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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: OVG 4 B 27.07
Rechtsgebiete: GG, BGleiG, VwGO, ZPO, AufenthG, AGG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 2
BGleiG § 1 Abs. 1 Satz 3
BGleiG § 4 Abs. 3
BGleiG § 4 Abs. 5
BGleiG § 4 Abs. 6
BGleiG § 9 Abs. 2 Nr. 1
BGleiG § 11 Abs. 1 Satz 1
BGleiG § 11 Abs. 2
BGleiG § 11 Abs. 4 Satz 1
BGleiG § 11 Abs. 5 Satz 1
BGleiG § 12
BGleiG § 13
BGleiG § 14
BGleiG § 15
BGleiG § 22 Abs. 1
VwGO § 43 Abs. 1
ZPO § 295
AufenthG § 92 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 92 Abs. 3
AGG § 25 Abs. 1
AGG § 26
Das BGleiG schreibt nicht vor, dass der Gleichstellungsplan die Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle nach ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtumfang der Stellen aufzuzeigen hat.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durfte in seinem Gleichstellungsplan für die Jahre 2004 bis 2007 die Situation der Frauen und Männer in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 3 BGleiG) nicht nur einheitlich, sondern (zusätzlich) getrennt darstellen nach dem Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration einerseits und den übrigen Beschäftigten des Ministeriums andererseits.


OVG 4 B 27.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Maresch und die ehrenamtlichen Richter Maier und Dr. Pannhorst für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2006 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - entsprechenden Gleichstellungsplan für die Jahre 2004 bis 2007 aufgestellt hat.

Das Bundesministerium übersandte der Klägerin Anfang 2004 den Entwurf des Gleichstellungsplans. Der Entwurf wies den Anteil von Frauen und Männern an den Beschäftigten nach Köpfen aus, jeweils unterschieden nach Laufbahngruppen, Teilzeitbeschäftigung und anderen Merkmalen. Eine Darstellung des Anteils der Frauen und Männer am Gesamtumfang der Stellen enthielt der Gleichstellungsplan nicht. Die Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen wurde in Abschnitt VII. des Gleichstellungsplans zunächst für das Ministerium als Ganzes und sodann - zusätzlich - getrennt nach dem Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Arbeitsstab) und den übrigen Beschäftigten dargestellt.

Die Klägerin beanstandete den Gleichstellungsplan in zweierlei Hinsicht: Die Situation der Frauen und Männer sei nach deren Anteil am Gesamtumfang der Stellen aufzuzeigen (1.). Ferner sei in Abschnitt VII. die Situation aller im Ministerium tätigen Dienstkräfte einheitlich darzustellen, ohne teilweise zur Situation der zum Arbeitsstab gehörenden Beschäftigten getrennt auszuführen (2.). Mit Schreiben vom 2. November 2004 legte die Klägerin Einspruch gegen den Entwurf des Gleichstellungsplans ein, der durch Staatssekretärsschreiben vom 4. November 2004 zurückgewiesen wurde.

Am 7. Dezember 2004 veröffentlichte die Beklagte den Gleichstellungsplan rückwirkend zum 1. Januar 2004.

In dem sich anschließenden außergerichtlichen Einigungsverfahren konnten die Beteiligten ihre Meinungsverschiedenheiten nicht beilegen. Über das erfolglose Einigungsgespräch vom 4. Januar 2005 wurde ein Protokoll erstellt, das der Klägerin am 6. Januar 2005 per E-Mail als Entwurf zur Durchsicht übersandt wurde. Die Klägerin genehmigte das Protokoll am 10. Januar 2005.

Am 9. Februar 2005 hat sie im Umfang der beiden oben genannten Beanstandungen vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Hinsichtlich der getrennten Darstellung in Abschnitt VII. des Gleichstellungsplans hat sie wörtlich beantragt, "festzustellen, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den ... Gleichstellungsplan ... wie folgt zu ergänzen und anzupassen verpflichtet ist: ...Eine einheitliche Darstellung der Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten ist in der Dienststelle vorzunehmen, ohne dass teilweise die Situation der zum Arbeitsstab der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration gehörenden Beschäftigten getrennt dargestellt wird".

