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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: OVG 4 S 59.05
Rechtsgebiete: VwGO, BRRG, BBG, VwVfG, BPersVG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 3
BBG § 26
BBG § 26 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG § 28 Abs. 1
VwVfG § 39 Abs. 1
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2
VwVfG § 38
VwVfG § 38 Abs. 3
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 S 59.05

Berlin, den 8. November 2005

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2005 zurückgewiesen.

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat, gemessen an den allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zutreffend entschieden, dass es bei der gesetzlich sanktionierten sofortigen Vollziehbarkeit der Versetzung (§§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, 26 BBG) zu bleiben hat, da die strittige Maßnahme (nach aktuellem Erkenntnisstand) rechtmäßig ist.

1. Das gilt (nach dem Beschwerde-Streitstoff) hinsichtlich der formellen Erfordernisse der Versetzungsverfügung.

1.1 Der Senat hat von Heilung (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) des eventuell zunächst gegebenen Anhörungsdefizits (der sog. Vorerlass vom 6. Juni 2005 als solcher genügte wegen Fehlens von Angaben zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen [§ 28 Abs. 1 VwVfG] schwerlich) auszugehen.

Das Verwaltungsgericht sieht die Remedur in der die Versetzungsverfügung begleitenden Information des Bevollmächtigten nebst dem Würdigen der jener Unterrichtung folgenden Argumentation durch die Antragsgegnerin (vgl. dazu etwa BVerwG DVBl. 1982, 1149, 1150). - Die entscheidungserheblichen Tatsachen bzw. die von der Behörde angenommenen, zu Grunde gelegten Fakten waren (die Wertung des Beschlusses ist plausibel) bekannt gegeben. Wenn der Rechtsbehelf hier (mit Bezug auf OVG Münster NVwZ 1983, 617, ein Beschluss, der nur im Kontext zum Urteil BVerwG DVBl. 1982, 1149 f. verstanden werden kann) als Defizit reklamiert, "der Sachverhalt" sei nicht "vollständig aufgeklärt" gewesen, bleibt er nicht nur ohne die nötige erläuternde Substanz (Mangel welcher für entscheidungserheblich gehaltener Tatsachen?), sondern will der Sache nach das nicht normsanktionierte Kriterium unstrittiger Sachverhalt einführen. - Die zum zweiten Aspekt gebrachte Argumentation des Rechtsbehelfs (der hier im Übrigen Nachholen von Anhörung und das der Begründung nicht trennt), es genüge nicht, wenn der Dienstherr bzw. die Antragsgegnerin sich mit "prophylaktisch vorgetragenen Gesichtspunkten auseinandersetzt", trägt nicht. Die Antragsgegnerin hat nicht allein auf vor dem Erlass des Verwaltungsakts gebrachte Bedenken entsprechend reagiert (Schreiben an den Bevollmächtigten vom 18. Juli 2005), sondern ebenso auf die nach Erlass des Verwaltungsakts/nach der Information über die entscheidungserheblichen Tatsachen referierten, nicht mehr nur "prophylaktischen" Einwände (etwa im Widerspruch gegen die Versetzung), und zwar schriftsätzlich (24. August 2005); sie hat die Argumentation zur Kenntnis genommen, erkennbar erwogen, ob es bei der verfügten Maßnahme bleiben solle (welche sie denn auch durch weitere Verwaltungsakte [vom 24. August, 20. September 2005] variiert hat). Dass jene Entscheidung nicht in der äußeren Form wie geschehen hätte getroffen werden können (zur nur punktuell einschlägigen Streitfrage s. Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. 2005 § 45 Rdnr. 42), ist dem Rechtsbehelf nicht zu entnehmen.

1.2 Im Ergebnis Gleiches gilt zum vom Verwaltungsgericht unterstellten ("etwa[igen]") Begründungsmangel (§ 39 Abs. 1 VwVfG) und dessen Heilung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).

Die Antragsgegnerin hat eine Begründung noch im Verwaltungsverfahren praktisch zeitgleich mit der Versetzung gegeben (Schreiben an den Bevollmächtigten vom 28. Juli nebst Anlage). Dass die Antragsgegnerin dabei (auch) auf die (so der Rechtsbehelf) "spekulativen Erwägungen des Betroffenen über die Hintergründe der Versetzung" eingegangen ist, stellt die Qualität als Begründung nicht in Frage.

1.3 Endlich trifft das auch zur Beteiligung des Personalrats (§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) zu.

Die Version des Rechtsbehelfs, die Zustimmung jenes Gremiums (Fax vom 6. Juli 2005) sei "konditioniert" gewesen, ist unzutreffend (sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Rechtsbehelf den von ihm gezogenen Schluss wie geboten substanziiert). Der Personalrat hat der beabsichtigten Maßnahme ohne Wenn und Aber "zugestimmt". Im Übrigen ist seiner etwaigen Erwartung ("würden es begrüßen, wenn"), der Antragsteller werde statt in die "Zentrale (Berlin)" nach B. bzw. an die "Zentrale des Auswärtigen Amts (Dienststelle B.)" versetzt, durch Änderungsbescheid (vom 20. September 2005) ohnehin entsprochen.

2. Die Versetzung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

2.1 Das Tatbestandsmerkmal dienstliches Bedürfnis (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist nach dem Streitstoff des Senats erfüllt.

Vorausgeschickt sei, dass der Rechtsbehelf gegen die (ohnehin zutreffende) Annahme des Beschlusses nichts einzuwenden hat, konkrete Verhaltens- und Leistungsdefizite könnten (wenn solcherart gegeben) die Versetzung zu einer Dienststelle tragen, bei der sich entsprechende Mängel weniger nachteilig auswirkten. Es liegt neben der Sache, ist nicht zielführend, wenn der Rechtsbehelf (ohne Beleg im Beschluss) dem Verwaltungsgericht unterstellt, es habe hier das Auflösen einer "Konfliktsituation" als dienstliches Bedürfnis angesehen (anders gesagt: wenn der Rechtsbehelf nur personbezogene Differenzen nahe legen will), um zu argumentieren, die "Konfliktsituation" sei durch (übrigens nicht nachgewiesenen, aber wohl anzunehmenden) "Weggang des Erstbeurteilers definitiv beendet". Ebenso unergiebig ist das Postulat, es müsse bekannt sein, womit der Antragsteller in der Zentrale beschäftigt werden solle, geht es hier doch um dienstliches Bedürfnis an sog. Weg-Versetzung.

Die darauf bezogenen Einwände aber ziehen nicht.

2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, "Leistungs- bzw. Verhaltensdefizite ... des Antragstellers" habe die Antragsgegnerin unabhängig von der Frage bejahen dürfen, ob die zwischen den Beteiligten ebenfalls strittige (Gegenstand des Verfahrens VG 28 A 184.05 bildende) letzte dienstliche Beurteilung (vom 23. Mai 2005) selbst rechtmäßig ist ("nichtig" ist sie ohnehin nicht).

Die Wertungen in der Beurteilung, welche das Fundament der Versetzung bilden sollen (Verfügung vom 28. Juli 2005) und welche die Antragsgegnerin durch längere Darstellungen des Erstbeurteilers teils mit Tatsachen, teils mit weiteren Werturteilen plausibilisieren will (sog. E-Mail vom 14. Juni 2005), müssen lediglich als solche rechtmäßig sein. Irgendein sonstiger "dienstlicher Bericht" war formell nicht nötig (vom Verwaltungsgericht mit Recht nicht vorausgesetzt).

2.1.2 Die Detailangriffe der Beschwerde gehen (ebenfalls) fehl.

2.1.2.1 Dazu ist eingangs zu notieren, dass der Dienstherr (nach ständiger Rspr. des BVerwG, grundlegend BVerwGE 60, 245 ff.) Werturteile je nach ihrer Art auch durch detailliertere Wertungen erläutern darf, nicht stets Tatsachen anzuführen hat.

Die Antragsgegnerin hat beides getan wie das Verwaltungsgericht zutreffend fixiert. Wenn die Beschwerde nur Werturteile aus der Beurteilung zitiert, die Erläuterung (in der E-Mail) vernachlässigt, wird sie dem angefochtenen Beschluss nicht gerecht.

2.1.2.2 Soweit die Beschwerde die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage ziehen will, der Erstbeurteiler sei nicht (erkennbar) voreingenommen gewesen (die Antragsgegnerin habe sich auf seine Wertungen, Tatsachenangaben stützen dürfen), geht sie fehl, ist sie nicht plausibel (und der Feststellung des Beschlusses, der Personalsachbearbeiter sei ebenso wenig voreingenommen gewesen, widmet die Beschwerde sich gar nicht).

Im Grunde vertritt der Rechtsbehelf den Standpunkt, wenn ein Vorgesetzter weithin negativ werte, die Wertungen nicht tatsachenmäßig fundiere (dazu 2.1.2.1), sei er allein deshalb voreingenommen. Das trifft offensichtlich nicht zu. - Soweit der Rechtsbehelf "strikte Einseitigkeit", "Wertungsexzess", "Unsachlichkeit", "Verriss" etc. behauptet, belegt er schon nicht, weshalb die dafür zitierten Formulierungen der Beurteilung nicht tragen, weshalb sie allgemeine Wertungsmaßstäbe verletzen sollen, o.ä. (ganz davon abgesehen, das etwaige "Unrichtigkeit" von Wertungen nicht "Voreingenommenheit" des Beurteilers indizieren muss). Das zutreffende Notat des Beschlusses über positive Wertungselemente blendet der Rechtsbehelf ohnehin aus. Und soweit er sich einer Bemerkung im Erläuterungstext (E-Mai) konkret zuwendet (ansonsten bleibt die Beschwerde pauschal, nicht das Oberverwaltungsgericht hat jene Mail wenn möglich fruchtbar zu machen [§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO]), überzeugt der Rechtsbehelf nicht; die Wendung "Schmutzige-Wäsche-Wascherei" bringt in der Tat lediglich zum Ausdruck, dass es nun (sozusagen leider) am Erstbeurteiler sei, die negativen Wertungen mit dem (nach seiner Ansicht) Geschehenen zu erläutern, zu untermauern. - Am Rande mag zur Beschwerdeversion "jahrzehntelanger untadelige(r) Dienstführung" notiert werden, dass sie vom Akteninhalt so nicht gedeckt wird (vgl. etwa S. 17, 20 der [nicht strittigen] Beurteilung vom 21. August 2000).

2.1.2.3 Wenn der Rechtsbehelf sich dann der Wertung des Beschlusses zuwendet, der Antragsteller habe nur "pauschales Bestreiten" von Defiziten gebracht, der (einzige vom Rechtsbehelf konkretisierte) Aspekt Störung dienstlicher Abläufe durch "konkrete ... Umstände ... (einer bestimmten) Erkrankung" sei unergiebig, greift er ebenso wenig durch.

In der Tat ging (und geht) der Rechtsbehelf prinzipiell nicht substanziiert auf den Gehalt der Wertungen, die erläuternden Teilwertungen, das Tatsachenmaterial ein (Bezugnahme "jahrzehntelanger untadeliger Dienstführung" ist unschlüssig, zudem potenziell irreführend [2.1.2.2]). Die Version, der Erstbeurteiler habe lediglich "Pauschalverdächtigungen" gebracht, "anonyme Quellen" zitiert, ist unhaltbar; die Erläuterung (in der E-Mail) ist anschaulich, bietet (gegebenenfalls) Stoff zur Erwiderung, die Namen betroffener Kollegen erschließen sich dem Kundigen auf Grund der Schilderung bestimmter Vorgänge allem Anschein nach von selbst (und hätten, wenn sie in der dem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellten Kopie geschwärzt worden sind, durch Akteneinsicht, Einsicht in das nicht geschwärzte Original ermittelt werden können). Vor allem aber vernachlässigt der Rechtsbehelf Defizite im Fachlichen (speziell betreffend die im Arbeitsbereich Br. wichtige IT-Technologie), die mit dem Erstbeurteiler gar nichts zu tun haben. - Hinsichtlich der vom Erstbeurteiler problematisierten Erkrankung verkennt die Beschwerde jedenfalls, dass sie nicht Anlass war, die "Versetzung aus(zu)lösen", dass sie nur ein Detail unter vielen bildete (von der E-Mail zweifelsfrei erhellt).

2.2 Wie der Versetzungstatbestand nach dem Streitstoff des Senats gegeben ist (2.1), ist auch die Ermessensentscheidung, der letztlich die weiteren Angriffe der Beschwerde auf die Beschlussgründe gelten sollen, fehlerfrei.

2.2.1 Das gilt zunächst zum postulierten schutzwürdigen Vertrauen in "eine vierjährige Standzeit in (Br.)".

Abgesehen davon, dass der Gehalt der (unterstellten) entsprechenden Zusage (mündliche Maßnahme, keine Zusicherung [§ 38 VwVfG]) nicht konkretisiert ist, dass der Rechtsbehelf nicht auf die Annahme des Beschlusses eingeht, jene Zusage habe unter dem (sinngemäß: erklärten) "Vorbehalt der Bewährung auf dem Dienstposten" gestanden (vgl. noch das Schreiben der Antragsgegnerin an den Prozessbevollmächtigten unter dem 18. Juli 2005), kann der Beamte prinzipiell kein Vertrauen darauf haben, trotz dienstlichen, durch Defizite in seinem Verhalten, seiner fachlichen Eignung bzw. Leistung begründeten dienstlichen Bedürfnisses an einer sog. Weg-Versetzung (2.1) das abstrakt-funktionelle Amt zu behalten; selbst an eine Zusicherung wäre der Dienstherr ja solchenfalls nicht gebunden (arg. § 38 Abs. 3 VwVfG).

2.2.2 Ebenso unergiebig ist der Einwand zur Notiz des Beschlusses, die Antragsgegnerin habe versucht, "die Probleme mit dem Antragsteller ... durch Maßnahmen ohne Ortsveränderung zu beheben" ("mildere Maßnahmen [seien der Versetzung] erfolglos vorausgegangen").

Weshalb (sollte es überhaupt darauf ankommen) die Version der Antragsgegnerin, vom Beschluss referiert, unzutreffend sein sollte, sie habe Derartiges "zweimal" versucht, ist nicht konkretisiert. Die Tatsachendarstellung (in der E-Mail) (Verwendung "Dokumenteneingangsstelle", dann "Dokumentenverwaltung", schließlich "Zentralregistratur") ist klar, das Bestreiten (nur einmalige "organisatorische Maßnahme") unzulässig pauschal; im Übrigen dürfte der Vortrag des Antragstellers schon früher an der Sache vorbeigegangen sein, wenn (Schriftsatz vom 5. September 2005) "neue Aufgabenzuordnung" mit Wechsel (nur, gerade der) "Räumlichkeit" gleichgesetzt wird. Und der Rechtsbehelf geht auf die begründete Wertung des Beschlusses nicht ein, nach der detaillierten, nicht zu beanstandenden "Einschätzung" der Antragsgegnerin stehe in der Dienststelle Br. kein angesichts der fachlichen (IT-) Defizite des Antragstellers für ihn in Betracht kommender Dienstposten mehr zur Verfügung.

2.2.3 Ferner ist die Version, das Verwaltungsgericht habe "rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass ... die Versetzung für den kurzen Zeitraum weniger Monate bis zum Eintritt des Ruhestands (gemeint: Beginn der Freistellungsphase [Kontext Altersteilzeit) eine Besonderheit des Einzelfalles" bilde, die Kammer habe "rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Versetzung ... Härten für die persönliche Lebensführung mit sich (bringe)", teils ohnehin unrichtig teils als pauschal unergiebig.

Der Beschluss behandelt jene etwaigen Nachteile sehr wohl, orientiert die Wertung ihrer Relevanz am Kriterium aus der Judikatur des BVerwG (worauf die Beschwerde nicht eingeht). - Zum Detail ist die Beschwerde substanzlos. Der Senat hat im Übrigen, wie der Einfachheit halber zitiert werde (Beschluss vom 29. September 2005), weil es auch hier gilt, schon betont, "dass die räumliche Distanz zwischen Br. und B. nicht allzu groß ist und der Antragsteller, dessen Ehefrau nach den von ihm nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin in B. lebt und arbeitet und der, wie er selbst vorgetragen hat, dort nach Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ab Juli 2006 seinen privaten Lebensmittelpunkt haben wird, nur vorübergehende Dispositionen hinsichtlich seines weiteren Einsatzortes lediglich in geringem, das Maß des Zumutbaren nicht überschreitendem Umfang zu treffen haben wird".

2.2.4 Auf die sonstigen zum Ermessen gebrachten behandlungsbedürftigen Aspekte ist bereits eingegangen.

Von noch weiterer Erörterung (etwa der pauschalen Stichworte Schikane, Willkür, Strafcharakter) sieht der Senat ab.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 [halbiert wegen reduzierter Bedeutung eines Eilverfahrens] GKG n.F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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