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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 28.05
Rechtsgebiete: MTA, BBesG, DÜG, VwGO


Vorschriften:

MTA § 29
MTA § 29 A
MTA § 29 B Abs. 2 Nr. 1
MTA § 29 B Abs. 5 Satz 1
MTA § 29 B Abs. 5 Satz 2
MTA § 34 Abs. 1
MTA § 34 Abs. 1 Satz 1
BBesG § 6
BBesG § 39 Abs. 1 Satz 1
BBesG § 40
BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1
BBesG § 40 Abs. 4
BBesG § 40 Abs. 4 Satz 1
BBesG § 40 Abs. 4 Satz 2
BBesG § 40 Abs. 5
DÜG § 1
VwGO § 102 Abs. 2
VwGO § 125 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 B 28.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock, den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer sowie die ehrenamtlichen Richter Häfner und Dr. Hauck für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2005 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 28. Februar 2002 der Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe zusteht oder wegen der Tätigkeit seiner Ehefrau als Angestellte im öffentlichen Dienst nur zur Hälfte.

Der Kläger stand in dem in Rede stehenden Zeitraum als Verwaltungsoberamtsrat mit voller Stelle im Dienste der Beklagten. Seine Ehefrau war in derselben Zeit als Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gleichfalls bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Gehaltsanspruch richtete sich nach dem Manteltarifvertrag für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit - MTA -. Die Ehefrau war der Vergütungsgruppe VII zugeordnet und erhielt einen halben ehebezogenen Ortszuschlag (Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2) nach § 29 MTA in Höhe von monatlich 87,22 DM, ab dem 1. Januar 1998 in Höhe von 88,53 DM. Wegen der Beschäftigung der Ehefrau im öffentlichen Dienst gewährte die Beklagte dem Kläger vor dem 1. Juli 1997 den ehebezogenen Bestandteil des Ortszuschlags, also die Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlags, gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ebenfalls nur zur Hälfte. Nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 zum 1. Juli 1997 gewährte sie dem Kläger auch den nunmehr vorgesehenen Familienzuschlag der Stufe 1 nach Anlage 5 zum Bundesbesoldungsgesetz nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG nur zur Hälfte, und zwar in Höhe von 90,68 DM bzw. ab Januar 1998 in Höhe von 92,04 DM. Nachdem die Ehefrau des Klägers Ende Februar 2002 in den Ruhestand getreten war, gewährte die Beklagte dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 in voller Höhe von 181,36 DM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 BBesG in der ab dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung in seinem Fall nicht mehr zu einer Halbierung des Familienzuschlages führe, weil seine Ehefrau den Ortszuschlag der Stufe 2 nur in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages der Stufe 1 und der Stufe 2 der Tarifklasse II, nämlich in Höhe von 87,22 DM erhalte. Dies sei eine entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG, die geringer sei als die Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages, die 90,68 DM betrage. Deshalb habe er Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 1998 ab. Sie stützte sich zur Begründung auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 7. Mai 1998, wonach der Ortszuschlag nach § 29 Abschnitt A, B Abs. 2 Nr. 1 MTA/BAT eine dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG entsprechende Leistung sei. Der Ehefrau des Klägers stünde aufgrund ihrer Angestelltentätigkeit ein Ortszuschlag zu, der die Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages überschreite. Der Anspruch der Ehefrau sei dabei dem Grunde nach vor Anwendung der Konkurrenzregelung zu ermitteln. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag nach Anwendung der Konkurrenzregelung sei nicht maßgeblich.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 2. Juli 1998 Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, dass es für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 BBesG auf den tatsächlich ausgezahlten Ortszuschlag der Ehefrau ankomme und nicht auf den Betrag, der ihr ohne Anwendung der tarifvertraglichen Konkurrenzregelung zustünde. Die mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in § 40 Abs. 5 (jetzt Abs. 4) BBesG eingefügte Gesetzesänderung "... oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschieds zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der höchsten Tarifklasse ..." sei vorgenommen worden, um bei Anwendung der Konkurrenzvorschrift unbillige Ergebnisse zu vermeiden, da seit dem 1. Februar 1976 die Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages nicht mehr in allen Tarifklassen einheitlich sei. Die Vorschrift wolle erreichen, dass die im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten zusammen hinsichtlich des Ehegattenanteils im Familien- bzw. Ortszuschlag nicht schlechter stehen sollten, als wenn nur der eine Ehegatte im öffentlichen Dienst vollbeschäftigt wäre. Dieses Ergebnis werde, so der Kläger weiter, in seinem Fall in Bezug auf den ihm zustehenden vollen Familienzuschlag der Stufe 1 um monatlich 3,46 DM bzw. ab dem 1. Januar 1998 um monatlich 3,51 DM verfehlt. Er könne deshalb verlangen, dass ihm statt des halben der volle Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werde.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1999 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Neugestaltung des familienbezogenen Anteils der Beamtenbesoldung durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 nicht zu einer Änderung in der Anwendbarkeit der Konkurrenzregelungen zum Tarifbereich führe. Es sei nicht ersichtlich, dass mit der Einführung des Familienzuschlags eine Änderung im Bereich der Konkurrenzregelung für Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt seien, erfolgen sollte. Der tarifvertragliche Ortszuschlag der Stufe 2 sei im Hinblick auf die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG keine "entsprechende Leistung", sondern gleichsam Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG. Nur diese Auslegung führe zu dem bislang auch schon als sachgerecht empfundenen Ergebnis. Danach erhalte jeder Ehegatte die Hälfte des ihm zustehenden Orts- bzw. Familienzuschlags. Die vom Widerspruchsführer dargestellte Rechtsauffassung würde dem gegenüber dazu führen, dass den Ehegatten insgesamt das ca. 1,4-fache des Familienzuschlags der Besoldungsgruppe A 13 zustünde.

