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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.10.2009
Aktenzeichen: OVG 5 N 3.08
Rechtsgebiete: VwGO, II. WoBauG, Richtlinien über die Förderung des Miet- und Genossenschaftsbaus in Berlin, LHO, AV-LHO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
II. WoBauG § 33 Abs. 1
II. WoBauG § 88 d
Richtlinien über die Förderung des Miet- und Genossenschaftsbaus in Berlin durch vertragliche Vereinbarung (1992) Nr. 4 Abs. 1
LHO § 44
AV-LHO Nr. 7
Zur Kündigung von Förderungsverträgen aus wichtigem Grund (Zweckverfehlung).
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 5 N 3.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 16. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2007 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 24.831.767,59 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich der Beklagte nicht wirksam von zwei im Jahre 1994 mit ihr abgeschlossenen Förderungsverträgen gelöst habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Beklagte bzw. die für ihn handelnde Investitionsbank Berlin (IBB) sei nach § 12 Abs. 1 Buchst. d der Förderungsverträge zu deren Kündigung "aus einem sonstigen wichtigen Grund" berechtigt gewesen. Die fehlende hinreichende Sicherstellung der Eigentumsumschreibung auf den Beigeladenen zu 2), an den die Klägerin die fraglichen Baugrundstücke noch vor Vertragsschluss mit dem Beklagten unter Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Förderungsverhältnis veräußert habe, und die seit dem Jahre 1994 bestehende Unsicherheit in Bezug auf die Übertragung der Fördergelder auf den Käufer und damit die Person des Mittelempfängers hätten ein weiteres Festhalten an den Förderverträgen für den Beklagten unzumutbar gemacht. Die IBB habe ihre Zustimmung zur Übertragung der Fördermittel auf den Beigeladenen zu 2) stets und unmissverständlich davon abhängig gemacht, dass der Eigentumserwerb durch den Vollzug des Kaufvertrages gesichert sein müsse und sich die Vertragsparteien zumindest auf ein Empfängerkonto, auf das die Aufwendungszuschüsse ausgezahlt werden könnten, geeinigt haben müssten. Diese sachgerechten Forderungen seien trotz mehrfach verlängerter Frist für eine Einigung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) nicht erfüllt worden. Auf deren seit 1995 um die Wirksamkeit des Kaufvertrags geführte zahllose gerichtlichen Auseinandersetzungen habe die Kündigung der Förderungsverträge entgegen der Auffassung der Klägerin keinen entscheidenden Einfluss gehabt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, der Beigeladene zu 2) schließt sich inhaltlich dem Antrag der Klägerin an.

II.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Danach rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin, die sich auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (dazu unter 1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln (3.) stützt, die Berufungszulassung nicht.

1.

a. Ernstlichen Richtigkeitszweifeln ist nach Auffassung der Klägerin zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts ausgesetzt, dass die Übertragung des Grundstückseigentums auf den Beigeladenen zu 2) nicht hinreichend gesichert gewesen sei. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich die Standpunkte der "Parteien" im Zeitpunkt der Kündigung in einer Weise angenähert hätten, die einer Kündigung gerade zu diesem Zeitpunkt entgegengestanden habe. Daran änderten auch die Streitigkeiten zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2) vor den Zivilgerichten nichts. Aus ihrer Sicht spreche die Tatsache, dass der Beigeladene zu 2) versucht habe, sich von den Bindungen des Kaufvertrags zu lösen, in keiner Weise gegen die Zumutbarkeit der weiteren Bindung des Beklagten an die Förderverträge. Vielmehr sei die Argumentation des Beigeladenen zu 2) in den zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen unter anderem und ganz wesentlich darauf gegründet, dass die Vorfrage nach dem Fortbestand der Förderung durch den Beklagten noch nicht abschließend geklärt gewesen sei. Das gelte nicht nur für die nach der Kündigung geführten, sondern auch die bis dahin geführten Prozesse, die zudem erst von dem Beklagten durch dessen Förderpraxis angefacht worden seien.

