - unter Abwägung mit den Nutzungsinteressen der Antragstellerin, insbesondere mit der Frage des Angewiesenseins auf den Lagerplatz und einer möglichen Existenzgefährdung im Falle einer sofortigen Nutzungseinstellung, generalpräventive Gründe mit Blick auf eine negative Vorbildwirkung geltend. Diese wäre gegeben, wenn ein Anreiz geschaffen würde, Nutzungsänderungen ohne Genehmigung ins Werk zu setzen, weil rechtswidriges Handeln durch fortgesetzte Ausübung ungenehmigter Nutzungen vermeintlich durch die Behörde für längere Zeit erkennbar hingenommen werden würde. Bei diesen Ausführungen handelt es sich zwar um allgemeine Erwägungen, aber mit Bezug zum konkreten Fall. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in Fällen einer negativen Vorbildwirkung auch darin liegen kann zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen und der Eindruck erweckt wird, dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche und wirtschaftliche Vorteile gegenüber demjenigen zieht, der das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren einhält (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - OVG 2 S 38.06 -, m. w. N.).

2. Soweit der angefochtene Bescheid an die formelle Illegalität der Nutzung der streitgegenständlichen Fläche als Lagerplatz anknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine baugenehmigungspflichtige Nutzung, weil Lagerplätze gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO zu den baulichen Anlagen zählen, deren Errichtung und Nutzung gemäß § 54 BbgBO genehmigungsbedürftig ist. Zu den genehmigungsfreien Lagerplätzen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 200 m² im Außenbereich (§ 55 Abs. 10 Nr. 4 BbgBO) gehört der Lagerplatz entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Zum einen dürfte sich der Bereich der streitgegenständlichen Lagerflächen, wie er der als Anlage beigefügten schraffierten Zeichnung zur Nutzungsuntersagung vom 5. Januar 2007 zu entnehmen ist, schon überwiegend - wenn nicht gänzlich - im unbeplanten Innenbereich befinden, wie die Luftbildaufnahme aus dem Klageverfahren 4 K 892/07 (Bl. 66) zeigt. Zum anderen hat die schraffierte Fläche - wie im Baugenehmigungsverfahren angegeben - eine Größe von insgesamt 596 m². Eine Aufteilung der Lagerflächen entsprechend der Lage auf verschiedenen Flurstücken (Flurstücke 1310, 1311, 1312) oder Grundstücken würde dem hier zugrunde zu legenden Grundflächenbegriff des § 55 Abs. 10 Nr. 4 BbgBO nicht gerecht. Zwar sind bauliche Anlagen bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich grundstücksbezogen zu beurteilen und als Grundstück nur solche Flächen anzusehen, die grundbuchrechtlich eine Einheit bilden. Dies gilt insbesondere dort, wo das Gesetz das Wort (Bau)Grundstück verwendet, so dass grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff, das heißt vom Begriff des Buchgrundstücks auszugehen ist, denn bei einer ausschließlich "natürlichen Betrachtungsweise" könnten Rechtsunsicherheiten entstehen. Dennoch sind aufgrund spezifischer baurechtlicher Erwägungen auch Modifikationen denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970, BRS 23 Nr. 45). So kann dann, wenn mehrere, in einer Hand befindliche Grundstücke aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnitts, ihrer Zweckbestimmung und ihrer Lage zueinander eine (wirtschaftliche) Einheit bilden, auch eine andere Sichtweise in Betracht kommen, wenn eine künftige Trennung bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge ausgeschlossen erscheint (vgl. OVG Saar, Urteil vom 29. September 1977, BRS 32 Nr. 150). Im vorliegenden Fall erstreckt sich das Gebäude, das bis 1992 einem Polstereibetrieb als Werkstatt diente und nach der Erklärung des Nutzers der Lagerflächen im Ortstermin des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. August 2007 (Protokoll Bl. 74 R) nunmehr als Lagerhalle genutzt wird, als Gesamtanlage über zwei Grundstücke und stellt nach Lage und Zweckbestimmung der Gebäude eine wirtschaftliche Einheit dar. Die Lagerflächen sind auch der Nutzung der Lagerhalle zuzuordnen. Schon in dem Nutzungsvertrag vom 17. April 1996 heißt es, dass der Nutzer die Hallen und teilweise die Außenflächen zum Ablagern und Unterstellen von Baustoffen und Maschinen nutzen darf. Ein anderer Nutzungszusammenhang, der eine eigenständige und nach Grundstücken bzw. Flurstücken getrennte Zuordnung der Lagerflächen erlauben würde, ist nicht ersichtlich, so dass auf den Umfang der Gesamtanlage abzustellen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 1989, BayVBl. 1989, 730). Die Gefahr, dass diese wirtschaftliche und funktionale Betrachtungsweise der maßgebenden Grundfläche im Falle einer späteren Veränderung der Grundstücksverhältnisse zu baurechtswidrigen Zuständen führen könnte, besteht nicht, weil es im vorliegenden Fall nicht um eine Verfestigung des Lagerplatzes, sondern um eine Nutzungsuntersagung geht und damit eine "Fortwirkung" des zugrunde gelegten Grundstücksbegriffs nicht zu erwarten ist.

