Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: OVG 5 N 62.05
Rechtsgebiete: StAG, VwGO


Vorschriften:

StAG § 8
StAG § 8 Abs. 1
StAG § 11 Satz 1 Nr. 2
VwGO § 67 Abs. 1
VwGO § 86
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 62.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 26. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2005 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt dieKlägerin

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum ihm nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl 1997, 1342; Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O., § 124 a Rn. 93 und Rn. 100 je m.w. Nachw.).

1. An einer hinreichenden Auseinandersetzung fehlt es bereits, soweit die Klägerin meint, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zustimmung zu einer Meinung, die ein Gast des Europäischen Parlaments - gemeint offensichtlich Frau Maryam Radjavi - dort unter Zustimmung der Anwesenden geäußert habe, die auswärtigen Belange der Bundesrepublik gefährden könne. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Klägerin zum Gelingen einer von Symbolen, Themen und Personen des NWRI und der MEK geprägten Veranstaltung beigetragen habe, indem sie auf dieser Veranstaltung einen Redebeitrag geleistet habe. Anhaltspunkt für die Annahme, sie unterstütze Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, war danach die Förderung der obigen Veranstaltung durch einen Redebeitrag, nicht in erster Linie der Inhalt ihrer Rede. Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass das Europäische Parlament mit der erforderlichen Mehrheit (vgl. Art. 5 EU-Vertrag, Art. 198 Abs. 1 EG-Vertrag) zu der Rede von Frau Radjavi etwa einen zustimmenden Beschluss im Rahmen seiner Befugnisse (vgl. Art. 5 EU-Vertrag, Art. 189 EG-Vertrag) gefasst hat, was allenfalls erheblich sein könnte. Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne die Loyalitätspflicht der Bundesrepublik Deutschland, da es die Auffassung vertrete, diese könne entgegen dem Gemeinschaftsrecht eine eigene Politik betreiben, liegt bereits vor dem geschilderten Hintergrund neben der Sache. Insoweit sei zudem darauf hingewiesen, dass die allgemeine Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten kaum drittschützende Wirkung haben dürfte. Im Übrigen gebietet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Recht der Europäischen Union treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - C-355.04 P, Lexetius.com/2007, 351 Rn. 53). Die Annahme, vorliegend bestehe eine entsprechende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ist abwegig, da das Recht der Europäischen Union an den Umstand, dass ein Gast des Europäischen Parlaments unter Zustimmung von anwesenden Abgeordneten im Parlament eine Rede hält, keine die Mitgliedstaaten bindende Verpflichtungen knüpft (s.o.).

