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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: OVG 4 N 20.09
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG § 37 Abs. 1
BeamtVG § 54 Abs. 2
BeamtVG § 56
BeamtVG § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 4 N 20.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Blumenberg und den Richter am Verwaltungsgericht Dicke am 29. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 17.087,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage, mit der der Kläger eine höhere Festsetzung seiner Versorgung begehrt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht abgewiesen.

Ohne Erfolg wendet sich der Rechtsbehelf gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Berechnung der Höchstgrenze seiner Gesamtversorgung im Sinne des § 56 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 BeamtVG sei die Besoldungsgruppe B 7 zugrunde zu legen. Die Argumentation des als Botschafter aus einem Amt der Besoldungsgruppe B 6 in den Ruhestand getretenen Klägers, nächsthöhere Besoldungsgruppe sei für ihn die Besoldungsgruppe B 9, überzeugt nicht.

Gemäß § 56 Abs. 2 BeamtVG gelten im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 56 BeamtVG als Höchstgrenze die in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß, wobei als Ruhegehalt dasjenige deutsche Ruhegehalt zugrunde zu legen ist, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt. "Nächsthöhere" Besoldungsgruppe im Sinne dieser Vorschrift ist nicht - wie der Kläger meint - die Besoldungsgruppe, die er bei der nächsten laufbahnmäßigen Beförderung hätte erreichen können, sondern die nach ihrer zahlenmäßigen Bezeichnung in der Besoldungsordnung seiner bisherigen Besoldungsgruppe folgende Besoldungsgruppe (im Ergebnis ebenso Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, § 56 BeamtVG Rn. 13 b ff.; Stadler, in: Fürst, GKÖD Band I O § 56 Rn. 5 a.E.).

Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 56 Abs. 2 BeamtVG, der mit dem Begriff der "nächsthöheren Besoldungsgruppe" eindeutig an das Besoldungsrecht anknüpft. Die dem Bundesbesoldungsgesetz angefügten Besoldungsordnungen sind in Besoldungsgruppen eingeteilt, die aufsteigend mit Zahlen bezeichnet sind. In diesem Besoldungssystem richtet es sich nach der zahlenmäßigen Bezeichnung der Besoldungsgruppe, welche die nächsthöhere ist. Hätte der Gesetzgeber die Laufbahn des Beamten fortschreiben wollen, hätte es nahegelegen, jenem Begriff die Worte "seiner Laufbahn" hinzuzufügen. Dies ist indessen nicht geschehen.

Bestätigt wird dieses Verständnis durch Sinn und Zweck der Regelung. § 56 Abs. 2 BeamtVG stellt für die Ruhensberechnung nicht auf das dem Beamten zustehende oder theoretisch erreichbare Ruhegehalt ab, sondern im Rahmen einer optimal begünstigenden Typisierung (vgl. Groepper/Tegethoff, a.a.O. Rn. 13 b) auf ein fiktives deutsches Ruhegehalt, das stets über der tatsächlichen erreichten deutschen Versorgung liegt. Diese Vergünstigung kommt dem Beamten unabhängig davon zugute, ob seine Laufbahn ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorsieht und ob er dieses überhaupt hätte erreichen können.

Schließlich belegt auch die Entstehungsgeschichte der mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in das BeamtVG eingefügten Norm, dass der Gesetzgeber an die zahlenmäßig höhere Besoldungsgruppe nach der Besoldungsordnung anknüpfen wollte. Die Vorschrift greift ersichtlich das Vorbild des § 37 Abs. 1 BeamtVG auf (vgl. Groepper/Tegethoff, a.a.O. Rn. 13 b), der in seiner bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung die Bemessung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorsah. Für diese Vorschrift ist seit längerem - gerade auch bezogen auf das Überspringen von Besoldungsgruppen bei Beförderungen - höchstrichterlich geklärt, dass es nicht auf das laufbahnrechtlich erreichbare Amt, sondern auf die der Besoldungsgruppe des Beamten folgende Besoldungsgruppe ankommt (vgl. noch zur Vorläuferregelung des § 141 a BBG: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1969 - VIII C 84.66 - BVerwGE 32, 165, 168 ff.; ebenso der Sache nach die herrschende Meinung zur aktuellen Fassung des § 37 Abs. 1 BeamtVG, der nunmehr den Ansatz der übernächsten Besoldungsgruppe vorsieht: vgl. u.a. Groepper/Tegethoff, a.a.O. § 37 BeamtVG Rn. 11 e ff.; Wilhelm, in: Fürst, a.a.O. O § 37 Rn. 24)

Hiervon ausgehend kommt es auf die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, das Bundesbesoldungsgesetz sehe kein für ihn erreichbares Amt der Besoldungsgruppe B 7 vor, nicht an. Dasselbe gilt für den vom Rechtsbehelf in Abrede gestellten Bewerbervorteil durch Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer überstaatlichen Einrichtung.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsbehelf zeigt keine Aspekte auf, die der Erörterung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürften. Die auch schon zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel angesprochenen Gesichtspunkte lassen sich, wie unter 1. ausgeführt, ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären.

3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage zur Anwendung des besoldungsrechtlichen Begriffs der "nächsthöheren" Besoldungsgruppe beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. 1.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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