Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: OVG 5 N 27.06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 27.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 26. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2006 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.722,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Es ist nicht gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung zuzulassen ist. Dem in dieser Vorschrift genannten Darlegungserfordernis ist nur Genüge getan, wenn ein Antragsteller sich auf einen oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe beruft und zudem näher erläutert, weshalb er den jeweiligen Zulassungsgrund im konkreten Fall für gegeben erachtet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, S. 2 des amtlichen Entscheidungsabdrucks m.w. Nachw.).

a) Es bestehen bereits deshalb Zweifel an der durchgehenden Einhaltung der Darlegungsanforderungen, weil die Klägerin zwar in ihrer Antragsschrift die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO benennt, jedoch nicht bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund darlegt, weshalb dieser vorliegen soll. So begründet sie - mehrfach -, weshalb die Sache grundsätzliche Bedeutung haben soll, inhaltlich legt sie insoweit jedoch im Wesentlichen dar, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich aus dem Vortrag eines Verfahrensbeteiligten die Begründungsteile herauszusuchen, die zur Begründung des jeweiligen Zulassungsgrundes geeignet sein könnten (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 124 a Rn. 92 m.w. Nachw.).

b) Jedenfalls genügt die Antragsschrift auch unabhängig davon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes.

(aa) Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zumindest die Formulierung einer bestimmten höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328;16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102, 103; 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, E 13, 90, 91). Diesen Erfordernissen, denen in der Regel schon durch wenige Sätze genügt werden kann, wird die Antragsschrift der Klägerin nicht gerecht. Sie hat bereits keine bestimmte Rechtsfrage formuliert. Sie begründet im Wesentlichen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei (siehe bereits oben). Auch mit ihrem Hinweis, "dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung offensichtlich und bewusst von der obergerichtlichen Entscheidung, wie sie in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes zum Ausdruck gekommen ist, abweicht und damit eine uneinheitliche Rechtsprechung im Bezirk des Landes Berlin zu existieren scheint", lässt sie die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage vermissen. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden würde, sie wolle insoweit den näher liegenden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen, zumal dieser nur ein Unterfall der Grundsatzzulassung ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 2 Nr. 2), käme die Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem die Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Mit dem bloßen sinngemäßen Hinweis, das Verwaltungsgericht sei offensichtlich und bewusst von der Entscheidung des Senats vom 30. Juni 2006 abgewichen, ist ein solcher Rechtssatz nicht formuliert. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung gegen eine vom Senat in einem Prozesskostenhilfe-verfahren "offenbar vertretene Auffassung" gewandt hat. Die Entscheidung in einem Prozesskostenhilfeverfahren ist jedoch keine Sachentscheidung, die in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorausgesetzt wird (vgl. zu Letzterem: Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. § 124 Rn. 55 m.w. Nachw.).

(bb) Die Antragsschrift genügt auch nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit die Klägerin sich auf besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft. Insoweit muss ein Antragsteller angeben, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik bestehen soll (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 a Rn. 210 m.w. Nachw.). Der dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO inhaltlich allenfalls zuzuordnende Hinweis der Klägerin, es sei "festzustellen, dass die Rechtssache schon aufgrund der Probleme im Verwaltungsverfahren mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten belastet war und rechtlich die Sache nach wie vor ungeklärt zu sein scheint," erfüllt die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht.

(cc) Die Berufung ist schließlich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum ihm nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl 1997, 1342; Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O., § 124 a Rn. 93 und Rn. 100 je m.w. Nachw.). An einer entsprechenden Auseinandersetzung fehlt es vorliegend. Die Klägerin begründet die Unrichtigkeit der Entscheidung ausdrücklich lediglich damit, dass ihre Einkommensverhältnisse nicht ungeklärt seien und es an einer fehlenden Mitwirkung nicht gemangelt habe. Letzteres genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen insofern nicht, als das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, inwiefern das Wohngeldamt seine Pflicht zur Aufklärung der klägerischen Einkommensverhältnisse erfüllt hat. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Klägerin auf die Aufforderung vom 25. Februar 2002 hin nur vage Angaben über die Verwertung nicht mehr verkäuflicher Lebensmittel gemacht habe. Damit setzt sich die Klägerin im Rahmen der Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auseinander. Soweit sie - im Übrigen nicht im Rahmen der Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - rügt, das Wohngeldamt habe "schlichtweg nichts getan", ist dies vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Auch ihre - ebenfalls nicht im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - erhobene Rüge, das Wohngeldamt hätte ihr "aufgeben müssen, Aufzeichnungen über die Entnahmen aus dem Lebensmittelgeschäft etc zu führen ..." ist vor dem geschilderten Hintergrund ohne Erfolg. Der weitere Einwand der Klägerin, ihre Einkommensverhältnisse seien nicht ungeklärt, verkennt, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die fehlende Klärung ihrer Einkommensverhältnisse - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - abgestellt hat, sondern unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1990 (- BVerwG 8 C 58.89 -, Juris Rn. 18 = BVerwGE 84, 278) die Erkenntnislage der Wohngeldstelle zum damaligen Zeitpunkt für die Plausibilität der Einkommensangaben für maßgeblich erachtet hat. Darauf geht die Klägerin im Rahmen ihrer Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ein.

