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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: OVG 3 N 95.07
Rechtsgebiete: GG, GVO, VermG, VwRehaG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
GVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2
VermG § 1 Abs. 7
VermG § 1 Abs. 8 lit. a
VwRehaG § 1 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO dürfen die Erfolgsaussichten eines gestellten, aber noch nicht abschließend beschiedenen Rehabilitierungsantrages in den Blick genommen werden.

2. Kann - insbesondere auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die sichere Prognose getroffen werden, dass die Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nicht zu einer Rückgabe des Grundstücks führen kann, so ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu erteilen.


OVG 3 N 95.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und Dr. Peters am 20. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2003 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 4 827,99 € festgesetzt.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.

Er macht geltend, die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung lasse sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO stützen, weil er einen rehabilitierungsgestützten Antrag auf Rückübertragung nach § 1 Abs. 7 VermG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG (noch) nicht gestellt habe. Ein nicht gestellter Antrag könne nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO offensichtlich unbegründet sein.

Dieses Vorbringen zieht die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat, bezugnehmend auf die Gründe des vorausgegangenen Gerichtsbescheides, ausgeführt, der Restitutionsantrag des Klägers sei offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO, weil er eindeutig auf einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, nämlich auf einer Enteignung im Zuge der Bodenreform, beruhe. Dies stellt ersichtlich auf den vermögensrechtlichen Antrag des Klägers nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG ab und ist nicht zu beanstanden; nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Bodenreform-Enteignungen von der Restitution ausgeschlossen, weil sie zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage zählen (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991, BVerfGE 84, 90; Beschluss vom 26. Oktober 2004, BVerfGE 112, 1; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995, BVerwGE 99, 268 = VIZ 1996, 88; Beschluss vom 11. April 2002, VIZ 2002, 461; Beschluss vom 27. Juni 2006, ZOV 2006, 306). Hiergegen richten sich die Angriffe des Klägers offenbar auch nicht, sondern gegen die anschließende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Restitutionsantrag sei auch nicht im Hinblick auf den Rehabilitierungsantrag des Klägers vom 1. Januar 1998 begründet. Dabei hat das Verwaltungsgericht erkennbar nicht einen - (noch) nicht gestellten Antrag (im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG) - in den Blick genommen, sondern dem bereits gestellten vermögensrechtlichen Antrag diesen (weiteren) Inhalt beigelegt und ihn auch mit diesem Inhalt als offensichtlich unbegründet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO) angesehen. Hieraus ergibt sich nicht die Feststellung, der noch nicht gestellte und von einer positiven Rehabilitierungsentscheidung abhängige Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1999, VIZ 1999, 470, 471; Beschluss vom 18. April 2002, ZOV 2002, 247) sei bereits jetzt offensichtlich unbegründet. Allein dies hat jedoch das hier in Rede stehende Zulassungsvorbringen zum Gegenstand, das damit ins Leere geht.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 12. November 2007 - OVG 3 N 99.07 - m.w.N.) vor, wenn die Darlegungen des Rechtsmittelführers ergeben, dass die Erfolgsaussichten der Berufung wegen der aufgezeigten besonderen Schwierigkeiten als offen anzusehen sind. Das ist hier nicht der Fall.

