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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.05.2007
Aktenzeichen: OVG 4 N 47.05
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG, ATGV, BUKG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
BeamtVG § 45
BeamtVG § 45 Abs. 1
BeamtVG § 45 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG § 45 Abs. 2
BeamtVG § 45 Abs. 2 Satz 1
BeamtVG § 45 Abs. 2 Satz 2
ATGV § 1
ATGV § 1 Abs. 3 Satz 1
ATGV § 3
ATGV § 4
ATGV § 5 Abs. 1 Nr. 2
ATGV § 6
ATGV § 7
ATGV § 8
ATGV § 10
ATGV § 12 Abs. 8
BUKG § 12 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 N 47.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Buchheister, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 11. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 16.990,17 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

I. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden. Es ist nach dem Prüfungsstoff des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weder Anspruch auf Anerkennung der bei seiner (im April 2005 verstorbenen) Ehefrau festgestellten Erhöhung der Transaminasenwerte sowie Hepatitis-A-Infektion als Dienstunfall hat (1.) noch Anspruch auf Auslandstrennungsgeld (2.), Aufwandsentschädigung und Erstattung weiterer Familienheimfahrten (3.) für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 20. August 2001.

1. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Anerkennung als Dienstunfall, weil er mit seinem Antrag bei der Beklagten vom 25. Mai 1999 die Ausschlussfristen nach § 45 BeamtVG versäumt habe, da ihm die Erhöhung der Transaminasenwerte bereits seit Jahren bekannt gewesen sei und er auf Grund einer Eintragung der Antikörper im Impf-Pass der Ehefrau bereits im Juni 1995 gewusst habe oder hätte erkennen müssen, dass sie sich eine Hepatitis-A-Infektion zugezogen habe, vermag der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrages (I.1.a bis 1.c) nicht in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen (S. 2, dritter Absatz, und S. 5, dritter Absatz, des Urteilsabdruckes), dass die Transaminasenwerte (spätestens) seit 1988 erhöht waren und die Hepatitis-A-Infektion (spätestens) 1995 erfolgt ist. Der Kläger bestreitet dies nicht. Er beruft sich selbst darauf, dass der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes (im Folgenden: Gesundheitsdienst) von den erhöhten Transaminasenwerten seit 1992 und von der Hepatitis-A-Infektion seit Juni 1995 Kenntnis gehabt habe (I.1.b der Zulassungsbegründung). Er rügt allerdings, er habe erst auf Grund einer "wohl im Mai 1999" erfolgten telefonischen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Laboruntersuchung vom November 1998 sichere Kenntnis von der Hepatitis-Erkrankung gehabt, weil der Gesundheitsdienst zuvor den Befund über das Vorliegen von Hepatitis-Antikörpern nicht mitgeteilt habe und seine Ehefrau gar keinen Impfpass besitze, sondern lediglich im November 1998 eine "Anlage für den Impfpass" erhalten habe. Mit diesem Vorbringen werden Richtigkeitszweifel nicht aufgezeigt.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - die Vorschrift ist hier gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der hier maßgeblichen unverändert geltenden Fassung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) sinngemäß anwendbar - sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (Satz 1). Die Meldung muss, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (Satz 2). Die Ausschlussfristen des § 45 BeamtVG erfassen den Dienstunfall als solchen sowie jede (weitere) Dienstunfallfolge und beginnen mit dem Eintritt des Unfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5, S. 6). Bemerkbar geworden im Sinne der Vorschrift ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist; dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O., S. 4, sowie Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4, S. 2 m.w.N.).

Hiervon ausgehend sind Richtigkeitszweifel nicht dargetan. Die mit Eintritt des Unfalles beginnende Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG, die der Kläger für einschlägig hält, war hier bereits spätestens Ende 1990 (bezüglich der erhöhten Transaminasenwerte) bzw. Ende Juni 1997 (bezüglich der Hepatitis-A-Infektion) abgelaufen. Die infolgedessen geltende Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG hat der Kläger mit seinem Antrag bei der Beklagten vom 25. Mai 1999 nicht gewahrt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte der Kläger spätestens im November 1998 erkennen müssen, dass sich seine Ehefrau eine Hepatitis-A-Infektion zugezogen hatte. In diesem Zeitpunkt hat seine Ehefrau - wie er eingeräumt hat (vgl. S. 6 der Zulassungsbegründung sowie das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll vom 21. November 2003) - eine "Anlage für den Impfpass" erhalten, in der zu Antikörper gegen Hepatitis A ein positiver Befund angekreuzt war. Dieser Befund erfolgte im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zur Bewertung der Einsatzfähigkeit der Ehefrau (vgl. die ärztliche Bescheinigung vom 30. Oktober 1998). Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger von dem in der "Anlage zum Impfpass" dokumentierten Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung, die gerade der Überprüfung dienen sollte, ob gesundheitliche Bedenken gegen einen Aufenthalt seiner Ehefrau an dem ihm zugewiesenen Dienstort in Honduras bestehen, keine Kenntnis erlangt hatte. Der pauschale Einwand des Klägers, er habe nicht "unbedingt" etwas wissen müssen, was seine Frau "vielleicht" gewusst habe oder hätte wissen müssen (I.1.a der Zulassungsbegründung), vermag insoweit die Annahme des Verwaltungsgerichts von einer Kenntnis des Klägers auf Grund einer Eintragung der Antikörper im Impf-Pass der Ehefrau nicht zu erschüttern. Die vom Kläger offenbar verlangte "sichere Kenntnis" von der Erkrankung (S. 5 und 6 der Zulassungsbegründung) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Kläger in diesem Zusammenhang ohne jede nähere Angaben lediglich behauptet, dass die (telefonische) Bekanntgabe des Ergebnisses der Laboruntersuchung vom 10. November 1998 "wohl" erst im Mai 1999 erfolgt sei, obwohl seine Ehefrau bereits im November 1998 die "Anlage zum Impfpass" mit der Eintragung von Hepatitis-Antikörpern erhalten und das Auswärtige Amt in der Folge mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 14. Januar 1999 (Anlage B 5 der Zulassungsbegründung) eigens darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger, falls die Bewertung der Einsatzfähigkeit seiner Ehefrau auf Grund der vorangegangenen Untersuchung nicht zutreffen sollte, seinen Widerspruchsantrag an die zuständige Personalabteilung richten solle. Eine fehlende Kenntnis des Zusammenhangs der Erkrankung mit seinen (dienstlich veranlassten) Auslandsaufenthalten trägt der Kläger selbst nicht vor, er macht in diesem Zusammenhang allein einen anderen Zeitpunkt der Kenntnis von der Hepatitis-Erkrankung ("wohl im Mai 1999") geltend. So enthielt auch schon das genannte Schreiben des Auswärtigen Dienstes den Passus "Falls Sie glauben, dass eine Erkrankung, die Ihre Frau möglicherweise erworben hat, auf Ihre Auslandsaufenthalte zurückzuführen ist, sollten Sie einen formlosen Antrag bezüglich des Verdachts des Vorliegens einer "quasi Dienstbeschädigung" gemäß GAD an die zuständige Personalabteilung senden". Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch erst unter dem 25. Mai 1999, also mehr als drei Monate nach dem genannten Schreiben und damit verspätet gestellt.

Bei dieser Sachlage kommt es weder darauf an, dass bereits der Arztbrief der Universitätsklinik Bonn vom Januar 1997 "positive antinucleäre Antikörper" festgestellt und eine Autoimmun-Hepatitis Typ I für möglich gehalten hatte, noch dass der Kläger eine Berichtigung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, der Gesundheitsdienst habe im Juni 1995 Antikörper gegen Hepatitis-A-Viren bei der Ehefrau des Klägers festgestellt und dies in ihrem Impfpass eingetragen, nicht beantragt hat. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob im Hinblick auf § 22 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der die sinngemäße Anwendung von § 45 BeamtVG bestimmt, eine Kenntnis seiner Ehefrau ausreicht bzw. dem Kläger zuzurechnen ist.