Selbst wenn man entgegen dem Sinn und Zweck des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO aus ihrem Vortrag weitere Begründungsteile heraussuchen würde, die in diesem Zusammenhang zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geeignet sein könnten, wäre die Berufung nicht zuzulassen. Ihr sinngemäßer Hinweis, in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2006 sei zum Ausdruck gekommen, dass das im Einkommenssteuerbescheid vom 15. Februar 2006 für das Jahr 2000 ausgewiesene Einkommen für die Berechnung des Wohngeldes im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2001) maßgeblich sei, wäre ohne Erfolg. Die Entscheidung des Senats bezieht sich auf die Frage der Plausibilität der Einkommensangaben, die vorliegend auch für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war. Insoweit ist mit Blick auf die Formulierungen der Klägerin zunächst vorsorglich darauf hinzuweisen, dass im Wohngeldrecht zu unterscheiden ist zwischen der Angabe der Einkommensverhältnisse zur Plausibilitätskontrolle und der Angabe des Einkommens zur Berechnung der Höhe des Wohngeldes (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - 9 C 03.1051 -, Juris Rn. 22; 4. Oktober 2005 - 9 ZB 05.1654 -, Juris Rn. 11). Die Plausibilitätskontrolle bezieht sich ausschließlich auf die faktisch und real dem Familienhaushalt zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs. Die Bezugnahme auf die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung des Senats vom 30. Juni 2006 ersetzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Denn der Senat hatte in diesem Beschluss aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung, die nach den Gesamtumständen des Falles zumindest die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die weitere Rechtsverfolgung gerechtfertigt erscheinen ließ, zu entscheiden und hat sich mit der - klärungsbedürftigen, allerdings auch vom Verwaltungsgericht zu keiner Zeit thematisierten - Frage, ob spätere, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogene Nachweise für die Plausibilität der seinerzeitigen Einkommensangaben im gerichtlichen Verfahren noch berücksichtigungsfähig sind (so offenbar VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654.03 -, Juris Rn. 16; a.A. VG München, Urteil vom 9. Juli 2004 - M 22 K 02.4368 -, Juris Rn. 52), erkennbar nicht befasst. Ob der Senat an seiner seinerzeitigen Wertung, dass sich die den verwaltungsgerichtlichen Beschluss tragende Einschätzung der Einkommensverhältnisse des Familienhaushalts der Klägerin im Hinblick auf die Nachreichung des Einkommensteuerbescheides vom 15. Februar 2006 für das Jahr 2000 nicht aufrechterhalten lassen werde, auch nach abschließender Prüfung der Rechtslage in einem Berufungsverfahren festgehalten hätte, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben.

Auch soweit man aus dem Vortrag der Klägerin weitere Begründungsteile heraussuchen würde, die zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Zusammenhang stehen könnten, wäre im Übrigen die Berufung nicht zuzulassen. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 6 der Entscheidungsabschrift eine Einkommensprognose auf der Grundlage einer Einnahmen-Überschussrechnung für rechtswidrig erachtet, ist unerheblich, da die entsprechenden Ausführungen für die angegriffene Entscheidung nicht tragend sind. Die von der Klägerin ferner kritisierte Auffassung, "für einige Familienmitglieder sei auf das aktuelle und für andere Familienmitglieder sei auf das Einkommen der Vergangenheit ....abzustellen", findet sich in der angefochtenen Entscheidung nicht. Auch ihr Einwand, es ginge nicht an, die zu erwartenden Einnahmen eines Existenzgründers für den Bewilligungszeitraum mit Null in Ansatz zu bringen, liegt neben der Sache, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf einem solchen Ansatz fußt. Soweit sie ferner geltend macht, es sei erstinstanzlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Ehemann im Jahre 2000 noch einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei, vermag dies bereits mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Beurteilungszeitpunkt für die Plausibilität der Einkommensangaben keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Ihr Einwand schließlich, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine verlässliche Prognose über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen bei Gewerbetreibenden nicht möglich sei, überzeugt nicht. Für die vorliegend in erster Instanz entscheidungserhebliche Plausibilitätskontrolle genügt es dazulegen, welche Mittel faktisch und real dem Familienhaushalt zur Bestreitung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (s.o.). Dies ist auch einem Gewerbetreibenden möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück