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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: OVG 5 N 57.04
Rechtsgebiete: II. BV, VwGO


Vorschriften:

II. BV § 2
II. BV § 4a
II. BV § 4a Abs. 1
II. BV § 31 Abs. 1
II. BV § 37
II. BV § 37 Abs. 1
II. BV § 37 Abs. 2
II. BV § 37 Abs. 3
VwGO § 108 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 57.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 21. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2004 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auch für die zweite Rechtsstufe auf 104.917,09 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 8. März 2006 - OVG 5 N 67.04 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Danach rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin, die sich auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (dazu nachfolgend I.), auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (dazu II.), eine grundsätzliche Bedeutung (dazu III.) sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln stützt (IV.), die Zulassung der Berufung nicht.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.

Die Klägerin möchte erreichen, dass der Beklagte den im Rahmen der Grundförderung zugrundegelegten Ansatz für Garagenmieterträge für ihr im Wohnungsbauprogramm 1979 errichtetes Objekt L_____ Berlin-S_____ unverändert - in gleicher Höhe - auch im Rahmen der Anschlussförderung akzeptiert. Mit der Klage begehrt sie die Verpflichtung des Beklagten, ihr unter Aufhebung der (Anschlussförderungs-) Bescheide der Investitionsbank Berlin vom 12. Juli 1996 und vom 23. Oktober 1997 für das vorstehend genannte Objekt Aufwendungszuschüsse unter Berücksichtigung von Garagenmieterträgen in Höhe von (lediglich) 40.- DM pro Stellplatz monatlich, d.h. - bei 19 Stellplätzen - in Höhe von 9.120.- DM jährlich, zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und keine rechtlichen Bedenken darin gesehen, dass die Investitionsbank Berlin im Zuge der Bewilligung von Anschlussförderung zuletzt - per Bescheid vom 23. Oktober 1997 - Garagenmieterträge in Höhe von 100.- DM pro Stellplatz monatlich, d.h. in Höhe von 22.800.- DM jährlich, zugrunde gelegt hat. Ein Anspruch der Klägerin auf einen Ansatz von (nur) 9.120.- DM jährlich für Garagenmieterträge, wie sie aufgrund der seinerzeitigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Klägerin im Rahmen der Grundförderung berücksichtigt worden seien, bestehe für die Anschlussförderung nicht. Ein solcher Anspruch folge weder aus Erklärungen, wie sie im Zusammenhang mit der Beendigung des (ebenfalls ein Grundförderungsverhältnis betreffenden) Verwaltungsgerichtsverfahrens VG 16 A 84.92 von den dortigen Beteiligten abgegeben worden seien, noch aus dem - mit Rücksicht auf das bei Auslaufen der Grundförderung noch anhängig gewesene Verwaltungsgerichtsverfahren OVG 5 B 67.05 - im Anschlussförderungsbescheid vom 12. Juli 1996 aufgenommenen Vorbehalt, wonach die Bewilligung von Aufwendungszuschüssen i.H.v. 6.599.424,60 DM "vorbehaltlich von Änderungen bezüglich der Förderhöhe nach Abschluss des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens" erfolgt sei. Im Übrigen stehe die Bewilligung von Fördermitteln grundsätzlich im Ermessen der Bewilligungsstelle, das hier insbesondere ohne Verletzung gesetzlicher Bestimmungen ausgeübt worden sei; insoweit sei eine Fortschreibung bzw. Prüfung der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 21. Juni 1996 durch die Investitionsbank Berlin zulässig gewesen und stehe der in der korrigierten Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 22. Juli 1996 vorgenommene Abzug der Mieterträge aus den Stellplätzen von dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen im Einklang mit den Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Schließlich habe die Investitionsbank Berlin in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Anschlussförderung nach Maßgabe ihrer geänderten Verwaltungspraxis einen Mietertrag von 100.- DM monatlich pro Stellplatz zugrunde legen dürfen, denn es komme darauf an, welcher Ertrag pro Stellplatz nachhaltig erzielbar sei, und dies seien nach Überzeugung der Kammer u.a. mit Blick auf die Lage des Objekts im Einzugsbereich der Steglitzer Schloßstraße - einer Geschäftsstraße von überbezirklicher Bedeutung mit den notorisch knappen Ressourcen von Parkmöglichkeiten auf öffentlichem Straßenland - mindestens die fraglichen 100.- DM. Diesem gegenüber dem Ansatz in der Grundförderung erhöhten Betrag stehe auch nicht der in § 4a II. BV geregelte Einfrierungsgrundsatz entgegen, weil dieser sich nicht auf Erträge erstrecke.

Mit ihrem demgegenüber geltend gemachten Zulassungsvorbringen macht die Klägerin schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164), nicht geltend. Hierzu im Einzelnen:

1. Zunächst hebt die Klägerin (unter III.2.a. der Zulassungsbegründung) darauf ab, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege deswegen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, "weil sich die Höhe der - anfänglichen - Aufwendungszuschüsse zur Anschlussförderung aus dem letzten zulässigen Förderungsansatz zur Grundförderung ergibt (sog. Einfrierungsgrundsatz)". Insoweit sei der Beklagte an den Bescheid der seinerzeitigen WBK vom 20. Januar 1982 und denjenigen des Bewilligungsausschusses vom 18. März 1983 gebunden gewesen, worin die WBK bzw. der Bewilligungsausschuss die (Schluss-) Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin vom 3. Dezember 1981 mit den dort angesetzten Stellplatzerträgen von 9.120.- DM pro Jahr anerkannt hätten. Diese Bescheide seien mit eingetretener Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1997 - OVG 5 B 67.95 - "im Vorrechtsstreit der hier Beteiligten (zur Grundförderung) ... formell bestandskräftig" geworden. Dass die seinerzeitigen Bewilligungsbescheide lediglich die Grund- und nicht die Anschlussförderung betroffen hätten, sei unerheblich, nachdem der Beklagte selbst ausgeführt habe, dass sich die Anschlussförderung aus dem letzten zulässigen Förderungsansatz der Grundförderung errechne.

Dem folgt der Senat nicht. Eine Bindung des Beklagten bei Bewilligung der Anschlussförderung an die im Rahmen der Grundförderung zugrunde gelegten Garagen- bzw. Stellplatzmieterträge von 9.120.- DM im Jahr, also 40.- DM pro Monat und Stellplatz, ergibt sich weder aus dem sog. Einfrierungsgrundsatz (nachfolgend a.) noch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1997 (sodann unter b.).

a. Soweit die Klägerin (unter III.2.a., S. 33 der Zulassungsbegründung) geltend macht, "die Höhe der - anfänglichen - Aufwendungszuschüsse zur Anschlussförderung" ergebe sich "aus dem letzten zulässigen Förderungsansatz der Grundförderung ... (sog. Einfrierungsgrundsatz)", geht sie schon in ihrem Verständnis des Einfrierungsgrundsatzes fehl. Der die Ermittlung der Kostenmiete im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau beherrschende Einfrierungsgrundsatz (vgl. §§ 4a, 11 Abs. 1 II. BV) schließt es aus, Kostenansätze nachträglich zu berücksichtigen, die schon im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel zulässig waren. Der Bauherr soll vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung an seine Kostenansätze im Bewilligungsverfahren gebunden bleiben, weil schon im Antragsverfahren über die Eignung und Förderungswürdigkeit seines Bauvorhabens entschieden wird und diese Entscheidung nicht durch später nachgeschobene höhere Kostenansätze unterlaufen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 -, Buchholz 454.42 II. BV Nr. 2, S. 6; Beschluss vom 5. März 1990 - BVerwG 8 B 25.90 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; KG Berlin, Rechtsentscheid vom 3. Februar 1983 - 8 W RE-Miet 5683/81 -, Juris, Rdn. 28 des Ausdrucks; OVG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1996 - OVG 5 B 7.94 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks). In diesem Sinne soll der Einfrierungsgrundsatz auch und gerade dem Schutz des Mieters dienen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1971 - VIII ZR 152/69 -, Juris, Rdn. 27 des Ausdrucks). Demgegenüber entspricht es weder dem dargestellten Sinn des Einfrierungsgrundsatzes noch dessen Schutzrichtung, dem Bauherrn und Fördernehmer im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung niedrigere Erträge zugute kommen zu lassen als diejenigen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können (vgl. § 31 Abs. 1 II. BV). Wie ausgeführt, soll der Bauherr mit Blick auf die Kostenmiete an seine im Zeitpunkt der Bewilligung zulässigen Kostenansätze gebunden bleiben, nicht aber der Fördergeber gehindert werden, erzielbare Erträge in Ansatz zu bringen, die die Gesamtkosten des Vorhabens verringern und damit im Ergebnis der Kostenmiete bzw. dem Mieter zugute kommen (vgl. § 5 Abs. 1 NMV). Dem entspricht auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass § 4a Abs. 1 II. BV, in dem der Einfrierungsgrundsatz seinen wesentlichen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, Erträge gerade - bewusst - nicht erfasst hat; mit dieser wesentlichen Feststellung setzt sich die Klägerin in ihrem Berufungszulassungsvorbringen nicht auseinander.

Anderes folgt im Übrigen auch nicht aus Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 der "Richtlinien über die Anschlußförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981 (Anschlußförderung RL 1993)" vom 26. Oktober 1993 (ABl. S. 3922), wo es heißt, dass "Grundlage der Entscheidung (über die Anschlussförderung) ... eine fortgeschriebene Wirtschaftlichkeits- oder Lastenberechnung" ist. Auch diese Bestimmung regelt keine "Einfrierung" von Erträgen aus der Grundförderung bei einer späteren Bewilligung von Anschlussförderung, weil es sich bei dem Anschlussförderungsverhältnis um ein eigenständiges, von dem Grundförderverhältnis unabhängiges Förderungsrechtsverhältnis handelt. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2006 zur Rechtmäßigkeit des grundsätzlichen Verzichts des Landes Berlin auf eine Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau festgestellt hat, steht die Entscheidung des Staates, eine Anschlussförderung zu gewähren oder eine solche auch wieder einzustellen, in seinem weiten Gestaltungsermessen (BVerwG 5 C 10.05, LS 2 und S. 25 f. des Entscheidungsabdrucks). Insbesondere ist eine solche Entscheidung nicht aus dem Umstand heraus gebunden oder sonst vorgezeichnet, dass - wie vorliegend - bereits eine Grundförderung bewilligt worden war. Dem entspricht es, dass auch ein Anspruch auf eine Anschlussförderung nach bewilligter Grundförderung nicht besteht (s. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006, a.a.O., S. 13 ff. des Entscheidungsabdrucks). Wie das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, liegt dem u.a. zugrunde, dass es gerade im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung in der Vergangenheit immer wieder zu Änderungen auf Grund veränderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse gekommen ist und der Einzelne von daher nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen der ihm günstigen Rechtslage bzw. der ihm gewährten Förderung vertrauen kann (BVerwG, a.a.O., S. 25 des Entscheidungsabdrucks). Schon das schließt einen Anspruch des Fördernehmers auf einen (unveränderten) Ansatz von Erträgen aus, die noch zum Zeitpunkt der Bewilligung der Grundförderung (hier: im Jahre 1980) realistisch waren, im Zeitpunkt der Bewilligung der Anschlussförderung (hier: im Jahre 1996) mit Blick auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse in Berlin aber weit untersetzt wären. In eben diesem Sinne ist auch Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Anschlußförderung RL 1993 zu verstehen, wonach "Grundlage der Entscheidung (über die Anschlussförderung) ... eine fortgeschriebene Wirtschaftlichkeits- oder Lastenberechnung" ist (Hervorhebung durch den Senat); lediglich insoweit - im Sinne einer Fortschreibung unter Anpassung an die gegebenen (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnisse - mag sich die Anschlussförderung, wie die Klägerin geltend macht, aus dem letzten zulässigen Förderungsansatz der Grundförderung errechnen.

b. Eine Bindung des Beklagten bei der Bewilligung der Anschlussförderung an die im Rahmen der Grundförderung zugrunde gelegten Garagen- bzw. Stellplatzmieterträge von 9.120.- DM im Jahr, also 40.- DM pro Monat und Stellplatz, folgt auch nicht aus dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin vom 17. April 1997 (OVG 5 B 67.95). Streitgegenstand des seinerzeitigen Rechtsstreits war die teilweise Rücknahme der (Grund-) Förderungsbescheide vom 14. April 1980 und 18. März 1983 bis zur Höhe eines Teilbetrages von 60.635,94 DM durch Bescheid der seinerzeitigen WBK vom 14. Januar 1992, begründet damit, dass die Klägerin je Stellplatz nicht - wie in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angegeben - 40.- DM monatlich, sondern (seit Mai 1981 aufgrund Vermietung durch einen Dritten) tatsächlich 56,50 DM pro Monat als Ertrag gefordert und erhalten habe. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Berlin seinerzeit durch Urteil vom 15. August 1995 abgewiesen (VG 16 A 34.92) und insoweit die Auffassung der WBK geteilt, die maßgeblichen - nämlich die bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren - Erträge seien vorliegendenfalls mit nicht unter 56,50 DM anzusetzen gewesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die vorgenannte Entscheidung abgeändert und den (Teil-) Rücknahmebescheid der WBK vom 14. Januar 1992 in der maßgeblichen Fassung aufgehoben, nachdem es diesen für rechtswidrig erachtet hat (Urteil vom 17. April 1997 - OVG 5 B 67.95 -). Dieser Entscheidung ist nichts zu entnehmen, was im Sinne der Klägerin zu verwenden wäre. Zu einer, wie sie meint, "formellen Bestandskraft" der seinerzeitigen Bewilligungsbescheide (und damit etwa dem Ansatz von 40.- DM je Stellplatz und Monat) hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin nicht geführt, weil Streitgegenstand nicht die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Bewilligungsbescheide, sondern diejenige des (späteren) Rücknahmebescheides vom 14. Januar 1992 war. Im Übrigen verhält sich das vorgenannte Urteil, wie die Klägerin bereits selbst zu Recht feststellt, lediglich zum Grundförderungsverhältnis zwischen den Beteiligten jenes Verfahrens; zu einer Anschlussförderung ist aus dieser Entscheidung nichts zu ersehen. Ihr ist noch nicht einmal dazu etwas zu entnehmen, ob der seinerzeitige Ansatz von 40.- DM pro Monat und Stellplatz im Rahmen der Grundförderung materiell gerechtfertigt war oder nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen und die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides vom 14. Januar 1992 allein damit begründet, dass die WBK - worauf die Klägerin habe vertrauen dürfen - für die Förderung nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis generell und stadtweit, ohne Rücksicht auf die im Einzelfall tatsächlich erzielte Miete, 40.- DM pro Monat und Stellplatz angesetzt habe (a.a.O., S. 9 des Entscheidungsabdrucks); in den Gründen der Entscheidung heißt es insoweit:

"Der Senat kann offen lassen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Bewilligungsbescheide vom 14. April 1980 und 18. März 1983 insoweit rechtswidrig waren, als ihnen Erträge aus der Vermietung des Garagenanteils von nicht mehr als 40,00 DM pro Stellplatz und Monat zugrunde lagen... Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der nachhaltig erzielbare monatliche Ertrag aus der Vermietung der Garagenstellplätze mehr als 40,00 DM pro Stellplatz betrug (für den Ansatz der Mehrwertsteuer als 'Ertrag' dürfte es allerdings an einem Rechtsgrund fehlen) und die auf der Grundlage eines dementsprechend zu niedrig angesetzten Ertrages erteilten Bewilligungsbescheide in diesem Umfang von Anfang an rechtswidrig waren, konnten diese nicht zurückgenommen werden, weil die Klägerin auf ihren Bestand vertraut hat und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist" (OVG Berlin, a.a.O., S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks).

2. Die Klägerin macht ferner (unter III.2.b.) geltend, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben sich auch aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne aus der unstreitigen Beendigung des - ebenfalls einen "Stellplatzfall" im Rahmen der Grundförderung betreffenden - Verfahrens VG 16 A 84.92 für sich keinerlei Rechte herleiten. Wie die Klägerin in ihren Ausführungen zum "Vorrechtsstreit der Beteiligten zu VG 16 A 34.92/OVG 5 B 67.95" im Einzelnen dargelegt hat, ist die unstreitige Erledigung des Verfahrens VG 16 A 84.92 auf ein Schreiben des seinerzeitigen erstinstanzlichen Berichterstatters vom 10. Januar 1996 zurückzuführen, in dem dieser für die seinerzeit noch anhängig gewesenen "Stellplatzfälle" (nämlich: VG 16 A 84.92, ferner 16 A 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105 und 122.93) im Kern angeregt hatte, dass der Beklagte die (dortige) Klägerin - gegen Rücknahme der Klage - hinsichtlich der Behandlung der Stellplatzerträge so zu stellen habe wie in der Angelegenheit VG 16 A 34.92 bzw. - nach Abschluss des zweiten Rechtszuges - OVG 5 B 67.95. Das Verwaltungsgericht hat seine vorgenannte Feststellung, die Klägerin könne hieraus für sich keine Rechte herleiten, damit begründet, dass nicht sie, sondern die mit der Klägerin nicht identische Dr. H & Partner GmbH & Co. W KG Beteiligte jenes Verfahrens gewesen sei.

Hiergegen macht die Klägerin geltend, dass es darum "nicht geht"; vielmehr sei aus der unstreitigen Erledigung jenes Verfahrens sie (die Klägerin dieses Verfahrens) "auch im Rahmen der Anschlussförderung so zu stellen ..., wie die Klägerin zufolge des 'Ausgangs' des Berufungsverfahrens im Rahmen der Grundförderung ... durch das Berufungsurteil des OVG Berlin vom 17. April 1997 (OVG 5 B 67.95) ... gestellt worden ist". Wörtlich will die Klägerin dies wie folgt begründet wissen:

"Hat es nämlich zwischen den hier Beteiligten die (vorerwähnte) außergerichtliche Einigung über den die laufenden Aufwendungen der Klägerin während des Anschlußförderungszeitraumes mindernden Garagenertrag von nur 40.- DM je Stellplatz mtl. gegeben (wie dies dem Ausgang des Berufungsverfahrens zur Grundförderung der hier Beteiligten entspricht ...), entsprach der (dann) gegebenen Norm des Verhaltens der Beteiligten zueinander (Verhaltensnorm) - außergerichtlicher Vergleich - die das Verwaltungsgericht Berlin treffende Beurteilungsnorm. Dann hatte das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 27. April 2004 die Klägerin nach ihrem Verpflichtungsantrag g e m ä ß der (dann) außergerichtlich zustande gekommenen Einigung klaglos zu stellen" (unter III.2.b.bb. in der Zulassungsantragsschrift, S. 36, Hervorh. wie im Original).