Das Verwaltungsgericht hat am 19. Juli 2006 im Wege schriftlicher Entscheidung die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin eine Darstellung gefordert hat, inwieweit Stellen des Haushaltsplans von Frauen und Männern in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden und mit welchen Maßnahmen ggf. eine gerechtere Verteilung der vorhandenen Stellen auf Frauen und Männer erreicht werden kann (1.). Zugunsten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Feststellung getroffen, dass der Gleichstellungsplan insoweit nicht den Vorschriften des BGleiG entspreche, als er keine einheitliche Darstellung der Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten für die einzelnen Bereiche im Sinne des § 4 Abs. 3 BGleiG enthalte, sondern unter Ziffer VII. die Situation der zum Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gehörenden Beschäftigten getrennt darstelle (2.).

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Sie sei innerhalb der Monatsfrist am 9. Februar 2005 erhoben worden, nachdem die Beklagte mit der Übersendung des als Entwurf bezeichneten Protokolls des außergerichtlichen Einigungsversuchs am 6. Januar 2004 noch keine Rechtswirkungen habe herbeiführen wollen. Erst durch die Genehmigung des Protokolls seitens der Klägerin am 10. Januar 2005 sei die Klagefrist in Lauf gesetzt worden. Die Klage sei hinsichtlich des Klagebegehrens zu 1. unbegründet. Die Mitteilung der Stellenanteile von Frauen und Männern im Gleichstellungsplan sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das BGleiG bezwecke die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen nach Köpfen. Dass Frauen infolge eines höheren Teilzeitbeschäftigtenanteils einen geringeren Stellenanteil hätten, als dies nach Köpfen der Fall sei, werde vom BGleiG nicht als Benachteiligung aufgefasst, sondern gehe höchstens auf ein gesellschaftliches Defizit außerhalb der Personalverantwortung der Beklagten zurück. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. sei die Klage begründet. Die Situationsdarstellung im Gleichstellungsplan müsse sich auf Bereiche i.S.v. § 4 Abs. 3 BGleiG beziehen. Der Arbeitsstab sei kein Bereich und auch keine Dienststelle i.S.v. § 4 Abs. 5 BGleiG. Die Beklagte sei verpflichtet, die Situation der Beschäftigten einheitlich darzustellen. Von dieser gesetzlichen Vorgabe könne auch nicht im Lichte der "Topfwirtschaft" abgerückt werden.

Der Senat hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 27. September 2007 zugelassen. Die Beklagte weist zur Begründung der Berufung darauf hin, dass der Gleichstellungsplan in Abschnitt VII. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch eine einheitliche Darstellung der Situation der Beschäftigten enthalte. Soweit dem eine getrennte Darstellung folge, geschehe dies nur zusätzlich.

Die Beklagte beabsichtigt, in dem noch zu veröffentlichenden Gleichstellungsplan für die Jahre 2008 bis 2011 die Zahl der Frauen und Männer erneut nur nach Köpfen und nicht nach Stellenanteilen anzugeben. Ferner werde sie die Situation des Arbeitsstabes der nunmehr nach § 25 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei ihr errichteten Antidiskriminierungsstelle des Bundes in gleicher Weise einheitlich und getrennt darstellen, wie sie dies hinsichtlich des - jetzt bei dem Bundeskanzleramt eingerichteten - Arbeitsstabes der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration getan habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2006 die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat ferner Anschlussberufung eingelegt. Diese stützt sie hinsichtlich ihres ersten Begehrens darauf, dass die Darstellung der unterschiedlichen Stellenanteile von Frauen und Männern wegen des mit der überwiegenden Kinderbetreuung und Teilzeitbeschäftigung durch Frauen verbundenen gesellschaftlichen Defizits erforderlich und ein Instrument des gender mainstreaming sei. Anzustreben sei eine gerechtere Verteilung der Stellen, indem die Frauen stärker am Gesamtumfang der Stellen beteiligt werden.