Der Kläger hat am 29. Januar 1999 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ortszuschlag nach BAT bzw. MTA (nur) als entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zu bewerten sei, die nur dann die Konkurrenzregelung auslöse, wenn sie mindestens die Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 betrage. Es komme insoweit auf den Betrag an, den die Ehefrau als eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung tatsächlich erhalte. Seine Ehefrau habe hier jeweils als ehebezogene Bestandsteile des Ortszuschlags tatsächlich Beträge erhalten, die weniger als die Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Besoldungsgruppe A 13 betragen hätten. Er habe deshalb Anspruch auf den vollen Familienzuschlag.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1999 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 28. Februar 2002 den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß Anlage 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen;

2. die Beklagte zu verpflichten, an ihn auf den sich hieraus ergebenden Bruttobetrag Zinsen in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit bis 30. April 2000 und ab 1. Mai 2000 von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezog sich zur Begründung zunächst auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Entscheidend sei danach, dass der tarifvertragliche Ortszuschlag dem gesetzlichen Familienzuschlag gleich zu setzen sei und nicht lediglich eine entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG darstelle. Selbst wenn man aber Letzteres annähme, sei die Klage ebenfalls unbegründet; denn für den Gesetzgeber sei es unerheblich, wie viel der Ehegatte tatsächlich erhalte. Entscheidend sei nicht, was dem Ehegatten zustehe, sondern nach der Formulierung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG, was ihm zustünde. Der Ehefrau des Klägers sei der für sie maßgebende Ortszuschlag in voller Höhe gezahlt worden. Eine Halbierung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau gemäß § 34 Abs. 1 MTA sei nicht vorgenommen worden. Bei dem ausgezahlten Betrag in Höhe von 87,22 DM handele es sich um den ungekürzten Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für die Ehefrau maßgebenden Ortszuschlages.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsforderung, mit Urteil vom 8. September 2005 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger für den in Streit stehenden Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung des vollen Familienzuschlages der Stufe 1 habe. Eine Reduzierung auf die Hälfte nach § 40 Abs. 4 BBesG komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Konkurrenzregelung nicht vorlägen. Der Ehefrau des Klägers stünde nicht der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, sondern nur eine entsprechende Leistung in Höhe von weniger als der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages. Bei der Höhe der entsprechenden Leistung sei nur die Anwendung etwaiger Konkurrenzregelungen außer Betracht zu lassen. Der Gesetzesformulierung "stünde" lasse sich nicht die weitere Bedeutung beimessen, den Ehegatten eines Beamten fiktiv als vollbeschäftigt anzusehen. Eine solche fiktive Berechnung sei auch nicht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG geboten, der in seiner unmittelbaren Bedeutung nur die für die Beamtenbesoldung geltende Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung nach näherer Maßgabe außer Anwendung setze, aber die dem Ehegatten gezahlten ehebezogenen Leistungen unberührt lasse. Eine darüber hinausgehende mittelbare Bedeutung im Sinne eines allgemeinen Rechtsgedankens mit Auswirkungen auf die Berücksichtigung der Gehaltszahlung von Ehegatten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes sei dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Satz sei vom Gesetzgeber modifiziert worden mit Gesetz vom 20. Dezember 1985, um eine als unbefriedigend angesehene Rechtslage zum Vorteil von teilzeitbeschäftigten Ehegatten zu verbessern. Die Ehefrau des Klägers sei deshalb bei der Überprüfung, welche Leistungen ihr zustünden, nicht als vollbeschäftigt zu behandeln. Somit stünde ihr nicht eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu. Ihr seien als Ortszuschlag monatlich 87,22 DM bzw. ab Januar 1998 88,53 DM ausgezahlt worden. Die Beklagte irre, soweit sie darin nicht den halben, sondern den vollen Ortszuschlag erkenne, der im Jahr 1997 bei 174,44 DM bzw. ab Januar 1998 bei 177,06 DM gelegen habe. Der der Ehefrau des Klägers monatlich gezahlte Betrag liege unter diesen Werten.

Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie zunächst ausgeführt: Bei dem Ortszuschlag nach Stufe 2 gemäß § 29 B Abs. 2 Nr. 1 MTA handele es sich um eine entsprechende Leistung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG. Diese entsprechende Leistung stünde der Ehefrau des Klägers allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur in Höhe von weniger als der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau des Klägers sei ihre Vergütung entsprechend der nur anteiligen Beschäftigung reduziert gewesen; dies treffe allerdings nicht auf den Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages in Höhe von 174,44 DM zu. Dieser sei nicht aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeit der Ehefrau reduziert worden. Die lediglich zufälligerweise mit der Arbeitszeit der Ehefrau vergleichbare Halbierung des Ortszuschlages für Ehegatten habe auf der Anwendung der Konkurrenzregelung in § 29 B Abs. 5 Satz 1 MTA beruht. Ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift wäre der Ehefrau des Klägers der volle Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages ausgezahlt worden.

Nunmehr trägt die Beklagte zu diesem Aspekt vor, dass die Ehefrau des Klägers ohne Anwendung der Konkurrenzregelung aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung auch nur einen Anspruch auf den halben Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages gehabt hätte. Allerdings käme eine Kürzung nach § 29 B Abs. 2 Nr. 1 MTA in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 MTA wegen der Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau nur in Betracht, wenn der Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt wäre und keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ehegattenbestandteil des Ortszuschlages hätte. Sinn und Zweck der Vorschriften des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG und des § 29 B Abs. 5 Satz 2 MTA sei es, dass Ehepaare, die gemeinsam mindestens einen Arbeitsumfang eines vollbeschäftigten Beamten bzw. Angestellten hätten, einmalig den Ehegattenbestandteil des Familienzuschlages bzw. des Ortszuschlages in voller Höhe erhalten sollten. Würde man lediglich auf den Betrag vor Anwendung der Konkurrenzregelung abstellen, hätte dies zur Folge, dass dem Ehepaar neben dem vollen Ehegattenbestandteil des Familienzuschlags auch ein halber Ehegattenbestandteil des Ortszuschlags der Ehefrau zustünde. Es dürfe durch die Anwendung der Konkurrenzregelung aber weder zu einer Besser- noch zu einer Schlechterstellung kommen. Die vom Kläger dargestellte Rechtsauffassung würde dazu führen, dass in seinem Fall den Ehegatten insgesamt das 1,4-fache des Familienzuschlages der Besoldungsgruppe A 13 zustünde.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 2005 - VG 5 A 18.99 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau ohne Anwendung der Konkurrenzregelung nicht den vollen, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MTA wegen der Teilzeitbeschäftigung (ebenfalls) nur einen entsprechend reduzierten Ortszuschlag einschließlich der familienbezogenen Bestandteile erhalten hätte. Die Beklagte gehe deshalb fehl in der Annahme, dass seine Ehefrau ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift den familienbezogenen Bestandteil des Ortszuschlages in voller Höhe erhalten hätte. Stelle man entsprechend der Stellungnahme des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 1998, auf die die Beklagte ihre Bescheidbegründung gestützt habe, allein darauf ab, wie hoch die entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG dem Grunde nach vor Anwendung der Konkurrenzregelung sei, ergebe sich hier bei seiner Ehefrau jeweils ein Betrag, der niedriger sei als die Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages und der deshalb die Anwendung der Konkurrenzregelung nicht auslöse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (sechs Bände Personalakten) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung zum Termin gemäß § 102 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des vollen Familienzuschlags der Stufe 1 für den streitigen Zeitraum. Die Beklagte hat den dem Kläger zu zahlenden ehebezogenen Bestandteil des Zuschlags zu Recht auch über den 1. Juli 1997 hinaus nur zur Hälfte gewährt.