Die von der IBB geforderten Abtretungserklärungen seien im September 2002 von ihr und dem Beigeladenen zu 2) als den beiden möglichen Förderungsempfängern unterzeichnet worden. Diese Erklärungen hätten zwar marginal abweichende Inhalte gehabt, so dass noch keine endgültige Einigung vorgelegen habe. Die Abweichung habe allerdings nur einen zusätzlichen Satz in der von ihr - der Klägerin - unterschriebenen Erklärung betroffen; ausgerechnet dieser aber sei von der IBB einseitig gefordert worden. Was die Bezeichnung des Empfängerkontos angehe, seien jedenfalls bei verständiger Auslegung übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, denn in beiden Fällen habe es sich um ein klar identifizierbares Notaranderkonto des Notars D_____ F_____ gehandelt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass - unabhängig von der Kontenfrage - der Dissens zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2) in Bezug auf die Höhe einzutragender Grundschulden die Kündigung rechtfertige, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die IBB eine Einigung dieses Inhalts gar nicht verlangt habe. Ebenfalls zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass es der IBB entscheidend auf die Person des Fördermittelempfängers angekommen wäre. Vielmehr habe diese überhaupt kein Problem damit gehabt, den Grundstücksverkauf an den Beigeladenen zu 2) zu akzeptieren und im Anschluss daran die noch offenen Fragen, welche allein die Auszahlungsmodalitäten betroffen hätten, mit ihnen beiden zu erörtern und zu verhandeln.

Selbst wenn jedoch unterstellt würde, dass beide vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe vorgelegen hätten, liege darin kein wichtiger Grund, der eine Fortsetzung des Förderungsverhältnisses unzumutbar gemacht hätte. Denn für die Frage der Zumutbarkeit spiele im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung das eigene Verhalten des Beklagten eine erhebliche Rolle. Zu berücksichtigen sei deshalb, dass die IBB die textliche Abweichung selbst verlangt habe und hinsichtlich der vermeintlich abweichenden Kontobezeichnungen durch einfache und zumutbare Nachfrage bei dem Notar hätte in Erfahrung bringen können, ob in den Abtretungs- und Annahmeerklärungen ein einheitliches Empfängerkonto benannt gewesen sei oder nicht.

b. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Auffassung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Es mag sein, dass sich die gegenläufigen Standpunkte der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) in Bezug auf eine Abwicklung des Kaufvertrages im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs "mehr denn je angenähert" hatten. Zu einer endgültigen Einigung ist es jedoch bis zum Ablauf der zuletzt gesetzten (Ausschluss-) Frist nicht gekommen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügten die Abtretungs- und Annahmeerklärungen schon nicht der von der IBB verlangten einvernehmlichen "Zahlungsanweisung" durch Benennung eines einheitlichen Empfängerkontos, so dass es dahinstehen lassen konnte, in welchem Umfang die IBB durch den in das Exemplar der Klägerin eingefügten Satz an der auch insoweit fehlenden Übereinstimmung der Erklärungen mitgewirkt hat. Denn jedenfalls waren die von der Klägerin in die Erklärung eingetragenen Kontendaten zum einen unbestimmt geworden, nachdem das zunächst von ihr eingetragene Konto, nämlich das von dem Notarverwalter F_____ neu eingerichtete Konto Nr. 321691035 mit der Bezeichnung "Brauner GbR/Aicher II" gestrichen und stattdessen "Konto ,Anderkonto Kaufvertrag'" eingetragen worden war. Zum anderen hätte, selbst wenn von der Klägerin die Nummer des in der Kaufvertragsangelegenheit geführten Notaranderkontos bei der Bayerischen HypoVereinsbank angegeben worden wäre (Nr. 2600 153 873), noch immer keine Übereinstimmung mit dem von dem Beigeladenen zu 2) in seiner Erklärung eingetragen Konto bestanden; denn bei dem von ihm angegebenen Konto (Nr. [0488] 5142431) handelte es sich um das zum Notaranderkonto "Kaufvertrag" geführte Festgeldkonto. Damit aber lag keine "auslegungsfähige" einvernehmliche Zahlungsanweisung der Kaufvertragsparteien vor. Die Auslegungsfähigkeit durch Nachfrage bei dem Notar erst herbeizuführen, war die IBB nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist nicht verpflichtet.

