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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: OVG 5 N 12.06
Rechtsgebiete: VwGO, II. WoBauG, EStG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
II. WoBauG § 25 a Abs. 1 Satz 1
II. WoBauG § 25 a Abs. 2 Nr. 5
II. WoBauG § 25 b Abs. 1 Nr. 2
II. WoBauG § 25 b Abs. 2
II. WoBauG § 25 c Abs. 1 Satz 1
II. WoBauG § 25 c Abs. 1 Satz 3
II. WoBauG § 25 c Abs. 1 Satz 3 1. Hs.
EStG § 2
EStG § 2 Abs. 1
EStG § 2 Abs. 2
EStG § 2 Abs. 4
EStG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 12.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 31. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2006 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger greifen mit dem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützten Antrag ohne Erfolg zunächst die Höhe der Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu 1. an.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage der Ausführungen der Kläger (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) insoweit nicht.

Ihre Rüge, der Kläger zu 1. werde in Bezug auf die Anrechnung seiner Berufsunfähigkeitsrente ungleich gegenüber einem Arbeitnehmer behandelt, ist bereits nicht nachvollziehbar. Die Leibrente zählt in Höhe des Ertragsteils gem. § 25 a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG i. V. m. §§ 2, 22 EStG zum Einkommen (vgl. Wirth, in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand: November 2006, Bd. 2, II. WoBauG § 25 a Anm. 2.9.). Die den Ertragsteil übersteigenden Teile von Leibrenten werden gem. § 25 a Abs. 2 Nr. 5 II. WoBauG als Einkommen berechnet (vgl. Wirth, a. a. O., II. WoBauG § 25 a Anm. 4). Der Gesetzgeber des II. WoBauG unterscheidet dabei nicht zwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer und Renten aus einer privaten Versicherung von Selbständigen. Es ist auf der Grundlage der Ausführungen der Kläger auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen in Bezug auf die Berücksichtigung einer Leibrente zu differenzieren hat. Ein verfassungsrechtlich zwingender Grund dafür lässt sich den Darlegungen der Kläger schon im Ansatz nicht entnehmen. Sie machen insoweit ohne Erfolg geltend, dass der Kläger zu 1. die Beiträge seiner Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe selbst aufgebracht habe, während ein Arbeitnehmer nur 50 % der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen habe. Art. 3 Abs. 1 GG ist in seiner Ausprägung als Verbot der ungerechtfertigten Gleich- und Verschiedenbehandlung von Personengruppen jedoch nur dann beeinträchtigt, wenn die Rechte verschiedener Personengruppen, bezogen auf den jeweiligen Regelungsgegenstand des Gesetzes und gemessen an dessen materiellem Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des Gesetzes, ungleich oder aufgabenwidrig gleich behandelt werden (vgl.: BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 R-, Juris Rn. 40). Der Gesetzgeber des II. WoBauG orientiert sich u. a. zur Steuerung der Belegstruktur im sozialen Wohnungsbaubestand für die Förderung an dem tatsächlich verfügbaren Einkommen (vgl. Wirth, a. a. O., II. WoBauG § 25 Anm. 1.5). Inwieweit dies - und damit die Berücksichtigung einer Leibrente unabhängig von ihrer Finanzierung - gemessen an dem oben genannten Maßstab mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein soll, ist auf der Grundlage der Darlegungen der Kläger nicht zu erkennen.

Bei der vorzunehmenden Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt es dabei im Übrigen nicht lediglich auf einen Vergleich bestimmter Personengruppen an, sondern es stellt sich allgemein die Frage, ob Bedenken dagegen bestehen, dass die Förderung im Wesentlichen von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Einkommens abhängt (vgl. OVG Münster, Urteil vom16. März 1989 - 14 A 2114.89 -, Juris Rn. 6). Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte darüber, ob bei der Begrenzung des zu fördernden Personenkreises auf das tatsächliche Einkommen abzustellen ist, weitgehend frei entscheiden. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78- BVerfGE 51, 295<301>; vom 8. Dezember 1970 - 1 BvR 104/70- BVerfGE 29, 337<339> m.w.N. und vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92- NVwZ 1993, 881<882>). Das Bundesverfassungsgericht legt sich "größte Zurückhaltung" dabei auf, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86- BVerfGE 78, 104<121>; vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78und 2 BvL 8/79- BVerfGE 60, 16<42>). Die von den Klägern gewünschte Reduzierung der Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente würde jedoch zwangsläufig zu einer ungewollten Ausweitung des Kreises der Berechtigten führen, wenn nicht die maßgeblichen Einkommensgrenzen herabgesetzt würden. Letzteres würde wiederum die Zusammensetzung des zu fördernden Personenkreises ändern.

Im Übrigen ist der Gesetzgeber insbesondere bei Massenerscheinungen befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfG, Urteile vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 30/57 und 1 BvL 11/61 - BVerfGE 17, 1<23 f.>; vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u. a. - BVerfGE 100, 138 <174>; vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101, 297 <309>), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138<174>; Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <319>). Dabei kann dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung dort auftretender Ungleichbehandlungen zukommen (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97 - BVerfGE 100, 195<205>). Es ist mit Blick auf die unterschiedlichen Finanzierungs- und Beitragssysteme von Renten (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71.06 R -, Juris Rn. 42) offensichtlich, dass eine Berücksichtigung der Höhe einer Rente nach Maßgabe ihrer jeweiligen Finanzierung eine beträchtliche Erschwerung der Arbeit der Verwaltung zur Folge haben müsste.

Soweit die Kläger sich darauf stützen, dass die Finanzbehörden die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu 1. nur in Bezug auf den Ertragsteil für steuerrechtlich relevant angesehen hätten, rechtfertigt sich die ungleiche Anrechnung bereits aus dem unterschiedlichen Regelungsgegenstand. Sachlicher Grund für die Durchbrechung des Prinzips der Abhängigkeit der Einkommensermittlung vom Einkommenssteuerrecht im Wohnungsbauförderungsgesetz ist die bereits vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Überlegung, dass Begünstigungen nicht durch steuerrechtliche Erwägungen erwirkt werden sollen, da auch steuerfreie Einnahmen dem Haushalt tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. BVerwGE 101, 86, 88 f.; Wirth, a. a. O., II. WoBauG § 25 a Anm. 4 m. w. Nachw.).

Der Einwand der Kläger schließlich, die damalige Berufsunfähigkeitsrente sei bis zum 1. Juni 2004 befristet gewesen, übersieht, dass nach § 25 c Abs. 1 Satz 3 II. WoBauG nur Änderungen innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung (vorliegend 11. April 2000) berücksichtigungsfähig sind.

b) Die Sache weist in Bezug auf die Frage der Anrechung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die von den Klägern angesprochene Frage eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist zumindest unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. o.) ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten wie vorstehend geschehen zu beantworten. Auch in Bezug auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Berufsunfähigkeitsrente bis zum 1. Juni 2004 befristet gewesen sei, ergeben sich entsprechend dem unter a) Gesagten keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

c) Die Sache hat insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für das erstrebte Rechtsmittelverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 1995 - BVerwG 1 B 211.94 -). Eine solche Rechtsfrage zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die im Zulassungsantrag angesprochenen Fragen zur Höhe der Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente beantworten sich aus dem Gesetz. Entsprechend den obigen Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gibt insoweit auch die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des II. WoBauG der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers zu 1. zu Unrecht bei der Einkommensermittlung pauschal mit 10 % des Jahresbetrages berücksichtigt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen insoweit nicht. Gem. § 25 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 II. WoBauG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ein pauschaler Abzug i. H. v. 10 % für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen. Die erneute Rüge der Kläger, dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Arbeitnehmer nur 50 % der Krankenversicherungsbeiträge selbst zu tragen hätten, greift entsprechend den obigen Ausführungen [vgl. 1. a)] nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Klägern aufgezeigten Differenz zwischen der Summe tatsächlich gezahlter Krankenversicherungsbeiträge von 9.559,20 DM und der Höhe von pauschal angerechneten Beiträgen von 5.700,40 DM. Mit Blick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und die Verwaltungspraktikabilität bei der Regelung von Massenerscheinungen bestehen gegen die in § 25 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WoBauG vorgesehene Pauschalisierung keine Bedenken (vgl. auch Wirth, a. a. O., II. WoBauG § 25 b Anm. 3).

Die Rechtsache weist bezüglich der Frage der Höhe der Anrechnung der Krankenversicherungsbeiträge auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Anforderungen in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Vor dem geschilderten Hintergrund hat die Rechtssache auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

3. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht hätte die Tilgungs- bzw. Zinsleistungen des Klägers zu 1. gegenüber der Lebensversicherung einkommensmindernd bewerten müssen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auch insoweit nicht dargetan. Eine Einkommensminderung wie von den Klägern erstrebt ist nach dem II. WoBauG ausgeschlossen. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist das Gesetz durch die Bezugnahme in § 25 a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG auf "die Summe der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes" insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat dabei nicht auf den Begriff des Einkommens im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG abgestellt (vgl. auch Wirth, a. a. O., II. WoBauG § 25 a Anm. 2.1). Eine Auslegung des Gesetzes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut kommt nicht in Betracht. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG geltend machen, haben sie dies bereits nicht begründet. Im Übrigen geht das Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 - BVerfGE 82, 60 <81>). Mit Blick auf die eindeutige gesetzliche Regelung sind auch die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO nicht gegeben.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht zuzulassen, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die Klägerin zu 2. nach Beendigung ihrer Umschulungsmaßnahme arbeitslos geworden sei. Auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat den hier geltend gemachten Umstand zum einen nicht berücksichtigt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits nicht bekannt gewesen sei, dass und für welchen Zeitraum die Klägerin ab dem 10. Juli 2000 eine Umschulung beginnen würde. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass das Enddatum der Umschulung nicht gem. § 25 c Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten ab Antragstellung gelegen habe.

Soweit die Kläger demgegenüber geltend machen, es reiche aus, dass die Behörde vor Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides Kenntnis von der vorliegend nach Antragstellung bewilligten Umschulungsmaßnahme erhalten habe, trägt dies nicht. Es fragt sich bereits, inwiefern aus dieser Kenntnis auf eine nach der Umschulung eintretende Arbeitslosigkeit mit der erforderlichen Sicherheit zu schließen gewesen sein soll. Unabhängig davon stellt der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 25 c Abs. 1 Satz 3 II. WoBauG für die Berücksichtigung von Einkommensänderungen darauf ab, dass diese "im Zeitpunkt der Antragstellung ...." zu erwarten sind. Die weitere Rüge der Kläger, § 25 c Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG sei dahingehend auszulegen, dass eine nach Ablauf der im Gesetz genannten 12-Monatsfrist eintretende Einkommensminderung dann bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sei, wenn sie im Verlauf des Antragsverfahrens feststehe, ist daher bereits unerheblich. Auch insoweit bleibt freilich unbeantwortet, inwiefern zum Zeitpunkt der Bewilligung der Umschulung feststand, dass die Klägerin zu 2. nach ihrer Umschulung arbeitslos sein würde. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel, dass nach § 25 c Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG das Einkommen maßgebend ist, welches "in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist." Die von den Klägern vorgeschlagene Auslegung des § 25 c Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG lässt sich daher weder mit dessen Wortlaut noch dem des § 25 c Abs. 1 Satz 3 1. Hs. II. WoBauG vereinbaren.

Da die gesetzlichen Regelungen insoweit eindeutig sind, liegen auch die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO nicht vor.

5. Mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) vermag schließlich auch der bloße nicht erläuterte Hinweis der Kläger, es stelle sich im vorliegenden Verfahren auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Werbungskostenpauschale der Klägerin zu 2. zutreffend berücksichtigt habe, die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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