Zu ihrem zweiten Begehren stellt sie klar, dass sie stets eine nur einheitliche Darstellung der Situation der Beschäftigten angestrebt habe. Dies komme im Entscheidungssatz des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zum Ausdruck. Die zusätzliche, getrennte Darstellung im Gleichstellungsplan sei unzulässig, da hierdurch ein zweiter Gleichstellungsplan aufgestellt werde, was zu erheblicher Irritation sowie Unübersichtlichkeit führe, wie sich auch daran zeige, dass in der ersten Instanz das Vorhandensein einer einheitlichen Darstellung nicht erkannt worden sei. In der Vergangenheit habe es bereits unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten bezüglich der Beförderungsvorlagen aus dem Bereich des Arbeitsstabes gegeben; es sei zu befürchten, dass die gesonderte Darstellung im Gleichstellungsplan der Vorbereitung künftiger Beförderungsentscheidungen dienen solle.

Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2006 festzustellen, dass der am 7. Dezember 2004 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Gleichstellungsplan der Beklagten § 11 BGleiG widerspricht, soweit der Plan

1. im Rahmen der Darstellung der Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten keine Darstellung dazu enthält, inwieweit Stellen des Haushaltsplans von Frauen und Männern in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden und mit welchen Maßnahmen gegebenenfalls eine gerechtere Verteilung der vorhandenen Stellen auf Frauen und Männer erreicht werden kann;

2. neben einer einheitlichen Darstellung der Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten in der Dienststelle teilweise die Situation der zum Arbeitsstab der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration gehörenden Beschäftigten getrennt darstellt.

Die Beklagte beantragt insoweit,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie meint, dass sie zur Darstellung der Stellenanteile von Frauen und Männern im Gleichstellungsplan nicht verpflichtet sei. Sollten mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sein, so stelle dies keine nachteilige Situation der Frauen dar. Im Gegenteil fördere das BGleiG die Teilzeitbeschäftigung. Die zusätzliche, getrennte Darstellung der Situation der Beschäftigten im Arbeitsstab sei geboten, da der Arbeitsstab über einen getrennten Stellenplan verfüge, wodurch die "Topfwirtschaft" eingeschränkt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang (ein Halbhefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (hierzu 1.). Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Klägerin zulässig, aber unbegründet (hierzu 2.)

1.) Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Gleichstellungsplan insoweit nicht den Vorschriften des BGleiG entspreche, als er keine einheitliche Darstellung der Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten für die einzelnen Bereiche im Sinne des § 4 Abs. 3 BGleiG enthalte, sondern unter Ziffer VII. die Situation der zum Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gehörenden Beschäftigten getrennt darstelle. Der Entscheidungssatz des Verwaltungsgerichts geht sinngemäß dahin, dass die Beklagte es (rechtsfehlerhaft) unterlassen habe, eine einheitliche Darstellung zu veröffentlichen. Dass das Verwaltungsgericht vom Fehlen einer solchen einheitlichen Darstellung ausgegangen ist, ergibt sich auch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils. Dort heißt es, die Ermittlung des Frauenanteils in Abschnitt VII. des Gleichstellungsplans sei für die Beschäftigten des Arbeitsstabes getrennt erfolgt (UA S. 2); diese getrennte Darstellung sei unzulässig (UA S. 11); der von der Beklagten erstellte Gleichstellungsplan sei kein einheitlicher Plan, sondern enthalte zwei Gleichstellungspläne (UA S. 11); es sei der Dienststellenleitung verwehrt, statt der gesetzlich bestimmten Bereiche eigene Unterteilungen vorzunehmen (UA S. 12). Bei alledem hat das Verwaltungsgericht indes offenbar nicht erkannt, dass der Gleichstellungsplan eine einheitliche Darstellung enthält: In Abschnitt VII. wird der Frauenanteil in den jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen zunächst einheitlich für alle Beschäftigten des Ministeriums und erst danach getrennt nach dem Arbeitsstab und den übrigen Beschäftigten angegeben ("Beschäftigte ... im BMFSFJ insgesamt" / ... "im BMFSFJ ohne Arbeitsstab" / ... "im Arbeitsstab"). Da das Verwaltungsgericht infolge seines Irrtums einen nicht vorhandenen rechtlichen Mangel des Gleichstellungsplans festgestellt hat, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben. Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet, weil der im Rahmen der Anschlussberufung weiterverfolgte Klageantrag zu 2. abzuweisen ist (siehe unten).

2. Die Anschlussberufung der Klägerin richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es die Klage hinsichtlich ihrer Beanstandung abgewiesen hat, dass der Gleichstellungsplan nicht den Anteil der Frauen und Männer am Gesamtumfang der Stellen ausweise und keine Maßnahmen für eine gerechtere Verteilung der vorhandenen Stellen vorsehe (hierzu a); zweitens dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der getrennten Darstellung der Situation der Beschäftigten des Arbeitsstabes und der übrigen Beschäftigten nicht beanstandet habe (hierzu b). In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin klargestellt, dass sich beide Anträge auf die (bloße) Feststellung der Mängel des Gleichstellungsplans beschränken und die Klage nicht (auch) auf Änderung des nicht mehr in Kraft befindlichen Plans gerichtet ist.

a) Die Anschlussberufung hat bezüglich der Darstellung des Anteils von Frauen und Männern am Stellenumfang keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.

Die Klage ist allerdings zulässig.

Die Klägerin hat weiterhin ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) in Gestalt der Wiederholungsgefahr. Der von der Beklagten erstellte Gleichstellungsplan ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr gültig. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG - vom 30. November 2001 [BGBl. I S. 3234], geändert durch Art. 3 Abs. 11 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 [BGBl. I S. 1897, 1909]) wird der Gleichstellungsplan für vier Jahre erstellt. Der Gleichstellungsplan der Beklagten wurde am 7. Dezember 2004 veröffentlicht und beanspruchte rückwirkende Geltung seit 1. Januar 2004, die dementsprechend am 31. Dezember 2007 endete. Indes halten die Beteiligten an ihren unterschiedlichen Auffassungen über die Darstellung des Anteils von Frauen und Männern am Gesamtumfang der Stellen fest, und die Beklagte erarbeitet derzeit den Gleichstellungsplan für die Jahre 2008 bis 2011. Es ist zu erwarten, dass über den Inhalt des neuen Gleichstellungsplans wiederum aus den gleichen Gründen Streit entsteht.

Die Klagefrist des § 22 Abs. 1 Satz 2 BGleiG hat die Klägerin eingehalten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BGleiG muss das Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs angerufen werden. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer am Mittwoch, dem 9. Februar 2005 bei Gericht eingegangenen Klage gewahrt. Zwar hat sie das von der Beklagten erstellte Protokoll über die Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs bereits am 6. Januar 2005 per E-Mail erhalten. Die Beklagte hat der Klägerin aber nur einen Entwurf des Protokolls übersandt, verbunden mit der Bitte um Durchsicht. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, dass die Beklagte vor der am 10. Januar 2005 erfolgten Genehmigung des Protokolls durch die Klägerin keine Rechtswirkungen aus dem Protokoll herleiten wollte.

In diesem Lichte kann dahinstehen, ob die teilweise im Schrifttum vertretene Ansicht (v. Roetteken, BGleiG, Losebl., Stand November 2007, § 22 Rn. 24, unter Berufung auf §§ 173 VwGO, 295 ZPO) zutrifft, wonach die Einhaltung der Klagefrist verzichtbar sei, wenn die Dienststellenleitung sich im gerichtlichen Verfahren rügelos einlasse. Diese Auffassung erscheint allerdings zweifelhaft. Das gerichtliche Verfahren nach § 22 BGleiG ist nur allerletztes Mittel und auf besondere Ausnahmefälle beschränkt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drs. 7/01, S. 66). Im Gesetzgebungsverfahren wurde angesichts der starken Belastung der Verwaltungsgerichte sogar erwogen, auf das Verfahren ganz zu verzichten. Schließlich einigte man sich auf die Anwendung der Regelungen der VwGO statt, wie ursprünglich beabsichtigt, der Regelungen über das Beschlussverfahren nach dem ArbGG, in die sich die Verwaltungsgerichte erst aufwändig hätten einarbeiten müssen (vgl. BR-Drs. 7/1/01, S. 2-4; BT-Drs. 14/6898, S. 17, 25). Angesichts der hohen Bedeutung, die der Entlastung der Verwaltungsgerichte demnach im Gesetzgebungsverfahren beigemessen wurde, versteht es sich nicht von selbst, dass das Verwaltungsgericht - entgegen den sonstigen Regelungen der VwGO - die Einhaltung der Klagefrist nur prüfen dürfe, wenn die Dienststellenleitung die Versäumung der Klagefrist ausdrücklich rügt.

Die Klage ist aber unbegründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Zählung nach Köpfen für statthaft hält und nur eine zusätzliche Darstellung nach Stellenanteilen verlangt oder ob sie meint, dass die Darstellung nach Köpfen schlechthin zu unterbleiben habe. Hierzu hat sie weder in ihrem schriftsätzlichen Vortrag noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eindeutig Stellung genommen. In beiden Fällen hat sie keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Die Beklagte hat in Abschnitt XI. des Gleichstellungsplans den Umfang der Teilzeitbeschäftigung von Frauen und Männern dargestellt. Sie hat aufgeführt, wie viele Frauen und wie viele Männer welche Formen von Teilzeitbeschäftigung ausüben. Diese Angaben genügen den gesetzlichen Erfordernissen. § 11 BGleiG gebietet keine darüber hinausgehende Darstellung, in welchem Umfang Stellen des Haushaltsplans von Frauen und Männern (in Teilzeitbeschäftigung) besetzt werden und mit welchen Maßnahmen ggf. eine gerechtere Verteilung der vorhandenen Stellen auf Frauen und Männer erreicht werden kann. Die Klägerin verweist zwar zutreffend darauf, dass trotz einer den Zielen des BGleiG entsprechenden Repräsentanz von Frauen nach Köpfen eine Unterzahl nach Stellenanteilen vorhanden sein kann, da Frauen häufiger als Männer teilzeitbeschäftigt sind. Es trifft auch zu, dass verbindliche Vorgaben zur Beseitigung einer Unterrepräsentanz das Kernstück des Gleichstellungsplans bilden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 BGleiG; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 7/01, S. 46). Wann Unterrepräsentanz in diesem Sinne vorliegt, ist jedoch der Definition durch das BGleiG vorbehalten. Gemäß § 4 Abs. 6 BGleiG sind Frauen nur dann als unterrepräsentiert anzusehen, wenn der Frauenanteil an den Beschäftigten in den einzelnen Bereichen jeweils unter 50 % liegt. Der Frauenanteil an den Beschäftigten ist der Anteil nach Köpfen, nicht der Anteil an der auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten (vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 4 Rn. 87). Hieran geht die Kritik der Klägerin vorbei, wonach die Berechnung des Frauenanteils nach Köpfen die tatsächliche Situation verschleiere. Die von ihr gewünschte und für gerechter gehaltene gleiche Teilhabe von Frauen und Männern am Stellenumfang ist im BGleiG nicht als Ziel formuliert, und die Beklagte braucht keine Schritte zur Erreichung dieses nicht im Gesetz vorgesehenen Ziels zu unternehmen.

Eine Pflicht hierzu folgt auch nicht aus § 11 Abs. 2 Satz 3 BGleiG. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BGleiG sind im Falle der Unterrepräsentanz von Frauen mindestens die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen des betreffenden Bereichs zur Besetzung durch Frauen vorzusehen. Es kann dahin stehen, ob damit der haushaltsrechtliche Begriff der Personalstellen gemeint ist, den die Klägerin mit "Planstellen/Stellen" beschrieben hat, oder ob der Begriff sich, wie die Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2004 dafürhielt, anders als im Haushaltsrecht auf "Personen" beziehe. Selbst wenn die Beklagte mindestens die Hälfte der künftig zu besetzenden Planstellen/Stellen eines Bereichs zur Besetzung durch Frauen vorzusehen hätte, ergäbe sich kein Zusammenhang zu dem die Klägerin interessierenden gegenwärtigen Stellenanteil der Frauen und Männer. Mit dessen Darstellung wäre für die Zielerreichung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BGleiG nichts gewonnen. Dies schließt eine Verpflichtung der Beklagten zur Darstellung des Stellenanteils aus.

