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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: OVG 5 N 22.04
Rechtsgebiete: VwVfG, BGB, ModInstRL 9, VwGO


Vorschriften:

VwVfG § 57
VwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 62 Satz 2
BGB § 147 Abs. 2
ModInstRL 90§ 4 Abs. 5
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 22.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 13. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2003 wird abgelehnt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 136.106,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 8. März 2006 - OVG 5 N 67.04 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Danach rechtfertigen die Ausführungen der Beklagten die Zulassung der Berufung nicht.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Zahlung i.H.v. 266.202.- DM bzw. 136.106,92 Euro habe. Zwar habe der Kläger mit den Beklagten wirksam einen Modernisierungsförderungsvertrag, hier den "Förderungsvertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Vertrag nach Nummer 8 Abs. 5 ModInstRL 90)" vom 17. Oktober bzw. 7. Dezember 1994 geschlossen; der ursprünglich in § 4 Abs. 2 des Vertrages vereinbarte Baukostenzuschuss von 1.268.418.- DM sei aufgrund der Schlussrechnungen des Klägers vom 17. Dezember 1997 und vom 7. Juli 1999 jedoch wirksam auf 855.912.- DM reduziert worden, so dass der Rechtsgrund für die über diesen Betrag hinaus gegangene Auszahlung an die Beklagten in Höhe von 266.202.- DM nachträglich weggefallen sei. Dieser Betrag errechne sich unter Berücksichtigung eines Gewerbefinanzierungsbeitrages, der in einer Ergänzung zu § 17 des Förderungsvertrages mit 412.147,91 DM bemessen gewesen sei. Dieser Gewerbefinanzierungsbeitrag sei unter Nr. 1 der "Ergänzungen zu § 17" des Förderungsvertrages hinreichend deutlich und insoweit wirksam vereinbart worden, und zwar im Sinne von § 4 Abs. 5 der Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien 1990 (ModInstRL 90), die hier als Hilfsmittel der Auslegung zu berücksichtigen seien. Von dem danach maßgeblichen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 412.147,91 DM seien an nachgewiesenen Investitionen im Gewerbebereich lediglich 11.324.- DM in Abzug zu bringen, nachdem anrechenbare Investitionen in diesem Sinne allein die auf den nichtgeförderten Gewerbebereich des Objekts bezogenen Investitionen seien, nicht aber u.a. solche - bereits geförderten - Investitionen, die den Gewerbeflächen zumindest anteilig zugute kämen und die die Beklagten von daher zu Unrecht in Ansatz brächten. Schließlich komme auch eine Anpassung des Gewerbefinanzierungsbeitrags an die - wie geltend gemacht - gesunkenen Gewerbemieterträge nicht in Betracht, weil der Gewerbefinanzierungsbeitrag mit 412.147,91 DM fest vereinbart worden sei und vorliegend auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht gegeben seien, sich also die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen seien, nicht so wesentlich geändert hätten, dass den Beklagten das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten wäre.

Mit ihrem demgegenüber geltend gemachten Zulassungsvorbringen machen die Beklagten schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164), nicht geltend. Dazu im Einzelnen:

1. Die Beklagten heben (unter 1.1) zunächst darauf ab, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass vorliegend die Schriftform des § 57 VwVfG gewahrt sei. Sie hätten das Vertragsformular am 17. Oktober 1994 unterzeichnet, während der Kläger dieses nicht vor dem 7. Dezember 1994 unterzeichnet und ihnen - den Beklagten - erst am 18. Januar 1995 übergeben habe. Eine dermaßen überlange Annahmefrist von nahezu drei Monaten habe zum Erlöschen des beklagtenseitigen Angebots verbunden mit der Abgabe eines neuen Angebots des Klägers geführt, das allerdings nicht in einer dem Schriftformerfordernis nach § 57 VwVfG genügenden Form angenommen worden sei.

Diese Ausführungen vermögen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagten sich auf den von ihnen geltend gemachten Formmangel, selbst wenn er denn vorläge, mit Blick auf die Grundsätze von Treu und Glauben überhaupt berufen dürften, nachdem sie die - u.U. nur schwer rückabwickelbaren - Förderleistungen des Klägers in Kenntnis der von ihnen geltend gemachten Formnichtigkeit entgegengenommen haben (vgl. dazu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl. 2005, § 57 VwVfG, Rdn. 15 m.w.N.) und im Übrigen bei der Abholung des Vertrages unter dem 18. Januar 1995 die Erklärung "Die nach meiner/unserer Unterschriftsleistung vorgenommenen Änderungen/Ergänzungen wurden zur Kenntnis genommen und gelten als Bestandteil des Vertrages" abgegeben bzw. unterzeichnet haben und damit am Vorliegen eines (wirksam geschlossenen) Vertrages seinerzeit keine Zweifel haben erkennen lassen. Jedenfalls liegt der geltend gemachte Formmangel nicht vor. Nach § 57 VwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit - wie hier nicht einschlägig - nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgesehen ist. Die Frage der noch als angemessen zu bezeichnenden Annahmefrist beantwortet sich aus § 62 Satz 2 VwVfG, wonach (für öffentlich-rechtliche Verträge) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend gelten, i.V.m. § 147 Abs. 2 BGB; nach der letztgenannten Bestimmung kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich dabei zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Anwort an den Antragenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1995 - X ZR 135/93 -, NJW 1996, 919, 921). Hiernach kann bereits, anders als mit der Antragsbegründung geltend gemacht, von einer Annahmefrist "von nahezu 3 Monaten" vorliegendenfalls nicht die Rede sein. Die Beklagten haben zwar den von Ihnen unter dem 17. Oktober 1994 unterzeichneten Vertrag ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Klägers zwar tatsächlich erst am 18. Januar 1995 in Empfang genommen. Sie waren aber bereits unter dem 9. Dezember 1994 - und damit keine zwei Monate nach Abgabe des Vertragsangebots - von dem Kläger aufgefordert worden, den von ihm unter dem 4. Dezember 1994 gegengezeichneten Förderungsvertrag bei ihm abzuholen; nachdem dies nicht geschehen war, sind die Beklagten unter dem 12. Januar 1995 abermals aufgefordert worden, den Förderungsvertrag bei dem Kläger abzuholen, was dann (erst) am 18. Januar 1995 geschehen ist. Unter diesen Umständen können sich die Beklagten nicht darauf berufen, das unterzeichnete Vertragsangebot sei Ihnen "erst" am 18. Januar 1995 "übergeben" worden. Bereits aufgrund des Schreibens vom 9. Dezember 1994, das im Übrigen auch die Bitte enthielt, die von dem Kläger "vorgenommenen Veränderungen im Vertrag" zu unterzeichen, musste den Beklagten deutlich gewesen sein, dass der Kläger den Förderungsvertrag gegengezeichnet und jedenfalls im Wesentlichen angenommen hatte. Maßgeblich kann deswegen im vorliegenden Zusammenhang lediglich der Zeitraum zwischen dem 17. Oktober 1994 und dem Zugangsdatum des Schreibens des Klägers vom 9. Dezember 1994 sein. Eine Annahmefrist von noch unter zwei Monaten stellt freilich bei einem Fördervertrag über ein Volumen von ca. 1,3 Mio. DM und einer Vertragsbindung von 20 Jahren (s. § 10 des Vertrages) ohne Weiteres noch die Annahme bis zu einem Zeitpunkt dar, in welchem der Eingang der Anwort "unter regelmäßigen Umständen" i.S.v. § 147 Abs. 2 BGB erwartet werden durfte. Der weiteren Frage, ob die bei der Abholung des Vertrages unter dem 18. Januar 1995 von den Beklagten abgegebene Erklärung "Die nach meiner/unserer Unterschriftsleistung vorgenommenen Änderungen/Ergänzungen wurden zur Kenntnis genommen und gelten als Bestandteil des Vertrages" als (wirksame) Annahme eines neuen Angebots des Klägers zu werten ist, war danach nicht nachzugehen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind auch nicht zu erkennen, soweit sich die Beklagten (unter 1.2) gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der "Ergänzungen zu § 17" des Fördervertrages bzw. gegen seine Feststellungen zu dem darin geregelten "Gewerbefinanzierungsbeitrag" wenden.

a. In den Ergänzungen zu § 17 des Fördervertrages (§ 17 selbst regelt "Besondere Bemerkungen") heißt es - soweit hier von Interesse, unter Ziff. 1 - wie folgt:

"Der Gewerbefinanzierungsbeitrag gemäß Anlage von DM 412.147,91 DM zur Erneuerung des Objektes wird fällig, wenn der Eigentümer während der Durchführung der geförderten Maßnahme keine Investitionen in dieser Höhe nachweisen kann. Andernfalls muss der Zuschuß um den Gewerbefinanzierungsbeitrag bzw. den Differenzbetrag zum ermittelten Gewerbefinanzierungsbeitrag im Zuge der Schlußabrechung gekürzt werden".

Die von dem Verwaltungsgericht zur Auslegung der "Ergänzungen zu § 17" herangezogene Nr. 4 der Richtlinien über die Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden vom 5. April 1990 (ModInstRL 90, abgedr. in ABl. 1990, 684) lautet in dem hier maßgeblichen Absatz 5 folgendermaßen:

"Für auf dem Grundstück vorhandene Gewerbeflächen, die nicht gemäß Abs. 4 Satz 2 in die Förderung einbezogen werden, erhöht sich die Eigenbeteiligung nach Absatz 3 um einen Gewerbefinanzierungsbeitrag. Der Gewerbefinanzierungsbeitrag ist gemäß der Berechnungsregel des Absatzes 3 Satz 2 aus 80 v.H. des Brutto-Gewerbemietertrages zu ermitteln, der 6,60 DM/m² monatlich überschreitet. Der Gewerbefinanzierungsbeitrag beträgt mindestens 500 DM je m² gewerblich genutzte Fläche. Er vermindert sich um die Kosten für bauliche Maßnahmen an Gewerbeflächen, die der Eigentümer gleichzeitig mit den geförderten Maßnahmen durchführt oder innerhalb der letzten fünf Jahre über den Rahmen üblicher laufender Instandhaltungsaufwendungen hinaus durchgeführt hat".

Der vorstehend in Bezug genommene Abs. 4 Satz 2 von Nr. 4 der ModInstRL 90 regelt das Folgende:

"Bei gemischt genutzten Grundstücken können auf Antrag die Kosten der für die gewerblich genutzten Flächen erforderlichen baulichen Maßnahmen in die Förderung einbezogen werden".

b. Die Beklagten machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe die "Ergänzungen zu § 17" unter "Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungsregeln" ausgelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe den Baukostenzuschuss zu Recht unter Bezugnahme auf die "Ergänzungen zu § 17" um 400.824.- DM (412.147,91 DM abzügl. der nachgewiesenen Investitionen im Gewerbereich von 11.324.- DM) kürzen dürfen; im Weiteren heißt es in den Gründen wie folgt:

"An der wirksamen Vereinbarung der Anlage mit den ,Ergänzungen zu § 17' ist nicht zu zweifeln. Die Bestimmung in Nr. 1 der Ergänzung ist nicht widersprüchlich und auch nicht mangels nachvollziehbaren Regelungsgehalts unwirksam. Vielmehr kann die Klausel sinnvoll (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB) ausgelegt werden. Zwar ist die sprachliche Fassung der Klausel ungenau, indem in ihrem Satz 1 eine negative Bedingung formuliert wird und in ihrem Satz 2 die Rechtsfolge dieser Bedingungen mit ,anderenfalls' eingeleitet wird; bei wörtlicher Auslegung dieser sprachlichen Konstruktion würde die Kürzung des Zuschusses um den Gewerbefinanzierungsbeitrag dann eingreifen, wenn der Förderungsempfänger überhaupt Gewerbeinvestitionen in der vereinbarten Höhe nachweist. Zu diesem offensichtlich unsinnigen Auslegungsergebnis konnte die Kammer sich jedoch nicht bereit finden. Vielmehr muss das Wort "anderenfalls" als sprachlich fehlerhaft formuliertes Wiederaufgreifen der Bedingung des Satzes 1 verstanden werden. Der Sinn des Satzes 2 ist es, den Baukostenzuschuss um den Gewerbefinanzierungsbeitrag zu kürzen, falls der Förderungsempfänger keinen Investitionsnachweis i.S.d. Satzes 1 erbringt. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Zweck der Vereinbarung eines Gewerbefinanzierungsbeitrages, der als Ausgleich dafür dienen soll, dass Fördermaßnahmen, die der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum dienen sollen, anteilig auch gewerblich genutzten Räumen zugute kommen.

Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch § 4 Abs. 5 ModInstRL 90, wo die Funktion des Gewerbefinanzierungsbeitrages in Übereinstimmung mit der durch die Kammer vorgenommene Auslegung der Anlage zum Förderungsvertrag beschrieben wird. Den genannten Richtlinien kommt als Verwaltungsvorschriften zwar grundsätzlich keine Außenwirkung zu, sie können hier jedoch als Hilfsmittel der Auslegung des Förderungsvertrages Berücksichtigung finden. Denn der Förderungsvertrag wurde schon nach seiner Überschrift als Vertrag nach Nr. 8 Abs. 5 ModInstRL 1990 geschlossen und auch im Vertragstext finden sich zahlreiche Verweise auf die Richtlinien (vgl. § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 7, § 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 2). Der in § 5 Abs. 3 [gemeint: Abs. 4, Anm. des Senats] des Vertrages enthaltene Verweis geht soweit, eine Neuberechnung der Fördersumme anhand der pauschal in Bezug genommenen ModInstRL 1990 vorzusehen, falls die Maßnahmen nicht wie vereinbart ausgeführt werden. Auch wenn die ModInstRL 1990 nicht ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden, so war für den Erklärungsempfänger doch aufgrund dieser Verweise klar, dass der Vertrag der Umsetzung der Richtlinien diente. Da diese auch veröffentlicht waren, entspricht es dem mutmaßlichen Parteiwillen, auf die Richtlinien als Hilfsmittel der Auslegung auch über die genannten Verweisungen hinaus zurückzugreifen" (S. 8 f. der Urteilsabschrift).

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Soweit sie zunächst - wörtlich - geltend machen, der "Wortlaut der ,Ergänzung zu § 17' ist zunächst eindeutig. Der Wortlaut ist in sich selbst widersprüchlich", ist schon kaum nachvollziehbar, wohin dieser Einwand zielen soll. Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass es in Satz 2 der Nr. 1 der "Besondere(n) Bemerkungen" in den "Ergänzungen zu § 17" nicht "anderenfalls" heißen muss, sondern - der Sache nach - nur "in diesem Falle" gemeint sein kann; von daher kann entgegen der Sicht der Beklagten auch davon, dass die "Ergänzungen zu § 17" keinen "geltungsfähigen Sinn" enthielten, keine Rede sein. Soweit die Beklagten ferner meinen, der Wortlaut der "Ergänzung zu § 17" bedürfe der Auslegung, und die hier von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung habe ihren wirklichen Willen nicht hinreichend berücksichtigt, demzufolge sie bei Abgabe des Vertragsangebotes die ModInstRL 90 nicht gekannt hätten und ihnen diese weder vor noch nach Vertragsschluss bekannt gemacht worden seien, läßt das schon jede Ausführung dahin offen, wie sich denn der diesbezügliche Wille der Beklagten bei Abschluss des Modernisierungsvertrages in Bezug auf die "Ergänzung zu § 17" verhalten haben soll. Dass den Beklagten seinerzeit die ModInstRL 90, aus denen sich die förderungsmäßigen und förderungsrechtlichen Grundlagen für ihr Vorhaben ergeben haben, nicht bekannt gewesen sein wollen, ist angesichts eines Vorhabens mit einem Gesamtvolumen von fast zwei Mio. DM Baukosten und einer zu erwartenden Förderung von ca. 1,3 Mio. DM schon für sich genommen kaum nachvollziehbar. Unabhängig davon war den Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Klägers bereits unter dem 29. Dezember 1993 - d.h., ca. ein Jahr vor Abschluss des Fördervertrages - von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen mitgeteilt worden, dass ihr Grundstück S_____Str. 33 gemäß Nr. 8 Abs. 3 der ModInstRL 90 für das Programm der "Sozialen Stadterneuerung" vorgemerkt sei. Dass die ModInstRL 90 im übrigen mehrfach im Fördervertrag und damit auch im seinerzeitigen Vertragsangebot Erwähnung gefunden hatten, hat das Verwaltungsgericht wie vorstehend wiedergegeben überzeugend ausgeführt; dass, wie die Beklagten geltend machen, die ModInstRL 90 nicht zu "Vertragsbedingungen erhoben" werden könnten, geht insoweit ins Leere, weil derartiges auch das Verwaltungsgericht nicht behauptet hat.

Soweit die Beklagten "auch die weiteren Umstände, die die Vertragsverhandlungen begleiteten", nicht angemessen berücksichtigt sehen, greifen auch die diesbezüglichen Einwände nicht durch. Warum es "geradezu grotesk" anmuten soll, "angeblich notwendige Baumaßnahmen mit einem Wert von immerhin 412.147,91 DM ausschließlich mit dem Begriff ,Gewerbefinanzierungsbeitrag'" zu beschreiben, führen die Beklagten nicht weiter aus. Zu dem Umstand, dass die zum Entfall des errechneten Gewerbefinanzierungsbeitrages führenden Investitionen in den Gewerbebereich des Objektes vertraglich nicht erfasst sind, hat das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen getroffen, ohne dass sich die Beklagten damit auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hätten; insoweit genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen unter Hervorhebung des Sinns des Gewerbefinanzierungsbeitrags - nämlich Erhöhung der Eigenbeteiligung durch Schaffung eines Ausgleichs dafür, dass die Förderung (des Wohnbereichs) auch den gewerblich genutzten Flächen zugute kommt - und u.a. unter Hinweis auf Nr. 4 Abs. 4 Satz 2 ModInstRL einerseits und Nr. 4 Abs. 5 ModInstRL 90 andererseits ausgeführt, dass lediglich diejenigen Investitionen zum Entfallen des Gewerbefinanzierungsbeitrags führen können, die sich allein auf den nichtgeförderten Gewerbebereich des Objektes beziehen; auf diese überzeugenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Soweit die Beklagten in ihrer Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang mehrfach von einer Verpflichtung sprechen, entsprechende Investitionen tätigen zu müssen, und damit wohl unterstreichen wollen, dass die diesbezüglichen Investitionen im Fördervertrag im Einzelnen hätten aufgeführt werden müssen, geht dies am Wesen des Gewerbefinanzierungsbeitrages vorbei. Dieser bewirkt keinerlei Verpflichtung des Fördernehmers zur Vornahme von Investitionen, sondern allenfalls eine Obliegenheit dahin, - im eigenen Interesse - Investitionen in den Gewerbebereich vorzunehmen, um ein Entfallen des Gewerbefinanzierungsbeitrages zu bewirken. Von daher liegt es in dem eigenen Ermessen des Fördernehmers, welcher Art die - freilich ausschließlich in den nichtgeförderten Gewerbebereich zu erbringenden - Investitionen sein sollen. Soweit die Beklagten weiter geltend machen, aus dem Fördervertrag "und seinen Grundlagen" ergebe sich nicht, worum es sich bei einem Gewerbefinanzierungsbeitrag überhaupt handele, und sie seien davon ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um eine "theoretisch zu berechnende Größe" gehandelt habe, ist dies im Hinblick auf die Regelung in Nr. 4 Abs. 5 ModInstRL 90 und die dem Fördervertrag in der Anlage angefügten Berechnungen kaum nachvollziehbar.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die "Ergänzung zu § 17" "einseitig zu Lasten der Beklagten" gewertet, indem es eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Beitrages iHv. 412.147,91 DM an die gesunkenen Gewerbemieterträge der Beklagten abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Gewerbefinanzierungsbeitrag in der Anlage zum Fördervertrag fest vereinbart worden sei und eine Anpassung des Beitrages auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorgenommen werden könne, weil diese Veränderungen im Rahmen des von den Beklagten eingegangenen Risikos lägen und es im Übrigen der allgemeinen Risikoverteilung im Wohnungsbauförderungsrecht entspreche, dass der Förderungsempfänger das Risiko eines nachträglichen Wegfalls der Mietpreise trage. Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten erschöpfen sich - ohne Auseinandersetzung mit den ausführlich begründeten vorgenannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts - im Wesentlichen in der Behauptung, es müsse entgegen der Sicht des Verwaltungsgerichts eine Anpassung erfolgen. Soweit die Beklagten darauf abheben, die im Vertrag angegebenen Werte und Beträge seien durch die S.T.E.R.N. (Gesellschaft der behutsamen Stadterneuerung mbH) "eingesetzt" worden, die die Berechnung im Auftrage des Klägers vorgenommen habe, vernachlässigen sie zum einen, dass sie den Vertrag selbst unterzeichnet haben und sich daran festhalten lassen müssen, und berücksichtigen sie zum anderen nicht, dass es vorliegend um eine Bewertung aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Vertragsabschluss geht; hierzu geben die Einwände der Beklagten nichts her.