Dies kann nicht durchgreifen. Ein aus einem Vergleich heraus motiviertes Verhalten einer Behörde, hier des Beklagten, kann nicht Grund und normativer Maßstab für einen Anspruch (eines Dritten) sein, der in dem Vergleich gerade nicht geregelt ist. Abgesehen davon, dass Selbstbindungen der Verwaltung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber einem Dritten schon für sich genommen unzulässig wären (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2006 - 2 L 6.06 -, LS und Rdn. 12 im juris-Ausdruck, unter Hinw. auf Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 54, Rdnr. 84, 85), kann insbesondere dem Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Behandlung der seinerzeitigen "Stellplatzfälle" ein Erklärungswert in Bezug auf Maßgaben im Rahmen der (späteren) Anschlussförderung ersichtlich nicht beigemessen werden; denn das Schreiben des seinerzeitigen erstinstanzlichen Berichterstatters, mit dem dieser eine gütliche Beilegung der damaligen "Stellplatzfälle" angeregt hatte, datierte vom 10. Januar 1996; zu diesem Zeitpunkt war eine Bewilligung von Anschlussförderung für die Klägerin noch nicht einmal beschieden, geschweige denn gerichtshängig gewesen. Soweit die Klägerin demgegenüber (unter III.2.b.cc. der Zulassungsbegründung) darauf abstellt, es bestehe "kein ernsthafter Zweifel" an einem Erklärungswert auch in Bezug auf eine Anschlussförderung, weil dies eine "interessenorientierte Auslegung erforderlich" mache bzw. die damalige Klägerin des Verfahrens VG 16 A 84.92 anderenfalls mit dem seinerzeitigen Vergleich nichts "gewonnen" haben würde, folgt daraus nichts; denn ein solcher Erklärungswert würde lediglich dem Interesse der Klägerin, nicht aber dem des Beklagten entsprechen, und immerhin hat die seinerzeitige Klägerin des Verfahrens VG 16 A 84.92 ihr damaliges Rechtsschutzziel - zwangsläufig im Rahmen der auch nur gerichtshängig gewesenen Grundförderung - erreicht, nämlich einen Ansatz von Garagenmieterträgen in Höhe von (nur) 40.- DM je Stellplatz im Monat. Damit kann auch die weitere Argumentation der Klägerin (unter III.2.b.dd. in der Zulassungsbegründung) nicht verfangen, mit der sie geltend macht, wenn der Ausgang in dem Berufungsverfahren OVG 5 B 67.95 "selbst für andere Beteiligte anderer Verfahren Grund genug" für eine gütliche Einigung im Sinne des Ausgangs des erwähnten Berufungsverfahrens gewesen sei, gelte Gleiches "auch und erst recht für die jetzt hier Beteiligten, die nämlich der 'Ausgang' bzw. 'Abschluss' dieses Berufungsverfahrens unmittelbar betroffen hat" (a.a.O., S. 39, Hervorh. wie im Original). Denn der Umstand, dass die hier Beteiligten vom Ausgang des seinerzeitigen Berufungsverfahrens unmittelbar betroffen waren, gilt - wie auch in den Fällen der anderen Beteiligten - eben nur für das seinerzeitige Grundförderungsverfahren. Fehlt es in dem vorstehend dargestellten Zusammenhang an einem Erklärungswert in Bezug auf Maßgaben im Rahmen der Anschlussförderung, vermag auch der von der Klägerin bemühte Erst-Recht-Schluss dies nicht zu ersetzen.

3. Schließlich kann die Klägerin auch aus ihrem mit der IBB im Vorfeld der Bewilligung der Anschlussförderung geführten Schriftwechsel (Schreiben der IBB vom 29. März 1996; Schreiben der Klägerin vom 21. Juni 1996) für ihren Rechtsstandpunkt nichts herleiten, was zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils führen würde. Dem genannten Schriftwechsel lag zugrunde, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Gewährung von Anschlussförderung vom 19. Oktober 1995 die Garagenmieterträge in der unveränderten Höhe, also 9.120.- DM jährlich (40.- DM pro Stellplatz im Monat), angesetzt hatte, während der Beklagte in der von ihm korrigierten Wirtschaftlichkeitsberechnung per 31. März 1996 von 25.992.- DM jährlich (114.- DM pro Stellplatz im Monat) ausgegangen war. Soweit die Klägerin dazu in der Zulassungsbegründung (unter III.2.b.dd.) geltend macht, die IBB habe sich mit Schreiben vom 29. März 1996 "ausdrücklich einigungsgemäß" dazu bekannt, die Höhe der Aufwendungshilfe bzw. Anschlussförderung "wegen des laufenden Gerichtsverfahrens" und damit des damals noch nicht erlassenen Berufungsurteils (zum Aktenzeichen OVG 5 B 67.95) als "vorläufig" zu erachten und auch sonst ihre "weitere Vorgehensweise vom Ausgang des Verfahrens abhängig" zu machen, ist dies ersichtlich so zu verstehen, dass sich die Beklagte vom Ausgang des (seinerzeit anhängig gewesenen) Berufungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Erkenntnisse zum materiellrechtlich zutreffenden Ansatz von Garagenmieterträgen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung erhofft hatte und dem Rechnung tragen wollte. Dem diente schließlich der Vorbehalt in dem Anschlussförderungs-Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 1996, wonach die dortigen Aufwendungszuschüsse "vorbehaltlich von Änderungen bezüglich der Förderhöhe nach Abschluss des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens" gewährt wurden. Wie oben unter I.2. bereits ausgeführt, hat freilich das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. April 1997 Ausführungen zur materiellrechtlichen Lage insoweit nicht gemacht, sondern die diesbezüglichen Fragen gerade offen gelassen; soweit es lediglich angemerkt hat, dass Mehrwertsteuer nicht als "Ertrag" zählen dürfte, hat der Beklagte dies in der Folge auch aufgegriffen und seinen Anschlussförderungs-Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 1996 durch Bescheid vom 23. Oktober 1997 entsprechend abgeändert (Absenkung der Garagenmieterträge auf 22.800.- DM jährlich, d.h. nunmehr 100.- DM pro Stellplatz im Monat ohne Berücksichtung der seinerzeitigen Mehrwertsteuer von 14 %). Eine darüber hinausgehende Bindung des Beklagten an den Ausgang des seinerzeitigen Berufungsverfahrens ist dem Schreiben der IBB vom 29. März 1996 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu entnehmen. Nichts anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin aus ihrem Schreiben vom 21. Juni 1996, das sie der von ihr unterzeichneten Reinschrift der von der IBB seinerzeit korrigierten Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt hatte, und in dem es wie folgt heißt:

"... erhalten Sie beigeschlossen die gewünschte Reinschrift mit unserer Unterschrift.

