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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: OVG 4 N 177.05
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG, BeamtVÜV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
BeamtVG § 12 b
BeamtVG § 12 b Abs. 1
BeamtVÜV § 2 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 177.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 25. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2005 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Rechtsstufe und für die zweite Rechtsstufe auf je 26.144,06 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO sind auf der für den Senat allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben.

1. Mit den vom Kläger angeführten Gründen sind keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufgezeigt. Die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf versorgungsrechtliche Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit an einer Hochschule der DDR als ruhegehaltfähige Dienstzeit weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, sondern ergibt sich, wie schon das Verwaltungsgericht dargelegt hat, aus der Regelung des § 12 b BeamtVG und der hierzu bereits ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2000 - 2 C 23.99 - (ZBR 2001, 210) eingehend begründet, dass § 12 b Abs. 1 BeamtVG im Einklang mit höherrangigem Recht steht, insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikel 33 Abs. 5 GG und dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24. März 2003 - 2 BvR 192/01 - (www.bverfg.de) nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat dabei die Ausführungen der beiden Vorinstanzen zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 b Abs. 1 BeamtVG als zutreffend bestätigt und ausgeführt, eine Verletzung von Artikel 33 Abs. 5 GG, von Artikel 2 Abs. 1 GG sowie von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung dem folgend darauf gestützt, dass sich eine Nichtberücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 erbrachten Dienstzeit aus § 12 b Abs. 1 BeamtVG ergebe, die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien und die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände zeigen keine besonderen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

a) Soweit der Kläger seiner Zulassungsbegründung Vorbemerkungen und Ausführungen zu seinem Grundanliegen voranstellt, genügt sein Vorbringen nach der Art der dortigen Ausführungen schon nicht dem Darlegungsgebot und ist auch sonst nicht geeignet, Schwierigkeiten der Sache aufzuzeigen, die nicht bereits durch die zu der Frage ergangene Rechtsprechung ausgeräumt sind.

b) Seine Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts finde seine vor dem 3. Oktober 1990 erbrachte Dienstzeit keine "volle rentenrechtliche Berücksichtigung" (III.1. der Zulassungsbegründung), setzt sich ebenfalls nicht hinreichend mit der erstinstanzlichen Argumentation auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf eine solche "volle" rentenrechtliche Berücksichtigung abgestellt, sondern darauf, dass die Dienstzeit überhaupt rentenrechtlich berücksichtigungsfähig ist. Dieser rechtliche Ansatz ist zutreffend, weil § 12 b Abs. 1 BeamtVG den Vorrang des Rentenrechts für vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Dienstzeiten nicht an die Höhe der jeweiligen Rente, sondern allein an die Berücksichtigungsfähigkeit als rentenrechtliche Zeiten knüpft. Der Begriff der "rentenrechtlichen Zeiten" im Sinne des § 12 b BeamtVG ist dem Rentenrecht zu entnehmen; hiernach sind rentenrechtliche Zeiten alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können (vgl. Strötz in: GKÖD, BeamtVG, Stand: Juni 2007, O § 12 b Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Klägers, dass die Überleitung von Renten- und Versorgungsansprüchen aus der DDR in das Rentensystem der Bundesrepublik ihn unverhältnismäßig benachteilige, weil über die gesetzliche Rente hinausgehende Ansprüche, die er in der DDR erworben habe und die ihm ein lebensstandardwahrendes Alterseinkommen hätten gewährleisten sollen, nicht berücksichtigt würden (III.1.a. der Zulassungsbegründung), nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für seine Ausführungen zu einer gleichberechtigten versorgungsrechtlichen Berücksichtigung seines gesamten beruflichen Lebenslaufs (III.1.b. der Zulassungsbegründung). Die Höhe seiner Rente ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

c) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Nichtberücksichtigung der von ihm in der DDR zurückgelegten Dienstzeiten nicht mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als verfassungsrechtlich unbedenklich ansehen dürfen, weil diese Nichtberücksichtigung mit dem Einigungsvertrag, dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar sei (III.2. der Zulassungsbegründung), zeigt ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten auf. Das Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot, weil es sich auf allgemein gehaltene Erwägungen zum Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz beschränkt, ohne auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts einzugehen. Der Kläger wiederholt an dieser Stelle wie auch sonst in der Zulassungsbegründung und durch die Anlagen und Bezugnahmen im Grunde nur seine These, durch die Höhe seiner Altersbezüge in seinem Eigentum verletzt zu sein.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger für grundsätzlich gehaltenen Fragen (vgl. S. 7 der Zulassungsbegründung) würden sich in einem Berufungsverfahren in dieser Form nicht stellen. Sie sind viel zu allgemein gehalten und haben keinen konkreten Bezug zu dem hier zu entscheidenden Fall. Die fallrelevanten Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im Übrigen geklärt.

3. Die behauptete Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Eine die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Juris Rn. 3). Diesen Maßstäben genügt die Zulassungsbegründung (siehe dort IV.) nicht. Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil "im Ergebnis festgestellt", dass es nach dem Beamtenversorgungsgesetz keine als Eigentum in der DDR erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche gebe, die in der Bundesrepublik in ihrem Wert weiter wirkten und nun als Eigentum geschützt seien, benennt der Kläger schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern fasst lediglich das Ergebnis der Entscheidung aus seiner Sicht zusammen.

Im Übrigen ist für eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch sonst nichts ersichtlich. Der vom Kläger angeführte Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zählt nicht zu den Gerichten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Außerdem sind dessen Entscheidungen zum so genannten Bodenreformland und seiner Restitution, auf die der Kläger abstellt, hier nicht einschlägig. Ergänzend sei angemerkt, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Urteil vom 30. Juni 2005 (Rechtssache Jahn, www.coe.int) das vom Kläger angeführte Kammerurteil desselben Gerichts vom 22. Januar 2004 (Rechtssache Jahn, www.coe.int) nicht bestätigt hat. Soweit der Kläger auf das Bundesverfassungsgericht abstellt, hat das Gericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a. - (Juris, Rn. 86) ausdrücklich ausgeführt, rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der DDR begründet wurden, seien von Artikel 14 Abs. 1 GG nur in der Form geschützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten hätten. Der Einigungsvertrag hat insoweit einen Vorrang des Rentenrechts für Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet vorgesehen (vgl. Strötz, a.a.O., Rn. 2). Dass der Kläger am 3. Dezember 1992 und damit wenige Wochen vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Nr. 6 BeamtVÜV mit der Zweiten Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2427) zum Beamten ernannt worden ist, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Danach kommt dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes neben der Garantie des Artikels 33 Abs. 5 GG keine selbstständige Bedeutung für die Sicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu, und Artikel 33 Abs. 5 GG wiederum hindert den Gesetzgeber nicht, das Besoldungs- und Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2003, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG, wobei der Senat den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem ab Zurruhesetzung (Ende September 2002) begehrten (fiktiven) Ruhegehalt, unter Anrechnung einer Rente von 1.093,60 EUR ab dem 1. September 2002 nach § 55 BeamtVG (mithin 2.137,39 EUR), und dem dem Kläger ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gewährten Ruhegehalt (1.048,03 EUR) zu Grunde gelegt hat. Eine weitere Anrechnung nach § 14 Abs. 5 BeamtVG kam nicht in Betracht, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen (Mindestversorgung) auf der Grundlage des vom Kläger begehrten (fiktiven) Ruhegehaltes (in Höhe von 2.907,08 EUR bei einem Ruhegehaltssatz von 67,50) nicht erfüllt sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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