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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: OVG 3 N 187.06
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 2 a
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
Für vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren hat spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 die Überprüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG zu erfolgen, ohne dass insoweit Ermessen nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG eröffnet wäre.
OVG 3 N 187.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat durch die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards, Dr. Peters und Dr. Jobs am 22. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die Kläger haben diesen Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargetan.

Danach sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist zur Darlegung erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Beschluss des Senats vom 25. August 2006 - OVG 3 N 288.05 -; Hailbronner/Schenk, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2006, § 78 AsylVfG Rz. 140; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2005, § 10 Rzn. 40 ff.). Daran fehlt es vorliegend.

Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG für nach dem 1. Januar 2005 ergangene Entscheidungen über den Widerruf von Anerkennungsbescheiden, die vor dem 1. Januar 2005 ergangen sind, in der Weise Anwendung finden, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung ein Ermessen schon bei erstmaliger Entscheidung über den Widerruf zusteht."

Diese Frage ist nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie - wie die Kläger in ihrem Zulassungsantrag einräumen - in der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wird, und zwar im Sinne der vorliegend vom Verwaltungsgericht vertretenen verneinenden Auffassung (S. 20 ff. des Urteilsabdrucks). Diese ist inzwischen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (Urteile vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 u.a. -, Pressemitteilung).

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 1. November 2005 (NVwZ 2006, 707 [711]) festgestellt, dass es sich bei der Regelung des § 73 a Abs. 2 a AsylVfG um eine zukunftsbezogene Normierung handelt. Infolgedessen unterliegt die dort festgelegte Überprüfungspflicht binnen drei Jahren (§ 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG) keiner Rückwirkung. Für vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren - wie vorliegend - hat deshalb bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 die Überprüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG zu erfolgen, ohne dass insoweit Ermessen eröffnet wäre (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 21 A 4681/05.A -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2005 - 8 LA 33/05 -, juris).

Die Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG knüpft im Übrigen an das behördliche Prüfungsergebnis an, dass ein Widerruf nicht erfolgen wird (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 8. September 2005 - 7 UZ 2263/05.A -, juris). Dies liegt hier nicht vor. Ausweislich des Tatbestands des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Beklagte vielmehr als Ergebnis ihrer Prüfung den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2005 erlassen (S. 3 des Urteilsabdrucks).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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