Die Ansicht der Klägerin, wonach zum Abbau von Teilhabeunterschieden das gleichstellungspolitische Instrument des gender mainstreaming unabhängig von § 4 Abs. 6 BGleiG eine Darstellung der Stellenanteile von Frauen und Männern im Gleichstellungsplan erfordere, ist unzutreffend. Das BGleiG ist Ausdruck des gender mainstreaming, indem es Maßnahmen zur Berücksichtigung unterschiedlicher Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern vorsieht. Es konkretisiert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG) und sichert die Gleichwertigkeit unterschiedlicher Lebens- und Berufskonzepte (vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 1 Rn. 55). Zwar will das BGleiG die überkommene Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern verändern, indem Männer dazu motiviert werden, aktiver als bislang Familienaufgaben wahrzunehmen. Dies geschieht aber im Sinne eines positiven Angebots: Rechtliche Unterschiede und Unterschiede in der beruflichen Praxis zwischen Frauen und Männern werden grundsätzlich beseitigt, tatsächliche Unterschiede ausdrücklich anerkannt (vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 1 Rn. 54 f.; § 12 Rn. 1). Den Wunsch, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, akzeptiert das BGleiG und sichert seine Verwirklichung (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 9 Abs. 2 Nr. 1, 12 bis 15 BGleiG). Anders gewendet, wird für Frauen und Männer in gleicher Zahl (nach Köpfen) die Möglichkeit zur Berufsausübung geschaffen. Im zweiten Schritt ist es jeder Frau und jedem Mann selbst überlassen, diesen Rahmen entsprechend ihrer individuellen Lebensplanung durch Voll- oder Teilzeitbeschäftigung auszufüllen. Die Kritik der Klägerin, dass die in der Darstellung des Gleichstellungsplans unberücksichtigt bleibende verstärkte Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung durch Frauen "ungerecht" sei und eine "Schieflage" darstelle, berücksichtigt diese gesetzgeberische Intention nicht.

b) Auch hinsichtlich der weiteren Frage, ob die getrennte (zusätzliche) Darstellung in Abschnitt VII. des Gleichstellungsplans den Vorschriften des BGleiG widerspricht, hat die Anschlussberufung der Klägerin keinen Erfolg.

Die Anschlussberufung ist auch insoweit zulässig. Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag zu 2. trotz formell stattgebender Entscheidung nicht entsprochen. Aus dem insoweit eindeutigen Klageantrag, den die Klägerin bereits mit Klageerhebung angekündigt und später beibehalten hat, ergibt sich, dass sie ausschließlich eine einheitliche Darstellung der Situation der Beschäftigten für richtig hält - "ohne dass teilweise die Situation der zum Arbeitsstab der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration gehörenden Beschäftigten getrennt dargestellt wird". Damit wendet sie sich erkennbar dagegen, dass die Beklagte (überhaupt) eine getrennte Darstellung vorgenommen hat, und sei es auch nur zusätzlich zu der einheitlichen Darstellung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie dieses Verständnis ihres Antrags bekräftigt. Demgegenüber treten (etwa) missverständliche schriftsätzliche Äußerungen der Klägerin in ihrer Bedeutung zurück. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass das BGleiG eine getrennte Darstellung der Situation des Arbeitsstabes zulasse, sofern jedenfalls auch eine einheitliche Darstellung erfolge. Im Berufungsverfahren hat sie bekundet, sie habe in erster Instanz (wie das Verwaltungsgericht) die einheitliche Darstellung nicht bemerkt. Diese Äußerungen könnten darauf schließen lassen, dass sie eine einheitliche Darstellung vermisse; dahingehend hat auch das Verwaltungsgericht ihre Klage verstanden. Der oben genannte, maßgebliche Klageantrag steht einer solchen Deutung jedoch entgegen. Da das Verwaltungsgericht mit seinem stattgebenden Entscheidungssatz (der Gleichstellungsplan entspreche insoweit nicht den gesetzlichen Vorgaben, als er keine einheitliche Darstellung enthalte) dem Anliegen der Klägerin nicht entsprochen hat, kann sie im Wege der Anschlussberufung ihr Klageziel weiter verfolgen.