Der Kläger begründet die von ihm allein geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten damit, dass das Zusammenspiel zwischen Rehabilitierungsverfahren und dem Verfahren nach der GVO ungeklärt sei. Anders als die nur einstufigen vermögensrechtlichen Rückgabeverfahren verliefen die Rehabilitierungsverfahren in zwei Stufen. In dem zweistufigen Verfahren könne das Genehmigungsverfahren der GVO naturgemäß nicht an den Rückgabeantrag geknüpft werden. Vielmehr müsse selbstverständlich auch das Rehabilitierungsverfahren berücksichtigt werden. Während dieses anhängig sei, solle der Staat natürlich nicht verkaufen dürfen, anderenfalls würden verwaltungs- oder strafrechtlich Verfolgte schlechter gestellt als nur vermögensrechtlich Geschädigte. Das würde das für die Verfolgten vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene zweistufige Verfahren geradezu auf den Kopf stellen. Der Gesetzgeber habe daher in § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG geregelt, dass politisch Verfolgte ihren Rückgabeantrag erst nach der Beendigung des Rehabilitierungsverfahrens stellen müssten. Mithin dürfe die Genehmigungsbehörde den Verkauf des - wie hier - als Nebenfolge einer politischen Verfolgung konfiszierten Grundstücks an Dritte nicht genehmigen. Die Problematik, dass die Rehabilitierungsverfahren noch liefen und Anträge nach §§ 30 Abs. 1, 1 Abs. 7 VermG noch nicht gestellt werden müssten, begründe besondere Schwierigkeiten im Verfahren nach der GVO. Dabei gelte bei verfolgungsbedingten Vermögensverlusten nur § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf die Fristen des § 30 a VermG und auf § 1 Abs. 7 VermG für politische Verfolgung. § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO gelte hingegen nur für vermögensrechtliche Enteignungen.

Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger sowohl den Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses nach § 1 GVO als auch das Verhältnis der Genehmigungstatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zueinander.

Das Erfordernis einer Genehmigung für einen Grundstücksverkauf ist, wie die Regelungen in §§ 1 und 2 GVO zeigen, im Interesse der Sicherung von Restitutionsansprüchen nach Maßgabe der §§ 3 ff. VermG (aus der ursprünglichen GVVO/DDR) beibehalten worden (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994, ZOV 1995, 146/147; Beschluss vom 23. Januar 1995, VIZ 1995, 291). Es ergänzt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - OVG 3 N 96.07 -) als quasi-dingliche Sicherung die nur schuldrechtlich zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten wirkende Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, soweit der vermögensrechtliche Antrag nach § 30 VermG auf ein Grundstück oder ein Gebäude gerichtet ist. Ihr ausschließlicher Zweck (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfes für ein Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz, BT-Drs. 12/5553, S. 156) besteht also darin, substanzielle Restitutionsansprüche zu sichern und speziell die vermögensrechtliche Verfügungssperre grundstücksverkehrsrechtlich zu effektiveren (OVG Berlin, Beschluss vom 18. September 1998, VIZ 1998, 699, 700, m.w.N.). Dies schließt es aus, für die Genehmigungstatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO einerseits und des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO andererseits jeweils nach Art des vermögensrechtlichen Anspruchsinhaltes strikt getrennte Anwendungsbereiche anzunehmen. Die Verwendung des Wortes "auch" in § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO verdeutlicht, dass diese Vorschrift im systematischen Zusammenhang zu § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO steht und dessen Anwendungsbereich dahin erweitert, dass die Genehmigung über die dort, insbesondere in Nr. 1, geregelten Fälle hinaus auch dann erteilt werden kann, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet erscheint. In einem solchen Fall besteht, wie auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO, entgegen