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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: OVG 5 N 14.06
Rechtsgebiete: FlHG, VwGO


Vorschriften:

FlHG § 24
FlHG § 24 Abs. 2
FlHG § 24 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 5 N 14.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 24. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. März 2006 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.694,62 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

a) Die Annahme der Klägerin, die RL 85/73/EWG sei nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht der Bundesrepublik umgesetzt worden, begründet keine ernstlichen Zweifel.

Soweit sie zunächst unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2001 (- Rs. C-316/99 -, juris) sinngemäß geltend macht, der Bund habe die RL 85/73/EWG nicht transformiert, überzeugt dies nicht. Die Richtlinie ist durch § 24 Abs. 2 FlHG sowie für das Land Brandenburg durch das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 1. Februar 1995 (GVBl. I S. 10), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 171), die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 30. Mai 1995 (GVBl. II S. 414), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2000 (GVBl. II S. 4) und die Satzung des Beklagten zur Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 6. März 2003 umgesetzt worden. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts den Ländern bzw. den Kommunalkörperschaften überlassen darf und dass dies auch für die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG gilt (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91, Hansa Fleisch Ernst Mundt -, RdNrn. 22 ff., juris und vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer -, RdNrn. 33 ff., juris; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 - juris RdNr. 6; Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 -, juris RdNr. 24; Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 76.06 -, juris RdNr. 10; vom 29. März 2005 - BVerwG 3 BN 1.04 -, juris RdNr. 3 und vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -, juris RdNr. 2 je m.w. Nachw.). Damit steht ferner fest, dass jede hiernach zur Rechtsetzung befugte Gebietskörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängig ist, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgt ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 75.06 -, juris RdNr. 10 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 - juris RdNr. 6). Der Wirksamkeit der Umsetzung steht auch nicht entgegen, wenn spätere Änderungen der Richtlinie nicht oder nicht fristgerecht umgesetzt worden sein sollten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 -, Juris Rn. 24). Die mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2001 (- Rs. C-316/99 -, juris) festgestellte mangelhafte Umsetzung der Richtlinie 96/43/EG durch die Bundesrepublik Deutschland betrifft nicht den hier streitigen Bereich der Untersuchungsgebühren für Schweinefleisch. Daher ist nicht ersichtlich, wieso eine möglicherweise defizitäre Umsetzung etwa der Gebührenregelung für Geflügelfleischuntersuchung es hindern soll, von der gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Möglichkeit der Abweichung von den EG-Pauschalgebühren für die eingangs genannten Fleischuntersuchungen Gebrauch zu machen (so Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -, juris RdNr. 3). Im Übrigen ist dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nichts für eine defizitäre Umsetzung der Richtlinie 96/43/EG im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu entnehmen.

Die weitere These der Klägerin, jedes Gebrauchmachen von den Ausnahmevorschriften der Nrn. 4a bzw. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG in der Bundesrepublik setze voraus, dass die Richtlinie in jedem der 16 Bundesländer und im Land Brandenburg auch hinsichtlich der anderen, in Anhang B Nr. 1 Buchst. b) bis e) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG genannten Lebensmittel erzeugenden Betriebe "ordnungsgemäß und vollständig" umgesetzt worden sei, und ein Gemeinschafts-bürger sei anderenfalls befugt, sich auf die Begrenzung durch die EG-Pauschalbeträge zu berufen, begründet keine ernstlichen Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein eventuelles Unterbleiben von Umsetzungsakten für vorliegend nicht betroffene Regelungsgegenstände der Wirksamkeit einer für die streitgegenständlichen Fleischuntersuchungen relevanten Transformation des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts entgegenstehen könnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 -, juris RdNr. 6; vom 29. März 2005 - BVerwG 3 BN 1.04 -, juris RdNr. 10; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2007 - 3 A 3667/03 -, juris RdNrn. 41 ff. und Beschluss vom 19. Juni 2007 - 3 B 355/07 -, S. 4 f. des amtl. EA; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4232/02 -, juris RdNrn. 32 ff.).

Selbst wenn die Rüge unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG begründet wäre, könnte sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Übrigen der Erhebung höherer Gebühren als der im Anhang Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträge mangels inhaltlicher Unbedingtheit und Genauigkeit der europarechtlichen Vorgaben nicht widersetzen, sofern die erhobenen Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten (EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rs. C-374/97, Feyrer -, RdNr. 28 und 29, juris).

b) Die Berufung ist ferner nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, weil der Beklagte angeblich Sondergebühren für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen berechnet hat. Der Beklagte erhebt für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten eine - gegenüber den EG-Pauschalbeträgen erhöhte - kostendeckende Gebühr nach Maßgabe des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG. Nach Gemeinschaftsrecht handelt es sich dabei um eine pauschale Gebühr, die sämtliche durch die Fleischuntersuchungen veranlassten Kosten abdecken muss, auch wenn die Untersuchungen nicht in allen Fällen stattfinden (sog. Gemeinschaftsgebühr); damit ist zugleich ausgeschlossen, dass neben dieser Gemeinschaftsgebühr zusätzlich spezifische nationale Gebühren für einzelne Untersuchungen erhoben werden, die dem harmonisierten gemeinschaftlichen Finanzierungssystem unterfallen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00, Stratmann -, RdNrn. 50 ff., juris). Da zur Fleischuntersuchung auch die Trichinen- bzw. bakteriologische Untersuchung gehört (vgl. EuGH, a.a.O., RdNrn. 42 ff.), dürfen hierfür keine zusätzlichen spezifischen Gebühren neben der Gemeinschaftsgebühr erhoben werden. Die dadurch verursachten Kosten sind aber - wie in der Gebührensatzung 2003 des Beklagten - selbstverständlich in die Berechnung der Gemeinschaftsgebühr einzustellen, da sie ja gerade auch diesen Aufwand abdecken soll; das ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR 1792/06 -, juris RdNr. 18; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 -, juris RdNr. 7; vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 4 ZB 07.262 -, juris RdNr. 6 und vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 76.06 -, juris RdNr. 26 je m.w. Nachw.). Der Umstand, dass die Neuberechnung der für die streitigen Untersuchungen erhobenen Gebühren zu Gesamtgebühren führt, die den auf alter Satzungsgrundlage erhobenen Gebühren gleichkommen, beruht nicht darauf, dass Sondergebühren hinzugerechnet worden sind, sondern auf dem damals nicht anders als heute geltenden Erfordernis einer kostendeckenden Gebührenerhebung.

Insoweit geht auch der Einwand der Klägerin fehl, es sei nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob die Beklagte Sondergebühren berechnet habe, dass sie in dem Änderungsbescheid vom 24. September 2004 nur eine Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Untersuchung auf Trichinen festgesetzt habe, da sie "im Grunde die gleichen Gebühren der Höhe nach festgesetzt hat, wie im Ausgangsbescheid vom 24.09.2001".

c) Ernstliche Zweifel ergeben sich zudem nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Kalkulation des Beklagten entsprechend ihren Rügen in der Klageschrift vom 27. April 2004, S. 3 ff unter Ziff. 4 ff. gemeinschaftswidrig sei, weil der Beklagte gemeinschaftswidrige Sondergebühren der eigentlichen Fleischuntersuchungsgebühr zugerechnet habe. Letzteres ist - wie oben ausgeführt - bereits nicht der Fall.

Ihre weitere, wiederholt geltend gemachte Forderung, die Gebührenkalkulation des Beklagten müsse sich an den Zeit- und Wertansätzen der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG (BAnz 1989, Nr. 37, S. 901) ausrichten und demzufolge von einer Zugrundelegung anderer Werte, namentlich der sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergebenden Vergütungen, absehen, um eine Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation zu vermeiden, ist unbegründet. Es spricht nichts dafür, dass für die Bemessung der umstrittenen Fleischuntersuchungsgebühren den in der Protokollerklärung genannten Werten irgendeine Bedeutung zukommt, weil die Protokollerklärung nicht auf die hier einschlägige Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG, sondern auf die seit über einem Jahrzehnt außer Kraft getretene Entscheidung 88/408/EWG bezogen gewesen war und jene auch ihrem Regelungsgehalt nach allenfalls für EG-Pauschalbeträge, nicht aber für Kostendeckung bezweckende Gebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG Maßstab sein kann (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 26. November 2007 - 3 A 3667/03 -, juris RdNr. 113 und vom 19. Juni 2007 - 3 B 355/07 -, S. 10 ff. des amtl. EA ).

d) Die Kritik der Klägerin, in der angefochtenen Entscheidung sei nicht berücksichtigt worden, dass § 24 FlHG durch das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetz vom 1. September 2005 aufgehoben worden sei, trägt ebenfalls nicht. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 24 Abs. 2 FlHG auf Sachverhalte bis zum 6. September 2005 anwendbar ist, auch wenn die Vorschrift durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 76.06 -, juris RdNr. 12).

2. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.

Die seitens der Klägerin dargelegten rechtlichen Probleme sind, soweit sie diese bereits zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung thematisiert hat (Antragsbegründung unter 2.2.1), wie oben ausgeführt im Sinne der dort zitierten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zu lösen.

Soweit sie besondere rechtliche Schwierigkeiten mit Blick auf die Rückwirkung der Gebührensatzung vom 6. März 2003 sieht, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Frage der Zulässigkeit rückwirkender Regelungen auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts ist regelmäßig Gegenstand unter anderem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 76.06 -, juris RdNr. 13; vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 4.01 -, juris RdNr. 6; Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 -, juris RdNrn. 40 f.; Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 -, juris RdNr. 18). Die für die Zulässigkeit der Rückwirkung geltenden Maßstäbe sind entsprechend geklärt. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückwirkung der Gebührensatzung vorgelegen hätten, ist damit nicht dargetan, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte befugt war, die insbesondere wegen der Verflechtung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht unklar gewordene Rechtslage einer Bereinigung zu unterziehen.

Die Klägerin beruft sich zur Begründung rechtlicher Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ferner ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine rückwirkende Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG voraussetze, dass die Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß in das nationale Recht der Bundesrepublik umgesetzt worden sei. Damit ist erneut nicht die besondere rechtliche Schwierigkeit, sondern die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung angesprochen. Unabhängig davon ist geklärt, dass jede zur Rechtsetzung befugte Gliedkörperschaft der Bundesrepublik Deutschland das Gemeinschaftsrecht für ihren jeweiligen Hoheitsbereich umsetzt und dass die Wirksamkeit dieser Umsetzungsakte nicht davon abhängt, dass die Umsetzung auch in allen anderen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (s.o.).

Auch der Hinweis der Klägerin, eine weitere rechtliche Schwierigkeit ergebe sich, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die rückwirkende Anwendung von Gemeinschaftsrecht klaren und sehr viel engeren Voraussetzungen unterliege als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Rückwirkung von Normen gelte, lässt besondere rechtliche Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erkennen. Unabhängig davon, dass nach den Ausführungen der Klägerin die Voraussetzungen einer Rückwirkung des Gemeinschaftsrechts geklärt wären, bedeutet die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG durch rückwirkende innerstaatliche Normen keine Rückwirkung des Gemeinschaftsrechts selbst (vgl. OVG Münster, Urteile vom 26. November 2007 - 3 A 3667/03 -, juris RdNr. 58; vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4232/02 -, juris RdNr. 27). Das Gemeinschaftsrecht hindert grundsätzlich auch nicht, die erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 76.06 -, juris RdNr. 11 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 -, juris RdNr. 8).

Die Berufung ist schließlich nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999 (- Rs. C-374/97, Feyrer -, juris) berufen habe. Die Klägerin macht insoweit erneut geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich unrichtig. Besondere Schwierigkeiten sind damit nicht per se dargetan. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Übrigen in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 - juris RdNr. 6; Urteil vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 -, juris RdNr. 24; Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 76.06 -, juris RdNr. 10; vom 29. März 2005 - BVerwG 3 BN 1.04 -, juris RdNr. 3, vom 27. Juni 2002 - BVerwG 3 BN/4.01 -, juris RdNr. 2 je m.w. Nachw.) zutreffend dahin wiedergegeben, dass das Gemeinschaftsrecht einer Übertragung der Befugnis zum Erlass von Gebührensatzungen auf die Kreise und kreisfreien Städte für die Abweichung von EG-Pauschalgebühren nicht entgegensteht. Inwiefern es - und entsprechend das Bundesverwaltungsgericht - den zitierten Inhalt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verkannt haben soll, ist auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht nachvollziehbar. Es ist insbesondere kein Zusammenhang erkennbar zwischen der vom Europäischen Gerichtshof ausgesprochenen Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erhebung der Gebühren auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen, und dem von der Klägerin betonten Umstand, das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs habe sich auf eine Fassung des § 24 FlHG vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) bezogen, in der die dynamische Verweisung des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG noch nicht enthalten gewesen sei. Soweit die Klägerin geltend macht, sie könne sich auf Grund der dynamischen Verweisung des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG auf die in Nr. 1 und Nr. 2, Kapitel I. des Anhangs der RL 93/118/EG vorgegebenen EG-Pauschalgebühren berufen, da diese während ihres Geltungszeitraums, das heißt bis zum 30. Juni 1997, maßgebend gewesen seien, übersieht sie ferner, dass die vorliegende Rechtssache Gebühren betrifft, die auf Fleischuntersuchungen im Jahr 2001 zurückgehen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin insoweit wiederholten Fragen (Antragsbegründung unter 3.1, 3.2, 3.3) sind in der Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, ausreichend geklärt und bedürfen keiner erneuten Prüfung in einem Berufungsverfahren.

4. Die von der Klägerin schließlich behaupteten Abweichungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor. Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich die Klägerin beruft (Antragsbegründung unter Nr. 4.1 und 4.2), wird schon keine Abweichung dargelegt; vielmehr behauptet die Klägerin lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung, weil das Verwaltungsgericht ihrer Meinung nach eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hätte einholen müssen bzw. die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine zulässige Rückwirkung verkannt habe.

Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2002 (- BVerwG 3 BN 5.01 -, juris) geltend macht, beruft sie sich auf einen dort nicht aufgestellten Rechtssatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der zitierten Entscheidung nicht damit befasst, inwieweit ein besonderer Kostenanteil in eine gesamte Fleischgebühr eingestellt werden dürfe, sondern ausgeführt, dass gesonderte Gebühren für Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen unabhängig davon unzulässig seien, ob die Inanspruchnahme des Gebührenschuldners als zusätzliche Gebühr oder als Erhöhung der Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung um einen Gebührenanteil bezeichnet werde (vgl. BVerwG, a.a.O., juris RdNr. 5). Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts wird von der Klägerin ein Sinn beigemessen, den sie ersichtlich nicht haben. Dass durch Trichinenschau und bakteriologische Untersuchungen verursachte Kosten in die Berechnung der Gemeinschaftsgebühr einzustellen sind - dies hat das Verwaltungsgericht für zulässig erachtet - entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. erneut nur BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR 1792/06 -, juris RdNr. 18; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 28.08 -, juris RdNr. 7 und vom 9. Oktober 2006 - BVerwG 3 B 76.06, juris RdNr. 26 je m.w. Nachw.).

Auch die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1981 (- BVerwG 8 C 41.81 -, juris) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet, dass es einen prozessrechtlichen Grundsatz des Inhalts, dass im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen sei (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., juris RdNr. 17), nicht gibt. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen ist, das materielle Recht maßgebend ist. Im Einklang mit der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 -, juris RdNr. 8) hat es berücksichtigt, dass in diesem Rahmen tendenziell davon auszugehen ist, dass es bei der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 (- BVerwG 3 B 76.06 -, juris RdNr. 12) anerkannt, dass § 24 Abs. 2 FlHG auf Sachverhalte bis zum 6. September 2005 anwendbar ist, auch wenn die Vorschrift durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 ersatzlos aufgehoben worden ist, so dass das zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene obige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1981 auch deshalb nicht mehr als Grundlage einer Abweichungsrüge dienen kann.

Schließlich weicht das angefochtene Urteil nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1997 (- BVerwG 3 NB 3.94 -, juris) ab. Die Aussagen dieses Beschlusses sind bereits zu einer gänzlich anderen Fassung der Richtlinie 85/73/EWG ergangen als das angefochtene Urteil. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung der Klägerin nicht davon ausgegangen, dass ein Hoheitsträger ohne bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder Beachtung der Vorgaben des § 24 FlHG höhere Gebühren bis zur Kostendeckung erheben kann. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, der Beklagte habe ohne ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG von den Ausnahmevorschriften der Nrn. 4a bzw. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie Gebrauch gemacht und auch die Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission vom 24. Januar 1989 nicht beachtet, ist dies nicht geeignet, den angeblichen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts herzuleiten, da das Verwaltungsgericht von der wirksamen Umsetzung der Richtlinie ausgegangen ist und ferner angenommen hat, dass die Gebührensätze mit den Ausnahmevorschriften der Nrn. 4a bzw. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie in Einklang stehen.

Soweit die Klägerin ihre Argumentation zu den Zulassungsgründen in ihrem Schriftsatz vom 27. September 2006 wiederholt und vertieft, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung mit Blick auf die obigen Gründe nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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