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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: OVG 2 S 75.07
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BauGB, BauNVO


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 a Abs. 3 Satz 2
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 3
BauGB § 212 a Abs. 1
BauNVO § 1 Abs. 3
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 1
BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 1
Der Eigentümer eines im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks hat gegen ein im Außenbereich gelegenes "Pensionsschiff" in der Regel nur dann einen Abwehranspruch, wenn das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, d.h. wenn von ihm insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen oder eine "optisch bedrängende" Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgehen.
OVG 2 S 75.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Broy-Bülow und den Richter am Oberverwaltungsgericht Hahn am 8. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller ist Eigentümer des am Havelufer gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B in Potsdam, für das im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Unter dem 16. September 2004 erteilte der Antragsgegner dem beigeladenen Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Baugenehmigung für das Vorhaben "Pensionsschiff, ... mit 8 Betten an der Steganlage ...". Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller unter dem 12. November 2004 Widerspruch eingelegt. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht verletzt seien.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, zu beanstanden.

1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller zunächst geltend, der Entscheidungsmaßstab des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel lediglich dann geboten sei, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde, verstoße gegen die Verfassungsgarantie effektiven Eilrechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung auch des beschließenden Senats, dass bei der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen dasjenige des Bauherrn an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse eines Dritten, von der - nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Regelfall vorgesehenen - sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt, wenn der gegen die Baugenehmigung eingelegte Widerspruch und eine sich hieran etwa anschließende Klage bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben werden (vgl. etwa Beschluss vom 18. August 2005 - 2 S 107.05 - ). Eine Veränderung dieses Entscheidungsmaßstabs in der Weise, dass bereits im Eilverfahren eine "weitestgehend abschließende Entscheidung" zu treffen sei, lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mit der - für ein Eilverfahren ungewöhnlichen - Verfahrensdauer begründen, die hier zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits fast drei Jahre betragen hat. Die vom Antragsteller zu Recht gewünschte Rechtssicherheit wäre offensichtlich selbst im Fall einer über die summarische Prüfung hinausgehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern nur durch eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichbar, das jedoch - soweit ersichtlich - bis heute nicht einmal anhängig ist. Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass im Baunachbarstreit die Erfolgsaussichten generell nicht nur summarisch abgeschätzt werden dürfen, sondern eingehender zu prüfen seien (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. Juni 1994, NVwZ-RR 1995, 382), liegt der hierfür maßgebliche Grund gerade im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Beseitigung des Pensionsschiffs bei einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ohne weiteres möglich wäre. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Frage der subjektiven Rechtsverletzung des Antragstellers offen gelassen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Ergebnis auf die Feststellung gestützt, dass die fragliche Baugenehmigung nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die - zumindest auch - dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.

2. Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen der unterlassenen Augenscheinseinnahme durch die Kammer rügt, ist ihm zu entgegnen, dass für Art und Maß der gerichtlichen Sachaufklärung die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestimmend ist. Der Durchführung einer Ortsbesichtigung bedarf es selbst in Hauptsacheverfahren - und demnach erst recht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nur dann, wenn sich die räumlichen Gegebenheiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen nicht bereits aus Karten und Fotos ergeben, mit deren Hilfe sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck ebenso zuverlässig erfüllen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007, BauR 2007, 2039). Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht darauf verzichten, sich in einem Ortstermin - wie in der Beschwerde gefordert - einen "Eindruck vom Einfügen des Pensionsschiffes nach seinen Ausmaßen in die nähere Umgebung" zu verschaffen, weil sich sowohl die Ausmaße des Pensionsschiffes als auch diejenigen der baulichen Anlagen in der näheren Umgebung hinreichend genau aus den zur Baugenehmigung gehörenden Plänen und Zeichnungen, insbesondere der Lageplanskizze und dem Lageplan (Beiakte IV, Bl. 92 und 93), sowie ferner auch aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbild (Beiakte IV, Bl. 20) ergeben. Dass diese Pläne bzw. das Foto die Größe, Lage und Entfernung der die Umgebungsbebauung prägenden Gebäude fehlerhaft abbilden und sich dieses Defizit nur durch eine Augenscheinseinnahme hätte ausgleichen lassen, wird in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt. Ob das Verwaltungsgericht aus den tatsächlichen Gegebenheiten zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen gezogen hat, ist keine Frage des § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, a.a.O.).

3. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind auch nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass die fragliche Baugenehmigung nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die - zumindest auch - dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.

Selbst wenn dem Antragsteller darin zuzustimmen sein dürfte, dass es sich bei dem Pensionsschiff des Beigeladenen um ein nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Außenbereich handelt, kann sich der Antragsteller als Nachbar nur dann erfolgreich gegen die Baugenehmigung wehren, wenn er hierdurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Eine baurechtliche Nachbarklage gegen ein im Außenbereich gelegenes Bauvorhaben kann in der Regel nur dann Erfolg haben, wenn das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen, schützt. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es betrifft jedoch auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Dazu zählt die Rechtsprechung "optisch bedrängende" Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006, NVwZ 2007, 336).

