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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: OVG 4 N 47.04
Rechtsgebiete: VwGO, BBG, BGB


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BBG § 90 e Abs. 1 Satz 1
BGB § 242
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 47.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 3. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2004 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage,

"ob nicht ein Anspruch jedenfalls auf Entfernung einer fehlerhaften dienstlichen (Anlass-) Beurteilung aus der Personalakte besteht, wenn diese den Beamten in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und keine Grundlage mehr für weitere personelle Maßnahmen sein kann",

würde sich in einem künftigen Berufungsverfahren nicht stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - Juris Rn. 14 m.w.N.) besteht für die Klage auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr), wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, wie es das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist auf Klagen, mit denen - wie hier - die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte des Beamten begehrt wird, übertragbar. Muss ein Beamter eine dienstliche Beurteilung hinnehmen, weil sie nicht mehr als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen kann, so kann er in einem solchen Fall erst recht nicht deren Entfernung aus der Personalakte beanspruchen. Hier kann die streitige dienstliche (Anlass-) Beurteilung vom 7. Juli 1998 - unabhängig davon, dass sie durch die neue dienstliche Beurteilung vom 9. November 1999 ersetzt worden ist - ihren Zweck nicht mehr erfüllen, Grundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, weil der am 27. August 1942 geborene Kläger in vier Monaten (Ende August 2007, vgl. § 44 Abs. 1 BBG) in den Ruhestand treten wird und weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass der der zuletzt im Jahre 2002 beförderte Kläger in dieser Zeit eine erneute Beförderung anstrebt. Vielmehr hat Kläger bereits zur Begründung seines Berufungszulassungsantrages mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 selbst vorgetragen, eine weitere Beförderung könne bis zu seiner Zurruhesetzung nicht mehr erfolgen.

Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, ob ein Beamter einen Anspruch auf Entfernung einer fehlerhaften dienstlichen (Anlass-) Beurteilung aus seiner Personalakte haben kann. Nach dem - mit Gesetz vom 11. Juni 1992 [BGBl. I S. 1030] eingefügten - § 90 e Abs. 1 Satz 1 BBG sind abweichend von der früheren, von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Zängl in: Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, BayBG, Stand: Dezember 2006, Art. 100 f Rn. 1 ff.) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben. Diese Vorschrift findet auf dienstliche Beurteilungen Anwendung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. April 2001 - 6 A 3255/97 - Juris Rn. 10 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 28. April 1995 - 3 L 807/94 - Juris Rn. 22; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 508 m.w.N.; Zängl, a.a.O., Rn. 4). Ob im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine urkundliche Berichtigung der dienstlichen Beurteilung statt deren Entfernung ausreichen kann (so OVG Koblenz, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 A 12876/98 - Juris Rn. 6 ff.), kann hier dahinstehen, da die Beklagte eine vollständige neue dienstliche Beurteilung erstellt hat.

2. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Solche liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen, auf der Hand liegenden Gründen offensichtlich richtig ist; § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - Juris Rn. 7 ff.). So liegt der Fall hier. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers, ein Beamter habe einen Anspruch auf Entfernung einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - aus §§ 242, 1004 BGB in entsprechender Anwendung sowie aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers sei nicht ersichtlich. Denn das (insoweit) klageabweisende Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig, weil dem Kläger - wie ausgeführt - das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Rechtsbehelf zeigt insoweit keine Aspekte auf, die der Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürften. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes, das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) - GKG a.F. -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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