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i.V.m. der jeweils geltenden Anlage V zu § 39 Abs. 1 Satz 1 BBesG hat unter anderem der verheiratete Beamte Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG erhält der Beamte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 (Variante 1) oder einer der folgenden Stufen (Variante 2) oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags (Variante 3) zustünde. Gemäß Satz 2 der Vorschrift findet § 6 BBesG auf den Betrag keine Anwendung, wenn u.a. einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG sind im Fall des Klägers gegeben. Auf den Kläger trifft die Variante 1 des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zu, weil der seiner Ehefrau als Angestellte im öffentlichen Dienst zustehende Ortszuschlag der Stufe 2 dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Rechtssinne gleichzusetzen ist (dazu im Folgenden 1.). Unbeschadet dessen fällt der Kläger jedenfalls unter die Variante 3 des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG, weil seiner Ehefrau eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags zustünde (dazu 2.).

1. Die Halbierung des dem Kläger gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 ist rechtmäßig, weil der seiner Ehefrau gewährte Ortszuschlag der Stufe 2 nicht lediglich eine "entsprechende Leistung" im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ist, sondern dem Familienzuschlag der Stufe 1 gleichzusetzen ist.

Die Unterscheidung ist von Bedeutung, weil es bei einer Gleichsetzung mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 ebenso wie für diesen nicht auf eine bestimmte Mindesthöhe ankommt, sondern nur auf den Umstand, dass überhaupt ein Ortszuschlag der 2 zustünde, während bei einem Verständnis des Ortszuschlags der Stufe 2 als nur "entsprechende Leistung" erst ab einer bestimmten Mindesthöhe die Konkurrenzregelung ausgelöst wird (mindestens die Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1). Die Einschränkung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags" bezieht sich nur auf die entsprechende Leistung, also auf die Variante 3 der Vorschrift. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (die Formulierung ist durch Gesetz von 26. Juni 1998, BGBl. I S. 869, mit Einfügung der "entsprechenden Leistung" aufgenommen worden) und aus ihrem Sinn und Zweck (vgl. dazu näher OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 21 A 4945/04 -, juris Rn. 46 f.; BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 6 AZR 680/05 - juris Rn. 14, insb. Rn. 17).

Die Gleichsetzung des Ortszuschlags der Stufe 2 mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Zunächst ist festzuhalten, dass der beamtenrechtliche Familienzuschlag und der tarifvertragliche Ortszuschlag (hier: der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Ortszuschlag der Stufe 2) vergleichbar sind, weil sie dasselbe sozialpolitische Ziel verfolgen, nämlich auf typisierende Weise Belastungen auszugleichen, die dem Beamten aus den jeweils aktuellen gesetzlich bezeichneten Familienverhältnissen erwachsen (vgl. zum Verhältnis zwischen Familienzuschlag und Ortszuschlag: BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 - NVwZ 2006, 352).

