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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: OVG 4 B 5.06
Rechtsgebiete: SG, BGB, BBesG, VwV


Vorschriften:

SG § 7
SG § 24 Abs. 1
SG § 24 Abs. 1 Satz 1
SG § 24 Abs. 2 Satz 1
SG § 24 Abs. 2 Satz 2
SG § 30 Abs. 1 Satz 2
BGB § 208 a.F.
BGB § 249
BBesG § 69 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz
BBesG § 69 Abs. 2
VwV Nr. 1 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 B 5.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat im Wege schriftlicher Entscheidung am 11. Januar 2007 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer sowie die ehrenamtlichen Richter Sanner und Siering für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Februar 2002 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Schadensersatzforderung der Bundeswehrverwaltung.

Der Kläger stand von 1993 bis 1996 im Dienst der Beklagten als Soldat auf Zeit. Am 22. Dezember 1995 betrat er als stellvertretender Wachhabender gegen 5 Uhr den Ruheraum des Wachgebäudes, um den Soldaten K. zu wecken; dabei hielt er - vermutlich um den Wachsoldaten, die ihren ersten Wachdienst versahen, durch ein "lockeres" Auftreten zu imponieren - eine fertiggeladene Pistole in der Hand, die er auf den Soldaten K. richtete. Als er am Abzug der Pistole hantierte, löste sich ein Schuss und verletzte den Soldaten K. schwer. Der Kläger wurde daraufhin wegen vorsätzlicher Wachverfehlung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Wehrbereichsverwaltung VII hatte Anfang Juli 1996 die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Cottbus zur Einsicht sowie Anfang August 1996 deren Anklageschrift und Ende Juni 1998 die (erst- und zweitinstanzlichen) Strafurteile (jeweils in Kopie) zur Kenntnis erhalten. Die Beklagte hatte in Folge der Verletzung des Soldaten K. Aufwendungen für Krankentransporte, Heilbehandlung, Bezüge während der Dienstunfähigkeit und - im März 1999 von der Wehrbereichsverwaltung V festgesetzte - Versorgungsbezüge; dabei erfolgte eine Begleichung eines Teils der Krankenhausrechnungen Anfang 1996. Im Mai 1998 errechnete die Wehrbereichsverwaltung VII einen Schaden in Höhe von insgesamt knapp 27.000 DM, die sie erfolglos gegenüber einer Haftpflichtversicherung geltend machte. Die Wehrbereichsverwaltung VII forderte vom Kläger nach vorheriger Anhörung mit Leistungsbescheid vom 4. Juni 1999, zugestellt am 8. Juni 1999, die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.850 DM, nachdem sie zuvor den übersteigenden Betrag (18.052,81 DM) wegen fehlenden Versicherungsschutzes des Klägers erlassen hatte, und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 1999 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe grob fahrlässig seine Dienstpflichten verletzt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Anklageschrift sei erst Anfang August 1996 bei der Behörde eingegangen. Ferner sei der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber der Beklagten noch nicht rechtskräftig festgestellt, da dieser gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge Beschwerde erhoben habe. Für den Fall, dass der Kläger den geforderten Betrag nicht auf einmal zahlen könne, bot sie ihm unter Beifügung einer Anerkenntniserklärung Ratenzahlung an.

Der hiergegen am 19. Oktober 1999 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 4. Februar 2002 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei verjährt. Die Beklagte habe durch Begleichung von Krankenhausrechnungen bis zum 4. Juni 1996 den Ersatzanspruch gegenüber dem Geschädigten anerkannt, so dass der am 8. Juni 1999 zugestellte Leistungsbescheid die dreijährige Verjährungsfrist nicht mehr gewahrt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten.