Dass von dem Vorhaben des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen, macht die Beschwerde nicht geltend. Die im erstinstanzlichen Verfahren beschriebenen Lärmimmissionen aufgrund von Veranstaltungen auf dem Grundstück des Beigeladenen sind von der Baugenehmigung für das Pensionsschiff eindeutig nicht gedeckt. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörenden Schnitts (Beiakte IV, Bl. 94) umfasst die Genehmigung zwar auch ein "Sonnendeck" auf dem Schiff. Dieses ist jedoch nur "für Gäste der Luise", d.h. als gemeinschaftlicher Außenwohnbereich der insgesamt fünf Schiffskabinen vorgesehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt diese Nutzung weder eine Beschallung noch eine Bewirtung ein. Gegen die von ihm befürchteten Belästigungen stehen dem Antragsteller gegebenenfalls Ansprüche auf ordnungsrechtliches Einschreiten oder auch zivilrechtliche Abwehransprüche zu.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer "optisch bedrängenden" Wirkung ist das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Ausweislich des bereits erwähnten Schnitts beträgt der Abstand zwischen Schiffsdeck und Wasserfläche jedenfalls weniger als 3 m. Angesichts dieser geringen Höhe der baulichen Anlage kann trotz ihrer Länge von knapp 40 m und der Breite von knapp 5 m offensichtlich keine Rede von einer "bedrängenden" oder gar "erdrückenden" Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers sein, zumal das Schiff nicht als "Riegel" unmittelbar vor dem Grundstück des Antragstellers, sondern senkrecht zur Uferlinie vor dem Grundstück des Beigeladenen liegt und von dem Wohnhaus des Antragstellers, das sich im vorderen, der Berliner Straße zugewandten Bereich des Grundstücks befindet, ausweislich des zur Baugenehmigung gehörenden Lageplans deutlich mehr als 30 m entfernt ist.

Der Vortrag des Antragstellers, das Vorhaben des Beigeladenen stehe "nach Umfang und Zweckbestimmung in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO", vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der damit sinngemäß geltend gemachte Anspruch auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem "faktischen" Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben auch dann zur Wehr zu setzen, wenn das Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke in einem (faktischen) Baugebiet hat. Die Beschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks durch eine Baugebietsfestsetzung bzw. durch § 34 Abs. 2 BauGB ist eigentumsrechtlich auch dadurch gerechtfertigt, dass Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bei den anderen Grundstücken im Gebiet in entsprechender Weise bestimmt werden. Wegen dieses Austauschverhältnisses hat jeder Grundstückseigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 155; Beschluss vom 2. Februar 2000, NVwZ 2000, 679 f).

Hiervon ausgehend ist mangels eines nachbarlichen Austauschverhältnisses im beschriebenen Sinne schon überaus zweifelhaft, ob der Gebietsbewahrungsanspruch einem - wie hier - außerhalb des Baugebietes gelegenen Vorhaben entgegengehalten werden kann. Jedenfalls legt die Beschwerde die Anspruchsvoraussetzung, d.h. die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets, nicht dar. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Pensionsschiff mit 8 Betten ohne Gastronomie als Betrieb des Beherbergungsgewerbes im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig und nach der Art der baulichen Nutzung mit einer umgebenden Wohnnutzung vereinbar ist, tritt der Antragsteller nicht entgegen. Soweit er geltend macht, das Pensionsschiff dürfe nicht isoliert gesehen werden, sondern stehe im funktionalen Zusammenhang mit dem Pensionsbetrieb auf dem Grundstück "an Land" und sei als dessen Betriebserweiterung anzusehen, ist dies für die Frage der Zulässigkeit nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ohne Bedeutung, da im allgemeinen Wohngebiet - anders als im reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) - nicht nur "kleine" Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sind. Dass das Pensionsschiff zu einer "Dominanz der nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung als Beherbergungsbetriebe" führt, ist ebenfalls nicht erkennbar. Ein etwa bereits bestehender Pensionsbetrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen reicht für eine solche Annahme nicht aus. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Beherbergungsbetriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhanden sind, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Für die vom Antragsteller befürchtete schleichende Veränderung des Gebiets im Sinne einer "Salami-Taktik" spricht daher nichts.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich ein Pensionsschiff mit 40 m Länge, 5 m Breite und "nicht unbeträchtlicher Höhe" nicht in die nähere Umgebung "mit Steganlagen und Bootsliegeflächen für Sportboote mit durchweg weitaus geringerer Größe" einfüge, und damit sinngemäß die Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung rügt, übersieht er, dass es vom Willen der Gemeinde als Planungsträger abhängt, ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung überhaupt drittschützend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995, BRS 57 Nr. 219). Dass der Bebauungsplan derartige nachbarschützende Festsetzungen enthält, legt die Beschwerde nicht dar. Dass die angebliche Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unter diesen Voraussetzungen erst recht nicht einem Vorhaben entgegengehalten werden kann, das - wie das Pensionsschiff des Beigeladenen - außerhalb des Baugebietes liegt, versteht sich von selbst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; hinsichtlich der Höhe des Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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