Auch konnte von einer hinreichend gesicherten Eigentumsübertragung der Grundstücke auf den Beigeladenen zu 2) nicht ausgegangen werden, nachdem der Inhalt der am 25. September 2002 nach Angaben der Klägerin telefonisch nachverhandelten Einigung mit dem Beigeladenen zu 2) über die Modalitäten der Absicherung der der Klägerin zustehenden Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag erneut zu unterschiedlichen Interpretationen durch die Beteiligten geführt hatte (vgl. hierzu Ziff. I. des Schreibens des Rechtsvertreters der Klägerin an die IBB vom 10. Oktober 2002). Dass die IBB, wie die Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend macht, eine Einigung hinsichtlich der Höhe der einzutragenden Grundschulden nicht verlangt hatte, ist für sich genommen richtig, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beigeladene zu 2) sich - wie die Klägerin selbst mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 mitgeteilt hatte - an den nachträglichen Abreden nicht festhalten lassen wollte und damit die gesamte Vereinbarung erneut zur Disposition stand. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht diesen Umstand lediglich als einen weiteren, von der Kontenfrage unabhängigen Grund für eine mangelnde Einigung angeführt.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Forderung der IBB nach einer rechtsverbindlichen Vereinbarung, in der sich die Kaufvertragsparteien auf ein Empfängerkonto zu einigen hätten, auf das die Fördermittel schuldbefreiend einzuzahlen seien, mit dem, worauf sich Klägerin und Beigeladener zu 2) geeinigt hatten, nicht erfüllt werden konnte, erweist sich auch aus einem weiteren Grund als im Ergebnis richtig. Denn danach sollten nicht nur die seit Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens aufgelaufenen, sondern auch die künftig fällig werdenden "IBB-Mittel" zwecks "Absicherung aller etwaigen der GbR B_____ zustehenden Zahlungsansprüche gegenüber Herrn A_____ aus dem Kaufvertrag" auf das No-taranderkonto ausgezahlt und "in jedem Fall an die GbR B_____ weitergeleitet werden". Eine derartige Abrede aber wäre der Zweckbestimmung von staatlichen Zuwendungen für den Wohnungsbau erkennbar zuwider gelaufen. Denn wie die IBB sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen zu 2) über Jahre hinweg schriftlich wie mündlich zu verdeutlichen versucht hatte, werden Aufwendungszuschüsse und/oder Aufwendungsdarlehen gewährt, um die sich aus der Finanzierung eines Bauvorhabens ergebenden laufenden Aufwendungen unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungskosten und erzielbaren Mieten für den Bauherrn während der - hier auf 19 Jahre ab Bezugsfertigkeit vereinbarten - Förderungs- und Bindungsdauer tragbar zu halten (vgl. Nr. 4 Abs. 1 der zur Durchführung des § 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erlassenen Richtlinien über die Förderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin durch vertragliche Vereinbarung - RL vereinbarte Förderung - vom 9. April 1992 [ABl. S. 1407]). Diesem Zweck entsprechend bestimmt Haushaltsrecht, dass Zuwendungen für Baumaßnahmen nur und nicht eher ausgezahlt werden dürfen, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (vgl. hierzu beispielsweise das an die Klägerin gerichtete Schreiben der IBB vom 14. Dezember 2001; vgl. ferner Nr. 7 der Ausführungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung). Mit diesen förderungs- und haushaltsrechtlichen Grundsätzen aber, die dem öffentlichen Interesse an einer langfristigen Sicherung der Wirtschaftlichkeit des Objekts Rechnung tragen und an die die IBB gebunden ist, wäre das, was die Klägerin und der Beigeladene zu 2) vereinbart haben bzw. bis zum Ablauf der ihnen ultimativ gesetzten Frist für eine Einigung miteinander vereinbaren wollten, um der Förderung nicht verlustig zu gehen, nicht in Einklang zu bringen gewesen.