Die Beklagte macht zur Begründung ihres Rechtsbehelfs im Wesentlichen geltend: Die Verjährungsregelung für den Fall der Schadensersatzleistung an Dritte finde keine Anwendung. Sie habe keinem Dritten Schadensersatz geleistet, sondern habe ihre ohnehin bestehende Pflicht zur truppenärztlichen Versorgung erfüllt und dabei durch Vertragsärzte gehandelt. Eine Verjährung im Übrigen scheide aus, da die zuständige Regressabteilung, die Wehrbereichsverwaltung Ost, Dezernat II 6, erst mit Erhalt des Strafurteils hinreichende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt habe. Der Ausgang des Strafverfahrens habe abgewartet werden müssen, da sich der Kläger auf verminderte Schuldfähigkeit wegen starker Übermüdung berufen habe und daher offen gewesen sei, ob er grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Dienstpflichten verletzt habe. Im Übrigen sei der Schadensumfang nicht bereits im März 1996 zu überblicken gewesen. Die Kosten der ärztlichen Behandlung seien teilweise erst danach angefallen oder, soweit sie vorher angefallen gewesen seien, überwiegend noch nicht an die zuständige Regressabteilung weitergeleitet worden. Jedenfalls sei die Berufung des Klägers auf Verjährung treuwidrig, da er das Verwaltungsverfahren bewusst verzögert habe.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Februar 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegen. Er bestreitet vorsorglich, dass der Beklagten die wesentlichen Umstände für die Inanspruchnahme des Klägers erst mit Übersendung des Strafurteils Ende Juni 1998 bekannt geworden seien. Die Verjährungseinrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Bereits zum Zeitpunkt des Anhörungsschreibens sei Verjährung eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch, den sie auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses mit Leistungsbescheid geltend machen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98 - ZBR 1999, 278, 279 m.w.N.). 1. Rechtliche Grundlage für die angefochtene Schadensersatzforderung der Beklagten ist § 24 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - also des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung VII vom 22. September 1999 - maßgeblichen geltenden Fassung. Hiernach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Cottbus (rechtskräftiges Urteil vom 12. Mai 1997), die sich der Senat zu eigen macht, hat der Kläger im Wachdienst geltende Befehle nicht befolgt. Damit hat er gegen Dienstpflichten - seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) - verstoßen. Außerdem hat er gegen die Pflicht zur Kameradschaft gegenüber dem verletzten Soldaten (vgl. § 12 Satz 2 SG) sowie gegen die in § 7 SG normierte Treuepflicht des Soldaten verstoßen. Die Treuepflicht gebietet es, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen, und wird objektiv verletzt, wenn - wie hier - ein Soldat durch rechtswidriges Handeln bei einem anderen Bediensteten seines Dienstherrn einen gesundheitlichen Schaden verursacht, für den der Dienstherr aufkommen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.).

Das für die Haftung nach § 24 Abs. 1 SG erforderliche Verschulden des Klägers ist gegeben. Es muss sich lediglich auf die Pflichtverletzung beziehen; der Soldat muss die Dienstpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muss sich das Verschulden nicht erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.). Der Kläger hat nach den Feststellungen des Landgerichts Cottbus, die sich der Senat auch insoweit zu eigen macht, vorsätzlich gegen die im Wachdienst geltenden Befehle verstoßen. Unabhängig hiervon dürfte der Kläger auch die Pflicht zur Kameradschaft und die Treuepflicht grob fahrlässig verletzt haben. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. Januar 1999 - 2 A 12287/98 - RiA 1999, 256, 257). Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Cottbus anzunehmen, weil der Kläger hiernach die Gefahr für Leib und Leben des Soldaten K. zwar "unbewusst fahrlässig" verursacht, dabei jedoch ein "hohes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung" gezeigt hat. Bereits das Amtsgericht Bad Liebenwerda war zu dem Schluss gekommen, dass die "besondere Leichtfertigkeit" zum Nachteil des Klägers zu werten sei. Angesichts des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Wachvorschriften bedarf es jedoch keiner Entscheidung mehr, ob der Kläger die Pflicht zur Kameradschaft und die Treuepflicht grob fahrlässig verletzt hat.

Die Beklagte hat auch einen Schaden erlitten. Maßgebend ist der dem § 249 BGB zu Grunde liegende Schadensbegriff; danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.). Hier betrugen allein die Kosten der Heilbehandlungen für den verletzten Soldaten mehr als 15.000 DM. Da die Beklagte diese Aufwendungen ohne die gesundheitliche Schädigung des Soldaten K. nicht hätte erbringen müssen, ist ihr jedenfalls insoweit ein mittelbarer Schaden entstanden. Dessen Umfang deckt mindestens die Heranziehung des Klägers zu einem Teilbetrag von lediglich 8.850 DM.

Der Schaden ist schließlich durch die Dienstpflichtverletzung adäquat kausal verursacht worden. Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.). Dies war hier der Fall. Hält derjenige, der einen Soldaten zum Wachdienst weckt, eine fertiggeladene Pistole in der Hand und richtet diese - auch nur spielerisch - auf den Soldaten, liegt die Möglichkeit, dass sich - insbesondere beim Hantieren am Abzug - ein Schuss löst und den Soldaten verletzt oder tötet, geradezu auf der Hand.