dem Wortlaut ("kann") ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2007, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 1997, VIZ 1997, 655, 656). Angesichts der nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten privatnützigen und privatrechtlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers über sein Eigentum wäre die Versagung der Genehmigung unverhältnismäßig, weil ein offensichtlich unbegründeter Restitutionsantrag nicht des Schutzes durch das Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren bedarf (OVG Berlin, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem Verhältnis zwischen (verwaltungsrechtlichem) Rehabilitierungsverfahren und demjenigen nach der GVO besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache des Klägers nicht. Vielmehr erscheint es angesichts des mit dem Genehmigungserfordernis nach § 1 GVO vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks, substanzielle Rückübertragungsansprüche zu sichern, als zulässig, die Erfolgsaussichten eines bereits gestellten, aber noch nicht abschließend beschiedenen Rehabilitierungsantrages - sei es durch die Genehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren, sei es durch das Gericht im Verwaltungsstreitverfahren - in den Blick zu nehmen. Lässt sich dabei die sichere Prognose treffen, dass dieser nicht zu einem substanziellen Restitutionsantrag gemäß § 1 Abs. 7 VermG führen kann, so ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu erteilen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Erfolg des Rehabilitierungsantrages anzunehmen oder zumindest nicht auszuschließen ist, aber außer Zweifel steht, dass es zu einer Rückgabe des durch die zu rehabilitierende Maßnahme entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht kommen kann, weil dieses von einem Dritten in restitutionsausschließender Weise (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 VermG) erworben worden ist. Gleiches gilt, wenn die insoweit mit dem Rehabilitierungsverfahren einhergehenden Rechtsfragen bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind und auf dieser Grundlage sicher angenommen werden kann, dass die Rehabilitierungsentscheidung eine Rückgabe des in Rede stehenden Vermögenswertes nicht ermöglichen wird, weil beispielsweise die vermögensentziehende Maßnahme selbst nicht rehabilitiert werden kann oder die Ausschlussgründe des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 VwRehaG eingreifen. So liegt es hier.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Februar 2002, BVerwGE 116, 42 = VIZ 2002, 272; Urteil vom 28. Februar 2007, ZOV 2007, 67) ist geklärt, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder - hoheitlicher Grundlage unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind, unabhängig davon, ob sie dem Vermögens- oder dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz unterfallen. Hierzu zählen insbesondere die im Zuge der Bodenreform erfolgten Enteignungen (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991, a.a.O.; Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995, a.a.O.; Beschluss vom 11. April 2002, a.a.O.; Urteil vom 24. September 2003, BVerwGE 119, 82). Auf dieser Grundlage kann mit Sicherheit angenommen werden, dass der verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsantrag des Klägers nicht zu einem (substanziellen) Rückübertragungsanspruch im Hinblick auf das von der angefochtenen Genehmigung betroffene Grundstück führen wird. Insoweit ist auch unerheblich, ob die Enteignung im Zuge der Bodenreform mit einem so genannten "Kreisverweis" bzw. "Kreisverbot" einherging oder als Folge hiervon vorgenommen wurde. Denn bei einem Kreisverweis handelt es sich um eine im Sinne von § 1 a VwRehaG selbständig rehabilitierungsfähige Maßnahme, die nicht zu einem Eingriff in eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt hat (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003, VIZ 2003, 375, 377; Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.).

