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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: OVG 4 L 17.05
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 2
VwGO § 98
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 L 17.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 21. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Kläger.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere nicht von § 146 Abs. 2 VwGO erfasste Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der Person des Sachverständigen Prof. Dr. H. zu Recht abgelehnt.

Nach § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Der hier geltend gemachte Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) setzt voraus, dass hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 6 B 53.98 - Juris Rn. 3 m.w.N.). Eine Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann etwa berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - Juris).

Nach diesem Maßstab ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet. Der Kläger trägt hierzu zusammengefasst vor (Schriftsätze vom 22. März, 28. April, 29. April, 21. Juni, 1. August und 29. November 2005 sowie vom 7. Februar 2006; vgl.a. die Schriftsätze im Berufungszulassungsverfahren OVG 4 N 106.05 vom 4. August und 10. Oktober 2005 sowie 7. Februar, 13. April und 8. Juni 2006), die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus Folgendem: Der Sachverständige verschleiere in seinem Gutachten, dass er den Kläger nicht selbst untersucht habe, sondern allein Prof. Dr. B. die Untersuchungen vorgenommen habe (dazu im Folgenden 1.). Außerdem habe er ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe auf eine eigene Untersuchung verzichtet, obwohl er diese vorher für erforderlich gehalten habe (2.). Des Weiteren mache sein Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es ihm nicht um eine objektive Begutachtung gegangen sei, sondern darum, sein Gutachten um jeden Preis zu verteidigen; insbesondere habe er zu den Untersuchungseinladungen und zu Gesprächsvermerken mit Prof. Dr. B. unwahr ausgesagt (3.). Darüber hinaus sei das Gutachten mangelhaft, weil das psychiatrische Gutachten ohne eine eigene Untersuchung des Sachverständigen nicht hätte erstellen werden dürfen, mit Einschränkungen versehen und damit untauglich sei, die privatärztlichen Stellungnahmen von Anfang 2004, die Prof. Dr. B. übergeben worden seien, nicht erwähne und eine chronische Anpassungsstörung feststelle, die definitionsgemäß nicht existieren könne (4.).

Die vom Kläger vorgetragenen Umstände rechtfertigen bei "vernünftiger Würdigung" nicht die von ihm gehegte Besorgnis, der Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, die Begutachtung objektiv vorzunehmen.

1. Dies gilt zunächst für seine Rüge, der Sachverständige habe den Umstand verschleiert, dass die Untersuchungen nicht durch ihn, sondern durch Prof. Dr. B. durchgeführt worden seien. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Auf Seite 2 des Gutachtens wird zu III. ("Quellen") ausdrücklich angegeben, dass die psychiatrische Untersuchung des Klägers am 8. Januar, 15. Januar und 3. Februar 2004 von Prof. Dr. B. durchgeführt worden sei. Außerdem wird auf Seite 11 zu VI. ("Diagnostische Erörterung") ausdrücklich zum Untersuchungsverlauf angemerkt, dass die Untersuchung an insgesamt vier Terminen geplant gewesen sei, der Kläger zu den genannten Terminen vereinbarungsgemäß erschienen und das Nichtwahrnehmen der folgenden Termine von ihm jeweils verfahrenstechnisch begründet worden sei. Die vorliegenden diagnostischen Erörterungen basierten daher auf den Erkenntnissen dieser drei Untersuchungstermine sowie der Gerichtsakten. Die von den Gutachtern geplante weiterführende Diagnostik habe nicht erfolgen können, so dass eine gewisse Befundunsicherheit bestehe und die diagnostische Erörterung vorbehaltlich dieser Einschränkung erfolge. Bei dieser Sachlage kann bei der gebotenen vernünftigen Würdigung von einer Verschleierung keine Rede sein. Vielmehr hat der Sachverständige ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen und sogar selbst die sich hieraus seiner Meinung nach ergebenden Einschränkungen betont.

