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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: OVG 4 N 150.05
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfGBbg, BeamtVG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwVfGBbg § 3
VwVfGBbg § 9
VwVfGBbg § 48 Abs. 2 Satz 2
VwVfGBbg § 48 Abs. 4 Satz 1
VwVfGBbg § 48 Abs. 5
BeamtVG § 49 Abs. 1
BeamtVG § 49 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 150.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht von Lampe und die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Hoock am 10. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 76.628,76 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf das die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Vortrag des Klägers zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf; er stellt einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164).

a) Die Oberfinanzdirektion Cottbus war für die Rücknahme des Bescheids des Präsidenten des Landesrechnungshofs über die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers vom 23. Februar 1994 sachlich zuständig. Es trifft zwar zu, dass die sachliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Cottbus nicht auf § 48 Abs. 5 VwVfGBbg gestützt werden kann; wie die Bezugnahme auf § 3 VwVfGBbg verdeutlicht, regelt die Vorschrift nur die örtliche, nicht aber die sachliche Zuständigkeit zur Rücknahme eines Verwaltungsakts. Letztere richtet sich vorrangig nach den Zuständigkeitsregeln des jeweiligen Fachrechts; lässt sich diesen keine hinreichend klare Aussage entnehmen, ist auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Dabei ist für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zur Rücknahme allein die Rechtslage im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung maßgebend (vgl. BVerwGE 110, 226, 230 f.; auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rn. 254, 257a; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 48 Rn. 164).

Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sich aus § 49 Abs. 1 BeamtVG (vgl. Plog/Wiedow/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: November 2005, § 49 BeamtVG Rn. 6); im Land Brandenburg ist sie seit dem 21. Februar 1997 für die Versorgungsberechtigten des Landes auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 28. Januar 1997 - BeamtVZV -, GVBl. II S. 53). Ob die sachliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Cottbus auch für die Rücknahmeentscheidung auf diese Bestimmungen gestützt werden kann, wofür der weit gefasste Wortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sprechen könnte ("... entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit"), bedarf keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls ergibt sich aus den - gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden - allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass über die Rücknahme von der Oberfinanzdirektion Cottbus als derjenigen Behörde zu entscheiden war, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig gewesen wäre (vgl. BVerwGE 110, 226, 231).

Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich der vormals sachlich zuständig gewesene Präsident des Landesrechnungshofs auf Anfrage des Klägers mit dem Bescheid über die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vom 23. Februar 1994 erneut befasst und diesen mit Schreiben vom 27. Februar 1995 nicht zurückgenommen hat. Bei dem Rücknahmeverfahren handelt es sich um ein selbständiges Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfGBbg, nicht hingegen um eine Fortsetzung desjenigen Verfahrens, das zum Erlass des - gegebenenfalls - rechtswidrigen Verwaltungsakts geführt hat (vgl. BVerwGE 110, 226, 231; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 252; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 162). Das Rücknahmeverfahren setzt mithin ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren voraus, das typischerweise mit dem Erlass eines Verwaltungsakts seinen Abschluss findet. Für die seit dem Inkrafttreten der BeamtVZV bestehende sachliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Cottbus für die Rücknahmeentscheidung ist der zwischen dem Schreiben des Präsidenten des Landesrechnungshofs vom 27. Februar 1995 und dem Erlass des Rücknahmebescheids vom 15. Juli 1998 vergangene Zeitraum ohne Bedeutung.

b) Soweit der Kläger sein Vertrauen auf die erneute Befassung des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit dem Bescheid vom 23. Februar 1994 zu Beginn des Jahres 1995 in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend gewürdigt sieht und aus dem Verhalten des Präsidenten des Landesrechnungshofs eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis ableitet, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich zwar mit der Frage der Verwirkung nicht beschäftigt; ihre Klärung hätte allerdings nicht zur Annahme einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis geführt.

Eine Verwirkung setzt voraus, dass das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, NJW 1995, 703, 706). Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis, die unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg möglich ist, kann in besonderen Ausnahmefällen auch dann zu bejahen sein, wenn die zur Rücknahme befugte Behörde sich ein bestimmtes Verhalten derjenigen Behörde zurechnen lassen muss, die den Erlass des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts zu verantworten hat (vgl. BVerwGE 110, 226, 236; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 104, 119; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 158).

So liegt der Fall des Klägers indes nicht. Aus dem Verhalten des Präsidenten des Landesrechnungshofs nach Erlass des Bescheids vom 23. Februar 1994 durfte der Kläger nicht berechtigterweise den Schluss ziehen, der ihn begünstigende Bescheid werde nicht mehr zurückgenommen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Schreiben des Präsidenten des Landesrechnungshofs vom 27. Februar 1995. Es beantwortet eine Anfrage des Klägers vom 3. Januar 1995, in der er wegen der seit seiner Einstellung eingetretenen Änderung der Rechtslage, deren Bedeutung ihm für seinen Fall nicht nachvollziehbar sei, um verbindliche Ermittlung seiner Versorgungsansprüche zum 31. Dezember 1994 bittet. Die vom Kläger gewünschte verbindliche Auskunft über seine Versorgungsansprüche gibt das Antwortschreiben des Präsidenten des Landesrechnungshofs allerdings nicht. Es wiederholt lediglich den Inhalt des Bescheids vom 23. Februar 1994 über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten des Klägers und teilt den sich auf dieser Grundlage ergebenden Ruhegehaltsatz mit, ohne in eine inhaltliche Überprüfung der damaligen Entscheidung einzutreten. Darüber hinaus enthält es in anderem Zusammenhang allgemeine Rechtsausführungen über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Insbesondere wird auf diejenige - auch für die Beamten des Landesrechnungshofes geltende - Regelung hingewiesen, die eine Anerkennung der Vordienstzeiten des Klägers ausschließt, nämlich darauf, dass Zeiten, die der Beamte vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt werden, soweit diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und zu einem Rentenanspruch führen. Angesichts dieses Aussagegehalts konnte das Schreiben vom 27. Februar 1995 nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts nicht als vorbehaltlose "Bestätigung" des Bescheids vom 23. Februar 1994 verstanden werden.

c) Schließlich werden auch mit dem Vortrag des Klägers, er habe im Vertrauen auf die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit Bescheid vom 23. Februar 1994 im Sommer 1995 das Amt des Finanzministers des Landes Brandenburg abgelehnt und insoweit eine unumkehrbare Vermögensdisposition getroffen, ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Es kann offen bleiben, ob die Darstellung des Klägers zutrifft, wonach sein Vertrauen in den Bestand des Bescheids vom 23. Februar 1994 für seine Entscheidung, das ihm möglicherweise angetragene Ministeramt abzulehnen, ursächlich war (zum Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Vermögensdisposition und Vertrauen vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 146). Jedenfalls fehlt es an einer Vermögensdisposition im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg. Als Vermögensdisposition zählt zwar jedes Verhalten oder Unterlassen, das Auswirkungen auf den Vermögensstand hat; es muss allerdings die Lebensführung des Betroffenen einschneidend berühren und wesentliche Auswirkungen auf seine tatsächlichen Lebensverhältnisse haben, die nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können. Dabei kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 148, 150; Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 48 Rn. 96).

Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers lassen sich diese Voraussetzungen nicht feststellen. Der Vortrag des Klägers, wonach er als Finanzminister unter Umständen weit über das gewöhnliche Renteneintrittsalter hinaus im Amt geblieben wäre und infolgedessen eine vergleichsweise günstigere Versorgungssituation erzielt hätte, ist rein spekulativ. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Dauer der Wahrnehmung eines politischen Amtes auch von solchen Faktoren abhängt, die dem Einflussbereich des Amtsinhabers entzogen sind. Zudem hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass seine Versorgungssituation als Landesminister wirtschaftlich günstiger als die von ihm (nach Rücknahme des Bescheids vom 23. Februar 1994) erlangte Beamtenversorgung gewesen wäre, mithin sich die Ablehnung des Ministeramts als wirtschaftlich nachteilig erwiesen hat. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger, dessen Versorgung auch nach Rücknahme des Bescheids vom 23. Februar 1994 gesichert ist, durch Ablehnung eines Ministeramts die für eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg erforderliche einschneidende und unabänderliche Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund konnte durch - hier unterstellten - Verzicht auf das Amt eines Landesministers schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg, hinter dem das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids vom 23. Februar 1994 zurückzutreten hätte, nicht begründet werden. 2. Der Zulassungsantrag legt besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dar (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Würdigung der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte der Verwirkung und des Vertrauensschutzes begründet keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten, zu deren Klärung es eines Berufungsverfahrens bedarf. Auf die nach Ansicht des Klägers als rechtlich und tatsächlich schwierig zu bewertenden Umstände, die dazu führten, dass er nicht Finanzminister des Landes Brandenburg geworden ist, kommt es aus den unter 1 c) dargelegten Gründen nicht an.

3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Diese liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufwirft, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Der Vortrag des Klägers, wonach obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, welche Behörde für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach einem Wechsel der Behördenzuständigkeit zuständig ist, wenn die ursprünglich für den Erlass zuständige Behörde den Verwaltungsakt Jahre vor dem Zuständigkeitswechsel erneut überprüft und nicht zurückgenommen, sondern bestätigt hat, genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage ist schon nicht klärungsbedürftig. Sie ist höchstrichterlich bereits dahingehend beantwortet, dass über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts diejenige Behörde zu entscheiden hat, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig ist (vgl. BVerwGE 110, 226, 231). Zwar kann auch eine vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Rechtsfrage grundsätzlich neu zur Entscheidung gestellt werden; hierfür müssten aber erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu einer Überprüfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Anlass geben (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 32). Daran fehlt es hier. Im Übrigen stellte sich die vom Kläger formulierte Frage in einem Berufungsverfahren auch deshalb nicht, weil es vorliegend an einer "Bestätigung" des ursprünglichen Bescheids über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vom 23. Februar 1994 durch die vormals zuständig gewesene Behörde fehlt; das Schreiben des Präsidenten des Landesrechnungshofs vom 27. Februar 1995 kommt jedenfalls als "Bestätigung" dieses Bescheids nicht in Betracht (vgl. 1 b).

4. Schließlich lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler nicht feststellen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Indem das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung zu der Frage, warum der Kläger nicht Finanzminister des Landes Brandenburg geworden ist, unterlassen hat, hat es seine Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Der Kläger hat einen auf die Vernehmung von Zeugen gerichteten Beweisantrag nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Beweiserhebung aber auch nicht aufdrängen. Denn nach der für die Reichweite der Aufklärungspflicht maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Frage, ob der Kläger das Ministeramt nur deshalb abgelehnt hat, weil er auf den Bestand des Bescheids vom 23. Februar 1994 und die damit verbundenen günstigeren Versorgungsansprüche des Beamtenverhältnisses vertraut hat, nicht entscheidend an. Das Verwaltungsgericht hat die Darstellung des Klägers zwar in Zweifel gezogen, abschließende Tatsachenfeststellungen hierzu jedoch nicht getroffen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand des zurückgenommenen Verwaltungsakts hat das Verwaltungsgericht unabhängig hiervon selbständig tragend mit der Erwägung abgelehnt, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger durch den Verzicht auf ein Ministeramt eine praktisch unabänderliche folgenschwere Vermögensdisposition vorgenommen habe, deren Rückabwicklung ihm unzumutbar sei; seine Versorgung, die sich nach den allgemein für alle Beamten geltenden Versorgungsbestimmungen richte, sei gesichert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Dabei legt der Senat den 26fachen Monatsbetrag der (fiktiven) Differenz zwischen dem vom Kläger erstrebten und dem ihm bereits zugesprochenen Ruhegehalt, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Einleitung des Antragsverfahrens, zugrunde (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2006 - OVG 4 L 22.05 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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