Im Übrigen - und auch dies steht der Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten entgegen - ergibt sich bereits aus dem (Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-)Gesetz selbst, dass allein die Stellung eines Rehabilitierungsantrages nicht dazu führt, dass die davon betroffenen Grundstücke vor Abschluss des Verfahrens nicht veräußert werden dürfen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG erhält der Antragsteller von der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die Antragstellung zur Vorlage bei dem Vermögensamt, sofern sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. (Erst) mit Vorlage der Bescheinigung beim Vermögensamt treten die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG ein (§ 7 Abs. 1 Satz 4 VwRehaG). Da wiederum, wie gezeigt, der Zweck des Genehmigungserfordernisses nach § 1 GVO darin liegt, die nur schuldrechtlich aus- gestaltete Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als quasi-dingliche Sicherung zu ergänzen und zu effektivieren, genießt der von einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsantrag betroffene Vermögenswert diesen Schutz erst dann, wenn die in § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG bezeichnete Bescheinigung vorliegt (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Februar 2001, VIZ 2001, 380, 381).

Wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung in einem Fall wie dem des Klägers zulässigerweise noch vor Abschluss des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens erteilt, weil dieses Verfahren zu einer Rückgabe des entzogenen Grundstücks nach § 1 Abs. 7 VermG nicht wird führen können, ist damit entgegen der Auffassung des Klägers eine Schlechterstellung der verwaltungsrechtlich Verfolgten gegenüber den (nur) vermögensrechtlich Geschädigten nicht verbunden. Beide Gruppen werden vielmehr in Ansehung des offenkundigen Ausschlusses einer Grundstücksrückgabe gleichgestellt. Dies ist - gerade auch in Anbetracht der aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlich geschützten Position des Verfügungsberechtigten - nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Der Kläger hat diesen Zulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Hierzu ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob ein Rehabilitierungs- und Rückgabeanspruch wegen einer über den Vermögenszugriff hinausgehenden Rechtsverletzung bestehe, nicht danach entschieden, ob rehabilitierungsbedürftiges Unrecht bestehe oder nicht, sondern nach dem Kriterium der Eingriffsintensität in Freiheitsrechte und der Zuordnung einer grob rechtsstaatswidrigen Maßnahme zum Instrumentarium des Straf- oder des Verwaltungsrechts beantwortet. Dies hält er für willkürlich und falsch.

Damit sind - abgesehen davon, dass der Kläger selbst eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage nicht formuliert - klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen nicht dargetan. Vielmehr ist auf der Grundlage der bereits vorstehend unter 2. zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Rückgabe der im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücke an den Kläger wegen des besatzungshoheitlichen Charakters dieser Maßnahme auch in Anbetracht eines gegen seinen Rechtsvorgänger verhängten Kreisverweises ausgeschlossen ist. Auf die nach Darstellung des Klägers vom Verwaltungsgericht dem Urteil zugrunde gelegten Kriterien käme es daher in einem Berufungsverfahren nicht an.

Soweit er ausführt, es sei höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob ein grob rechtsstaatswidriger administrativer Kreisverweis "oder wie hier die Ausweisung aus der Heimatgemeinde" rehabilitierungsfähig sei, verbindet sich auch damit eine die Berufungszulassung rechtfertigende Grundsatzfrage nicht. Dass ein Kreisverweis nach § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, bereits entschieden (Beschlüsse vom 14. April 2003 und 27. Juni 2006, jeweils a.a.O.). Sollte der Kläger in der von ihm weiter genannten "Ausweisung" eine qualitativ andere und deswegen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erfasste Maßnahme sehen, so hat er es unterlassen, hierzu im Sinne der eingangs genannten Kriterien den über seinen Einzelfall hinausgehenden Bedarf an einer verbindlichen obergerichtlichen Klärung darzulegen.

4. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.

Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt. Es habe festgestellt, dass die Verwaltungsverfolgung in Form der Vertreibung eine Folge der Enteignung des Grundstücks gewesen sei. Diesen Sachverhalt, nach dem die Enteignung die Ursache für die Verfolgung (Kreisverweis etc.) gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht frei erfunden. Tatsächlich habe zunächst, im Januar 1946, die Vertreibung seines - des Klägers -Rechtsvorgängers und danach erst die Konfiskation stattgefunden.

Auf diesem - vermeintlichen - Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil nicht beruhen, weil er sich nicht entscheidungserheblich auswirkt (vgl. dazu Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rzn. 220, 224 zu § 124).

Auf die tatsächliche Abfolge der Geschehnisse "Kreisverweis" und Enteignung im Zuge der Bodenreform kommt es nicht an. Auch wenn es sich bei einer Enteignung im Zuge der Bodenreform um die (notwendige) Folge eines Kreisverweises handelt, steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneingeschränkt entgegen, während der Kreisverweis selbst als eigenständige behördliche Maßnahme nach § 1 a VwRehaG rehabilitierungsfähig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.). Dieser zutreffenden Rechtsprechung ist zu folgen. Nur durch eine klare Trennung zwischen der rehabilitierungsfähigen Maßnahme "Kreisverweis" einerseits und der Vermögensentziehung im Rahmen der Bodenreform andererseits, die weder rehabilitierungsfähig ist noch der Wiedergutmachung durch Rückgabe des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz unterliegt, wird dem mit Verfassungsrang (Art. 143 Abs. 3 GG) ausgestalteten Grundsatz, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht wieder rückgängig zu machen (Art. 41 Einigungsvertrag i.V.m. Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990) Rechnung getragen.