Der weiteren Argumentation der Klägerin, der IBB sei es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Person des Fördermittelempfängers gar nicht entscheidend angekommen, vielmehr habe sie überhaupt kein Problem mit dem Verkauf der Grundstücke an den Beigeladenen zu 2) gehabt, weshalb die weiteren Verhandlungen allein Fragen der Auszahlungsmodalitäten betroffen hätten, liegt ein grundlegendes Fehlverständnis von der rechtlichen Ausgestaltung eines Förderungsverhältnisses zugrunde. Zwar drängt sich in der Tat die Frage auf, aus welchen Gründen die Förderungsverträge nicht umgehend gekündigt wurden, nachdem bekannt geworden war, dass die Klägerin die Grundstücke sogar noch vor deren Abschluss und zudem unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag vom Juli 1994 an den Beigeladenen zu 2) verkauft hatte, und warum man sich stattdessen auf langjährige Verhandlungen betreffend die Übertragung des Förderungsverhältnisses auf den Beigeladenen zu 2) eingelassen hat. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung der Klägerin, die mit ihr und dem Beigeladenen zu 2) geführten Verhandlungen hätten allein die Auszahlungsmodalitäten betroffen, ist jedoch ebenso falsch wie ihre Annahme, die Verpflichtungen aus den Förderungsverträgen seien mit Fertigstellung des Bauvorhabens und Einhaltung der Bindungen durch den Beigeladenen zu 2) bereits erfüllt gewesen. Förderungsmittel durften nach seinerzeit geltender Rechtslage (vgl. § 33 Abs. 1 II. WoBauG) nur einem Bauherrn gewährt werden, der Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist; nur ihn als Förderungsnehmer treffen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf hingewiesen, dass im Bereich der Wohnungsbauförderung der Person des Förderungsnehmers eine zentrale Bedeutung zukommt, weil von deren Bonität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit die Durchsetzbarkeit der mit der Gewährung von staatlicher Förderung verbundenen Verpflichtungen entscheidend abhängt. Schon aus diesem Grund beschränkten sich die Verhandlungen mit der IBB keineswegs auf bloße Abwicklungsmodalitäten. Vielmehr war, wie die IBB in ihren zahllosen Schreiben an die Klägerin auch hinreichend verdeutlicht hat, die Übertragung des Förderungsverhältnisses auf den Beigeladenen zu 2) unabdingbare Voraussetzung für eine Auszahlung der Aufwendungshilfen, die ihrerseits zumindest eine klare und unwiderrufliche Festlegung der Kaufvertragsparteien auf die Person des Bauherrn und damit den Nachweis der gesicherten Eigentumsumschreibung auf den Grundstückserwerber voraussetzte. Weil es daran jedoch weiterhin fehlte, war der Förderungszweck nicht einmal mehr erreichbar geschweige denn erreicht. Denn ohne Übertragung des Förderungsverhältnisses auf den Beigeladenen zu 2) wären die Verpflichtungen aus den Förderungsverträgen gegen ihn im Falle der Nichteinhaltung nicht durchsetzbar gewesen. Dass er die Belegungsbindungen bis zum Jahre 2002 aus freien Stücken eingehalten hat, ist für die Frage der Zweckerreichung rechtlich ohne Belang (zur Zweckverfehlung im Falle der Grundstücksveräußerung ohne wirksamen Eintritt des Erwerbers in den Förderungsvertrag vgl. OVG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 1996 - OVG 5 B 15.95 -).

Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung schließlich mit der Begründung angreift, das Verwaltungsgerichts habe im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der weiteren Bindung des Beklagten an die Förderungsverträge nicht berücksichtigt, dass die IBB mit ihrer Förderpraxis, insbesondere mit der von ihr lange unbeantwortet gelassenen Frage nach dem Fortbestand der Förderung, die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2) erst angefacht habe, verkehrt sie die Tatsachen in ihr Gegenteil. Ausgangspunkt der vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) um die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 14. September 1994 war der Umstand, dass die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank mit Schreiben vom 3. November 1994 die zur Anrechnung auf den Kaufpreis vorgesehene befreiende Schuldübernahme der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Grundschulden über 5 Mio. DM und 25, 5 Mio. DM durch den Beigeladenen zu 2) abgelehnt, die Klägerin ihrerseits noch im November 1994 Bürgschaftserklärungen eben jener Bank als Sicherheit beigebracht und daraufhin begonnen hatte, ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag zwangsweise durchzusetzen, was der Beigeladene zu 2) unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages gerichtlich zu verhindern suchte. Davon, dass die IBB die im Jahre 1995 begonnene und - soweit ersichtlich - bis heute nicht beendete Vielzahl von Prozessen "angefacht" oder durch ihr Verhalten auch nur beeinflusst hätte, kann keine Rede sein. Im Gegenteil: Sie hat an den Förderungsverträgen trotz des nach Aktenlage weder angezeigten noch von ihr genehmigten Verkaufs der Grundstücke festgehalten, sie hat den Kaufvertragsparteien die Voraussetzungen für eine Übertragung des Förderungsverhältnisses frühzeitig und unmissverständlich verdeutlicht, sie hat ihnen sogar wiederholt Vorschläge unterbreitet, unter welchen haushalts- wie förderungsrechtlichen Voraussetzungen sie sich äußerstenfalls zu einer Auszahlung der Fördermittel bereit finden könnte und dürfte, die jedoch nicht zuletzt aufgrund der unzutreffenden Annahme der Kontrahenten, der Förderungszweck sei bereits erreicht, allesamt an deren mangelnder Einigungsbereitschaft gescheitert sind.

2.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt - hinreichende Darlegung zugunsten der Klägerin unterstellt - schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die von der Klägerin aufgeworfenen haushaltsrechtlichen Fragen, wie sie selbst ausführt, in einem Berufungsverfahren nur und erst dann stellen würden, wenn die vom Verwaltungsgericht als tragend erachteten Gründe die Kündigung der Förderungsverträge nicht rechtfertigen könnten. Das ist jedoch, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel ergibt, nicht der Fall.

3.

a. Zur Begründung ihrer Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Gericht sei bereits vor der mündlichen Verhandlung im Januar 2007 bekannt gewesen, dass sie und der Beigeladene zu 2) diverse Verfahren vor den Zivilgerichten geführt hätten. Gleichwohl sei Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter anderem die Auflage gewesen, den aktuellen Stand der zivilrechtlichen Streitigkeiten darzulegen. Sie hätte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht zugestimmt, wenn klar gewesen wäre, welchen Einfluss die Inhalte der in den zivilgerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen haben könnten, die bis dahin im Verfahren keine Rolle gespielt hätten. Es handele sich mithin um neue Umstände, die trotz des Verzichts auf jeden Fall in einer erneuten mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden müssen. Gleiches gelte für die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich eingestufte Frage, ob zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2) Dissens hinsichtlich der Höhe der einzutragenden Grundschulden bestanden habe und welche Konsequenzen hieraus ggf. für die Kündbarkeit der Förderungsverträge zu ziehen seien.

Auch stelle die Entscheidung eine Überraschungsentscheidung dar. Das Verwaltungsgericht sei nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung völlig überraschend von der Rechtsauffassung abgekommen, dass ein Kündigungsgrund nicht vorliege. So habe der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass die Parteien im Oktober 2002 einer Einigung so nahe gewesen seien wie nie zuvor, durchgreifende Zweifel am Vorliegen eines Kündigungsgrundes geäußert. Daher hätte das Gericht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf seine neue Rechtsauffassung hinweisen müssen. Ohne einen entsprechenden Hinweis aber habe der Rechtsstreit eine für sie unerwartete Wendung genommen. Das gleiche gelte hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde gelegten angeblichen Dissenses in Bezug auf die Höhe der einzutragenden Grundschulden, der weder Gegenstand der mündlichen Verhandlung noch des Auflagenbeschlusses gewesen sei.