2. Ohne Erfolg macht der Kläger die Einrede der Verjährung geltend.

Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SG verjähren Ansprüche nach Absatz 1 in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Nach Satz 2 der Vorschrift tritt, wenn der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet hat, an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

a) Hier richtet sich die Verjährung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SG, weil die Sonderregelung des Satzes 2 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 2 C 1.92 - ZBR 1993, 335, 336; Lemhöfer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, Stand: Juli 2006, § 78 Rdnr. 53 c; Franke in: GKÖD, Bd. I, Stand: Juli 2006, K § 78 Rdnr. 56) nicht einschlägig ist. Die Beklagte hat nicht "einem Dritten Schadensersatz geleistet". Sie war hier unabhängig von der Verursachung des Behandlungsfalles durch den Kläger im Rahmen der freien Heilfürsorge zur Leistung an den geschädigten Soldaten K. verpflichtet. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BBesG in der hier maßgeblichen Fassung wird den Soldaten unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 SG, Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG gehört die truppenärztliche Versorgung zu den Sachbezügen der Soldaten. Sie wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt, d.h. die Maßnahmen werden vorrangig von der Bundeswehr mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt. Seit jeher besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Kosten für eine Behandlung außerhalb der Bundeswehr übernommen werden, wenn eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265, 266). Indem hier die Beklagte Rechnungen für (auch außerhalb der Bundeswehr erbrachte) Heil- oder Transportleistungen erstattet hat, ist sie - mangels weiterer Anhaltspunkte - lediglich ihrer Pflicht zur freien Heilfürsorge nachgekommen und hat gegenüber dem geschädigten Soldaten K. keinen Schadensersatz geleistet. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 2 SG bestätigen dies. Der Gesetzgeber erblickt den dem Dienstherrn mittelbar entstandenen Schaden darin, dass er auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung dem durch den Beamten unmittelbar geschädigten Dritten Ersatz zu leisten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1976 - BVerwG II C 55.73 - BVerwGE 50, 102, 112 zu § 84 Abs. 2 Satz 2 LBG NW). Die Eintrittspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Dritten und damit der (mittelbare) Schaden des Dienstherrn sollen als Folge des schädigenden Verhaltens des Beamten, nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit, in "eindeutiger" Weise feststehen. Leistet der Dienstherr jedoch auf eine unabhängig von etwaigen Schadensersatzpflichten bestehende Pflicht (zur freien Heilfürsorge), so fehlt es an einer eindeutigen Anknüpfung an eine Pflicht zum Schadensersatz.

b) Eine Verjährung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SG ist nicht eingetreten.

Die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SG maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist erst dann vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage gegen eine bestimme Person - und sei es nur mit einer Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erheben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.). Die Kenntnis setzt allerdings nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Schadens überblickt. Es genügt, dass er den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet. Das gilt selbst für solche Folgezustände, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 21.87 - BverwGE 81, 301, 303). Die erforderliche Kenntnis muss das für die Verfolgung des Schadenersatzanspruchs zuständige Organ des Dienstherrn erlangt haben. Im Bereich der Bundeswehr genügt deswegen nicht schon die Kenntnis des nächsten Dienstvorgesetzten, sondern erst die Kenntnis fachaufsichtsführender Dienststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999, a.a.O.; a.A. Beckmann, a.a.O., S. 186 ff.).

Nach diesen Maßstäben hatte eine Kenntnis im Sinne der Vorschrift frühestens mit Eingang der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Cottbus bei der Wehrbereichsverwaltung VII - am 3. Juli 1996 - vorgelegen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Wehrbereichsverwaltung VII Kenntnis von den Tatsachen und der ersatzpflichtigen Person, die eine Klage gegen diese möglicherweise hätte erfolgreich erscheinen lassen können. Da - gerechnet von diesem Zeitpunkt - die dreijährige Verjährungsfrist mit Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides am 8. Juni 1999 noch nicht verstrichen war, kann dahinstehen, ob auf einen noch späteren Zeitpunkt, etwa den Eingang der Anklageschrift oder des Urteils, abzustellen ist.

c) Unabhängig hiervon wäre auch nach § 24 Abs. 2 Satz 2 SG eine Verjährung nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Unrecht von einem Anerkenntnis der Beklagten ausgegangen. Es fehlt aus den oben zu a) dargelegten Gründen an der erforderlichen klaren und unzweideutigen Erklärung der Beklagten, dass sie dem Soldaten K. gegenüber eine Schadensersatzpflicht eingestehen will (vgl. die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dem Begriff des Anerkenntnisses in der Verjährungsvorschrift des § 208 BGB a.F. [nunmehr § 212 BGB n.F.], etwa Urteile des BGH vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00 - NJW 2002, 2872, 2873 und vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - NJW 1997, 516, 517; vgl. a. OLG Celle, Urteil vom 26. Juli 2006 - U 87/06 - Juris; Grothe in: MK-BGB, 5. Aufl. 2006, § 212 Rdnr. 6). Die Beklagte ist vielmehr, wie ausgeführt, lediglich ihrer Pflicht zur freien Heilfürsorge nachgekommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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