Diesen maßgeblichen Gesichtspunkt vernachlässigt der Kläger bei seinen Ausführungen auf Seite 8 bis 16 des Zulassungsantrages, mit denen er im wesentlichen unter Kausalitätsgesichtspunkten die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. April 2003, a.a.O.) in einem ähnlich gelagerten Fall als falsch und mit der Gesetzeslage nicht vereinbar darzustellen sucht.

Der Zulassung der Berufung wegen des behaupteten Verfahrensmangels steht im Übrigen entgegen, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 18. Dezember 2006 - OVG 3 N 71.00 -) regelmäßig nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt gehalten und der sachkundig - insbesondere anwaltlich - vertretene Beteiligte zu einer von ihm für notwendig erachteten Aufklärung bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht beigetragen, insbesondere eine solche nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat.

So liegt es hier. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2003 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht diskutiert worden sei, behauptet jedoch nicht, dort, insbesondere durch Stellung von Beweisanträgen, auf weitere Sachverhaltsaufklärung gedrängt zu haben. Auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung weist derartige Anträge des Klägers nicht aus (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sowie BVerwG, Beschluss vom 2. November 1987, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Bitte, die das Rehabilitierungsverfahren betreffende Akte des VG Potsdam beizuziehen; diese Behauptung ist im Übrigen, da sie nicht erkennen lässt, wann und wem gegenüber das Gesuch geäußert worden sein soll, unsubstanziiert und wird damit den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.

Für die Annahme, dass der Rügeverlust vorliegend ausnahmsweise unschädlich bleiben müsste, weil sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, besteht ebenfalls mangels entsprechender Darlegungen des Klägers (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 207) kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. sowie auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des bislang für das Grundstücksverkehrsrecht zuständigen 11. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (u.a. Beschluss vom 2. Mai 2007 - OVG 11 L 11.06 -; ebenso: OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 10. September 2001, VIZ 2002, 40, 43) ist der Streitwert in Angelegenheiten, die die Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen nach der GVO zum Gegenstand haben, mit 30 % des Verkehrswerts des veräußerten Grundstücks im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 15 GKG a.F., nunmehr § 40 GKG) zu bemessen. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (Beschluss vom 13. November 2007 - OVG 3 N 101.07 -).

Nach den Angaben der Beigeladenen ist von einem Verkehrswert des Grundstücks, auf das sich die angefochtene Genehmigung bezieht, in Höhe von 32 186, 60 € auszugehen. Für eine Teilfläche von 4 800 m², die im Flächennutzungsplan als gemischtes Bauland ausgewiesen ist, ergibt sich ein Verkehrswert von 3,83 €/m² aus dem im Vertrag vom 15. August 2001 vereinbarten Kaufpreis. Für die übrige Grundstücksfläche beträgt der Verkehrswert 2 000 €/ha. Zwar beziehen sich die dahingehenden Angaben der Beigeladenen auf das Jahr 2004 und damit nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2001. Das Grundstück besteht jedoch insoweit aus Acker- und Grünland. Der Wert für derartige Bodenflächen ist typischerweise gering. Ins Gewicht fallende Veränderungen gegenüber den Vorjahren, insbesondere dem Jahr 2001, dürften nicht eingetreten sein. Die Wertangaben für das Jahr 2004 sind daher auch für das Jahr der Klageerhebung aussagekräftig. 30 % des so ermittelten Verkehrswertes für das gesamte Grundstück betragen 9 655,98 €.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger nur zu 1/2 an der Erbengemeinschaft, der das Grundstück seiner Auffassung nach zusteht, beteiligt ist, ist der Streitwert entsprechend - durch hälftige Teilung - zu ermäßigen; die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt sich nach dem Anteil, der ihm an dem Grundstück im Falle der Rückgabe zustünde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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