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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: OVG 5 B 6.08
Rechtsgebiete: GG, BbgHG (2007), BbgHG (1999), BGB


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BbgHG (2007) § 39 Abs. 10
BbgHG (1999) § 39 Abs. 5
BGB § 133
BGB § 157
Gegen die nachträgliche dreijährige Befristung von Berufungszusagen an Hochschulprofessoren durch § 39 Abs. 10 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 5 B 6.08

Verkündet am 2. Oktober 2008

hat der 5. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe, die ehrenamtliche Richterin Hascher und den ehrenamtlichen Richter Ehmig für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. August 2004 (1 K 2269/03) geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in mehreren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren um Ansprüche des Klägers aus einer Berufungsvereinbarung, hier um Mittel für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft. Der Kläger war Gründungsdekan der Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik an der im Jahre 1991 neu errichteten Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU). Im März 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 bei der Beklagten eingewiesen. Er ist Inhaber des Lehrstuhls für numerische und angewandte Mathematik. Anlässlich seiner Berufung fand am 3. Juli 1992 eine Verhandlung mit dem Gründungsrektor der Beklagten u.a. über die Ausstattung des Fachgebiets statt. Im Verhandlungsprotokoll finden sich neben der Bezeichnung des Lehrstuhls und der Umschreibung der Lehraufgaben auch Angaben über die personelle Ausstattung, das Raumangebot, die Ausstattung mit Geräten und technischen Ausrüstungen sowie über die jährliche finanzielle Ausstattung. Zur personellen Ausstattung mit wissenschaftlichen Mitarbeitern heißt es in Ziffer 3:

"1 Wissenschaftlicher Mitarbeiter BAT IIa, auf diese Stelle wird Herr Dr. P_____ übernommen.

2 Wissenschaftliche Mitarbeiter BAT IIa,

1 Akademischer Rat A 13,

1 Wissenschaftlicher Assistent C 1."

Nachdem die Beklagte in der Folgezeit eine rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der Berufungsvereinbarung u.a. wegen fehlender Schriftform bestritten und die Vereinbarung nur teilweise erfüllt hatte, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Cottbus im Juli 1996 zum Aktenzeichen 1 K 1115/96 Klage auf Zuweisung weiterer Räume und der fünften Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Bezüglich dieser Stelle hatte die BTU in jenem Verfahren unbestritten vorgetragen, bei den Berufungsverhandlungen sei es ihr Wunsch gewesen, dem Kläger entsprechend der üblichen Ausstattung dieser Professur vier Mitarbeiterstellen zuzuweisen. Der Kläger hätte auf eine dieser vier Stellen einen Mitarbeiter der alten Hochschule für Bauwesen Cottbus der ehemaligen DDR, Herrn Dr. P_____ übernehmen sollen, der damals als Fakultätsreferent eingesetzt gewesen sei. Nur weil der Kläger sich dem verweigert habe, sei als Kompromiss eine weitere Stelle, nun aber fest gebunden an den als Fakultätsreferenten tätigen Dr. P_____, zugesagt für den Fall, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Lehre zurückkehren wolle. Nachdem beide Seiten Vergleichsbereitschaft signalisiert hatten und der Kläger als Ersatz für die fünfte Mitarbeiterstelle auch mit der Zuordnung von Personalmitteln für studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte einverstanden war, schlug das Verwaltungsgericht Cottbus im März 1998 einen Vergleich vor, der - soweit hier von Interesse - lautete:

"1. Die Beklagte erkennt die Berufungszusage aus dem Termin vom 3. Juli 1992 grundsätzlich als wirksam an. Im Gegenzug erkennt der Kläger an, dass sie ebenso grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts steht. Ihm wird von der Beklagten zugesichert, dass er an haushaltsrechtlichen Kürzungen bezüglich seiner Berufungsverhandlungen nur im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes teilnimmt.

2. und 3. ...(Räume)

4. Der Kläger verzichtet bis auf weiteres auf die Zuweisung der in der Berufungsverhandlung vom 03.07.1992 unter 3. aufgeführten Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters nach BAT II a, bei der dort aufgeführt ist, dass auf diese Stelle Herr Dr. P_____ übernommen wird. Er ist auch bereit, künftig Herrn Dr. P_____ zu seinem Lehrstuhl zu übernehmen, sofern dieser nach Einsatz bei anderen Tätigkeiten infolge der Entfernung von unmittelbaren Aufgaben in der Wissenschaft und Forschung dafür noch geeignet ist.

5. Die Beklagte sichert dem Kläger Ausgleichsmaßnahmen bei der sich bis dahin ergebenden Einschränkung seiner personellen Ausstattung durch Zurverfügungstellung von weiteren Stundenkontingenten bezüglich wissenschaftlicher Hilfskräfte zu. Die Größe beträgt insoweit 80 Stunden pro Monat. Die übrige Zuweisung wird dadurch nicht berührt.

6. ...".

Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 11. Mai 1998, er sei mit dem Vergleichsvorschlag grundsätzlich einverstanden, wolle jedoch klarstellen, dass sich der Haushaltsvorbehalt nur auf künftige Kürzungen beziehen könne. Die Beklagte bat ihrerseits mit Schriftsatz vom 12. Mai 1998 Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichsvorschlags dahingehend zu ergänzen, dass auch die Bestimmungen des Vergleichs grundsätzlich dem Vorbehalt des Haushaltsrechts unterfallen. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998 erklärte der Kläger, gegen den Ergänzungsvorschlag der Beklagten bestünden keine Bedenken; allerdings müsse entsprechend seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1998 klargestellt sein, dass sich der Haushaltsvorbehalt nur auf zukünftige Kürzungen beziehe. Der Anregung des Verwaltungsgerichts, angesichts der gewechselten Schriftsätze Ziffer 1 des Vergleichsvorschlags jeweils "klarstellend" zu überarbeiten, folgten die Beteiligten nicht. Die Beklagte hielt zunächst an ihrem Änderungsvorschlag "zur Klarstellung" fest, weil sonst zu befürchten sei, dass es ungewollt zu einer Zweiteilung in haushaltsfeste - aus dem Vergleich - und unter Haushaltsvorbehalt stehende Zusagen - aus der Berufungsvereinbarung - kommen könne. Nachdem der Kläger daraufhin nur noch bereit war, den Vergleich in der vom Gericht vorgeschlagenen Fassung abzuschließen, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 1998, ihr Ergänzungsvorschlag bezüglich des Haushaltsvorbehalts habe nur der Klarstellung dienen sollen und sei ihr unproblematisch erschienen, zumal der Kläger ja erklärt habe, gegen den Ergänzungswunsch keine Bedenken zu haben. Damit der Vergleich nicht an dieser Formulierung scheitere, werde ihm in seiner ursprünglichen Fassung zugestimmt. Der Vergleich wurde im Termin am 20. Januar 1999 in der vom Gericht vorgeschlagenen Fassung protokolliert.