2. Soweit der Kläger bemängelt, der Sachverständige habe ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe auf eine eigene Untersuchung verzichtet, obwohl er diese vorher für erforderlich gehalten habe, sind Zweifel an dessen Unbefangenheit ebenfalls nicht dargetan. Zwar hat der Sachverständige mit Schreiben vom 10. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht mitgeteilt, er habe Herrn Prof. Dr. B. als Hilfsperson hinzugezogen, werde aber den Kläger selbstverständlich im Rahmen des geplanten vierten und letzten Untersuchungstermins persönlich ausführlich explorieren und untersuchen; entsprechend hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, er habe es für die Erstellung eines guten Gutachtens als beauftragter Gutachter für erforderlich gehalten, durch eigene Befunderhebung sich selbst ein abschließendes Bild zu machen (Terminprotokoll S. 3). Hierzu ist es jedoch aus Gründen nicht mehr gekommen, die rein "verfahrensmäßiger" Natur waren und eine Voreingenommenheit des Sachverständigen bei vernünftiger Würdigung als fern liegend erscheinen lassen.

Der Kläger hat, nachdem er die ersten Untersuchungstermine vereinbarungsgemäß wahrgenommen hatte, in der Folge am Untersuchungsverfahren nicht mehr ausreichend mitgewirkt, weil er den geplanten letzten, mehrmals neu angesetzten Untersuchungstermin stets abgesagt hatte - mit der Begründung, er wolle vorher Akteneinsicht nehmen. Dieses Akteneinsichtsgesuch bezog sich zunächst allgemein auf "Akteneinsicht", dann laut Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2004 lediglich auf die Gerichtsakte, nicht die Unterlagen des Gutachters, dann auf die "medizinische Akte" (Schreiben vom 18. August 2004) und schließlich, nachdem alle genannten Akten eingesehen wurden, auf den bei der Charité geführten Vorgang über "Schriftwechsel mit dem Verwaltungsgericht". In diesem Zusammenhang sei erwähnt, das die nunmehr erstmals vorgebrachte Behauptung des Klägers, er habe vor Gutachtenerstellung keine Einsicht in die Gerichtsakte erhalten, weil die Gerichtsakte beim Gericht verblieben sei, und sein Antrag sei insoweit unbeschieden geblieben (Schriftsatz vom 27. Februar 2006 und 13. April 2006), unsubstantiiert erscheint. Der Kläger hatte unter dem 30. September 2004 gegenüber Prof. Dr. B. auf das Gesuch auf Einsicht in die Gerichtsakte verwiesen und eine vorherige Fortsetzung der Untersuchung verweigert. Daraufhin hat ihm das Verwaltungsgericht am 18. Oktober 2004 mitgeteilt, dass er beim Sachverständigen in die Gerichtsakte Einsicht nehmen könne. Die Gerichtsakte war bereits unter dem 13. November 2003 an den Sachverständigen übersandt worden und lag dort vor. Die Einsichtnahme erfolgte am 3. November 2004. Später erbat der Kläger dann noch eine weitergehende Einsicht in "die medizinische Akte" (s.o.). Vor diesem Hintergrund sind die jetzigen Ausführungen zu einer vermeintlich unterbliebenen Einsicht in die Gerichtsakte vor der Gutachtenerstellung nicht nachvollziehbar.

Es spricht viel dafür, dass das Verhalten des Klägers nicht gerechtfertigt war, weil nicht ersichtlich ist, dass für die Begutachtung durch den Sachverständigen eine vorherige Akteneinsicht durch den Kläger erforderlich war. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang "aus der Rückschau" allein genannte Grund, er hätte den mit Anschreiben an den Sachverständigen vom 13. November 2003 geäußerten Zweifeln des Gerichts "angemessen entgegentreten" und im Gespräch mit dem Gutachter auf eine "stärkere Einbeziehung" der privatärztlichen Atteste vom 1. und 11. März 2002 "dringen" können (Schriftsatz vom 7. Februar 2006, S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger hatte insoweit schon keine Veranlassung, Zweifeln des Gerichts ("inwieweit trotz der Anfang 2002 aufgenommenen Therapie eine solche Prognose zu dem genannten Zeitpunkt noch berechtigt gewesen war, vgl. insbesondere die ärztlichen Bescheinigungen ... vom 1. und 11. März 2002") entgegenzutreten, weil diese sich nicht auf ein Vorbringen des Klägers bezogen, sondern im Sinne seiner Rechtsauffassung auf die behördliche Annahme, der Kläger sei im Zeitpunkt der vorzeitigen Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen. Der Kläger musste auch nicht für eine "stärkere Einbindung" der genannten privatärztlichen Stellungnahmen sorgen, weil diese ausdrücklich in dem gerichtlichen Anschreiben an den Sachverständigen hervorgehoben waren und bei gutachterlich zu klärender Dienstunfähigkeit ohnehin davon auszugehen ist, dass die in den Akten befindlichen einschlägigen privatärztlichen Stellungnahmen eine Bedeutung für die Begutachtung und damit den Sachverständigen haben.

Ob der Kläger die (geplante) letzte Untersuchung unberechtigterweise vereitelt hat, kann aber letztlich dahinstehen, da der Sachverständige nach dem weiteren Gang der Dinge das Gutachten aus nachvollziehbaren Gründen ohne die geplante letzte (persönliche) Untersuchung erstellt hat. Denn das Verwaltungsgericht hatte ihm zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung eine Frist zur Abgabe des Gutachtens bis zum 10. Januar 2005 gesetzt (Schreiben des Vorsitzenden vom 30. August 2004, s. auch das Schreiben des Berichterstatters vom 15. Januar 2005) und der Sachverständige war sich nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trotz des nicht durchgeführten letzten Untersuchungstermins sicher, dass eine Begutachtung allein auf der Grundlage der tatsächlich durch Prof. Dr. B. durchgeführten Untersuchungen und der Durchsicht des Aktenmaterials erfolgen konnte (vgl. Terminprotokoll S. 3). Bei dieser Sachlage war eine Befangenheit des Sachverständigen nach vernünftiger Betrachtung nicht zu besorgen, weil der Verzicht auf die zunächst geplante abschließende persönliche Untersuchung keine Voreingenommenheit des Sachverständigen bedeutete. Der Sachverständige hat vielmehr auf diesen Umstand, die dafür bestehenden Gründe und die Konsequenzen, nämlich einen nur eingeschränkten Untersuchungsbefund und eine gewisse Befundunsicherheit, in dem Gutachten ausdrücklich hingewiesen. Insoweit betreffen die vom Kläger gerügten Umstände des Zustandekommens des Gutachtens nicht die Frage einer Befangenheit des Sachverständigen, sondern die vom Gericht zu würdigende Aussagekraft des Gutachtens.

3. Die Rüge über das Aussageverhalten des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vermag die Annahme, dass der Sachverständige nicht in der Lage gewesen sei, die Begutachtung objektiv vorzunehmen, ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Einwand stützt sich bereits auf einen unzutreffenden Sachverhalt. Der Sachverständige hat zu keiner Zeit erklärt, er habe den Kläger (erst recht nicht mehrfach) persönlich oder zu einer persönlichen Untersuchung eingeladen noch dass Vermerke über seine Gespräche mit Prof. Dr. B. gefertigt und zu den Akten genommen worden seien. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, der Kläger sei nach der zuletzt erfolgten Untersuchung (durch Herrn Prof. Dr. B.) wiederholt zu anderen Terminen eingeladen worden. Zudem hat er ausdrücklich erklärt, die Einladungen zu dem geplanten letzten Untersuchungstermin, der von ihm unter Assistenz von Herrn Prof. Dr. B. wahrgenommen werden sollte, hätten nicht erkennen lassen, ob die Untersuchung von ihm oder Prof. Dr. B. durchgeführt werden sollte. Dies wird im Übrigen vom Akteninhalt bestätigt. Außerdem hat er lediglich angegeben, dass er nach jeder Untersuchung durch Herrn Prof. Dr. B. das Ergebnis mit diesem besprochen sowie dessen Aufzeichnungen gesehen habe; von Gesprächsvermerken war keine Rede. Der Sachverständige hat auch nicht etwa "eingeräumt", nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob (überhaupt) eine schriftliche Einladung an den Kläger ergangen sei. Diese vom Kläger in der Zulassungsbegründung nicht vollständig wiedergegebene Passage der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bezog sich ausdrücklich nur auf die Zeit "nach der Akteneinsichtnahme", also nach dem 3. November bzw. 20. Dezember 2004, und steht deshalb nicht im Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen des Sachverständigen.