Soweit die Beklagten schließlich (unter 1.3) geltend machen, das Verwaltungsgericht gehe zum Begriff der zum Entfallen des Gewerbefinanzierungsbeitrages führenden Investitionen zu Unrecht davon aus, "dass separat in die Gewerberäume, sozusagen in die Gewerbeinnenräume weitere Bauleistungen von 412.147,91 DM erfolgen sollten, um die Verpflichtung eines Gewerbefinanzierungsbeitrages zu erfüllen", gehen sie - ohne eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden, schon oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - von einem fehlerhaften Investitionsbegriff und überhaupt von einem fehlerhaften, auf dem Gedanken einer diesbezüglichen Verpflichtung zur Erbringung entsprechender Investitionen beruhenden Wesen des Gewerbefinanzierungsbeitrages aus; auch diesbezüglich verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen.

II. Soweit die Beklagten in den einleitenden Ausführungen ihrer Antragsschrift neben den Ziffern 1 und 2 auch die Ziffern 3 und 4 des § 124 Abs. 2 VwGO - worin die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz geregelt sind - bezeichnet haben, kommen sie auf die Frage einer Divergenz im Weiteren nicht mehr zurück und legen diesen Zulassungsgrund damit auch nicht dar. Soweit sie am Ende ihrer Zulassungsantragsschrift (unter 2.) zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO) allein ausführen, die Rechtsfrage zur Schriftform des öffentlich-rechtlichen Vertrages unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu § 147 Abs. 2 BGB weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, sind diese - falls überhaupt gegeben - mit den obenstehenden Ausführungen des Senats (unter I.1.) hinreichend ausgeräumt. Soweit die Beklagten schließlich zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO) geltend machen, "die Frage der wirksamen Einbeziehung der ModInstRL 90 in einem öffentlich rechtlichen Vertrag (sei) auch von grundsätzlicher Bedeutung, da der Kläger in einer Vielzahl von Förderverträgen diese Gestaltung gewählt hat", ist diese jedenfalls mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den vorstehenden Ausführungen des Senats beantwortet, ohne dass es dafür noch der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004. BGBl. I S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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