In einer mündlichen Verhandlung wäre sie den Erkenntnissen, die das Gericht aus den zivilgerichtlichen Entscheidungen gewonnen habe, sowie den Annahmen hinsichtlich des angeblichen Dissenses zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2) hinsichtlich der Höhe der einzutragenden Grundschulden substantiiert entgegengetreten.

b. Mit diesem Vorbringen sind Verfahrensmängel weder hinreichend dargelegt noch liegen sie vor.

Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert darüber hinaus die substantiierte Darlegung, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn die Klägerin legt nicht dar, was sie im Falle einer erneuten mündlichen Verhandlung zu den anhand der zivilgerichtlichen Urteile gewonnenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts oder zu der von ihm angenommenen mangelnden Einigung bezüglich der einzutragenden Grundschulden über das bereits Vorgetragene hinaus noch vorgebracht hätte, sondern beschränkt sich auf das Bemerken, sie wäre den entsprechenden Annahmen "substantiiert entgegengetreten".

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen im Übrigen nicht vor. Das Verwaltungsgericht brauchte keine erneute mündliche Verhandlung anzuberaumen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zum Einfluss der von den Beteiligten eingereichten zivilgerichtlichen Urteile oder des angenommenen Dissenses bezüglich der Grundschulden auf seine Entscheidungsfindung zu äußern, nachdem sie auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet hatte. Ein solcher Verzicht stellt eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung dar. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin ihn erst erklärt hat, nachdem die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung bereits eingehend erörtert worden war, ihr das Ergebnis des daraufhin ergangenen Auflagen- und Hinweisbeschlusses der Kammer bekannt war und sie zudem hinreichend Gelegenheit zu weiterem schriftsätzlichen Vorbringen gehabt hat. Eine Begründung dafür, warum das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen davon ausgehen musste, dass eine erneute mündliche Verhandlung erforderlich sei, weil eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten sei und diese Änderung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs deren Durchführung erfordere, bleibt die Klägerin schuldig. Eine Änderung der Prozesslage war im Übrigen auch nicht eingetreten, da die das angegriffene Urteil tragenden Erwägungen sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren erkennbar thematisiert worden waren. Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Verzichtserklärung lediglich nicht einzuschätzen vermochte, wie das Gericht die im Prozessverlauf gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Kündigung der Förderungsverträge letztlich werten würde, ist für die Frage, ob es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, ohne Belang. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertreten Beteiligten auf alle denkbaren materiellrechtlichen Alternativen hinzuweisen oder gar seine beabsichtigte Entscheidung bzw. die sie tragende Rechtsauffassung vorab in einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. April 2009 - BVerwG 8 B 15.09 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei ohne vorherigen Hinweis und damit überraschend von der seitens des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung, dass durchgreifende Zweifel an der Kündigungsberechtigung bestünden, abgewichen. Abgesehen davon, dass die Meinungsäußerung lediglich eines Mitglieds der fünfköpfigen Richterbank - sollte sie denn tatsächlich so gefallen sein - wohl kaum die Rechtsauffassung "des Gerichts" darstellt, konnte die anwaltlich vertretene Klägerin nach dem auf die mündliche Verhandlung ergangenen Auflagenbeschluss ohnehin nicht davon ausgehen, dass die Kammer bereits zu einer bestimmten Rechtsauffassung gelangt war, von der sie hätte abweichen können. Der mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraute Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch anders ausfallen könnte, als es der zumal vor der ersichtlich für erforderlich gehaltenen Vervollständigung des Prozessstoffs (angeblich) geäußerten Rechtsauffassung eines einzelnen Mitglieds des Gerichts entsprach.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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