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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: OVG 5 M 45.07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BerlHG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
BerlHG § 11 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 M 45.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 26. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - biete, ist nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verlängerung der vorläufigen Immatrikulation des Klägers ausgeschlossen sei, da dieser bereits 4 Semester vorläufig immatrikuliert war. Eine darüber hinausgehende vorläufige Immatrikulation kommt gem. § 11 Satz 3 BerlHG nicht in Betracht. Die Annahme des Klägers, die Zeit seiner vorläufigen Immatrikulation ließe sich mit Blick auf die Äquivalenzlisten zur Einstellung der Diplomstudiengänge (vgl. amtl. Mitteilungen TFH Nr. 5/2006) verlängern, liegt neben der Sache. Die Äquivalenzlisten regeln, welche Veranstaltungen des Diplomstudiengangs denen des Bachelor-Studiengangs entsprechen. Sie sind maßgebend für die ordentlich Immatrikulierten, die in den Diplomstudiengängen keine ausreichende Note in den erforderlichen Lehrveranstaltungen bis zur deren Einstellung erzielt haben. Die in Ziffer 3 der Regelung zum Auslaufen der Diplomstudiengänge an der TFH (amtliche Mitteilungen TFH 5/2006, S. 4) geregelte Frist, eine ausreichende Note zu erzielen, betrifft diese Studierenden. Sie regelt nicht die Frage, innerhalb welcher Zeit ein vorläufig Immatrikulierter die erforderlichen Leistungsnachweise für eine endgültige Immatrikulation zu erbringen hat.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht zu beanstanden, soweit es davon ausgegangen ist, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht endgültig zu immatrikulierten, sei voraussichtlich rechtmäßig. Seinen Einwand, seine Prüfungsleistung im Fach Messtechnik sei nicht richtig bewertet worden, hat das Verwaltungsgericht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend als im Ergebnis nicht erheblich bewertet. Dies wird von dem Kläger mit der - im Übrigen nicht näher begründeten - Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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