Darauf, ob die Lagerflächen zu DDR-Zeiten oder auch später von dem Polstereibetrieb als Stellplätze genutzt und zu diesem Zweck betoniert worden sind, kommt es nicht an. Aufgrund der aufgebrachten Untergrundbefestigung eignen sich die Flächen sogar besonders für eine Nutzung als Lagerplatz. Maßgebend für die Eigenschaft als Lagerplatz ist die heutige Nutzung in ihrem konkreten Umfang, ohne dass die Gesamtanlage dafür besonders ausgebaut und angelegt sein müsste (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 1989, a.a.O.). Dass sich auf der Fläche auch Lkw und Bagger befinden, stellt die Lagerplatzeigenschaft nicht in Frage, denn das Lagergut kann ohne diese Geräte nicht bewegt werden und eine "Fluktuation" des Lagerguts liegt in der Natur der Sache eines Lagerplatzes.

3. In den Fällen einer ungenehmigten baulichen Nutzung ist in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung gemäß § 73 Abs. 3 BbgBO ermessensgerecht, wobei nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Juli 2006 - OVG 2 N 225.06 -) die formelle Illegalität hierfür grundsätzlich ausreicht, da die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein so genanntes intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Stützt sich die Behörde - wie hier - auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu prüfen oder den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwänden zur Verhältnismäßigkeit nachzugehen, die sie auf den Umstand stützt, dass der Nutzer zuvor schon größere Lagerflächen geräumt habe. Eine Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 - OVG 2 N 225.05 -). Beides ist hier nicht der Fall. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann angesichts der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung, die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgBO die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Genehmigungen einschließt, ohnehin nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. März 2007 - OVG 2 S 46.06 -). Für einen Bestandsschutz bestehen keine Anhaltspunkte.

4. Die Störerauswahl durch Inanspruchnahme der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin und Bauherrin im Baugenehmigungsverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht wendet sie ein, dass gegen sie allenfalls eine Duldungsverfügung hätte ergehen dürfen. Als Grundstückseigentümerin und Mitveranlasserin des beanstandeten baulichen Zustands kann sie durch eine Nutzungsuntersagung herangezogen werden, wobei sie zumindest auf die Ausübung der ihr gegen den Nutzer zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung oder Beschleunigung der Verfügung zu verweisen ist (vgl. OVG Bln, Beschluss vom 22. Januar 2003, BRS 66 Nr. 197). Der Nutzungsvertrag vom 17. April 1996, in den die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum eingetreten sein dürfte, enthält jedenfalls die Bedingung, dass sich der Nutzer an alle rechtlichen Auflagen und Bestimmungen zu halten hat, so dass insoweit keine Rechtsposition des Nutzers ersichtlich ist, die ein Vollzugshindernis aufgrund entgegenstehender Nutzungsansprüche darstellen könnte. Unabhängig davon könnte ein eventueller Widerstand gegen die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung durch eine nachträgliche Duldungsverfügung gegen den Nutzer überwunden werden, der sich der Nutzungsuntersagung entgegenstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998, BRS 60 Nr. 170; OVG Bln, Beschluss vom 26. April 2005, BRS 69 Nr. 191). Dass die Antragstellerin selbst das Lagergut wegzuräumen und umzulagern hätte, ist nicht Gegenstand der Verfügung. Diese ist nur auf eine sofortige Einstellung der Nutzung gerichtet.

5. Soweit sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegen die Höhe des angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes (2 000 EUR) wendet, bleiben ihre Beispiele, nach denen der Antragsgegner in anderen Fällen vergleichsweise niedrigere Beträge verlangt haben soll, unsubstanziiert. Hieraus ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht abzuleiten, zumal unklar bleibt, ob es sich um Zwangs- oder Bußgelder gehandelt hat. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht der Höhe nach jedenfalls dem gesetzlichen Rahmen (§ 20 Abs. 1 VwVG Bbg, 10,00 EUR bis 50 000 EUR) und verbleibt gemessen an dem wirtschaftlichen Interesse an der Nichtbefolgung eher am unteren Rand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und 3 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück