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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: OVG 2 S 63.07
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, EEG, BVerfGG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 4 a Abs. 3
BauGB § 4 a Abs. 3 Satz 1
BauGB § 4 a Abs. 3 Satz 4
BauGB § 5 Abs. 1
BauGB § 6 Abs. 3
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5
BauGB § 36 Abs. 2
VwGO § 47 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 a
VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 123 Abs. 1
EEG § 10 Abs. 5
BVerfGG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 2 S 63.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Jobs am 28. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Darstellungen von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen (Sonderbauflächen für Windenergie - SO Wind -) in dem Flächennutzungsplan für die Stadt N_____ in der Feststellungsfassung vom 6. Dezember 2006. Sie strebt den Betrieb von insgesamt 19 Windkraftanlagen im N_____ Ortsteil M_____ auf Standorten an, die sich zwar innerhalb der vom Regionalplan Havelland-Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" - vom 2. September 2004, in der Bekanntmachung vom 17. Januar 2005 (ABl. Bbg S. 318) festgelegten Eignungsgebiete für die Windenergienutzung (N_____ P_____) einschließlich deren Randbereich befinden, aber nur zum Teil auch im Bereich der von dem Flächenutzungsplan dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 genehmigte das Landesumweltamt Brandenburg zehn der von der Antragstellerin beantragten Windkraftanlagen. Für acht dieser Windkraftanlagen wurde die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgelehnt (Nr. 5 bis Nr. 7, Nr. 11 bis Nr. 14 und Nr. 17) und für eine Windkraftanlage (Nr. 4) das Genehmigungsverfahren ausgesetzt. Insoweit verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam weiter (5 K 431.07).

Bei der ersten "Offenlage" des "Vorentwurfs" des Flächennutzungsplanentwurfs der Stadt N_____ 2004 vom 17. Januar bis 18. Februar 2005 (Amtsblatt für die Stadt N_____ vom 17. Dezember 2004) waren (noch) fünf Sonderbauflächen für Windenergienutzung um den Ortsteil M_____ - eine Sonderbaufläche westlich und vier östlich und südlich des Ortsteils - dargestellt, die im Wesentlichen den im Teilplan "Windenergienutzung" festgelegten Windeignungsgebieten innerhalb der Stadtgrenze von N_____ entsprachen. Im weiteren Planungsverfahren erfolgte mit dem Planentwurf (Stand: September 2005) eine Reduzierung der östlich von M_____ dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie, bis schließlich der vom 3. April bis 3. Mai 2006 ausgelegte Entwurf (Stand: März 2006, Amtsblatt f. d. Stadt N_____ vom 24. März 2006) aufgrund einer "Restriktionsanalyse" nur noch eine große Sonderbaufläche für Windenergie westlich von M_____ vorsah, während die übrigen Eignungsgebiete für Windenergie aus dem Teilplan "Windenergienutzung" in einer der Begründung beigefügten "Positiv/Negativ-Analyse" als "Negativflächen" bezeichnet und im Flächennutzungsplan nicht mehr dargestellt wurden. In der Planbegründung wurde als Grund für diese Beschränkung im Wesentlichen der das Ortsbild von M_____ belastende Einkesselungseffekt durch die Lage der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen rund um den Ortsteil und durch den darüber hinaus bereits vorhandenen Bestand an Windkraftanlagen in den angrenzenden Gemeinden genannt; dadurch würde der Blick in "alle Himmelsrichtungen" verstellt (vgl. Fazit der Positiv/Negativ-Analyse S. 112 bis 113 der Planbegründung).

Nach einer Überarbeitung der Planung aufgrund des Auslegungsverfahrens sah der nächste Entwurf (Stand: Juli 2006) außer der Sonderbaufläche für Windenergie westlich von M_____ (Nr.1) nunmehr (wieder) zwei Sonderbauflächen für Windenergie (Nr. 2/4 und Nr. 3) südlich und östlich von M_____ sowie eine Höhenbegrenzung auf der Fläche Nr. 2/4 auf weniger als 100 m vor, während die östlich von N_____ durch den Teilplan "Windenergienutzung" festgelegten Windeignungsgebiete (Potentialflächen Nr. 2/1, Nr. 2/2 und Nr. 2/3) nach wie vor hiervon ausgenommen waren. Insoweit sei eine "Feinsteuerung unter lokalen Aspekten", die im Rahmen der Regionalplanung nicht bereits berücksichtigt werden konnten, erforderlich gewesen (Planbegründung S. 112). Die vom Teilplan "Windenergienutzung" vorgesehenen Eignungsgebiete für Windenergie seien dadurch nicht "weggeplant" worden, da immer noch eine substanzielle Größenordnung an Sonderbauflächen für Windenergieanlagen verblieben sei (Planbegründung S. 125).

Zu diesem Planentwurf, der in der Zeit vom 7. August bis 7. September 2006 ausgelegt worden war (Amtsblatt für die Stadt N_____ vom 19. Juli 2006), äußerte sich die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming mit Schreiben vom 14. September 2006 befürwortend. Die Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten, die auf der Ebene der Regionalplanung noch keine Rolle spielen konnten, sei in den Planunterlagen nachvollziehbar dargestellt worden. Dies gelte für die Sonderbauflächen Windenergie Nr. 1, Nr. 2/2 und Nr. 2/3, während für den Teilbereich Nr. 2/1 jedoch noch eine weitergehende Begründung erforderlich sei. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 7. September 2006 Einwendungen. Nach erfolgter Abwägung wurde der Flächennutzungsplan für die Stadt N_____ von der Stadtverordnetenversammlung am 27. September 2006 beschlossen. Von der Genehmigung des Landkreises Havelland vom 24. Oktober 2006 wurde gemäß § 6 Abs. 3 BauGB die Nichtdarstellung der Potentialflächen Nr. 1/2 und Nr. 2/1 als Sonderbauflächen für Windenergie sowie die Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen auf unter 100 m für die Teilfläche Nr. 2/4 ausgenommen. Insoweit würden die von der Antragsgegnerin genannten städtebaulichen Gründe für eine Abweichung von dem Teilplan "Windenergienutzung" nicht ausreichen. Diese Flächen seien zunächst als "weiße Flächen" darzustellen, mit dem textlichen Zusatz, dass insoweit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf der Grundlage des Flächennutzungsplans nicht greife, und das Verfahren insoweit fortzuführen.

Der Flächennutzungsplan wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt N_____ am 6. Dezember 2006 unter Beitritt zu dem Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2006 beschlossen. Die Genehmigung und die geänderte Fassung mit der Anhebung der Höhenbegrenzung auf der Teilfläche Nr. 2/4 auf 150 m und der Darstellung weißer Flächen auf den Windeignungsgebieten Nr. 1/2 und Nr. 2/1 sowie der textlichen Darstellung: "Auf die im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie (SO Wind) sollen die künftigen Vorhaben von Windkraftanlagen/Windparks gelenkt werden. Die Sonderbauflächen für Windenergie begründen ein Entgegenstehen öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im übrigen Gemeindegebiet, das keine entsprechende Darstellung aufweist. Dies gilt nicht für die von der Genehmigung ausgenommenen Flächen ("weiße Flächen")" wurden im Amtsblatt für die Stadt N_____ vom 22. Dezember 2006 veröffentlicht und traten zugleich in Kraft.

Die Antragstellerin hat am 6. Februar 2007 einen Normenkontrollantrag hinsichtlich der Darstellungen für Windenergie im Flächennutzungsplan gestellt (OVG 2 A 4.07). Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sie sinngemäß, den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Feststellungsfassung vom 6. Dezember 2006 hinsichtlich der Darstellungen von Sonderbauflächen für die Windenergie bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag OVG 2 A 4.07 einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans für die Stadt N_____ in der Feststellungsfassung vom 6. Dezember 2006 in Bezug auf die Sonderbauflächen für Windenergie hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Anwendung der im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt wird. Hierfür genügt es, dass weiterhin die Absicht besteht, das Verfahren 5 K 431.07 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam bezüglich der mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 vom Landesumweltamt Brandenburg abgelehnten bzw. ausgesetzten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windkraftanlagen weiter zu betreiben (vgl. OVG NW, Urteil vom 4. Juni 2003, BRS 66 Nr. 116, m. w. N.). Hinsichtlich der Windkraftanlagen Nr. 5 bis Nr. 7 und Nr. 11 bis Nr. 14 und Nr. 17 stellt sich jedoch die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, weil diese Genehmigungen vom Landesumweltamt Brandenburg wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (vgl. Bescheid vom 18. Dezember 2006 S. 43 ff, 50) abgelehnt worden sind, so dass auch im Falle einer Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans keine Genehmigungserteilung zu erwarten wäre. Hinsichtlich der Windkraftanlage Nr. 4 hat das Landesumweltamt das Verfahren allerdings ausgesetzt (vgl. Bescheid vom 18. Dezember 2006, S. 59), weil die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB - d. h. aus bauplanungsrechtlichen Gründen - versagt hat. Dies bedeutet, dass die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgrund (anderweitiger) Darstellungen von Sonderbauflächen für Windenergie hier greift und die Genehmigungsfähigkeit vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens abhängt.

2. Die Antragsstellerin hat auch eine Eilbedürfnis im Sinne des § 47 Abs. 6, § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, denn sie hat mit dem Hinweis auf die Degressivitätsklausel des § 10 Abs. 5 EEG und die bei einer Inbetriebnahme der Windkraftanlage erst nach dem 1. Januar 2008 zu erwartenden Vergütungsverluste einen zeitlichen Aspekt im Sinne eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO plausibel dargelegt.

II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die Antragstellerin hat die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe. Hierbei ist ein schwerer Nachteil dann zu bejahen, wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden, so dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Satzung kommt bei dieser Abwägung nur dann Bedeutung zu, wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist und der Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2006 - OVG 2 S 121.05 - m. w N.; OVG Nds, Beschluss vom 8. März 2007, ZfBR 2007, 367; OVG NW, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE - zitiert nach juris).

Nach diesem Maßstab kommt bei einer summarisch die Einwendungen der Antragstellerin berücksichtigenden Prüfung der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz scheitert nicht daran, dass der Hauptsachverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre (1.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die angegriffenen Darstellungen von Sonderbauflächen für Windenergie im Flächennutzungplan weder aus formellen (2.) noch aus inhaltlichen Gründen (3.) offensichtlich ungültig. Ebenso führt die Folgenabwägung (4.) nicht zum Erfolg des Antrages.

1. Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache ist zulässig.

a) Der Normenkontrollantrag ist statthaft, denn die Darstellungen im Flächennutzungsplan von Konzentrationsflächen in Form von Sonderbauflächen für Windenergie (SO Wind) mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der (prinzipalen) Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BauR 2007, 1269).

b) Der Normenkontrollantrag ist auch fristgemäß (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt.

c) Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des - mangels anders lautender Übergangsregelung im vorliegenden Verfahren bereits anwendbaren - § 47 Abs. 2 a VwGO erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst durch Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in die VwGO eingefügten und am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift nicht - wie darin gefordert - schon im Rahmen des Beteiligungsverfahrens (Amtsblatt für die Stadt N_____ vom 19. Juli 2006) hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen werden konnte. 2. Formelle Fehler, die zur Unwirksamkeit des angegriffenen Flächennutzungsplans insgesamt führen, liegen bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich vor.

a) Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin eine fehlende Anstoßwirkung (§ 3 Abs. 2 BauGB) der ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen der Entwürfe des Flächennutzungsplans, weil auf die Konzentrationsplanung für Windenergie nicht zusätzlich hingewiesen worden sei. Einen offensichtlichen formellen Mangel vermag der Senat hierin nicht zu erkennen.

Die (erste) "Offenlage" des Planvorentwurfs bezog sich - neben dem Hinweis auf eine Flächennutzungsplanung - auf "den Geltungsbereich der Stadt N_____ (Zeichnung)". Zusätzlich war im Amtsblatt für die Stadt N_____ vom 17. Dezember 2004 eine anliegende, ganzseitige Zeichnung mit den Geltungsbereichsgrenzen der Stadt und den Grenzen der einbezogenen Ortsteile abgedruckt. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt für die Stadt N_____ vom 24. März 2006 sowie für die Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB im Amtsblatt für die Stadt N_____ vom 19. Juli 2006. Nach der Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 3 RNr. 14) hat die Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Hierbei genügt es, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an geläufige geografische Bezeichnungen anknüpft. Dies war hier der Fall, wobei jeweils die Stadt oder die Gemarkung N_____ und auch die dazu gehörigen Ortsteile genannt wurden und sich durch die Beifügung der Karte ein genaues Bild von dem betroffenen Planbereich ergeben hat. Zur Erfüllung der Anstoßfunktion war es auch nicht erforderlich über die Grobcharakterisierung des Projekts (Flächennutzungsplan) und die räumlichen Angaben hinaus auch inhaltliche Angaben zur Planung von Konzentrationsflächen zu machen. Denn weitere Zusätze bergen aufgrund ihres notwendigerweise selektiven Zuschnitts immer die Gefahr, zugleich geeignet zu sein, das Recht, Anregungen vorzubringen, wiederum in anderer Hinsicht zu verunklaren und die Bekanntmachung damit unter Umständen fehlerhaft zu machen (vgl. hierzu Battis, u. a., a. a. O., m. w. N.). In diesem Zusammenhang betont die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. Juli 2007 (S. 13, 14) zu Recht, dass es sich hier um die erstmalige Aufstellung eines Flächennutzungsplans für das im Zuge der Gemeindegebietsreform geänderte und erweiterte Gemeindegebiet von N_____ handelte, so dass einerseits der Planbetroffene mit der Möglichkeit der Darstellung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung rechnen musste und andererseits auch noch zahlreiche Sonderbauflächen in dem Flächennutzungsplan für andere Nutzungen dargestellt sind. Deren Aufzählung müsste dann aufgrund ihrer planerischen Spezialität ebenfalls in Erwägung gezogen werden, auch wenn sie nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben, so dass möglicherweise die Gefahr einer Überfrachtung des Bekanntmachungstextes bestünde. Für Flächennutzungsplanänderungsverfahren, deren einziger Inhalt die ergänzende Darstellung von Konzentrationsflächen ist (so der Fall BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, BVerwGE 117, 287), mag aufgrund des beschränkten Gegenstandes etwas anderes gelten. Auf die sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Rechtsfolgen ist ohnehin nicht hinzuweisen ist, weil sich diese unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. OVG NW, Urteil vom 30. November 2001, BRS 64 Nr. 101).

b) Soweit die Antragstellerin einwendet, es habe trotz Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans nach der letzten Auslegung nicht die in § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB zwingend vorgesehene erneute Auslegung stattgefunden, verkennt sie den Charakter der erfolgten "Änderungen". Diese beruhten auf dem in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2006 beschlossenen Beitritt zu dem Genehmigungsbescheid des Landkreises Havelland vom 24. Oktober 2006. Denn dieser hat die Herausnahme der Potentialflächen Nr. 1/2 und Nr. 2/1 aus der Darstellung von Sondergebieten für die Windenergie im Flächennutzungsplan seinerseits von der Genehmigung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 3 BauGB ausgenommen und insoweit die Darstellung "weißer Flächen" mit entsprechender Ergänzung der textlichen Darstellung hinsichtlich der Rechtsfolgen (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift insoweit nicht) gefordert. Der Flächennutzungsplan ist damit nicht um diese Darstellungen abschließend i. S. d. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert worden, sondern die Antragsgegnerin hat aufgrund der Verpflichtung, gemäß § 5 Abs. 1 BauGB einen Flächenutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet aufzustellen, das Verfahren für die von der Genehmigung ausgenommenen Teile wieder aufzunehmen und fortzuführen (vgl. Battis, u. a., § 6 RNr. 12 m. w. N.). Das Verfahren befindet sich insoweit noch in der Schwebe, wie der Landkreis Havelland in dem Genehmigungsbescheid unter "Hinweise" auf Seite 5 zutreffend ausführt. Die Antragsgegnerin war sich dessen auch bewusst, wie sich aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2006 (dort Beschlussvorschlag Nr. 7 und S. 3) ergibt. Auf die von der Genehmigung ausgenommenen Teile ist in der Begründung zum Flächennutzungsplan (S. 125) sowie durch Beifügung einer Ausschnittvergrößerung von dem betroffenen Planteil auf Blatt 1 auch hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage bedurften die "weißen Flächen" keiner weiteren "positiven oder negativen Darstellungen", wie die Antragstellerin meint.

c) Eine echte Änderung bzw. Anpassung an die Genehmigung vom 24. Oktober 2006 stellt dagegen nur die Heraufsetzung der Höhenbegrenzung in der Sonderbaufläche Nr. 2/4 auf 150 m dar. Insoweit sah die Antragsgegnerin - wie sich aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2006 (dort S. 3) ergibt - nach Rücksprache mit dem Landkreis Havelland kein Erfordernis für eine erneute Auslegung. Da die Grundzüge der Planung im Sinne des § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB hierdurch nicht berührt worden sein dürften, hätte insoweit möglicherweise die Durchführung eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens genügt. Welcher Beteiligtenkreis hier in Frage gekommen wäre und inwieweit der Verzicht des Landkreises Havelland auf erneute Beteiligung diesen abdecken würde, kann offen bleiben, denn sofern in dem Verzicht auf die Durchführung eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens ein Verfahrensfehler liegen sollte, beträfe dieser jedenfalls eine klar abtrennbare Darstellung in Form einer Höhenangabe (150 m) und würde regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Flächenutzungsplans oder auch nur der Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergie führen (vgl. Battis, u. a., § 4 a RNr. 4, m. w. N.), um die es der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nur geht. Auch als Grundlage für die beantragte Außervollzugsetzung des Flächennutzungsplans in Bezug auf die Sonderbauflächen für Windenergie scheidet dieser (mögliche) Verfahrensfehler jedenfalls aus.

3. Der angegriffene Flächennutzungsplan ist auch nicht aus inhaltlichen Gründen offensichtlich ungültig.

a) Soweit die Antragstellerin den Darstellungen von Sonderbauflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept abspricht, bezieht sie sich auf eine Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, NVwZ 2003, 1261), der ein "unfertiger" regionaler Raumordnungsplan zugrunde lag, weil dort in Bezug auf Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowohl "Entwicklungsbereiche", "Ausschlussbereiche" als auch "Resträume" in Form von "weißen Flächen" mit möglicher Privilegierung durch einen Flächennutzungsplan vorgesehen waren. Dieser Fall ist mit dem Vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Hier liegt ein raumordnungsrechtlicher Teilplan "Windenergienutzung" mit Festlegungen von Konzentrationsflächen sowohl im Stadtgebiet der Antragsgegnerin als auch in den angrenzenden Gemeinden vor, der einen Rahmen für die Bauleitplanung darstellt und auf dessen Festlegungen sich die Antragstellerin gerade beruft, indem sie eine vollständige Anpassung des Flächennutzungsplans an den Teilplan fordert. Dass der Flächennutzungsplan in Teilen hinsichtlich der Eignungsflächen Nr. 1/2, Nr. 2/1, Nr. 2/2 und Nr. 2/3 hiervon aufgrund einer Feinsteuerung unter lokalen Aspekten abweicht, stellt dessen gesamträumliches Planungskonzept nicht in Frage. Denn schon nach der Erläuterung zu dem Teilplan "Windenergienutzung" (ABl. Bbg. vom 2. März 2005, S. 318, 321) ist vorgesehen, dass die Bauleitplanung "innerhalb der Eignungsgebiete eine kleinräumige Steuerung durch die Berücksichtigung städtebaulicher, landschaftspflegerischer und weiterer örtlicher öffentlicher Belange" vornehmen kann, "soweit eine Abwägung dieser Belange im Rahmen des Teilplanes noch nicht erfolgen konnte", wobei "flächenhafte Einschränkungen im Wege der Abwägung fachlich ausreichend zu begründen" seien. Dies entspricht auch der Rechtsprechung zur Feinsteuerung im Rahmen raumordnungsrechtlich festgelegter Konzentrationsflächen durch Bebauungspläne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003, NVwZ 2004, 477, 478; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. März 2006 - OVG 2 S 121.05 -). Zudem ist diese Einschränkung von der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2006 zu dem Flächennutzungsplanentwurf nicht beanstandet worden. Vielmehr führt sie aus, dass die "Einbeziehung örtlicher Gegebenheiten, die auf der Ebene der Regionalplanung noch keine Rolle spielen konnten, in den Planunterlagen nachvollziehbar dargestellt" sei. Die in die Abwägung eingestellten Argumente seien "nach der Überarbeitung des Planentwurfs für eine bauleitplanerische Ausformung der Sondergebiete innerhalb der Flächenkulisse des Eignungsgebietes 'N_____ Platte' des oben genannten Teilplanes 'Windenergienutzung' überwiegend geeignet". Dies gelte auch "für die beabsichtigte Freihaltung der Bereiche Nr. 2/2 und Nr. 2/3". Lediglich für die Freihaltung des Teilbereichs Nr. 2/1 werde eine "weitergehende Argumentation für erforderlich" gehalten. Da auch im Genehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2006 die Nichtdarstellung von Sonderbauflächen für Windenergie auf den Eignungsflächen Nr. 1/2 und Nr. 2/1 beanstandet und von der Genehmigung ausgenommen worden ist, hat die Antragsgegnerin diese Forderungen erfüllt, indem sie auf der Grundlage des Beitrittsbeschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2006 insoweit "weiße Flächen" dargestellt hat und das Verfahren mit dem entsprechenden Ziel der Anpassung an den Teilplan "Windenergienutzung" fortsetzen will. Hier fehlen also nicht die planerischen Vorstellungen, wie die Antragstellerin meint, sondern hier liegen sie konkret vor, bedürfen nur - wie schon bereits im Zusammenhang mit der Frage der nachträglichen Planänderung ausgeführt - einer Fortführung des Verfahrens. Durch den Zusatz in der textlichen Darstellung "dies gilt nicht für die von der Genehmigung ausgenommenen Flächen ("weiße Flächen")", greift gerade nicht die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dementsprechend sind die 6 von der Antragstellerin beantragten Windkraftanlagen, die auf der "weißen Fläche" des Potentialgebiets Nr. 2/1 liegen und damit außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen für "Windenergie" auch genehmigt worden. Insoweit unterscheidet sich der Fall von den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 (NVwZ 2003, 1261) und vom 28. November 2005 (BRS 69 Nr. 108) und den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen, weil dort für die so genannten "weißen Flächen" noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung getroffen worden war und Windkraftanlagen - jedenfalls zunächst - ausgeschlossen sein sollten. Der Senat sieht jedenfalls im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keinen Anlass, an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept und der - ebenfalls von der Antragstellerin in Zweifel gezogenen - Erfüllung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB zu zweifeln, wenn die Darstellungen der Sonderbauflächen für "Windenergie" weder von der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming als Trägerin der Regionalplanung in der Region noch von der Genehmigungsbehörde beanstandet worden sind und - soweit dies teilweise der Fall war - erwartet werden kann, dass die diesbezüglichen Forderungen im Wege der Fortführung des Verfahrens erfüllt werden.

b) Dass ein Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7 BauGB) durch die Nichtberücksichtigung privater Belange vorliegen soll, weil sich die Antragsgegnerin bei der Planung nicht an den mit der Antragstellerin geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 20. April 2005 gehalten habe, dem das gemeinsame Leitbild einer vollständigen Übernahme der Eignungsgebiete aus dem Teilplan "Windenergienutzung" in den Flächennutzungsplan zugrunde gelegen habe, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn Vertragsgegenstand die Kostenübernahme für die Planung durch die Antragstellerin in erheblichem Umfang war, weil der Antragsgegnerin keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes zügig durchzuführen, stellt der Vertrag in § 1 Abs. 4 ausdrücklich klar, dass mit "der Kostenübernahme des Vorhabensträgers kein Anspruch auf eine bestimmte Flächennutzungsplanung verbunden" sei. Die Planungshoheit der Stadt bleibe unberührt. Damit ist klar gestellt, dass ein "Vertrauensschutzinteresse" der Antragstellerin in Bezug auf die von ihr angestrebte vollständige Übernahme der Eignungsgebiete in den Flächennutzungsplan nicht bestehen konnte, zumal sie auch mit der Rechtsordnung nicht vereinbar gewesen wäre, wie der Hinweis im Vertragstext auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB zutreffend verdeutlicht.

Das Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17. August 2007 zum Vorliegen eines Abwägungsmangels, weil das für das gesamte Plangebiet von der Antragsgegnerin angenommene ausreichende Windpotential nicht noch fachspezifisch untermauert worden sei, ist in seiner Zielrichtung weder nachvollziehbar noch hinreichend substantiiert.

4. Auch die Folgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus, denn diese hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die darauf schließen lassen, dass ihr außergewöhnliche Opfer abverlangt oder ihre Rechte oder rechtlich geschützten Interessen durch den Vollzug der angegriffenen Veränderungssperre in ganz besonderem Maße beeinträchtigt werden könnten. Dass der Antragstellerin durch die - ohne Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung - weiterhin zu erwartende Ablehnung ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags und die dadurch zu erwartende Verzögerung ein finanzieller Schaden entstehen könnte, reicht hierzu nicht aus. Die Berechnungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 17. August 2007 hinsichtlich einer möglichen Schadenshöhe von 6,7 Mio. € setzten sich aus verschlechterten Finanzierungsbedingungen, gestiegenen Anschaffungskosten für Windenergieanlagen und zu erwartenden Vergütungsverlusten im Hinblick auf die Degressivitätsklausel des § 10 Abs. 5 EEG im Falle einer Inbetriebnahme erst nach dem 1. Januar 2008 zusammen. Sie beziehen sich jedoch auf 9 Windkraftanlagen, während im vorliegenden Verfahren nur für die beantragte Windkraftanlage Nr. 4, der nach dem Bescheid vom 18. Dezember 2006 (S. 59) keine naturschutzrechtlichen, sondern bauplanungsrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, was die angegebene Schadenshöhe deutlich reduziert. Außerdem kommen finanzielle Verluste grundsätzlich weder als abzuwehrender schwerer Nachteil noch als andere gewichtige Gründe in Betracht, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO dringend gebieten würden, zumal ggf. auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden kann (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 31. März 2006 - OVG 2 S 121.05 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks, m. w. N.).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei in Anlehnung an die Revisionsentscheidung des BVerwG vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - für ein Normenkontrollverfahren, das die Konzentrationsflächen eines Flächennutzungsplans betraf, ein Wert von 20.000.- € angesetzt wird, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004 (DVBl. 2004,1525) zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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