Der Ortszuschlag der Stufe 2 mit dem ehebezogenen Bestandteil (Differenz zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags) ist systematisch und strukturell aber nicht nur mit dem Familienzuschlag vergleichbar, sondern der Sache nach identisch. Er ist nicht nur als eine "entsprechende Leistung" zu verstehen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen die Konkurrenzregelung auslöst (Mindesthöhe), sondern mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Rechtssinne gleichzusetzen (ebenso OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., die hiergegen geführte Nichtzulassungsbeschwerde ist seit März 2007 beim BVerwG anhängig - 2 B 27.07 -; ferner VG Osnabrück, Urteil vom 4. November 2004 - 3 A 268/03 - juris; insoweit [aber nicht im Ergebnis] anders: Schwegmann/Summer, BBesG § 40 Rn. 12 c: Variante 3).

Für dieses Verständnis spricht zum einen die Entstehungsgeschichte des § 40 Abs. 4 BBesG und der entsprechenden Vorschrift im Tarifrecht (vgl. zum Nachstehenden BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 - juris Rn. 11; BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 - juris Rn. 14; Schinkel/Seifert, GKÖD, BBesG § 40 Rn. 108). Ursprünglich enthielt der BAT/MTA keine eigenständige Regelung des Ortszuschlags, sondern verwies auf die entsprechende Bestimmung des Bundesbesoldungsgesetzes, das seinerzeit in § 40 BBesG einen gestuften Ortszuschlag enthielt sowie eine durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) für den Fall der Ortszuschlagsberechtigung beider Eheleute eingeführte Kürzungsregelung, die mit Wirkung zum 1. Juli 1978 (BGBl. I S. 869) um die Alternative der "entsprechenden Leistung" ergänzt worden war. Bei Schaffung einer eigenständigen tarifvertraglichen Regelung im Jahr 1982 wurden Systematik und Begrifflichkeit der damals geltenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes zum Ortszuschlag einschließlich der Konkurrenzregelung für das Tarifrecht übernommen. Es war eindeutig, dass der beamtenrechtliche Ortszuschlag der jeweiligen Stufe mit dem tarifrechtlichen Ortszuschlag der jeweiligen Stufe gleichzusetzen war. Die Tatbestandsalternative "eine entsprechende Leistung" sollte demgegenüber sowohl in der beamtenrechtlichen als auch der tarifvertraglichen Konkurrenzregelung nur die Fälle abdecken, in denen Regelungen außerhalb des unmittelbaren öffentlichen Dienstes familienstandsbezogene Leistungen vorsahen, ohne dass es sich dabei um einen Ortszuschlag nach § 40 BBesG oder § 29 BAT/MTA handelte, die ihrerseits - anders als "entsprechende Leistungen" - jeweils einer Konkurrenzregelung unterfielen. Anspruchsvoraussetzungen und Höhe dieser entsprechenden Leistungen waren durch den BAT/MTA bzw. das BBesG nicht fest bestimmt. Der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien haben deshalb als Korrektiv die Berücksichtigung entsprechender Leistungen nur in den Fällen vorgesehen, in denen die Leistung mindestens die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der höchsten Tarifklasse erreichte. In den Fällen des Ortszuschlags haben der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien ein solches Korrektiv nicht für notwendig erachtet, sondern durften davon ausgehen, dass ein solcher Ortszuschlag die soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion unabhängig von der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Höhe im konkreten Einzelfall erfüllt.

Mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322, 331) wurde der beamtenrechtliche Ortszuschlag in einen Familienzuschlag in der Weise umgestaltet, dass der bisherige Ortszuschlag der Stufe 1 der Grundbesoldung zugeordnet wurde. Das neue Recht unterscheidet nur noch zwischen einem nach Besoldungsgruppen gestaffelten Familienzuschlag der Stufe 1, der dem bisherigen Verheiratetenbestandteil des Ortszuschlags der Stufe 2 entspricht, und dem Familienzuschlag der Stufe 2 und den folgenden Stufen, die dem bisherigen Kinderbestandteil des Ortszuschlags der Stufe 3 und den folgenden Stufen entsprechen, während das Tarifrecht die Ortszuschlagsregelung beibehalten hat. Durch das Reformgesetz von 1997 ist auch die Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG in der Weise angepasst worden, dass der "Ortszuschlag der Stufe 2" durch den "Familienzuschlag der Stufe 1" ersetzt worden ist.

Bei diesem Gang der Dinge kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber des Reformgesetzes von 1997 mit der Umgestaltung des bisherigen Ortszuschlags in einen Familienzuschlag, der sich der Sache nach darauf beschränkte, den Ortszuschlag der Stufe 1 in die Grundbesoldung zu übernehmen mit der Folge einer Änderung der Nummerierung der weiteren Stufen, inhaltliche Änderungen an der Konkurrenzregelung vornehmen wollte und den tarifrechtlichen Ortszuschlag der Stufe 2 nunmehr nur noch als "entsprechende Leistung" behandelt wissen wollte (mit der Folge einer Auslösung der Konkurrenzregelung nur noch bei Erreichen einer bestimmten Mindesthöhe). Für eine solche Annahme bietet die Gesetzesänderung keinerlei Anhaltspunkte.

Die Gleichsetzung des Ortszuschlags der Stufe 2 mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG ergibt sich ferner aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) wurde für den Fall der Ortszuschlagsberechtigung beider Eheleute, die bis dahin jeweils Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 hatten, die Kürzungsregelung eingeführt als Sparmaßnahme im öffentlichen Dienst zur Konsolidierung der Haushalte. Mit der Änderung der Ortszuschlagsregelung für beiderseits im öffentlichen Dienst tätige Ehegatten sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hiermit bislang derselbe Tatbestand doppelt aus öffentlichen Kassen abgegolten wurde. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der sozialbezogene Charakter dieses Ortszuschlagsbestandteils die Beibehaltung einer solchen doppelten Abgeltung nicht zulässt (vgl. BT-Drs. 7/4127 S. 40). Der familienbezogene Zweck der Zulagen rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand (hier: die Ehe) nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst tätig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O.; Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 54, juris Rn. 44). Diese Begrenzung wird dadurch erreicht, dass der ehebezogene Anteil des Zuschlags bei jedem Ehegatten jeweils halbiert und ihnen so insgesamt einmal gewährt wird.

Die Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts würde demgegenüber bedeuten, dass nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 unter Umständen (bei Teilzeitbeschäftigung des angestellten Ehegatten) schon ganz geringfügige Unterschiede zwischen der Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 und der Differenz zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags der jeweiligen Tarifklasse zu einer Unanwendbarkeit der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG führen würden, dem beamteten Ehegatten deshalb der volle Familienzuschlag und dem angestellten Ehegatten weiterhin der halbe ehebezogene Bestandteil der Ortszuschlagsstufe 2 zustehen würde, mithin also deutlich mehr als ein voller Familien- oder Ortszuschlag. Ein solches Ergebnis erscheint fern liegend und würde mit der gesetzlichen Intention der Konkurrenzregelung (keine "Doppelzahlung" für ein und denselben Sachverhalt) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Konflikt geraten, das die hälftige Kürzung des Zuschlags durch die Konkurrenzregelung ausdrücklich als "Kappungsgrenze" bezeichnet hat, die nicht überschritten werden dürfe (Urteil vom 1. September 2005, a.a.O., Rn. 8).

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass durch die nur hälftige Gewährung des ihm zustehenden Familienzuschlags und die hälftige Gewährung des ehebezogenen Ortszuschlages für seine Ehefrau ihnen zusammen weniger (rund 3,50 DM monatlich) gewährt worden sei als der volle Familienzuschlag der Stufe 1. Diese Folge, die sich aus einer unterschiedlichen Eingruppierung der Eheleute ergeben kann und aus Sicht des Beamten und des ihm zustehenden Familienzuschlags sowohl "nachteilig" (bei einem höheren Familienzuschlag als der dem Ehegatten gewährte Ortszuschlag) als auch "vorteilhaft" (bei einem niedrigeren Familienzuschlag als der dem Ehegatten gewährte Ortszuschlag) sein kann, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Sie ist angesichts der marginalen Auswirkungen unbedenklich (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 47; BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 - juris Rn. 19, mit dem die - vom Kläger nur angeführte - Rechtsprechung im Urteil vom 6. August 1998 - 6 AZR 166/97 - fortgeführt und ergänzt worden ist; s. ferner Schwegmann/Summer, BBesG § 40 Rn. 12 und Fn. 130) und kann im Übrigen keinesfalls dazu führen, dass wegen einer Differenz von wenigen DM bzw. Euro statt des hälftigen der volle Familienzuschlag beansprucht werden könnte.

Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung für das von ihm vertretene Verständnis des § 40 Abs. 4 BBesG das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG ins Feld führen will, vermag dies einen Anspruch nicht zu begründen. Die gesetzliche Regelung ist, wie ausgeführt, von der Erwägung getragen, dass der Lebenssachverhalt der Ehe bei beiderseits im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten nur einmal berücksichtigt wird und deshalb jedem Ehegatten nur der hälftige ehebezogene Anteil des Familien- oder Ortszuschlags zusteht. Der Kläger begehrt keine insoweit gleiche Behandlung, sondern eine Bevorzugung gegenüber diesem Regelfall, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre.

Insgesamt ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Konkurrenzregelung im Falle des Klägers schon deshalb eingreift, weil seiner Ehefrau im fraglichen Zeitraum ein Ortszuschlag der Stufe 2 zustand, der dem Familienzuschlag der Stufe 1 im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG gleichzusetzen ist, ohne dass es auf die Höhe dieses Ortszuschlages ankommt.

2. Im Übrigen würde sich an dem Ergebnis nichts ändern, wenn der der Ehefrau des Klägers gewährte Ortszuschlag der Stufe 2 infolge des Inkrafttretens des Reformgesetzes von 1997 ab dem 1. Juli 1997 als eine entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zu behandeln wäre. Für diesen Fall kommt es darauf an, ob der Ehefrau eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags "zustünde". Das ist hier bei sachgerechter Auslegung der Vorschrift der Fall.

Die Formulierung "zustünde" ist zunächst dahin zu verstehen, dass danach zu fragen ist, in welcher Höhe dem Ehegatten, hier der Ehefrau des Klägers, die Leistung vor Anwendung der jeweils maßgeblichen Kürzungsregel zustünde (vgl. nur Schwegmann/Summer, a.a.O., Rn. 12 c). Davon gehen übereinstimmend auch die Beteiligten des Verfahrens aus. Das führt dazu, dass bei einem vollzeitbeschäftigten angestellten Ehegatten eines Beamten der volle ehebezogene Anteil des Ortszuschlags in Ansatz zu bringen ist, der immer über der Mindesthöhe des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG liegt, also höher ist als die Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Ortszuschlags. Bei einem Beamten mit einem vollzeitbeschäftigten angestellten Ehegatten wäre also im Ergebnis durch die Rechtsänderung zum 1. Juli 1997 auch dann keine Änderung hinsichtlich des ihm zustehenden Zuschlags eingetreten, wenn man den Ortszuschlag der Stufe 2 des Ehegatten als entsprechende Leistung ansieht. Der Familienzuschlag des Beamten würde ebenso wie zuvor der ehebezogene Bestandteil des Ortszuschlags der Stufe 2 zur Hälfte gewährt, nun allerdings nicht mehr nach Variante 1, sondern - unter der Prämisse der Unanwendbarkeit dieser Variante - nach Variante 3 der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG.

Die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht dazu, dass dem Kläger und seiner Ehefrau zusammen einer höherer Familien- bzw. Ortszuschlag zusteht als einem beiderseits vollbeschäftigten Ehepaar. Der Ehefrau des Klägers stand, wie nunmehr auch die Beklagte erkannt hat, auf Grund der Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit auch der Ortszuschlag nur anteilig zu, und zwar zur Hälfte (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 BAT/MTA). Insoweit gilt für teilzeitbeschäftigte Angestellte nichts anderes als für teilzeitbeschäftigte Beamte (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG). Die Konkurrenzregelung des § 29 B Abs. 5 Satz 1 BAT/MTA wirkte sich auf den Ortszuschlag der Ehefrau nicht aus wegen der Regelung in § 29 B Abs. 5 Satz 2 BAT/MTA. Danach wird der aufgrund der Konkurrenzregelung nur zustehende hälftige ehebezogene Bestandteil des Ortszuschlags (also die Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2) bei mindestens hälftiger Beschäftigung nicht zusätzlich nach § 34 Abs. 1 BAT/MTA gekürzt. Entsprechendes gilt für teilzeitbeschäftigte Beamte (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG). Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich die Konkurrenzregelung bei im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten nicht mindernd auswirkt; sie erhalten trotz hälftiger Beschäftigung nicht etwa nur ein Viertel des ehebezogenen Bestandteils des Zuschlags, sondern (wie ein vollbeschäftigter Angestellter oder Beamter) den halben ehebezogenen Bestandteil des jeweiligen Orts- oder Familienzuschlags. Zwar war die Konkurrenzregelung auch ohne diese "Schutzklausel" für teilzeitbeschäftigte Beamte verfassungsgemäß (vgl. BverfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber bzw. die Tarifparteien wollten aber zur Förderung der Teilzeitarbeit gewährleisten, dass auch bei einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehepaar mit Teilzeitbeschäftigung zusammen ein voller Familien- bzw- Ortszuschlag zur Verfügung steht, solange sie zusammen die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., wonach der Schutz vor einer über die Hälfte hinausgehenden Kürzung des ehebezogenen Bestandteils des Zuschlags auch bei unterhälftiger Beschäftigung besteht). Dieses Ziel erreicht der Gesetzgeber bzw. erreichen die Tarifparteien, indem den Ehepartnern (solange sie zusammen mindestens eine volle Stelle ausfüllen) unabhängig von Voll- oder Teilzeitbeschäftigung des Einzelnen jeweils der halbe ehebezogene Bestandteil des Orts- oder Familienzuschlags gewährt wird und so beide zusammen einen vollen Orts- oder Familienzuschlag erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rn. 8 ff.).

Dieses Ergebnis würde verfehlt, wenn man bei einem teilzeitbeschäftigten Angestellten nur danach fragt, in welcher Höhe ihm der ehebezogene Bestandteil des Ortszuschlages ohne Anwendung der Konkurrenzregelung zustünde, eben weil die Konkurrenzregelung diesen Betrag nicht (weiter) mindert, sondern es auch bei Teilzeitbeschäftigten bei der Hälfte des vollen ehebezogenen Bestandteils des Ortszuschlags belässt. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, würde ihm der (ungekürzte) Familienzuschlag und seiner Ehefrau der hälftige ehebezogene Bestandteil des Ortszuschlags, zusammen also das rund anderthalbfache eines vollen Familien- bzw. Ortszuschlags zustehen. Diese Ansicht würde zu dem ersichtlich unhaltbaren Ergebnis führen, dass dem Kläger und seiner nur teilzeitbeschäftigten Ehefrau insgesamt ein höherer ehebezogener Zuschlag zustünde als im Falle einer Vollzeitbeschäftigung beider Ehepartner. Dass dies nicht dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 4 BBesG entsprechen kann, liegt auf der Hand. In einem solchen Fall ist deshalb danach zu fragen, welche entsprechende Leistung dem angestellten Ehepartner bei Vollzeitbeschäftigung vor Anwendung der Konkurrenzregelung "zustünde" (in diesem Sinne auch Schinkel/Seifert, a.a.O., Rn. 117; im Ergebnis ebenso Schwegmann/Summer, a.a.O. Rn. 12 c).

Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass seiner Ehefrau der ehebezogene Bestandteil des Ortszuschlags, also die volle Differenz zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags "zustünde", mithin ein Betrag, der im gesamten Zeitraum über der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags lag (vgl. im Einzelnen die im Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2005, dort S. 4, angegebenen Beträge), so dass die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zu einer Halbierung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei dem Kläger führt.

Durch die Einführung des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 und die Umstellung des beamtenrechtlichen Ortszuschlags auf einen Familienzuschlag hat sich mithin insoweit für den Kläger nichts geändert. Die Beklagte hat ihm zu Recht (weiterhin) nur den hälftigen ehebezogenen Bestandteil des Zuschlags (Familienzuschlag der Stufe 1) gewährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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