Unabhängig von Vorstehendem kommt eine Anerkennung der erhöhten Transaminasenwerte, die seit (spätestens) 1988 bestanden haben (vgl. den Arztbrief des die Ehefrau des Klägers behandelnden Internisten vom 12. November 1992), im Hinblick auf die absolute zehnjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht in Betracht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Grunderkrankung seiner Ehefrau überhaupt als "Dienstunfall" anerkannt werden könnte. Nach den ärztlichen Befunden soll es sich um eine autoimmuninduzierte chronische Hepatitis handeln.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, dass der Gesundheitsdienst 1992 bzw. 1995 von den Erkrankungen der Ehefrau des Klägers Kenntnis hatte, weil der Gesundheitsdienst nicht Dienstvorgesetzter des Klägers sei, wird nicht mit dem Einwand des Klägers in Zweifel gezogen, der Gesundheitsdienst (Referat 106) sei wie die Personalreferate 101 und 103 ein Referat der Abteilung 1 des Auswärtigen Amtes und deren Wissen müsse auch dem Dienstherrn zugerechnet werden (I.1.b der Zulassungsbegründung). § 45 BeamtVG stellt bereits nach seinem Wortlaut auf eine Meldung gegenüber dem Dienstvorgesetzten des Beamten ab. Auch nach dem Zweck der Vorschrift (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. März 2007 - 4 B 5.05 - S. 13 f. UA) ist eine Meldung gegenüber dem Dienstvorgesetzten erforderlich und nicht ausreichend, wenn etwa ein von der Dienstbehörde eingerichteter Gesundheitsdienst - wie hier der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes - Kenntnis von Erkrankungen des Beamten bzw. dessen Ehefrau hat. Die Ausschlussfrist bezweckt, der Verwaltung eine Übersicht über mögliche Unfallfürsorgeansprüche zu geben und Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Unfallgeschehens und des Ursachenzusammenhangs zu vermeiden. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Beamte gegenüber dem für die Untersuchung eines Dienstunfalls (wie auch allgemein für beamtenrechtliche Entscheidungen) zuständigen (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG) Dienstvorgesetzten erklärt, dass er einen bestimmten Körperschaden als Folge eines Dienstunfalls anzeigen will. Im Übrigen ist es schon aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig, die vom Gesundheitsdienst gewonnenen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand eines Beamten bzw. dessen Ehefrau ohne Weiteres anderen Stellen der Dienstbehörde zugänglich zu machen (vgl.a. Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2004, S. 1 f.). So hatten der Kläger bzw. seine Ehefrau selbst der Weitergabe der Gesundheitsakte an ein anderes Referat des Auswärtigen Amtes widersprochen (vgl. Bl. 35, 65 f. der Gerichtsakte, Bl. 16 des Verwaltungsvorganges).

Unabhängig von Vorstehendem bleibt auch nach den wiederholten Hinweisen des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anerkennung als Dienstunfall unklar, soweit es die - überhaupt als "Dienstunfall" nur näher in Betracht kommende - Hepatitis-A-Erkrankung der Ehefrau betrifft. Die auf wiederholte Nachfrage gegebene Erklärung des Klägers, er werde Ausgleichsleistungen für "Heilverfahrenskosten, höhere Krankenkassenbeiträge sowie Reise- und Trennungskosten, Unfallausgleich u.a.m." geltend machen, lässt nicht ansatzweise erkennen, inwieweit solche Kosten durch die Hepatitis-A-Erkrankung der Ehefrau konkret entstanden sein könnten. Nach Lage des Falles ist die Hepatits-A-Infektion lediglich im Nachhinein durch das Vorhandensein entsprechender Antikörper im Blutbild aufgefallen.

2. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld verneint hat, hat der Kläger bereits nicht die (selbständig tragende) erstinstanzliche Begründung angegriffen, die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld lägen nicht vor, weil es an dem erforderlichen Dienstortwechsel fehle.

Im Übrigen sind die Angriffe (I.2 der Zulassungsbegründung) gegen die (weitere) Begründung des Verwaltungsgerichts, die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau sei nicht dienstlich veranlasst gewesen, nicht berechtigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld - Auslandstrennungsgeldverordnung/ATGV - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189) bzw. der Fassung der den bisherigen, hier nicht einschlägigen Satz 2 aufhebenden Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254) wird Auslandstrennungsgeld u.a. nur gewährt, wenn bei Maßnahmen nach Absatz 1 - also bei Versetzungen, Abordnungen oder gleichstehenden Maßnahmen - der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist. Hieran fehlte es. Der Kläger war nach seinem von 1993 bis 1997 dauernden Einsatz in Rio de Janeiro (Brasilien) durchgängig von 1997 bis 2001 in Tegucigalpa (Honduras) eingesetzt. Er hatte dort mit seiner Ehefrau seit August 1997 eine gemeinsame Wohnung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2004, S. 2). Nach den Angaben des Klägers entschloss sich seine Ehefrau im Oktober 1998 - während eines Heimaturlaubes in Deutschland -, nicht mehr mit ihm nach Tegucigalpa zurückzukehren und zur Fortsetzung einer während des Heimaturlaubes begonnenen Therapie in Deutschland zu verbleiben. Sie hat sich daher nicht aus dienstlichen Gründen, sondern aus persönlichen Gründen entschlossen, einen getrennten Haushalt zu führen. Weder ein Dienstortwechsel des Klägers noch eine dienstliche Maßnahme der Beklagten war in diesem Zusammenhang erfolgt.

Der Hinweis des Klägers auf § 4 ATGV und einen hierauf bezogenen Hinweis des früheren Berichterstatters im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 21. November 2003 vermag die Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu erschüttern. Diese Vorschrift bestimmt, dass Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 und 10 ATGV gezahlt wird, wenn der Berechtigte u.a. mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt und getrennten Haushalt führt. Diese Zahlung steht jedoch, wie auch die Zahlung der anderen in § 3 ATGV genannten Arten des Auslandstrennungsgeldes, unter der Voraussetzung, dass der Anwendungsbereich nach § 1 ATGV gegeben ist, d.h. dass notwendige Auslagen für getrennte Haushaltsführung am bisherigen Wohnort aus Anlass von Versetzungen oder Abordnungen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort entstanden sind (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ATGV). Hieran fehlt es, wie oben dargelegt.

Zu Unrecht bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG auseinandergesetzt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese Vorschrift ausdrücklich für seine Auffassung herangezogen, eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 8 ATGV ("Auslandstrennungsgeld in Krisenfällen") verbiete sich mangels planwidriger Regelungslücke. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG hat es die krankheitsbedingte Trennung des Beamten von seiner Familie trennungsgeldrechtlich nur dann für relevant gehalten, wenn der dienstlich veranlasste Umzug des Beamten wegen einer vorübergehenden schweren Erkrankung eines Familienangehörigen nicht erfolgen könne, nicht aber umgekehrt der Familienangehörige seinen Wohnsitz wegen einer schweren Erkrankung verlagere. Die Vorschrift normiert - mit anderen Worten - einen anerkannten vorübergehenden Umzugshinderungsgrund des Beamten und ist deshalb hier nicht einschlägig.

Im Übrigen würde ein auf § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG (in entsprechender Anwendung) gestützter Anspruch auf Zahlung von Auslandstrennungsgeld für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 20. August 2001 eine vorübergehende schwere Erkrankung voraussetzen und bis zur Dauer von einem Jahr befristet sein. Hier fehlt es an einer solchen vorübergehenden, d.h. nicht länger als ein Jahr dauernden Erkrankung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1982 - 6 C 70.79 - BVerwGE 66, 1, 5 f.), weil die Ehefrau bereits seit Oktober 1998 in ständiger (psychotherapeutischer) Behandlung (ausweislich der vom Kläger vorlegten Arztrechnungen bis mindestens Ende 2001) war. Dauernde Trennungsgründe können von dem Beamten nicht beim Trennungsgeld, sondern nur gegen die dienstliche Maßnahme selbst oder zur Begründung eines Antrages auf Rück- oder Weiterversetzung geltend gemacht werden (vgl. Biel in: Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand: September 2006, Bd. I, Rn. 37, und BVerwG, Urteil vom 4. August 1977 - IV A 2.73 - Juris Rn. 23 jeweils zu § 2 TGV).