In der Folgezeit kam es zum Streit über den Umfang der vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 5 des Vergleichs in zwei Punkten: Während die Beklagte die Auffassung vertrat, die Mittel für die wissenschaftlichen Hilfskräfte unterfielen dem unter Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarten Haushaltsvorbehalt und könnten wie auch bei anderen Professoren mit Berufungszusagen entsprechend den Kürzungen im Landeshaushalt nur noch zu etwa 50% gewährt werden, meinte der Kläger, ihm stünden die Ausgleichsmaßnahmen in voller Höhe zu, weil sich der Haushaltsvorbehalt nicht auf die Ausgleichsmaßnahmen beziehe. Während die Beklagte unter "wissenschaftlichen Hilfskräften" fortgeschrittene Studenten verstand, waren nach Auffassung des Klägers Examinierte mit einer nahezu doppelt so hohen Stundenvergütung gemeint. So hat der Kläger z.B. im Jahre 1999 statt der von ihm beanspruchten 24.900 DM lediglich 7.800 DM zugewiesen bekommen.

Nachdem ein Versuch des Klägers, aus Ziffer 5 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 zu vollstrecken, an der Unbestimmtheit der Vereinbarung gescheitert war (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 23. Juni 2000 - 1 E 4/00 -), verpflichtete das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung (Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 71/01 -), dem Kläger für das Haushaltsjahr 2001 zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte mit Examen einen weiteren Betrag in Höhe von 25.930,01 DM bereitzustellen: Die Anspruchsgrundlage in Ziffer 5 des Vergleichs stehe nicht unter Haushaltsvorbehalt, und unter wissenschaftlichen Hilfskräften seien solche mit abgeschlossenem Hochschulstudium zu verstehen. Dieser Rechtsprechung folgend verpflichtete das Verwaltungsgericht Cottbus die Beklagte mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 (1 L 584/03) im Wege einstweiliger Anordnung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung Feststellungsklage erhebt, ihm für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 jeweils einen Betrag in Höhe von 12.755,43 Euro für eine wissenschaftliche Hilfskraft mit Examen zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerde der Beklagten blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 B 368/03 -).

Der Bedingung folgend hat der Kläger am 23. November 2003 vorliegende Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben möchte, ihm die für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte sei nach Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs in Verbindung mit Ziffer 3 des Berufungsprotokolls verpflichtet, die Mittel für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen im Umfang von 80 Stunden pro Monat solange als Ausgleichsmaßnahme zu gewähren, wie ihm nicht die in der Berufung zugesagte Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der Vergütungsgruppe BAT IIa zugewiesen sei. Die Ausgleichsmaßnahmen stünden nicht unter Haushaltsvorbehalt. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Brandenburgischen Hochschulgesetz noch aus Ziffer 1 des Vergleichs. Die Beklagte habe vor Abschluss des Vergleichs um eine Ergänzung gebeten, wonach er hätte anerkennen sollen, dass die Berufungszusage sowie die Bestimmungen dieses Vergleichs grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts stünden. Zu dieser Ergänzung sei es nicht gekommen, so dass jedenfalls die Ausgleichsmaßnahme nicht vom Haushaltsvorbehalt der Ziffer 1 des Vergleichs erfasst sei. Das habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 ebenso zu seinen Gunsten entschieden wie die Frage, dass wissenschaftliche Hilfskräfte mit Examen gemeint seien.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte gem. Ziff. 4 und 5 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 in Verbindung mit Ziff. 3 des Berufungsprotokolls vom 3. Juli 1992 verpflichtet ist, ihm die für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen jährlichen Mittel (80 Std./Monat) zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegengehalten, dass der Haushaltsvorbehalt für alle in der Berufungsvereinbarung zugesagten Stellen gelte und der Kläger deshalb nur Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehalts habe. Etwas anderes sei im Vergleich nicht vereinbart worden. Der Ergänzungsvorschlag vom 12. Mai 1998 habe nur der Klarstellung dienen sollen; nachdem interne Beratungen bei ihr ergeben hätten, dass auch bei Annahme des Formulierungsvorschlags des Verwaltungsgerichts Cottbus der Haushaltsvorbehalt insgesamt nicht eingeschränkt werde, sei sie - die Beklagte - damals bereit gewesen, dem Vergleich zuzustimmen. Der Begriff der wissenschaftlichen Hilfskräfte sei dem Brandenburgischen Hochschulgesetz entnommen und werde durchaus unterschiedlich gebraucht.