Die Anschlussberufung ist unbegründet.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. zwar zulässig. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse in Gestalt der Wiederholungsgefahr. Auch wenn das früher bei der Beklagten eingerichtete (vgl. § 92 Abs. 2 AufenthG vom 30. Juli 2004 [BGBl. I S. 1950]) Amt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration nunmehr gemäß § 92 Abs. 2 AufenthG i.d.F. von Art. 1 Nr. 75 Buchstabe a des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) bei einer (anderen) obersten Bundesbehörde - dem Bundeskanzleramt - eingerichtet ist, besteht der Streit der Beteiligten fort. Durch § 25 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), geändert durch Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wurde nämlich bei der Beklagten die Antidiskriminierungsstelle des Bundes errichtet. Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle (vgl. § 26 AGG) hat einen Arbeitsstab wie zuvor die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie in Bezug auf den Gleichstellungsplan für die Jahre 2008 bis 2011 erneut beabsichtige, neben der einheitlichen Situationsdarstellung eine getrennte Darstellung vorzunehmen, nunmehr unterschieden zwischen dem Arbeitsstab der Antidiskriminierungsbeauftragten und den übrigen Beschäftigten. Hieraus folgt, dass der Streit um die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens erneut entstehen wird.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die zusätzliche getrennte Darstellung im Gleichstellungsplan ist nicht zu beanstanden.

Der Gleichstellungsplan ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BGleiG ein wesentliches Instrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung, und zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Er muss gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BGleiG die Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten beschreiben und die bisherige Förderung der Frauen in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 3 BGleiG) auswerten. Über die konkreten Inhalte der Situationsbeschreibung sowie der Auswertung besagt § 11 Abs. 2 Satz 1 BGleiG nichts. Es ist daher der Dienststelle überlassen, den Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGleiG durch geeignete Kategorien auszufüllen und die für den Vergleich der Situation von Frauen und Männern erforderlichen Parameter zu entwickeln (vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 11 Rn. 20, 23). Beanstandungswürdig ist der Gleichstellungsplan nur, wenn die Beklagte diesen Rahmen verlässt und einen anderen als den in § 11 Abs. 1 BGleiG beschriebenen Zweck verfolgt oder sonstigen Vorgaben des BGleiG zuwiderhandelt. Dies ist in Bezug auf den Gleichstellungsplan für die Jahre 2004 bis 2007 nicht der Fall.

Die Klägerin hält die getrennte Darstellung in Abschnitt VII. für unzulässig, weil der Arbeitsstab weder eine eigenständige Dienststelle noch ein Bereich sei; die getrennte Darstellung führe zu erheblichen Irritationen und Unübersichtlichkeit; sie sei nicht mit Rücksicht auf die haushaltsrechtliche "Topfwirtschaft" gerechtfertigt; es sei zu befürchten, dass die Beklagte die getrennte Darstellung für künftige Beförderungsentscheidungen nutzen werde. Diese Beanstandungen greifen nicht durch.

Zwar trifft zu, dass der Arbeitsstab keine Dienststelle ist, was im Übrigen von der Beklagten auch nicht behauptet wird. Dienststelle sind u.a. die einzelnen Behörden, § 4 Abs. 5 BGleiG, mithin das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Amt der Beauftragten - und damit auch ihr Arbeitsstab - ist "bei" dem Bundesministerium eingerichtet worden (die Dienststelleneigenschaft des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz verneinend: v. Roetteken, a.a.O., § 4 Rn. 84). Das Fehlen der Dienststelleneigenschaft besagt aber nicht, dass der Gleichstellungsplan keine gesonderten Informationen zum Arbeitsstab enthalten darf. Die Bedeutung des Dienststellenbegriffs im Zusammenhang mit der Erstellung des Gleichstellungsplans besteht darin, dass der Plan auf die Dienststelle bezogen ist und sie den Gleichstellungsplan zu erstellen und zu veröffentlichen hat (vgl. § 11 Abs. 4, Abs. 5 BGleiG).