Die darin zum Ausdruck gebrachten Erklärungen gelten mit folgendem Vorbehalt:

Die Reinschrift der WB und die Unterschrift unserer Gesellschaft bezieht sich auf die Rechtslage wie sie besteht, wenn das von Ihnen zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.08.1995 rechtlichen Bestand hat. Wird das Urteil aufgrund des von uns eingelegten Rechtsmittels geändert, gilt die geänderte Rechtslage und behalten wir uns vor, die danach gebotenen Anpassungen von Ihnen zu fordern. Insoweit ist auf die vor Erlaß des Urteils bestehenden Übereinkünfte, den rechtskräftigen Ausgang des Rechtsstreits abzuwarten, Bezug zu nehmen...".

Die Klägerin macht (unter III.2.b.ee. der Zulassungsbegründung) zur Auslegung dieses Schreibens geltend, unter der "geänderte(n) Rechtslage" sei allein der "Abschluß" des besagten Verwaltungsgerichtsverfahrens gemeint gewesen, und zwar in dem Sinne, was im Ergebnis "herausgekommen" sei; dies sei hier der Umstand, dass sie mit ihrer Rechtsbehauptung, Garagenerträge seien nur in Höhe von 9.120.- DM jährlich in Ansatz zu bringen, Recht behalten habe. Dieser Auslegung, für die auch die Klägerin nichts sachlich Überzeugendes vorträgt, vermag der Senat nicht zu folgen. Ebenso wie der Beklagte hat sich offensichtlich auch die Klägerin - bei einer Aufhebung des damaligen erstinstanzlichen Urteils - Erkenntnisse zum zutreffenden materiellrechtlichen Ansatz von Garagenmieterträgen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung erhofft. Nachdem solche in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1997 - trotz Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils - ausgeblieben sind, gibt auch der Vorbehalt der Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. Juni 1996 für Ihr Begehren nichts her.

4. Soweit die Klägerin (unter 2. c., d. und e. der Zulassungsbegründung) weitere Gründe geltend macht, die zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils führen sollen, greifen auch diese nicht durch.

Soweit sie (unter c.) eine "falsche Tatsachenfeststellung" moniert, hält sie tatsächlich die (rechtliche) Bewertung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, eine Abweichung von den Anschlussförderungsrichtlinien bei Bewilligung der Anschlussförderungsmittel sei nicht ersichtlich, was offenbar mit ihrem fehlsamen Verständnis zum Einfrierungsgrundsatz und zu Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Anschlussförderung RL 1993 zusammenhängt.

Soweit die Klägerin (unter d.) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin vom 21. Juni 1996 für "in jeder Hinsicht tatsächlich und rechtlich neben der Sache" hält, betrifft dies abermals ihr Verständnis über den Inhalt ihres Schreibens vom 21. Juni 1996 und des darin aufgenommenen Vorbehalts zu der vorerwähnten Wirtschaftlichkeitsberechnung; wie vorstehend (unter 3.) ausgeführt, hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1997 zu einer etwa "geänderten Rechtslage" im Sinne dieses Vorbehalts keine Erkenntnisse gezeitigt; von daher ist gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts (S. 8 des Entscheidungsabdrucks), die Wirtschaftlichkeitsberechnung habe auch mit der Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin nicht automatisch ihre Wirksamkeit verloren, nichts zu erinnern.

Soweit die Klägerin schließlich (unter e.) geltend macht, auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ertragsbegriff gemäß § 31 Abs. 1 II. BV sei fehlerhaft, folgt der Senat auch dem nicht. Das Verwaltungsgericht hat als (nachhaltig erzielbaren) Ertrag i.S. der vorgenannten Bestimmung nicht den Zins gewertet, den die Klägerin aus der Vermietung der Stellplätze an die "F_____" (soweit ersichtlich, 39,20 DM netto) erzielt hat, sondern den Zins, den die Hausverwaltung durch Weitervermietung an Dritte (100.- DM netto) erzielt hat. Dies hält die Klägerin für fehlerhaft, weil nur sie, nicht aber ein Dritter, der ggf. mehr erzielen könnte, Adressat des § 31 Abs. 1 II. BV sei. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts (Vermeidung einer Benachteiligung der Sozialmieter durch Zwischenvermietung der Stellplätze) nicht auseinandersetzt, greift das auch im Übrigen nicht durch. § 31 Abs. 1 II BV stellt auf die Einnahmen ab, die "bei ordentlicher Bewirtschaftung ... nachhaltig erzielt werden können" (Hervorhebung durch den Senat). Damit kommt es auf die örtlichen Marktverhältnisse und nicht auf die tatsächlich zu vereinbarende Miete an (vgl. Heix, in: Fischer-Dieskau u.a., Wohnungsbaurecht, Bd. 4, Std. April 2007, § 31 II. BV, Anm. 4). Als danach nachhaltig erzielbaren monatlichen Ertrag für einen Stellplatz hat das Verwaltungsgericht vorliegend mit Blick auf die Nähe zur Steglitzer Schloßstraße vertretbar mindestens 100.- DM angenommen, ohne dass die Klägerin dem in ihrem Zulassungsvorbringen entgegen getreten wäre.

II.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere Schwierigkeiten wirft eine Rechtssache auf, wenn der konkret zu entscheidende Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet. Derartiges hat die Klägerin hier nicht dargelegt. Dazu im Einzelnen:

1. Soweit die Klägerin zunächst geltend macht (unter B.I.2.a. der Zulassungsbegründung), die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zeigten sich bereits an der langen Verfahrensdauer von fast sechseinhalb Jahren, die zwischen Klageerhebung am 26. November 1997 und Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 27. April 2004 lägen, greift dies schon deswegen nicht durch, weil der genannte Verfahrenszeitraum auch auf andere Gründe, etwa Überlastung der Kammer, zurückgeführt werden kann. Auch der geltend gemachte Umstand, dass vorliegend auch die im Rahmen der Grundförderung ergangenen Entscheidungen VG Berlin 16 A 34.92 und OVG Berlin 5 B 67.95 heranzuziehen waren, ist für sich genommen nicht ungewöhnlich und führt jedenfalls nicht dazu, dass die Sache besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist; der vorliegende Fall lässt sich letztlich auf die schlichte Frage zurückführen, ob Ertragsansätze, die im Rahmen der Grundförderung zugrundegelegt worden sind, in unveränderter Höhe auch im Rahmen der späteren Anschlussförderung berücksichtigt werden müssen, was - wie aus den (unter I.) vorstehenden Ausführungen des Senats ersichtlich - nicht der Fall ist.

2. Soweit die Klägerin weiter geltend macht (unter B.I.2.b.), die Rechtssache weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil das Verwaltungsgericht "an drei Stellen einen unrichtigen Tatbestand niedergeschrieben hat", rechtfertigt auch das keine Zulassung der Berufung. Die aufgezeigten geringfügigen Ungenauigkeiten im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - nämlich: Verkennung, dass die 40.- DM mtl. je Stellplatz nicht bereits in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 8. November 1979, sondern erstmals in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 3. Dezember 1981 angesetzt waren (Verweisung der Klägerin auf ihre Ausführungen unter A.I.1.a. und b. in der Zulassungsbegründung), sowie Angabe des seit Juni 1981 durch die Hausverwaltung Margarete Kraft erzielten Mietertrages mit 56,60 DM statt rechnerisch richtig 56,50 DM (Verweisung der Klägerin auf A.I.1.d.) - sind offenkundig weder entscheidungserheblich geworden (zum diesbezüglichen Erfordernis: Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124, Rdn. 38) noch bedürfte es ihretwegen sonst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

3. Soweit die Klägerin fernerhin Ausführungen zu besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache macht (unter B.I.2.c., sodann im Einzelnen unter aa., bb., cc., dd. und ee. der Zulassungsbegründung), führen auch diese nicht zu einer Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache weist schon dann keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die tatsächliche Würdigung und die rechtlichen Bewertungen, welche die erstinstanzliche Entscheidung tragen, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben (vgl. u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2003 - 4 A 788/01.Z -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). Dies ist hier, wie bereits zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt, nicht der Fall. Auch unabhängig davon sind hier besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Soweit die Klägerin zunächst Widersprüche darin sieht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Tatbestand einerseits auf Vorbringen des Beklagten Bezug genommen habe, wonach sich die Höhe der anfänglichen Aufwendungszuschüsse zur Anschlussförderung aus dem letzten zulässigen Förderungsansatz der Ausgangsförderung ergebe, und andererseits - auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. April 1997 - im Kern festgestellt habe, dass sich der seinerzeitige Ansatz von 40.- DM je Stellplatz und Monat als Ertrag nur auf die Grundförderung bezogen habe (Zulassungsbegründung, a.a.O., unter aa.), besteht dieser Widerspruch nicht, weil es sich bei dem Einen um die Darstellung des Tatbestands und bei dem Anderen um die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts handelt. Soweit die Klägerin fernerhin Widersprüche darin sieht, dass das Verwaltungsgericht Berlin "im Vorrechtsstreit" - in dem Verfahren VG 16 A 34.92 mit Urteil vom 15. August 1995 - davon ausgegangen sei, dass den seinerzeitigen Förderbescheiden eine Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung gem. § 37 II. BV zugrunde gelegen habe, während das Verwaltungsgericht Berlin in dem jetzt angefochtenen Urteil vom 27. April 2004 angenommen habe, die von der Klägerin bei Bewilligung der Grundförderung eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnungen seien als einfache Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach § 2 II. BV erstellt worden (Zulassungsbegründung, a.a.O., unter bb.), greift auch das nicht durch. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht dargelegt hat, inwieweit die Bewertungen in der seinerzeitigen Entscheidung vom 15. August 1995, es liege eine (im Übrigen: vereinfachte Form der) Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung vor, vorliegend entscheidungserheblich sein sollen, hat das Verwaltungsgericht in dem hier zur Überprüfung stehenden Urteil vom 27. April 2004 - von der Klägerin in dem Zulassungsvorbringen unbeanstandet gelassen - gerade festgestellt, dass auch die Klägerin, wie ihr Prozessbevollmächtigter auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, nicht der Auffassung sei, dass bei der Anschlussförderung eine Ausgliederung der laufenden Aufwendungen und Erträge nach dem Verteilungsmaßstab des § 37 Abs. 1 bis 3 II. BV in der Wirtschaftlichkeitsberechnung würde erfolgen müssen, da eine solche Ausgliederung zu einer erheblichen Verringerung der laufenden Aufwendungen für den Wohnraum und damit zu einer Verringerung der Kostenmiete führen würde (S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Hat freilich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege eine einfache Wirtschaftlichkeitsberechnung vor, im Ergebnis nichts einzuwenden gehabt, ist nicht erkennbar, warum dieserhalb nunmehr die Durchführung eines Berufungsverfahrens geboten sein sollte. Auch soweit die Klägerin das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten darin sehen will, dass sich "auch noch komplizierte und - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich und nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen" im Zusammenhang mit verschiedenen, im Einzelnen zitierten Bestimmungen aus dem II. WoBauG, dem WoBindG, der NMV und der II. BV ergeben sollen (Zulassungsbegründung, a.a.O., unter cc.), stellt sie lediglich nochmals die Kernfrage des Falles in den Raum, ob nämlich "die Bewilligungsstelle an den ... Rechnungsansatz ... in Höhe von nur ... 9.120,- DM jährlich auch für die Anschlussförderung gebunden ist" (Zitat ohne Hervorhebungen); diese Frage freilich ist mit den vorstehend unter I. wiedergegebenen Ausführungen des Senats hinreichend beantwortet. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten darin sieht, dass das Verwaltungsgericht "das außergerichtliche Einigungsverhalten" der Klägerinnen in den früheren, die Grundförderung betreffenden Streitverfahren mit dem Beklagten "nicht in den Griff" bekommen habe (Zulassungsbegründung, a.a.O., unter dd.); auch dazu hat der Senat das Maßgebliche (unter I.) ausgeführt. Soweit die Klägerin ein Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten schließlich damit geltend macht, dass die WBK und nachfolgend die IBB ihre Verwaltungspraxis zur Frage der bei ordentlicher Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Erträge mehrfach geändert und in Einzelfällen auch durchbrochen hätten (Zulassungsbegründung, a.a.O., unter ee.), verhilft auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Diese Frage lässt sich, wie aus den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 12 des Entscheidungsabdrucks) zu ersehen ist, ohne weitere Schwierigkeiten beantworten. Nur nebenbei ist im Übrigen festzustellen, dass die Klägerin diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht in substantiierter Weise - nämlich u.a. ohne Ausführungen dazu, dass die von ihr angeführten Fälle geringerer Ansätze (55.- DM bzw. 53,83 DM monatlich) nicht darauf zurückzuführen sind, dass die üblicherweise geforderten Erträge von 100.- DM unter den dort gegebenen Umständen nicht erzielbar waren - entgegengetreten ist.

III.

Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt dementsprechend die Formulierung einer bestimmten, für das Berufungsverfahren erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, die bisher ungeklärt ist und in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinaus geht (vgl. zum entsprechenden Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - 8 B 137/00 -, NVwZ-RR 2001, 198). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin möchte im Kern geklärt wissen ("Zweifelsfrage", s. unter II. der Zulassungsbegründung), "ob Garagenerträge mit mehr als 40.- DM je Stellplatz mtl. bei der Bewilligung der Anschlußförderung als die laufenden Aufwendungen des Eigentümers mindernd in Ansatz gebracht werden dürfen" bzw. "ob höhere Garagenerträge als 40,00 DM je Stellplatz mtl. ... verlangt werden dürfen". Dies dürfte lediglich die Frage nach der zutreffenden Rechtsanwendung im konkreten Fall aufwerfen, aber keine verallgemeinerungsfähige (s. nur Laudemann, NJ 1999, S. 6, 8) Rechtsfrage darstellen. Jedenfalls fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin formulierten Frage; denn diese ist mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung und den obigen Ausführungen des Senats (unter I.) hinreichend beantwortet.

IV.

Die Berufung ist schließlich auch nicht zuzulassen, soweit sich die Klägerin auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln beruft (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Sie macht geltend (unter IV, S. 46 f. der Zulassungsbegründung), das Verwaltungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) sowie gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es nicht "das beachtet (hat), wozu es verpflichtet war". Damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Klägerin legt schon nicht dar, welche Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht unterlassen haben soll, zumal dafür dessen materiell-rechtlicher Standpunkt maßgeblich ist (vgl. Bader, in: ders. u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124 VwGO, Rdn. 62 m.w.N.). Letztlich macht sie mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, wozu es verpflichtet gewesen sei, die Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung geltend; eine solche Rüge greift, wie der Senat oben (unter I.) ausgeführt hat, nicht durch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F.; wegen der festgesetzten Höhe wird auf die Begründung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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