Mit Urteil vom 25. August 2004 hat das Verwaltungsgericht Cottbus die begehrte Feststellung getroffen und zur Begründung ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Streitiges Rechtsverhältnis seien die Ansprüche des Klägers aus dem Vergleich vom 20. Januar 1999 in Bezug auf die personelle Ausstattung des Lehrstuhls; die Subsidiaritätsklausel stehe nicht entgegen, weil es für die ansonsten zulässige allgemeine Leistungsklage keine besonderen Sachurteilsvoraussetzungen gebe, deren Unterlaufen verhindert werden solle. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte dem Feststellungsurteil auch ohne einen entsprechenden Vollstreckungstitel Folge leisten werde. Da die Beklagte den Anspruch des Klägers bestreite, habe er auch ein Interesse an der begehrten Feststellung. Der Kläger könne die Bereitstellung der Mittel beanspruchen; der Anspruch stehe aus den vom Kläger und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 angeführten Gründen nicht unter Haushaltsvorbehalt. Die Beklagte habe ihren Ergänzungsvorschlag während der Phase der Vergleichsverhandlungen zurückgenommen, obwohl sie selbst von der Notwendigkeit einer Änderung des Vergleichstextes ausgegangen sei. An der Aufgabe ihrer Verhandlungs- und Rechtsposition müsse sie sich festhalten lassen. Ziffern 4 und 5 des Vergleichs stellten hinreichend klar, dass die Ausgleichszahlungen als Gegenleistung dafür zu erbringen seien, dass der Kläger auf eine der ihm zugesagten drei Mitarbeiterstellen verzichtet habe. Solange der Kläger die zugesagte Mitarbeiterstelle nicht erhalten habe, seien daher die Ausgleichszahlungen zu leisten. Anknüpfungspunkt sei der Verzicht auf eine von drei BAT IIa-Stellen. Dabei komme der Formulierung "...bis auf weiteres..." nicht die ihr von der Beklagten unterlegte Bedeutung einer Befristung auf fünf Jahre entsprechend der Höchstbefristungsdauer für Arbeitsverträge eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zu. Die Stundenkontingente nach Ziffer 5 des Vergleichs bezögen sich auf wissenschaftliche Hilfskräfte mit Examen. Denn in der herkömmlichen Praxis der Universitäten werde sprachlich zwischen wissenschaftlichen Hilfskräften (Hochschulabsolventen mit Examen) und studentischen Hilfskräften unterschieden. Von diesem Sprachgebrauch seien auch die Beteiligten ausweislich der Korrespondenz vor Vergleichsschluss ausgegangen. Der Beklagten stehe auch kein Leistungsverweigerungsrecht in Form eines Anspruchs auf Vertragsanpassung im Hinblick auf die schlechte Haushaltslage zur Seite, denn dieser Umstand sei bereits bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen. Auch eine wesentliche Abnahme der Lehrnachfrage sei nicht feststellbar.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, dem Wortlaut der Ziffer 1 des Vergleichs sei zu entnehmen, dass die Berufungszusage grundsätzlich unter Haushaltsvorbehalt stehe. Aus den in Ziffer 4 vereinbarten "Einschränkungen", auf die in Ziffer 5 Bezug genommen werde, lasse sich nicht herauslesen, dass dieser Teil des Vergleichs eine Ausnahme gegenüber dem sonstigen Inhalt darstelle. Der Vergleich ergänze die Berufungszusage, die insgesamt unter den in Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarten Haushaltsvorbehalt gestellt worden sei. In Ziffer 1 sei üblichem Vorgehen entsprechend ein Grundsatz für das gesamte Vertragswerk vorangestellt worden; Ausnahmen von einem solchen Grundsatz müssten ausdrücklich formuliert sein, woran es hier fehle. Die Einbeziehung der Regelung in Ziffer 5 in den Haushaltsvorbehalt entspreche auch dem Willen und der Interessenlage der Vergleichsparteien: Der Anerkennung des Haushaltsvorbehalts durch den Kläger habe die Anerkennung der Wirksamkeit der Berufungszusage gegenübergestanden; vor dem Hintergrund des Streits über die Wirksamkeit der Berufungszusage sei auch für den Kläger erkennbar gewesen, dass sie einen Vergleich mit nur eingeschränktem Haushaltsvorbehalt niemals geschlossen hätte. Bekanntlich seien keinem anderen Professor solche Privilegien zugestanden worden wie dem Kläger. Angesichts der Unsicherheit, ob die Berufungszusagen überhaupt wirksam gewesen seien, habe für den Abschluss einer so weitgehenden Bindung auch kein Anlass bestanden. Aus ihrem Verzicht auf die Aufnahme des klarstellenden Zusatzes, dass die Berufungszusage sowie die Bestimmungen dieses Vergleichs grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts stünden, könne nicht geschlossen werden, dass sie damit auf die grundsätzliche Geltung des Haushaltsvorbehalts verzichtet habe. Denn sie habe aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs zwischen Berufungszusage und Vergleich davon ausgehen können, dass die Benennung allein der Berufungszusage ihre haushaltsrechtlichen Interessen ausreichend wahren würde. Die zunächst vorgeschlagene Ergänzung wäre insofern redundant gewesen. Angesichts des Umstandes, dass in den vergangenen Jahren erwartungsgemäß mehrere Änderungen in der Stellenbesetzung der BAT IIa-Mitarbeiter stattgefunden hätten, wäre eine Ausnahme vom Haushaltsvorbehalt in Bezug auf eine der drei BAT IIa-Stellen auch nicht praktikabel gewesen. Sobald nämlich eine BAT IIa-Stelle neu besetzt werde, würde sich die Frage stellen, ob dies die Stelle sei, für die der Haushaltsvorbehalt nicht gelte bzw. für die die Ausgleichszahlungen zu erbringen seien. So hätte sie bei einem Wechsel der Stellenbesetzung geltend machen können, dass die fragliche BAT IIa-Stelle nunmehr besetzt und die Ausgleichszahlungspflicht entfallen sei; das sei aber so nicht gewollt gewesen. Andererseits sei auch nicht gewollt gewesen, dass mit dem Vergleich eine fiktive, unveränderbare BAT IIa-Stelle geschaffen werde, die keiner im Universitätsbetrieb üblichen Veränderung unterliege. Damit würde der Ausgleichscharakter der vereinbarten Zahlung verloren gehen, weil es eine derartige auszugleichende Stelle gar nicht gebe. Es entspreche einem sachgerechten und lebensnahen Verständnis eher, dem Vergleich eine Vereinbarung dahingehend zu entnehmen, dass eine durchschnittliche Mitarbeiterstelle nach BAT IIa auszugleichen sei. Diese Stelle unterliege einerseits denselben Beschränkungen wie die anderen beiden BAT IIa-Stellen und behalte andererseits - in eben diesem finanziellen und zeitlichen Rahmen - Bestand, soweit nur zwei der BAT IIa-Stellen besetzt seien. Schließlich spreche auch der Umstand, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger an haushaltsbedingten Kürzungen nur im Rahmen der Gleichbehandlung teilnehme, dafür, dass sämtliche Positionen des Vergleichs unter Haushaltsvorbehalt stünden. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, dass ein solcher Vorbehalt nur wegen des verhältnismäßig geringen Anteils der Sachmittel aufgenommen worden wäre und sie sich im Übrigen auf einen dauerhaft zementierten Anspruch eingelassen hätte. Für die Vereinbarung der Kompensationsmittel für die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gelte gem. Ziffer 4 des Vergleichs eine Befristung - "bis auf weiteres" - nach dem Rechtsgedanken des § 39 Abs. 5 Brandenburgisches Hochschulgesetz, d.h. auf fünf Jahre. Ohne eine solche Befristung hätte kein "gegenseitiges Nachgeben" vorgelegen. Denn die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Berufungszusagen wäre einseitig in dem Sinne gelöst worden, dass diese nicht nur anerkannt, sondern ersichtlich über den ursprünglichen Gehalt auch noch gegen nachfolgende Rechtsänderungen abgesichert worden wären. Schließlich treffe die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Vergleichs insofern nicht zu, als Ausgleichszahlungen ausschließlich für Mitarbeiter mit Hochschulabschluss zu erbringen seien. Denn im Brandenburgischen Hochschulgesetz finde sich keine Abgrenzung zwischen wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Hochschulabschluss und solchen ohne Hochschulabschluss. Von einem einheitlichen oder nur üblichen Sprachgebrauch einer Gleichsetzung des Begriffs der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Examinierten könne nicht die Rede sein, auch wenn in Mitarbeiterverträgen zwischen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften unterschieden werde. In der Berufungsvereinbarung seien nur studentische Hilfskräfte erwähnt. Anzusetzen sei daher allenfalls das Mittel aus den Kosten einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit und einer solchen ohne Hochschulabschluss. Schlussendlich bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die deutliche Verschlechterung der Haushaltssituation sei bei Vergleichsabschluss am 20. Januar 1999 abzusehen gewesen, lasse sich mit der Vertragsauslegung durch das Gericht nicht vereinbaren. Damit hätte sie sehenden Auges unveränderliche Zahlungsverpflichtungen bei bevorstehenden Haushaltskürzungen in Kauf genommen, was ihrem Willen nicht entsprochen habe. Es komme hinzu, dass § 39 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes durch das Erste Änderungsgesetz vom 22. März 2004 dahingehend ergänzt worden sei, dass die Ausstattung des Fachgebietes eines Hochschullehrers in der Regel auf fünf Jahre befristet gewährt werde und die vor dem 26. Mai 1999 getroffene Regelungen als bis zum 31. März 2007 befristet gälten. Die Berufungsvereinbarung mit dem Kläger sei deswegen gegenstandslos geworden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. August 2004 (1 K 2269/03) zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Beklagte gem. Ziffer 4 und 5 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 in Verbindung mit Ziffer 3 des Berufungsprotokolls vom 3. Juli 1992 bis zum 31. März 2007 verpflichtet war, ihm die für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen jährlichen Mittel (80 Stunden pro Monat) zur Verfügung zu stellen.

Ergänzend führt er aus, durch das in Ziffer 1 des Vergleichs verwendete Pronomen "sie" beziehe sich der Haushaltsvorbehalt ausschließlich auf das vorhergehende weibliche Substantiv "Berufungszusage". Andere Teile der Vereinbarung seien nicht unter Haushaltsvorbehalt gestellt worden. Ein solcher sei auch überflüssig gewesen, weil die Ausgleichsmaßnahmen unter eine auflösende Bedingung - die Nichtbesetzung der BAT IIa-Stelle - gestellt worden seien. Die Beklagte versuche mit ihrer Argumentation einerseits die volle Leistung des Klägers - Verzicht auf eine Stelle - in Anspruch zu nehmen, den dafür vereinbarten Teilausgleich aber ständig zu kürzen. Der Stelleninhaber Dr. P_____ sei damals wie heute unbefristet bei der Beklagten angestellt, weshalb deren Argumentation zu befristeten Stellen schon im Ansatz nicht zutreffe. Im Übrigen habe die Beklagte bis heute nicht versucht, die auflösende Bedingung, nämlich die Zuordnung von Dr. P_____ zu seinem Lehrstuhl, umzusetzen. Mit dem Hilfsantrag trage er dem Umstand der Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Bezug auf die Berufungszusagen Rechnung. Allerdings meine er, die "alten" Berufungszusagen hätten weiterhin so lange Bestand, als die Beklagte nicht in Anpassungsverhandlungen eingetreten sei, wie es das Brandenburgische Hochschulgesetz vorsehe.

Die Beklagte erklärt,

soweit es sich bei dem Hilfsantrag um eine Klageänderung handele, stimme sie dieser nicht zu,

und trägt weiter vor, Verhandlungen mit Inhabern "alter" Berufungszusagen über die Anpassung der Zusagen seien nicht geplant. Denn die in § 39 Abs. 10 Satz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes neuer Fassung vorgesehene Anpassung betreffe nur die derzeit noch nicht abgelaufenen Vereinbarungen, soweit sie noch andere Personalkategorien als die im neuen Hochschulgesetz Vorgesehenen zum Gegenstand hätten. Ob und gegebenenfalls in welcher Form auf ausgelaufene Berufungszusagen in Zukunft bei der hochschulinternen Mittelvergabe Rücksicht genommen werde, sei noch nicht abschließend geklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus 1 K 1663/01 (OVG 5 B 7.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L 258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1 L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B 368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.

I. Der Hauptantrag festzustellen, dass die Beklagte gem. Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 in Verbindung mit Ziffer 3 des Berufungsprotokolls vom 3. Juli 1992 verpflichtet ist, dem Kläger die für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen jährlichen Mittel (80 Std./Monat) zur Verfügung zu stellen, muss bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Berufungszusage infolge Zeitablaufs unwirksam geworden ist. Nach § 39 Abs. 10 Satz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes - BbgHG - in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 94) gelten die vor dem 26. Mai 1999 getroffenen Regelungen über die Ausstattung des Fachgebietes einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers als bis zum 31. März 2007 befristet.

Die mit dem Kläger getroffene Berufungsvereinbarung in der Fassung, die sie durch den Vergleich vom 20. Januar 1999 gefunden hat, ist vor dem 26. Mai 1999 getroffen worden; anderenfalls wäre sie ohnehin nach der gesetzlichen Regel auf fünf Jahre befristet gewesen. Denn seit Inkrafttreten der durch das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130 vom 25. Mai 1999) aufgenommenen Regelungen über Ausstattungsvereinbarungen in § 39 Abs. 5 Satz 1 und 2 (heute in der Sache gleichlautend § 39 Abs. 10 Satz 1 und 2) wird die Ausstattung des Fachgebietes einer Professorin oder eines Professors nur noch befristet gewährt. Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. Nach Satz 3 der Vorschrift in der alten Fassung blieben die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (gem. § 91 Abs. 1 BbgHG in der Fassung vom 20. Mai 1999 am Tag nach der Verkündung, d.h. am 26. Mai 1999) getroffenen Regelungen unberührt.

Die durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 51 vom 24. März 2004) neu gefasste Regelung in § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 BbgHG ersetzte die Bestandsregelung durch die gesetzliche Befristung der "alten" Berufungsvereinbarungen. Da das Erste Änderungsgesetz nach seinem Art. 9 am 25. März 2003 in Kraft getreten ist, handelt es sich um eine vom Gesetz bestimmte Drei-Jahres-Frist. Diese Frist war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgelaufen. Somit kann der Kläger aus dem Vergleich und der Berufungsvereinbarung unmittelbar keine Ansprüche mehr herleiten und dementsprechend eine Verpflichtung der Beklagten nicht festgestellt werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die rückwirkende Entwertung der Berufungsvereinbarung bestehen nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Berufungszusage/Vergleichsvereinbarung dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG oder des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Denn beide Verfassungsnormen lassen gesetzliche Eingriffe in Berufungszusagen zu, wenn die Ziele des Gesetzes, die sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit halten, nur auf diese Weise verwirklicht werden können. Bei Gesetzen mit unechter Rückwirkung bzw. "tatbestandlicher Rückanknüpfung" verlangen die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzip eine sachgerechte Abwägung (des Gesetzgebers) zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung (bzw. Nichtregelung) auf der einen Seite und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit auf der anderen Seite (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 8. Februar 1977 zum Hamburger Universitätsgesetz - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, 243, 286, bestätigt im Beschluss vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 -, Juris Rn. 78). Dafür, dass der Gesetzgeber diese Abwägung nicht oder unvollständig vorgenommen oder bei der Abwägung Interessen unzutreffend gewichtet hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Einerseits hat er das Gemeinwohlinteresse an einer Neuverteilung der immer knapper werdenden öffentlichen Mittel an den staatlichen Hochschulen berücksichtigt, andererseits mit der Fristenregelung dem rechtlich geschützten Vertrauen der betroffenen Hochschullehrer am Bestand ihrer Berufungszusagen Rechnung getragen.