Gleichermaßen unergiebig ist der Verweis der Klägerin darauf, dass der Arbeitsstab kein Bereich i.S.v. § 4 Abs. 3 BGleiG sei. Nach der Definition des § 4 Abs. 3 Satz 1 BGleiG sind Bereiche die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen, Laufbahngruppen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in der Dienststelle. Zwar ist der Arbeitsstab kein "Bereich" in diesem Sinne, sondern eine Organisationseinheit bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dennoch kann innerhalb eines Bereichs des Bundesministeriums - etwa innerhalb einer Besoldungsgruppe - zwischen der Situation der Beschäftigten des Arbeitsstabes und der Situation der übrigen Beschäftigten unterschieden werden. Hierdurch wird entgegen der Ansicht der Klägerin kein zweiter Gleichstellungsplan aufgestellt, sondern die Beklagte veröffentlicht innerhalb des (einzigen) Gleichstellungsplans verschiedene Informationen.

Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, dass die getrennte Darstellung Irritationen sowie Unübersichtlichkeit hervorrufe. In rechtlicher Hinsicht dürfte mit diesem Einwand gemeint sein, dass der Gleichstellungsplan durch die vorgenommene Aufteilung die wahre Situation verschleiere und hierdurch den von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGleiG beschriebenen Rahmen verlasse. Der Gleichstellungsplan macht jedoch vorab auf die getrennte Darstellung aufmerksam (vgl. S. 1 f. des Gleichstellungsplans), in Abschnitt VII. (vgl. S. 15 - 30 des Gleichstellungsplans) sind den Schaubildern klare Überschriften vorangestellt ("Beschäftigte ... im BMFSFJ insgesamt", "... ohne Arbeitsstab", "... im Arbeitsstab"); der Textteil unterscheidet ebenso deutlich; schließlich ist die Trennung zwischen den Beschäftigten des Arbeitsstabes und den übrigen Beschäftigten die einzige in Abschnitt VII. vorgenommene Unterteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten. Hiernach ist die getrennte Darstellung nicht geeignet, zu Unübersichtlichkeit und Irritationen zu führen.

Dahin stehen kann, ob die getrennte Darstellung durch das Bestehen getrennter Stellenpläne und eine damit einhergehende Einschränkung der "Topfwirtschaft" sinnvoll erscheint oder notwendig ist, wie die Beklagte meint. Jedenfalls ist die zusätzliche getrennte Darstellung aufgrund der von der Beklagten angeführten organisatorischen Selbstständigkeit des Arbeitsstabes nicht sachwidrig. Diese Selbstständigkeit ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben. Der Arbeitsstab ist aufgrund gesonderter Rechtsgrundlage "bei" dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet (worden); die Beauftragte hat Anspruch auf die notwendige Personal- und Sachausstattung; der Ansatz ist in einem eigenen Kapitel eines Einzelplans des Bundesministeriums auszuweisen (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AufenthG i.d.F. vom 30. Juli 2004). Da durch diese Selbstständigkeit die getrennte - neben der einheitlichen - Darstellung sachlich gerechtfertigt ist, gibt der Fall keinen Anlass zur Entscheidung der Frage, in welchem Umfang eine Dienststelle überhaupt verpflichtet ist, jede einzelne Darstellung im Gleichstellungsplan zu rechtfertigen und zu begründen, welcher Grund sie zur Aufnahme in den Gleichstellungsplan bewogen habe.

Die Befürchtung der Klägerin, dass die Beklagte die getrennte Darstellung für künftige Beförderungsentscheidungen nutzen werde, führt nicht weiter. Über die Rechtmäßigkeit künftiger Beförderungsentscheidungen ist im Streit um den Gleichstellungsplan nicht zu befinden. Dies erkennt letztlich auch die Klägerin, wenn sie anmerkt, dass der Gleichstellungsplan nicht der Ort sei, um die zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Differenzen über Beförderungsvorlagen auszutragen. Daraus zieht sie jedoch den unzutreffenden Schluss, dass sie den Gleichstellungsplan beanstanden könne. Stattdessen sind Mängel der Beförderungsvorlage im Beförderungsverfahren geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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