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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: OVG 4 S 56.06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 S 56.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Krüger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lehmkuhl und den Richter am Verwaltungsgericht Schaefer am 30. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach dem im Beschwerdeverfahren maßgebenden Prüfungsstoff (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung von Regierungsinspektoren und Regierungsinspektorinnen zur Anstellung zum 1. Dezember 2006 zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dargelegten und hier allein zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Die Beschwerde muss schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil sie weitgehend die gebotene (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vermissen lässt. Unabhängig hiervon vermag das Vorbringen des Antragstellers die Würdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht geht, wie auch die Beschwerde einräumt, von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, dass bei der Auswahl von Einstellungsbewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4, § 5 Abs. 2 LfbG, § 12 Satz 2 LBG Bln). Die erstinstanzlichen Ausführungen dazu, dass der Antragsgegner diese Grundsätze im hier streitigen Auswahlverfahren hinreichend beachtet hat, vermag das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen zu den genannten Auswahlkriterien nicht zu erschüttern. Die Behauptung, die Auswahlkommission sei der Versuchung unterlegen, den Antragsteller ausschließlich anhand des flüchtigen Eindrucks im strukturierten Auswahlgespräch zu bewerten, steht im Widerspruch zu der vom Inhalt des Auswahlvermerks gestützten Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beratung der Auswahlkommission habe die Gesichtspunkte vorhandene Berufserfahrungen, ehrenamtliches Engagement, Fremdsprachenkenntnisse und Flexibilität, insbesondere Auslandserfahrungen, umfasst. Die Bemerkungen zum Stellenwert des Leistungsaspekts und zur Ermittlung des Leistungsstandes lassen unberücksichtigt, dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beförderungen betrifft, während hier die Einstellung im Streit steht, bei der "Arbeitsergebnisse des Bediensteten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" naturgemäß noch nicht vorliegen können. Auf die vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede zwischen Einstellungs- und Beförderungsauslese geht die Beschwerde nicht ein. Die Einwände des Antragstellers gegen das hier durchgeführte strukturierte Auswahlverfahren blenden die vom Antragsgegner zuvor auf der Grundlage der Bewerbungsmappen durchgeführte Vorauswahl sowie den Umstand aus, dass das Examensergebnis der Bewerber aus dem so genannten internen Studiengang, zu denen der Antragsteller gehört, nur relativ geringe Unterschiede (Note zwischen 2,5 und 2,99) aufwies. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht nur auf das Ergebnis der Interviews und der Präsentation gestützt, sondern auch unter Würdigung der Berufserfahrung getroffen worden. So hat der Antragsgegner nach dem Auswahlvermerk ausdrücklich die "einschlägige verwaltungsbezogene Berufserfahrung" des Antragstellers berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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