In der Aufbauphase waren an Brandenburger Hochschulen zur Gewinnung geeigneter Wissenschaftler vielfach unbefristete und nicht unter Haushaltsvorbehalt gestellte, d.h. "haushaltsfeste" Vereinbarungen über die Ausstattung des Fachgebietes getroffen worden. Diese Berufungszusagen, die ohne Rücksicht auf die Haushaltslage zu erfüllen waren, belasteten die Hochschulen in erheblichem Umfang. Sie beanspruchten einen wesentlichen Teil der ihnen zugewiesenen Mittel, so dass ihnen in der noch nicht abgeschlossenen Aufbauphase für die Neugewinnung von Wissenschaftlern nicht genügend Mittel zur Verfügung standen. So waren an einer Universität sogar die vorbehaltslosen Berufungsvereinbarungen angesichts knapper Haushaltsmittel nur etwa zur Hälfte zu erfüllen. Die vollständige Erfüllung der Vereinbarungen hätte einen erheblichen Anstieg bei den Personal- und Sachkosten zur Folge gehabt, die in Anbetracht der Haushaltslage nur durch Einsparungen bei anderen Professuren hätten erwirtschaftet werden können. Die Vereinbarungen hatten ein erhebliches Konfliktpotential innerhalb der Professorenschaft erzeugt, das durch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen aus Berufungsvereinbarungen noch hätte verstärkt werden können (vgl. die Einzelbegründung zum Gesetzentwurf, Drs. 3/6248 zu Nummer 16 [§ 39]). Dabei konnte der Gesetzgeber in die Abwägung weiter einstellen, dass die Mittel der Hochschulen bedarfs- und leistungsgerecht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung (vgl. § 7 und §§ 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5, 73 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG) zu verteilen sind (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Ressourcenverteilung nach dem BbgHG vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, NVwZ 2005, 315, 318). Denn bereits mit der Einführung der Befristung der (neuen) Ausstattungszusagen durch das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 20. Mai 1999 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, einen Anreiz zu schaffen, hohe Leistungen in Lehre und Forschung auch über längere Zeiträume zu erbringen. Die Hochschulen sollten nur dann über die Frist hinaus die entsprechende Ausstattung zur Verfügung stellen, wenn die Evaluation der Lehr- und Forschungsleistungen dies rechtfertigte (vgl. Gesetzesbegründung Drs. 2/5977, Seiten 2 und 69). Vor diesem Hintergrund verursachten die Berufungsvereinbarungen vor allem diesbezügliche hochschulpolitische Fehlsteuerungen, weil jüngeren leistungsstarken Professoren und Juniorprofessoren, die ebenfalls einen Ausstattungsanspruch haben, keine angemessene Ausstattung hätte gewährt werden können. Da auf der Hand liegt, dass die Ziele des Gesetzgebers nur auf dem Wege eines Eingriffs in die bestandsgeschützten Berufungszusagen verwirklicht werden konnten, konnte sich der Gesetzgeber für die Befristung der "alten" Berufungszusagen entscheiden, um den Hochschulen Spielräume für eine angemessene Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zu verschaffen.

Der Gesetzgeber hat das Interesse der Professoren am Bestand ihrer "alten" Berufungszusagen in seine Erwägungen eingestellt, diesem Interesse durch eine dreijährige Übergangsfrist Rechnung getragen, dem Gemeinwohlbelang der Gewährleistung und Stärkung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen durch eine bedarfs- und leistungsgerechte Verteilung der Ausstattungsmittel an alle Hochschullehrer im Übrigen aber den Vorrang eingeräumt. Das ist verfassungsrechtlich - jedenfalls in Anbetracht des Inhalts der hier in Rede stehenden Berufungsvereinbarung - nicht zu beanstanden. Die Berufungsvereinbarung des Klägers steht spätestens seit der Vergleichsvereinbarung vom 20. Januar 1999 unter Haushaltsvorbehalt und ist schon von daher mit den vorbehaltslosen Vereinbarungen anderer Professoren nicht vergleichbar, weil sie kein Vertrauen auf einen unverminderten Ausstattungsbestand des Lehrstuhls bei knapper werdenden Haushaltsmitteln vermitteln konnte. Dies gilt nicht nur für die Berufungsvereinbarung aus dem Jahre 1992, sondern, wie noch zu zeigen ist, auch für die Ausstattungsvereinbarungen im Prozessvergleich. Es kommt hinzu, dass bei der Mittelvergabe die Rechte der übrigen Hochschullehrer nicht aus dem Blick geraten dürfen, insbesondere schützt die Wissenschaftsfreiheit, auf die sich der Kläger beruft, nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004, a.a.O., S. 316). Mit der Drei-Jahres-Frist hat der Landesgesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum bei der Schaffung angemessener Übergangsregelungen nicht überschritten. Die Befristung war nicht mehr weiter aufschiebbar, weil die betroffenen Universitäten ihre vorbehaltslosen Berufungszusagen nicht mehr erfüllen konnten, ohne dabei andere Verpflichtungen zu vernachlässigen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ältere Hochschullehrer vermutlich weniger Möglichkeiten haben, den Ruf einer anderen Hochschule zu erhalten und in Bleibeverhandlungen ihre bisherige Ausstattung zu erweitern, sie zudem in Forschung und Lehre mit jüngeren Wissenschaftlern möglicherweise nur schwer konkurrieren können, erscheint die dreijährige Übergangszeit nicht zu kurz bemessen. Es besteht zwar eine - hier allerdings nicht entscheidungserhebliche - Pflicht der Hochschulen, die mit dem Verlust der Ausstattungszusage beim jeweiligen Hochschullehrer verbundenen Konflikte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu lösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 290 und dem folgend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 14). Mit Ablauf der Übergangszeit erlöschen die Ausstattungsansprüche der Inhaber von Berufungsvereinbarungen jedoch nicht vollständig. Vielmehr hat die Universität danach das Recht und die Pflicht, die Mittel bedarfs- und leistungsgerecht auf alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer neu zu verteilen.

War die Berufungsvereinbarung mithin zunächst unbefristet, kann der Kläger aufgrund des Ablaufs der für "alte" Berufungszusagen gesetzlich angeordneten Drei-Jahres-Frist nur noch verlangen, dass über seine Ausstattung künftig ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und der Evaluation von Forschung und Lehre entschieden wird. Inwieweit die Beklagte verpflichtet ist, die "alte" Berufungszusage noch als einen Gesichtspunkt in die Ermessensentscheidung einzustellen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn für die Frage eines Anspruchs des Klägers aus der Berufungszusage/dem Prozessvergleich ist allein entscheidend, ob diese Zusage dem Grunde nach besteht oder - so liegt es hier - obsolet geworden ist.

