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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: OVG 4 N 46.05
Rechtsgebiete: VwGO, LBG Bln, BeamtVG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
LBG Bln § 35 a a.F.
LBG Bln § 35 a Abs. 2 Satz 4
LBG Bln § 35 g
BeamtVG § 3 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG § 6 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 46.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 27. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.240,16 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Mit den von der Klägerin angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht richtig entschieden. Es ist nach dem Prüfungsstoff des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der streitige Zeitraum (5. August 1993 bis 31. Januar 1997) nur in einem Verhältnis von 16,8 zu 26,5 ruhegehaltfähig ist, wie dies dem Verhältnis der mit Bescheiden vom 12. Mai und 16. Juni 1992 nach § 35 a LBG Bln a.F. der Klägerin bewilligten Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von 4/5 ihrer bisher 21 (= 16,8) Unterrichtsstunden zu der seinerzeit maßgeblichen Pflichtstundenzahl für Lehrer von 26,5 entsprach. Insoweit hat es das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht maßgeblich angesehen, dass die Teilzeitbeschäftigung im so genannten "Blockmodell" - hier vier Schuljahre in einem Umfang der bisherigen 21 Unterrichtsstunden und Freistellung ("Sabbatical") in einem Schuljahr (1993/1994) - erfolgen sollte und die (zum 31. Januar 1997 vorzeitig in den Ruhestand versetzte) Klägerin vor Beginn der Freistellungsphase (dauerhaft) dienstunfähig erkrankt war.

Der Einwand der Klägerin, die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung mit einem Verhältnis von 16,8 zu 26,5 Wochenstunden habe unter der Voraussetzung gestanden - als Modifikation der Bewilligung (1.a der Zulassungsbegründung), als auflösende Bedingung (1.b) oder als Geschäftsgrundlage (1.c) -, dass die Freistellung tatsächlich in Anspruch genommen werde, vermag die Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses nicht in Zweifel zu ziehen. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der hier maßgeblichen Neufassung des Gesetzes vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298) bzw. des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078). Danach sind Dienstzeiten nach den näher bezeichneten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes zur Teilzeitbeschäftigung oder dem entsprechenden Landesrecht nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang - etwa infolge Krankheit, Urlaub oder Überstunden - tatsächlich Dienst geleistet worden ist (vgl. allgemein zur Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeit Bayer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Februar 2007, Bd. 2, § 6 BeamtVG Rn. 5), sondern allein auf die vom Dienstherrn festgesetzte ermäßigte Arbeitszeit. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte die Arbeitszeit der Klägerin mit Bescheiden vom 12. Mai und 16. Juni 1992 auf 16,8 Unterrichtsstunden (4/5 ihrer zuvor auf 21 Unterrichtsstunden ermäßigten Arbeitszeit) festgesetzt hat. Diese Ermäßigung ist weder geändert noch aufgehoben worden. Im Übrigen sah § 35 a Abs. 2 Satz 4 LBG Bln in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2253) ausdrücklich vor, dass eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes nur mit Zustimmung der Dienstbehörde zulässig ist (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung BT-Drs. 8/3764, S. 8); eine derartige Zustimmung der Dienstbehörde fehlte hier. Die Möglichkeit, "Störungsfälle" zu regeln, die durch die Einführung von Teilzeitbeschäftigung mit langfristig ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit auftreten, ist erst mit Einfügung des neuen § 35 g LBG Bln mit Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geschaffen worden (vgl. die Gesetzesbegründung Abg.-Drs. 15/897, S. 5 zu Artikel I Nr. 11).

Dem Vorbringen der Klägerin, sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG) mit Beamten, die durchgängig mit 21 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt seien (1.d der Zulassungsbegründung), fehlt bereits ein hinreichender Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts. Es ist auch der Sache nach nicht berechtigt, weil die Arbeitszeit der Klägerin gerade nicht durchgängig auf 21 Wochenstunden, sondern - im "Blockmodell" - insgesamt auf 16,8 Wochenstunden ermäßigt war.

Die Rüge, die Berufung auf die Bestandskraft der genannten Bescheide sei rechtsmissbräuchlich, lässt ebenfalls einen hinreichenden Bezug zur Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen, das nicht auf die Bestandskraft abgestellt hat, sondern darauf, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit auf 16,8 Wochenstunden nicht geändert worden ist. Im Übrigen verbietet sich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Bestandskraft der Bescheide schon deswegen, weil die Klägerin die behördliche Ablehnung ihres Antrages auf Aufhebung bzw. Änderung der bestandskräftigen gewordenen Bescheide vom 12. Mai und 16. Juni 1992 über die Bewilligung der ermäßigten Arbeitszeit hat bestandskräftig werden lassen (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 8. Januar 2002).

Soweit sich die Klägerin auf die in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1995 (zu VG 5 A 252.94) von der Beklagtenvertreterin abgegebene Erklärung - die sie als Zusicherung ansieht - beruft, "es sei beabsichtigt, die Klägerin für den Zeitraum des Sabbaticals so zustellen, als hätte sie in Teilzeitbeschäftigung von 21 Pflichtwochenstunden Dienst getan" (1.g der Zulassungsbegründung), wird die Argumentation des Verwaltungsgerichts, einer (unterstellten) Zusicherung stünde § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG entgegen, nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin auf der Grundlage ihrer Auffassung und nicht der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts meint, sie hätte tatsächlich einen Anspruch auf Anerkennung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Verhältnis von 21 zu 26,5. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend darauf abgestellt, es komme auf Absichtserklärungen der Behörde, die nicht der Rechtslage entsprechen, nicht an, weil § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG der Behörde kein Ermessen einräume. Diese Begründung hat die Klägerin nicht angegriffen.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage, "ob bei § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG im Falle einer Teilzeit nach dem Sabbatical-Modell und dem Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Antritt des Freistellungsjahres der durchschnittliche niedrigere Teilzeitquotient oder in den Leistungsjahren tatsächlich erbrachte Teilzeitquotient zu Grunde zu legen ist", lässt sich ohne Weiteres aus der gesetzlichen Regelung, die nicht auf die tatsächlich erbrachte, sondern auf die festgesetzte ermäßigte Arbeitszeit abstellt, beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (26facher Betrag der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Ruhegehalt und dem fiktiven Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit in dem hier streitigen Verhältnis von 21 zu 26,5 in Höhe von monatlich 93,29 DM).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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