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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: OVG 4 L 29.07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 17 Abs. 3 a.F.
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 L 29.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock am 11. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 12.707,76 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 19.061,64 Euro zu hoch festgesetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 u.a. -, juris Rn. 3, vom 7. April 2005 - 2 KSt 1.05 u.a. -, juris Rn. 2, und vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 - juris Rn. 5 ff.), der der Senat folgt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. April 2007 - OVG 4 N 15.06 -), ist der Streitwert bei Klagen, mit denen Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung dem Grunde nach geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), in Anwendung des § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der bewilligten und der erstrebten Zahlung zu bemessen. Für eine Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht eine bezifferte Geldleistung im Streit steht, kein Raum (BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2005 und 13. September 1999, a.a.O.; Senatsbeschluss wie zitiert). In diesen Fällen dient die erstrebte gerichtliche Entscheidung regelmäßig - so auch hier - allein der Klärung einzelner Rechtsfragen, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird. Wird über den geltend gemachten Anspruch nur dem Grunde nach entschieden, sind weitere Streitigkeiten nicht ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999, a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Diese zu § 17 Abs. 3 GKG a.F. angestellten Erwägungen sind auch für die inhaltsgleiche Regelung des § 42 Abs. 3 GKG maßgeblich (so im Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 20. September 2006, a.a.O.).

In Abkehr von seiner bisherigen Praxis (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.) geht der Senat bei der Berechnung des Zweijahresbetrages nicht mehr vom 26-fachen, sondern nur noch vom 24-fachen Monatsbetrag der Differenz aus (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2007 - 21 E 1431/06 -, juris Rn. 5 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 Q 40/06 -, juris Rn. 24; OVG Weimar, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 2 KO 183/07 -, juris Rn. 3 jeweils im Anschluss an BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 22.05 - [anders noch Beschluss vom 20. September 2006, a.a.O. Rn. 4]; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 2 B 72.06 - Rn. 7; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 14 B 00.362 -, juris Rn. 4). Gegen die Berücksichtigung einer zusätzlichen (13.) Zahlung pro Jahr spricht, dass die jährliche Sonderzahlung zwischenzeitlich deutlich reduziert worden ist und sich jedenfalls im Land Berlin der Streit um erhöhte Besoldung oder Versorgung auf die Höhe der Sonderzahlung regelmäßig nicht mehr auswirkt, weil diese nur noch als Pauschalbetrag gezahlt wird (vgl. §§ 5 f. SZG). Danach ergibt sich hier ein Streitwert von (24 x 529,49 Euro =) 12.707,76 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3.

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