Die Auffassung des Klägers, bis zu einer Anpassung der "alten" Berufungszusagen blieben diese weiterhin gültig, ist unzutreffend. Es kann hier offen bleiben, ob die Regelung in § 39 Abs. 10 Satz 4 BbgHG, wonach Berufungsvereinbarungen, soweit sie von Änderungen des zweiten Unterabschnitts des siebten Abschnitts des Brandenburgischen Hochschulgesetzes durch das Erste Änderungsgesetz vom 22. März 2004 betroffen sind, unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen sind, nur solche Anpassungen meint, die durch eine Änderung der Personalkategorien bei der personellen Ausstattung betroffen sind, was die Gesetzesbegründung nahezulegen scheint (vgl. Drs. 3/6248, Einzelbegründung zu Nr. 16 des Gesetzentwurfs a.E.: "Mit dem neuen Satz 4 im Absatz 5 [jetzt Absatz 10] wird die entsprechende Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 HRG in das Landesrecht übernommen. Durch den künftigen Wegfall der Personalgruppen der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, der Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der Oberingenieurinnen und Oberingenieure wird eine Anpassung bestehender Berufungsvereinbarungen in absehbarer Zeit erforderlich") oder ob auch die Anpassung aller "alten" Berufungsvereinbarungen nach Ablauf der gesetzlichen Geltungsdauer gemeint ist, wie der Kläger geltend macht. Denn selbst wenn § 39 Abs. 10 Satz 4 BbgHG einen solchen Anpassungsanspruch vermitteln würde, handelte es sich um nicht mehr als einen Anspruch auf eine individuelle Neuregelung der Ausstattung des Lehrstuhls. Wenn die Beklagte sich einer solchen Neuverhandlung verweigern würde, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, müsste der Kläger diesen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Eine Fortgeltung der "alten" Vereinbarung bis dahin lässt sich weder dem Gesetz noch der Systematik von Anpassungsansprüchen aus der Vertragslehre entnehmen (so aber offenbar Knopp, LKV 2007, 152 ff., 156). Eine Vereinbarung kann nur "angepasst" werden, solange sie zwischen den Beteiligten gilt. Ist sie aber - wie hier infolge der gesetzlichen Fristbestimmung in § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG - unwirksam (geworden), kommt nur noch eine Neuverhandlung, hier über die Ausstattung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, in Betracht.

II. Die Klage hat auch in der hilfsweise zur Entscheidung gestellten Maßgabeform keinen Erfolg.

1. Allerdings ist der Antrag zulässig. Mit der Formulierung der festzustellenden Verpflichtung der Beklagten in der Vergangenheitsform zieht der Kläger die Folgerungen aus der Neuregelung in § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG, wonach die Berufungszusage/Vergleichsvereinbarung mit Ablauf des 31. März 2007 obsolet geworden ist. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine durch die Gesetzesänderung ausgelöste Antragsumstellung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO.

Im Übrigen wäre die Antragsumstellung, soweit man in ihr eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO erblicken wollte, sachdienlich. Zwar hat der Kläger keinen Zeitraum benannt, für den die Verpflichtung der Beklagten bestehen soll, was für eine Leistungsklage erforderlich gewesen wäre, weil es sich bei den zur Entscheidung gestellten Ansprüchen um Zeitabschnittsansprüche handelt (vgl. dazu Urteil des Senats vom heutigen Tage OVG 5 B 7.08). Dies ist für den Feststellungsantrag jedoch unschädlich, weil sich an den grundlegenden, in ihrer Auslegung umstrittenen Bestimmungen in Ziffern 1 und 5 des Vergleichs seit Ablauf der Haushaltsjahre, die Gegenstand des die Klageerhebung auslösenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus waren, d.h. seit den Haushaltsjahren 2003 und 2004, bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Berufungszusage am 31. März 2007 nichts geändert hat. Insbesondere ist die Vereinbarung zu Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs - abgesehen von der gesetzlichen Befristung nach § 39 Abs. 10 Satz 3 BbgHG - nicht zeitlich begrenzt.

Die von der Beklagten angenommene Befristung der Ausgleichsmaßnahmen auf die Dauer von fünf Jahren lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen. Aus dem Sinnzusammenhang zwischen Ziffer 4 und Ziffer 5 des Vergleichs ergibt sich, dass Dr. P_____, der die fragliche (dritte) BAT IIa-Stelle innehat, zunächst anderweitig verwendet wurde ("nach Einsatz bei anderen Tätigkeiten" [als Fakultätsreferent]) und es seitens des Klägers Vorbehalte gegen die Übernahme des Mitarbeiters zu seinem Lehrstuhl gab ("Er [der Kläger] ist auch bereit, künftig Dr. P_____ zu seinem Lehrstuhl zu übernehmen, sofern dieser nach Einsatz bei anderen Tätigkeiten infolge der Entfernung von unmittelbaren Aufgaben in der Wissenschaft und Forschung dafür noch geeignet ist"). Der Verzicht "bis auf weiteres" hatte ersichtlich nur den Sinn, die zeitliche Verknüpfung zur Übernahme des anderweitig verwendeten Mitarbeiters herzustellen. Die Zusicherung von Ausgleichsmaßnahmen für die "sich bis dahin" ergebenden Einschränkungen nimmt ihrerseits auf diesen zeitlichen Endpunkt Bezug. Dass damit eine Begrenzung der weiterhin zugesagten Zuweisung der BAT IIa-Stelle auf die Dauer einer üblicherweise auf fünf Jahre begrenzten Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters gewollt sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Übertragung des "Rechtsgedankens" des § 39 Abs. 5 BbgHG vom 20. Mai 1999, worin erstmals vorgeschrieben worden ist, dass die Ausstattung des Fachgebietes einer Professorin oder eines Professors befristet gewährt wird und die Frist in der Regel fünf Jahre beträgt, auf die zuvor am 20. Januar 1999 geschlossene Vergleichsvereinbarung verbietet sich.

Dem Kläger ist ein von § 43 Abs. 1 VwGO gefordertes berechtigtes Interesse an der Feststellung insoweit nicht abzusprechen als noch offen ist, inwieweit die alten Berufungszusagen bei der Mittelvergabe in Zukunft noch Berücksichtigung finden können oder müssen. Außerdem sind nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung noch Verfahren betreffend die Mittelvergabe an den Kläger aus vergangenen Haushaltsjahren offen, deren Ausgang u.a. von der hier zur Entscheidung gestellten Verpflichtung der Beklagten abhängt.

2. Die Klage ist jedoch auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Das streitige Rechtsverhältnis besteht in dem Streit über die Frage, ob die Beklagte gemäß Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 in Verbindung mit Ziffer 3 des Berufungsprotokolls vom 3. Juli 1992 verpflichtet war, dem Kläger die für die Beschäftigung einer wissenschaftlichen Hilfskraft mit Examen erforderlichen jährlichen Mittel (80 Std./Monat) zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz steht dieser Ausgleichsanspruch unter Haushaltsvorbehalt (a). Ob die jeweiligen Kürzungen der Höhe nach rechtmäßig sind und ob die danach verbleibenden Mittelzuweisungsansprüche sich auf wissenschaftliche Hilfskräfte mit Examen oder solche ohne Examen beziehen (b), ist danach nicht mehr Gegenstand der Prüfung, weil der Kläger die Feststellung einer vollumfänglichen Leistungspflicht begehrt. Ist aber die Beklagte je nach Haushaltslage zu einer Kürzung bis hin zum völligen Wegfall der Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf, um welche Art Stundenkontingente es sich handelt, berechtigt, kann die Feststellung einer Leistungspflicht nicht, auch nicht teilweise ausgesprochen werden. a) Die streitbefangenen Ausgleichsmaßnahmen nach Ziffer 5 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 unterliegen einem Haushaltsvorbehalt.

Aus Ziffer 3 der protokollierten Berufungsvereinbarung vom 3. Juli 1992 in der Fassung, die sie durch die Ziffern 4 und 5 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 erhalten hat, ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten auf Gewährung der in Rede stehenden Ausgleichsmaßnahmen. Bei dem Prozessvergleich handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich und zugleich um einen materiellen Vergleichsvertrag (vgl. dazu allgemein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 -, Juris Rn. 29). Die Vergleichsvereinbarung stellt einen Änderungsvertrag dar, der zwar für die in ihm geregelten Leistungspflichten eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die Berufungsvereinbarung im übrigen aber weiterhin bestehen gelassen hat (so zutreffend VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 -, Juris Rn. 57 f.).

Berufungsvereinbarungen legen das Ergebnis der Berufungsverhandlungen zwischen Hochschule und Hochschullehrer anlässlich seiner Berufung hinsichtlich seiner persönlichen Rechtsstellung und seiner Bezüge - Vereinbarung mit dem zuständigen Ministerium - und der sachlichen und personellen Ausstattung seines Arbeitsbereichs (Ausstattungsvereinbarung) - Vereinbarung mit der Hochschule - rechtsverbindlich fest (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/06 -, Juris Rn. 14). Sie konkretisieren das Teilhaberecht des Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hinsichtlich der personellen und sächlichen Ausstattung seines Arbeitsbereichs. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei der Berufungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem die Beteiligten sich im Verhältnis der Gleichord-nung gegenüberstehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 -, OVGE 13, 129, 135 und Beschluss vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712, 713; OVG Münster, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A 3079/93 -, Juris Rn. 3 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 16. November 2006, a.a.O., Rn. 57 unter Bezug auf Kloepfer, JZ 1999, S. 161 f.; wohl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 7 C 128.80 -, Juris Rn. 10; offen gelassen vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1977, BVerfGE 43, 242, 278 ff. und im Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, Juris Rn. 96).

Da das sowohl im Zeitpunkt der Berufungszusage als auch der Vergleichsvereinbarung jeweils geltende Brandenburgische Hochschulgesetz keine Bestimmungen über Berufungsvereinbarungen enthielt und Berufungsvereinbarungen auch nicht per se einem Haushaltsvorbehalt unterliegen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 1997, a.a.O., S. 713), müsste ein Haushaltsvorbehalt zwischen den Beteiligten vereinbart worden sein. Eine solche Vereinbarung findet sich in Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs vom 20. Januar 1999. Danach erkennt der Kläger an, dass "sie", d.h. die im vorstehenden Satz 1 genannte Berufungszusage aus dem Termin vom 3. Juli 1992 grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts steht. Von diesem Anerkenntnis sind mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch die Zusagen betreffend die Personalausstattung des Lehrstuhls in Ziffer 3 der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 1992 erfasst, insbesondere die Ausstattung mit dem wissenschaftlichen Personal unter anderem mit drei BAT IIa-Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter.

Streitentscheidend ist die Frage, ob dieser Regelungszusammenhang zwischen dem anerkannten Haushaltsvorbehalt und der Zusage von drei BAT IIa-Stellen durch die Vereinbarung in Ziffern 4 und 5 des Vergleichs aufgehoben worden ist, wonach der Kläger bis auf weiteres auf die Zuweisung einer der drei BAT IIa-Stellen verzichtet und dafür von der Beklagten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 80 Monatsstunden einer wissenschaftlichen Hilfskraft zugesichert erhalten hat.

Maßgeblich für die Auslegung der Vereinbarung sind die Regeln der §§ 133, 157 BGB, die entweder über das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg oder als allgemeine Rechtsgrundsätze, die auch im öffentlichen Recht gelten, Anwendung finden.

Bereits der Wortlaut des Vergleichs legt es nahe, dass die in Ziffer 5 enthaltene Zusicherung unter Haushaltsvorbehalt steht. Da sich der vom Kläger anerkannte Haushaltsvorbehalt nach Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs grundsätzlich auf alle Ansprüche aus der Berufungsvereinbarung bezieht und die Vereinbarungen in Ziffern 4 und 5 des Vergleichs ihrerseits auf eine der drei in der Berufungsvereinbarung zugesicherten BAT IIa-Stellen Bezug nehmen, ist offensichtlich, dass der Zusammenhang zwischen Haushaltsvorbehalt und zugesagter personeller Ausstattung nicht aufgehoben worden ist. Dies gilt gleichermaßen für die zugesicherten Ausgleichsmaßnahmen für den einstweiligen "Verzicht" des Klägers auf die Zuweisung einer der drei BAT IIa-Stellen. Denn die Ausgleichsmaßnahmen waren als Ersatz für eine BAT IIa-Stelle vereinbart. Handelt es sich bei der Ausgleichsmaßnahme aber um ein Surrogat für einen Teil der unter Haushaltsvorbehalt stehenden personellen Ausstattung, nimmt auch das Surrogat an dem Haushaltsvorbehalt teil.

Eine davon abweichende Vereinbarung ist nicht getroffen worden. Durch den einstweiligen "Verzicht" des Klägers auf die Zuweisung der BAT IIa-Stelle ist der Haushaltsvorbehalt bezüglich des Surrogats auch nicht aufgehoben worden. Der Kläger konnte nur auf etwas "verzichten", was ihm nach der sonstigen Vereinbarung zustand. Das aber war eine haushaltsvorbehaltene Stelle. Hätten die Beteiligten durch den Verzicht "bis auf weiteres" ein haushaltsfestes Surrogat vereinbart, hätte dies im Vergleich zum Ausdruck kommen müssen. Das aber ist nicht der Fall. Daran ändert auch die Anbindung der BAT IIa-Stelle an die Person des Stelleninhabers nichts. Von einer Reduzierung oder einem Wegfall der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter infolge einer Reduzierung der Haushaltsmittel wäre auch die von Dr. P_____ besetzte Stelle oder stattdessen eine andere Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für den Lehrstuhl des Klägers betroffen gewesen.

Die Vorgeschichte des Vergleichs bestätigt die Wortlautauslegung. Sinn der Vergleichsvereinbarung war es offenkundig, ausgehend von der bis dahin bestehenden Ausstattung des Fachgebiets die künftige Ausstattung des Lehrstuhls des Klägers vom Umfang der der Beklagten vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Mittel abhängig zu machen. Mit der dritten BAT IIa-Stelle hatte es aber bereits in der Zeit vor Vergleichsabschluss eine besondere Bewandtnis, die dann schließlich zu dem Rechtsstreit geführt hatte, der durch den genannten Vergleich seine Erledigung fand: Bezüglich dieser BAT IIa-Stelle hatte die BTU unbestritten vorgetragen, bei den Berufungsverhandlungen sei es ihr Wunsch gewesen, dem Kläger entsprechend der üblichen Ausstattung insgesamt nur vier Mitarbeiterstellen (2 BAT IIa-Stellen, 1 C 1-Stelle und eine A 13-Stelle) zuzuweisen. Der Kläger hätte auf eine dieser vier Stellen einen Mitarbeiter der alten Hochschule für Bauwesen Cottbus der ehemaligen DDR, Herrn Dr. P_____, übernehmen sollen, der damals als Fakultätsreferent eingesetzt war. Da der Kläger sich dem verweigerte, war als Kompromiss eine weitere Stelle, diesmal gebunden an den als Fakultätsreferenten tätigen Mitarbeiter, für den Fall zugesagt worden, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Lehre hätte zurückkehren wollen oder sollen. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war die Zuweisung dieser Stelle also von einer vom Kläger nicht beeinflussbaren Unwägbarkeit abhängig, die bereits in der Berufungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 in dem Zusatz "auf diese Stelle wird Herr Dr. P_____ übernommen" ihren Ausdruck gefunden hat. Der Kläger hat also auf etwas "verzichtet", was er selbst nicht ohne Zutun der Beklagten hätte beanspruchen können. Es sollte augenscheinlich ein Zustand, der in der Vergangenheit unsicher war, bereinigt werden. Angesichts dessen spricht aber nichts dafür, dass die Beteiligten bei dieser Bereinigung für die Zukunft in Form der Ausgleichsmaßnahmen etwas hätten vereinbaren wollen, was über die im übrigen haushaltsvorbehaltenen Zusagen hinausging. Dies gilt umso mehr, als der Erhalt der BAT IIa-Stelle nicht nur von der Zuweisung des Stelleninhabers zum Lehrstuhl des Klägers aufgrund einer Herauslösung von Dr. P_____ aus der Referententätigkeit, sondern eben auch von der Stellenzuweisung des Haushaltsgesetzgebers abhing. Von daher bestand kein Anlass, bei der Vereinbarung der Ausgleichsmaßnahmen eine Ausnahme vom Haushaltsvorbehalt zu machen.

Dieser Erklärungsinhalt entspricht auch dem im Zuge der Vergleichsverhandlungen geäußerten und bei Abschluss des Vergleichs übereinstimmend zu Grunde gelegten Verständnis der Beteiligten.

Beide Beteiligten meldeten Klarstellungsbedarf bezüglich des gerichtlichen Vergleichsvorschlages an: Zunächst erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 1998, er sei mit dem Vergleichsvorschlag grundsätzlich einverstanden, wolle jedoch klarstellen, dass sich der Haushaltsvorbehalt nur auf künftige Kürzungen beziehen könne. Die Beklagte bat ihrerseits mit Schriftsatz vom 12. Mai 1998 um eine Ergänzung des Satzes 2 in Ziffer 1, wonach auch die Bestimmungen dieses Vergleichs grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts stünden. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 1998, dass gegen den Ergänzungsvorschlag der Beklagten keine Bedenken bestünden, allerdings entsprechend seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1998 klargestellt sein müsse, dass sich der Haushaltsvorbehalt entsprechend seinem Schriftsatz vom 11. Mai 1998 nur auf zukünftige Kürzungen beziehe.

Nach dem Vorstehenden kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei beiden Ergänzungsvorschlägen um klarstellende Zusätze handelte. Das hat auch das Verwaltungsgericht als Autor des Vergleichsvorschlags nicht anders gesehen, als es die Anregung aussprach, angesichts der gewechselten Schriftsätze Ziffer 1 des Vergleichsvorschlags jeweils "klarstellend" zu überarbeiten. Dafür, dass gerade der Kläger den Vorschlag der Beklagten als bloße Klarstellung angesehen hat, spricht, dass er der Aufnahme dieser Ergänzung lediglich seine eigene, vom ihm als Klarstellung bezeichnete Ergänzung beigefügt wissen wollte. Hätte es sich aus seiner Sicht um eine inhaltliche Änderung der Vereinbarung - zu seinen Lasten - gehandelt, wäre nicht erklärlich, dass er sich als "Gegenleistung" mit der Aufnahme einer aus seiner Sicht lediglich klarstellenden Ergänzung einverstanden erklärt hätte.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 1998 rechtfertigt demgegenüber keine andere Deutung des Erklärungsinhalts. Zwar hielt die Beklagte darin an ihrem Ergänzungsvorschlag fest, weil sonst zu befürchten sei, dass es "ungewollt" zu einer Zweiteilung in haushaltsfeste - aus dem Vergleich - und unter Haushaltsvorbehalt stehende Zusagen - aus der Berufungsvereinbarung - kommen könne. Sie hob gleichwohl hervor, dass der Änderungsvorschlag der "Klarstellung" diene, was sie mit Schriftsatz vom 16. Juli 1998 noch einmal betonte. Da die Beklagte aufgrund der Erklärung des Klägers vom 14. Mai 1998 davon ausgehen durfte, auch dieser sehe den Haushaltsvorbehalt als - für die Zukunft - unproblematisch umfassend an, stellte sich die "Rücknahme" ihres Ergänzungsvorschlags nicht als eine Aufgabe ihrer Verhandlungs- und Rechtsposition dar. Dass es zur Aufnahme weder der einen noch der anderen Ergänzung kam, spricht ebenfalls dafür, dass die Ergänzungen verzichtbar waren, weil das Gewollte von Anfang an auch erklärt worden war.

Im Ergebnis ist die Ausgleichsmaßnahme nach Ziffer 5 des Vergleichs ebenso wie die übrige zugesagte Ausstattung von der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel abhängig. Mit anderen Worten: Verringern sich durch Haushaltskürzungen die Mittel für die personelle Ausstattung des Lehrstuhls des Klägers, nehmen daran alle Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter teil einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen für den vorübergehenden Verzicht auf eine dieser Stellen.

b) Obgleich es für die Entscheidung des Senats darauf nicht mehr ankommt, soll zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Umfangs der Ausgleichsmaßnahme, soweit der Haushaltsvorbehalt nicht zur vollständigen Streichung der Mittel für wissenschaftliche Hilfskräfte geführt haben sollte, folgendes ausgeführt werden: In Ziffer 5 des Vergleichs sind Ausgleichsmittel für wissenschaftliche Hilfskräfte mit Examen vereinbart worden. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 71/01 - nach Auffassung des Senats zutreffend entschieden. Er folgt insoweit der den Beteiligten bekannten Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

Dem ist nur noch folgendes hinzuzufügen: Der Vergleich spricht in Ziffer 5 von "weiteren" Stundenkontingenten bezüglich wissenschaftlicher Hilfskräfte. Letztere hatte der Kläger nach der Berufungsvereinbarung zwar ausschließlich in Form von studentischen Hilfskräften erhalten. Jedoch erwähnt die Berufungsvereinbarung nicht nur "studentische Hilfskräfte", sondern in Ziffer 7 (weitere Festlegungen) im Unterpunkt 7 auch "wissenschaftliche Hilfskräfte". Wenn aber die Beteiligten in der Vereinbarung aus dem Jahre 1992 "studentische Hilfskräfte" und "wissenschaftliche Hilfskräfte" ausdrücklich unterschieden haben, spricht dies entscheidend dafür, dass nach ihrem übereinstimmenden Sprachgebrauch mit "wissenschaftlichen Hilfskräften" examinierte Hochschulabsolventen gemeint waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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