3. Schließlich zeigt der Kläger keine Richtigkeitszweifel auf, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Aufwandsentschädigung und Erstattung weiterer Familienheimfahrten verneint hat. Die bloße Behauptung, der Begriff der dienstlich veranlassten, unvermeidbar notwendigen doppelten Haushaltsführung im Sinne von Ziffer II Abs. 1 und Ziffer XI Abs. 7 der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland vom 15. Dezember 1997 (GBMl. 1998 S. 27), geändert am 29. März 2000 (GBMl. S. 35), sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weit auszulegen und erfasse auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung, wenn die zunächst erfolgte gemeinsame Haushaltsführung im Ausland auf Grund einer unzureichenden ärztlichen Versorgung im Ausland nicht weiter fortgeführt werden könne (I.3, erster Absatz der Zulassungsbegründung), genügt insoweit nicht. Hinzu kommt, dass die genannten Regelungen als bloße Verwaltungsvorschriften dem Kläger nicht unmittelbar Rechte einräumen können, sondern nur eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung). Diese hat der Kläger nicht aufgezeigt. In Bezug auf die (weiteren) Familienheimfahrten (I.3, zweiter Absatz der Zulassungsbegründung) fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung.

II. Ebenso wenig führen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Dass es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, den Sachverhalt bezüglich der Kenntnis des Klägers vom Dienstunfall bzw. der Erkrankung weiter aufzuklären, wird vom Kläger nur behauptet, jedoch nicht hinreichend dargelegt (II. erster und zweiter Absatz der Zulassungsbegründung). Der vom Kläger angeführte Schriftsatz vom 15. Februar 2004 enthält insoweit lediglich "Hinweise" zur Frage, zu welchem Zeitpunkt bei seiner Ehefrau erstmals Hepatitis-Antikörper festgestellt worden sind. Es begründet zudem keinen Aufklärungsmangel, dass das Verwaltungsgericht die ihm vorliegenden Quellen nicht in der vom Kläger gewünschten Weise bewertet hat; die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 5 B 67.05 - Juris Rn. 8).

Die Aufklärungsrüge ist auch wegen der weiteren in der Beschwerdebegründung aufgezeigten Fragen (S. 11 der Zulassungsbegründung) nicht berechtigt. Eine erhobene Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des angefochtenen Urteils ermittlungsbedürftig gewesen wären und inwiefern das Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf der unterbliebenen Aufklärung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 10 B 1.00 - Juris Rn. 9). Hieran fehlt es. Auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts (Versäumung der Meldefrist nach § 45 BeamtVG) kam es auf die vom Kläger begehrte Aufklärung über die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 angegebene "enterkurrent abgelaufene Hepatitis-A-Infektion" nicht an.

III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger für grundsätzlich gehaltene Frage, "ob § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATGV (vorübergehende schwere Erkrankung) i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATGV (persönliche Gründe) i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG, § 12 Abs. 8 ATGV auch Anwendung finden, wenn auf Grund einer schweren Erkrankung der Ehefrau des in das Ausland versetzten Beamten dort eine ausreichende medizinische Versorgung und Betreuung nicht gewährleistet werden kann", lässt sich bezogen auf den Fall aus dem Vorstehenden beantworten, ohne dass es einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Senat die begehrte Anerkennung als Dienstunfall mit einem Streitwert von 5.000 EUR und den übrigen Streitgegenstand mit einem Streitwert von 11.990,17 EUR (vgl. die Aufstellung der Beklagten vom 4. und 6. Januar 2005) bemisst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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