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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: OVG 4 N 34.07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 34.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Maresch am 21. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2007 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.

1. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zusage einer Ausscheidensprämie hat.

Die vom Kläger vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für seinen Hinweis auf eine Pressemitteilung des Finanzministeriums aus dem Jahr 2002 zur vorübergehenden Einführung einer Ausstiegsprämie für Beamte. Die dortige Formulierung, dass nach der im vergangenen Jahr begonnenen erfolgreichen Prämienzahlung für Angestellte mit der Ausweitung auf Beamte der notwendige Personalabbau unterstützt werde, besagt ersichtlich nichts rechtlich Verbindliches zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Beamten eine solche Prämie gewährt werden kann. Insbesondere kann der Kläger daraus nicht etwa ableiten, unabhängig von der für Beamte maßgeblichen Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Prämien für das freiwillige Ausscheiden von Beamtinnen und Beamten aus dem Dienst des Landes Brandenburg vom 28. Januar 2002 und der entsprechenden Verwaltungspraxis wie ein Angestellter behandelt zu werden.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Vergleichsgruppe unzulässig auf Beamte des Finanzressorts eingeschränkt, ist in dieser Form unsubstantiiert, weil sie sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen für eine solche Beschränkung der Vergleichsgruppe befasst. Im Übrigen ergibt sich nicht, was eine Ausweitung der Vergleichsgruppe dem Kläger nutzen könnte. Er trägt selbst vor, dass nach den Angaben des Beklagten ressortübergreifend keinem Beamten eine Ausscheidensprämie gezahlt worden sei. Der Hinweis auf eine Ermessensreduzierung, die sich daraus ergeben soll, dass der Beklagte sich nicht im Rahmen des Ermessens gehalten habe, ist unverständlich. Ein etwaiger Ermessensfehler bei der Versagung der Prämie vermittelt dem Kläger noch keinen Anspruch auf die Prämie. Ein Anspruch bestünde - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt (UA S. 10) - nur dann, wenn nach der Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift in gleich gelagerten Fällen eine Prämie gewährt worden wäre. Dazu hat der Kläger (weiterhin) nichts Konkretes vorgetragen, sondern hebt selbst hervor, dass keinem ausscheidenden Beamten eine solche Prämie zugesagt worden sei. Auf die an anderer Stelle gerügte unterbliebene Aufklärung, ob in anderen Ressorts Prämien gezahlt worden sind, kam es nach der nicht begründet in Zweifel gezogenen Ansicht der ersten Instanz nicht an. Der Kläger hat dahingehende Ermittlungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt, sondern vielmehr schon erstinstanzlich selbst betont, dass bislang keinem Beamten eine Prämie gezahlt worden sei (Schriftsatz vom 23. September 2003 mit dortiger Anlage).

Die Wertung des Verwaltungsgerichts, es sei jedenfalls nicht willkürlich, eine Absenkung bestimmter Stellen nicht als Stellenwegfall anzusehen, greift der Kläger lediglich als falsch an, ohne sich näher mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu befassen. Es dürfte im Übrigen auf der Hand liegen, dass eine Absenkung von Stellen nach Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst) auf Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) nicht als Wegfall von Stellen im Sinne der Verwaltungsvorschrift anzusehen ist.

Soweit der Kläger Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu bemängelt, dass die Ermessensausübung des Beklagten nicht im Widerspruch zum Haushaltsgesetz und den Zielen der Verwaltungsvorschrift stehe, weil im Ressort des Finanzministeriums kein Stellenüberhang bestanden habe, handelt es sich nach den vom Verwaltungsgericht selbst aufgestellten Obersätzen nicht um eine die Entscheidung tragende Erwägung. Das Verwaltungsgericht hat - vom Kläger ohne Erfolg angegriffen - ausgeführt, dass in seinem Fall eine Voraussetzung der Prämiengewährung nach der Verwaltungsvorschrift (dauerhafter Wegfall der Planstelle innerhalb von 15 Monaten) nicht erfüllt sei und für eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende Praxis nichts ersichtlich sei (s.o.). Danach konnte der Klageantrag des Klägers keinen Erfolg haben, ohne dass es noch auf einen Stellenüberhang im Ressort, in den Finanzämtern, in bestimmten Laufbahnen oder etwa auf das Ausmaß des Überhangs ankam. Auch insoweit gilt, dass ein möglicher Fehler bei (ergänzenden) Ermessenserwägungen dem Kläger noch keinen Anspruch auf Zusage der Prämie vermittelt. Unabhängig davon ist der diesbezügliche Einwand des Klägers in dieser Form nicht hinreichend substantiiert, weil er die Ansicht des Verwaltungsgerichts (der Beklagte habe das Fehlen eines Stellenüberhangs im Ressort unwidersprochen dargelegt) lediglich als falsch bezeichnet und meint, solches lasse sich weder der Verhandlungsniederschrift noch den Schriftsätzen entnehmen. Der Beklagte hat bereits in einem im Verwaltungsvorgang (in den der Kläger sowie sein Prozessbevollmächtigter Einsicht genommen haben) befindlichen Bericht vom Mai 2002 des Näheren dargelegt, dass die Einsparquote für den Bereich der Finanzämter erfüllt sei; diese Angaben finden sich ferner in den angegriffenen Bescheiden. Dass das Verwaltungsgericht die seiner Meinung nach unbestritten gebliebenen Angaben des Beklagten sogar als auf das gesamte Finanzressort bezogen verstanden hat - worauf der Kläger mit seinem Vortrag, die Aussage des Verwaltungsgerichts sei falsch, möglicherweise abstellen will -, wirkt sich zulassungsrechtlich nicht aus, weil der Kläger nicht dargelegt hat, wenigstens die im Verfahren tatsächlich gemachten Angaben des Beklagten zum fehlenden Stellenüberhang bestritten zu haben. Er hat sich vielmehr auf den pauschalen und nicht weiter erläuterten Vorwurf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien falsch; selbst auf den Hinweis des Beklagten, dass sich die Aussagen zum fehlenden Stellenüberhang nur auf die Finanzämter bezogen haben, hat er nur mit der allgemeinen Behauptung reagiert, keinen Vortrag unwidersprochen gelassen zu haben (Schriftsatz vom 23. Juli 2007).

Die Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Verneinung einer Anwendung der Ausnahmeregelung (Nr. 4 der VV) greifen nicht durch. Der Kläger zeigt keine Umstände auf, die gerade seinen Fall als Ausnahme darstellen, bei der die Prämie hätte gezahlt werden müssen, obwohl die Regelvoraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift nicht vorlagen. Der Kläger war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens ein noch verhältnismäßig junger, auf Kosten des Landes an der Fachhochschule für Finanzen speziell ausgebildeter Finanzbeamter des gehobenen Dienstes. Warum gerade sein Ausscheiden durch die Gewährung einer Prämie unter Anwendung einer Ausnahmevorschrift hätte gefördert werden müssen, zeigt er nicht auf. Inwieweit eine vom Kläger vermisste weitere Aufklärung zu Ausnahmen vom Regelfall der im Finanzressort vorherrschenden Spezialisierung in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnte, wird nicht deutlich. Das Verwaltungsgericht hat lediglich darauf abgestellt, dass aus der (vom Kläger selbst angeführten) Spezialisierung kein Anspruch auf die Prämie vermittels der Ausnahmevorschrift folgt.

Hiernach begegnet das Urteil auf der Grundlage der Einwendungen des Klägers keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Lediglich ergänzend sei deshalb angeführt, dass der Kläger aus einem nahe liegenden anderen Grund, den der Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid dargestellt hat, keinen Anspruch auf die Zusage einer Prämie haben dürfte. Die Prämie sollte ersichtlich eine Anreizfunktion erfüllen; ein Anspruch entstand demgemäß nur im Falle einer verbindlichen Zusage vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Kläger ist demgegenüber auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, obwohl ihm der Beklagte verbindlich mitgeteilt hatte, dass in seinem Fall keine Prämie gezahlt werde. Der Kläger ist also nicht wegen der Prämie ausgeschieden, sondern trotz ihrer Versagung. Die (nachträgliche) Gewährung der Prämie würde in einem solchen Fall einen bloßen Mitnahmeeffekt bedienen, für den sie erkennbar nicht beabsichtigt war.

2. Die Rechtssache weist keine besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Fall erfordert keine vom Kläger für schwierig gehaltene Ermittlung anhand von Haushalts- und Stellenplänen, ob seine Stelle innerhalb von 15 Monaten nach seinem Ausscheiden tatsächlich weggefallen ist. Da die verbindliche Zusage der Prämie vor dem Ausscheiden des Beamten ergehen musste, kann es nicht auf die tatsächliche spätere Entwicklung, sondern nur auf die im Zeitpunkt der Entscheidung prognostizierte Stellenentwicklung ankommen. Auf die weitere vom Kläger für schwierig gehaltene Frage, ob eine Selbstbindung der Behörde schon durch das bloße Vorhandensein einer Verwaltungsvorschrift oder erst durch eine entsprechende Verwaltungspraxis entsteht, kommt es ebenfalls nicht an. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger nach der Verwaltungsvorschrift keine Prämie beanspruchen kann und für eine abweichende Verwaltungspraxis keine Anhaltspunkte bestehen. Eine Selbstbindung des Beklagten im Sinne des Klägers bestand hiernach weder so noch so.

3. Die Rechtssache weist ferner keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die vom Kläger angesprochenen Fragen bedürfen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern lassen sich im Zulassungsverfahren klären (s.o.). Sie betreffen im Übrigen die Handhabung einer bereits Ende 2003 ausgelaufenen Verwaltungsvorschrift.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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