Soweit der Kläger einwendet, es hätten nur zwei Untersuchungstermine bei Herrn Prof. Dr. B. stattgefunden, ist die Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen gleichfalls nicht gerechtfertigt. Das Gutachten führt sowohl unter den Quellen (S. 2) als auch unter den Anmerkungen zum Untersuchungsverlauf (S. 11) ausdrücklich drei Untersuchungstermine - 8. Januar, 15. Januar und 3. Februar 2004 - auf. Entsprechend (nachvollziehbar) hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach dem Gutachten hätten drei Termine stattgefunden und er könne sich nicht näher erklären, warum in seinem Schreiben vom 10. Juni 2004 nur von zwei Untersuchungsterminen die Rede gewesen sei; hierzu müsste er in den Terminkalender schauen, den er nicht dabei habe. Für das Ergebnis der Untersuchungen und des Gutachtens sei dies jedoch wegen der Art und Weise der Untersuchungen unerheblich. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit sind hierbei nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Befangenheitsantrag mit Schriftsatz vom 22. März 2005 (S. 1) die Zahl von drei Untersuchungstermine nicht in Abrede gestellt hat (sondern dort selbst von drei Untersuchungsterminen spricht) und auch sonst nicht klargestellt hat, an welchen zwei der drei genannten Termine er nur untersucht worden sein soll. Im Übrigen beruht die im Schreiben des Sachverständigen vom 10. Juni 2004 genannte Zahl von zwei Untersuchungsterminen möglicherweise auf einer bloßen Übernahme der Angabe des Klägers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Mai 2004, auf den sich das Schreiben des Sachverständigen bezieht.

4. Soweit der Kläger einwendet, das Gutachten sei (fachlich) mangelhaft, ist das Vorbringen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens begründen regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil sie nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betreffen und ihnen beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - Juris Rn. 14). Selbst wenn also der Sachverständige etwa, wie der Kläger meint, gegen seine Pflicht zur persönlichen und eigenverantwortlichen Erstellung des Gutachtens verstoßen hätte, rechtfertigte dies nicht ohne weiteres das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit (vgl. hierzu OLG Thüringen, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 4 W 399/05 - Juris Rn. 10 f.). Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der vom Sachverständigen hinzugezogene Mitarbeiter, Prof. Dr. B., in seiner Person, wäre er selbst zum Sachverständigen bestellt worden, einen Ausschluss- bzw. Ablehnungsgrund erfüllen würde und dem Sachverständigen dieses hätte bekannt sein können. Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die geltend gemachten Fehler Ausdruck einer insgesamt oberflächlichen Arbeitsweise oder gar einer gezielten Ausnutzung vorhandener Wertungsspielräume zu Lasten des Klägers sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1998, a.a.O., Rn. 5). Darauf, ob die Vorwürfe der Sache nach berechtigt sind, kommt es danach nicht (mehr) an. Sie betreffen vielmehr - wie ausgeführt - die tatrichterliche Würdigung der Aussagekraft des Gutachtens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil insoweit eine Festgebühr bestimmt ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnises zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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