2. Die Klägerin kann sich zur Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht mit Erfolg darauf stützen, das Verwaltungsgericht habe den NRWI und die MEK gleichgesetzt und den NWRI entgegen dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 2. Mai 2002 (2002/340/GASP) als terroristische Organisation eingestuft. Dies wäre bereits nicht erheblich, da das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt hat, dass die Klägerin mit ihrer Rede nur die Aktivitäten des NWRI unterstützt habe, sondern "die Aktivitäten des NWRI und der MEK". In der erstinstanzlichen Entscheidung wird darüber hinaus zutreffend deutlich, dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht die Aufnahme einer Organisation in die EU-Liste der terroristischen Vereinigungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes (vgl. dazu die Definitionen in Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 27. Dezember 2001, 2001/931/GASP, ABl. L 344/93) voraussetzt. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gehindert, Aktivitäten des NRWI als Bestrebung i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG anzusehen, obwohl dieser in dem Gemeinsamen Standpunkt vom 2. Mai 2002 (2002/340/GASP) ausdrücklich von der Einstufung als terroristische Organisation ausgenommen worden ist. Die Klarstellung, dass eine Organisation nicht in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen worden ist, hat keine dem entgegenstehende, die Bundesrepublik rechtlich bindende Wirkung. Dies folgt bereits daraus, dass die Aufnahme auf der Grundlage der Einschätzung der nationalen Behörden erfolgt (vgl. Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 27. Dezember 2001, 2001/931/GASP, ABl. L 344/93). Unabhängig davon verbietet sich die Annahme einer entsprechenden Bindung, da es nicht Sinn und Zweck des Gemeinsamen Standpunktes ist, Organisationen innerhalb der Mitgliedstaaten zu schützen oder gar positiven Einfluss auf die Voraussetzungen einer Einbürgerung zu nehmen. Der in- sofern maßgebliche Ausgangsbeschluss zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates (ABl. L 344/93) ist vielmehr in der Erwägung erlassen worden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen tätig werden müssen. Nach dieser Resolution haben alle Staaten einander größtmögliche Hilfe bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Unterstützung terroristischer Handlungen zu gewähren (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - C-355.04 P -, Lexetius.com/2007, 351 Rn. 3). Vor dem geschilderten Hintergrund ist auch die erneute Annahme der Klägerin, die Bundesrepublik verletze mit Blick auf die Ausklammerung des NRWI von der Aufnahme in die EU-Liste terroristischer Organisationen ihre Loyalitätspflicht, nicht geeignet, ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der hier interessierenden erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006 - RS T-228.02 -, durch die der Beschluss 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 344/70) zur Durchführung von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 für nichtig erklärt worden ist, soweit er die MEK betraf - ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin diese Entscheidung in der Zulassungsbegründung nicht thematisiert hat - nicht zur Zulassung der Berufung führen kann. Diese folgt bereits daraus, dass die Entscheidung auf die Verletzung der Verteidigungsrechte, die Missachtung der Begründungspflicht und die Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gestützt ist (Rn. 89 ff., 160 ff.). Der EuGH hat hingegen nicht entschieden, dass die MEK keine terroristische Organisation im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP sei. Soweit die MEK infolge der Entscheidung des EuGH nicht mehr auf der nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP fortzuführenden Liste terroristischer Organisationen stehen sollte, hätte dies im Übrigen entsprechend den obigen Ausführungen auch keine Bindungswirkung für die Beurteilung, ob die MEK Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt.

3. Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel besteht auch kein Anlass, soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe der Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG nicht das Fehlen der Zustimmung der iranischen Regierung zur Einbürgerung entgegen halten dürfen. Darauf kommt es bereits nicht an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - insoweit selbständig tragend - zutreffend auch darauf gestützt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten, eine Einbürgerung nach § 8 StAG abzulehnen, weil ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung wegen des Vorliegens eines zwingenden Versagungsgrundes nicht ersichtlich sei, rechtlich nicht zu beanstanden sei (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111.01 -, Juris Rn. 66). Soweit die Klägerin meint, dies sei mit Blick auf ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG rechtsfehlerhaft, trägt dies entsprechend den obigen Ausführungen nicht.

4. Die Klägerin kann sich schließlich zur Begründung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mit Erfolg darauf stützen, das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG die Auffassung vertreten, sie "habe sich auf der hier maßgeblichen Veranstaltung distanzieren müssen", ohne ausgedrückt zu haben, "wovon dies hätte geschehen müssen". Das Verwaltungsgericht hat bereits nicht darauf abgestellt, dass die Klägerin sich auf dem Bundeskongress von Deutsch-Iranern nicht distanziert habe, sondern gem. § 11 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz StAG berücksichtigt, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, sich überhaupt von der früheren Unterstützung der gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Bestrebungen abgewandt zu haben. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht insoweit den Gesetzeswortlaut wiedergegeben und u.a. darauf hingewiesen hat, dass eine individuelle Abwendung nicht glaubhaft gemacht sei. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Ausführungen veranlasst waren, bestehen auf der gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht.

II. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würde. Insoweit muss ein Antragsteller angeben (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik bestehen soll (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 a Rn. 210 m.w. Nachw.). Besondere Schwierigkeiten sind Schwierigkeiten, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 124 Rn. 28 m.w. Nachw.).

1. Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe sich für die Einschätzung, die MEK sei eine terroristische Vereinigung, auf Feststellungen verschiedener anderer Verwaltungsgerichte gestützt, die "jedoch ausschließlich auf bekanntermaßen fragwürdigen Einschätzungen bundesdeutscher Nachrichtendienste" beruhten. Es dürfte bereits nicht darauf ankommen, ob die MEK eine terroristische Vereinigung ist, sondern, ob sie Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich auf die Feststellungen anderer Verwaltungsgerichte gestützt, sondern u.a. auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Dies waren die Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz ",Volksmodjahedin Iran' und ihre Frontorganisation ,Nationaler Widerstandsrat Iran'" vom Februar 2004, der Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom Mai 2005 und der Verfassungsschutzbericht 2004 des Berliner Verfassungsschutzes vom März 2005. Es ist der Antragsschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen, inwieweit die Sache vor dem Hintergrund der dort niedergelegten Erkenntnisse das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen soll. Dies ergibt sich weder aus dem Zitat von Konrad Adenauer über die Bewertung der Auskünfte von Nachrichtendiensten noch aus dem Hinweis, eine unüberschaubare Anzahl von Journalisten arbeite für Nachrichtendienste mit der Folge, dass die nachrichtendienstliche Auswertung der Medien manipuliert werde. Die Verwaltungsgerichte sind regelmäßig, insbesondere in Asylverfahren, Ausländerverfahren und Staatsangehörigkeitssachen, damit befasst, nachrichtendienstliche Erkenntnisse auszuwerten. Die Probleme der Würdigung dieser Erkenntnisse und die rechtlichen Grenzen ihrer Verwert-barkeit sind geklärt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385.90 -, Juris Rn. 79; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442.03 - Juris Rn. 8 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142.93 -, Juris Rn.24) und bieten daher nicht grundsätzlich besondere rechtliche Schwierigkeiten. Vorsorglich sei mit Blick auf den von der Klägerin in Frage gestellten Beweiswert nachrichtendienstlicher Erkenntnisse - an deren Wahrheitsgehalt im vorliegenden Fall zu zweifeln allerdings kein Anlass besteht - darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gerade angesichts der Nachweisprobleme vielfach verkappt agierender Aktivisten die Nachweisschwelle senken wollte und die Einbürgerung auch dann verhindert wissen wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (BT-Drucks. 14/533, S. 18 f.).

2. Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind auch nicht dargelegt, soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht sei auf die Abgrenzungsproblematik zwischen legalen Widerstandsgruppen und terroristischen Gruppen nicht eingegangen. Die der MEK vom Verwaltungsgericht zugeschriebenen Einzelfälle terroristischer Akte seien nicht ausreichend, die völkerrechtliche Schlussfolgerung zu ziehen, die MEK sei eine terroristische Organisation. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin aufgeworfene Abgrenzungsproblematik vorliegend einschlägig sein soll. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG will Gewaltanwendung als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange umfassend bannen. Auf die Legitimität der jeweiligen Aktivitäten oder die Möglichkeiten ihrer völkerrechtlichen Rechtfertigung (Ausnahmen gelten für staatlich getragene bewaffnete Interventionen nach Kap. VII UN-Charta) kommt es nicht an (Berlit, in: GK-StAR, Stand August 2007, § 11 Rn. 131 f.). Die Bundesrepublik ist insoweit autonom, ihre vorliegend maßgeblichen auswärtigen Belange zu definieren (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 00.1819 -, Juris Rn. 28; VG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2007 - 10 K 1773.06 -, Juris Rn. 26).

3. Die Klägerin kann sich schließlich zur Begründung der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht sich zur weiteren Sachaufklärung und weiteren rechtlichen Erörterung hätte gedrängt sehen müssen, weil nach ihrem Vortrag die MEK und der NWRI in den 1980er Jahren in allen westlichen Demokratien hoch angesehen gewesen seien und weitere Anhaltspunkte gegen die Wertung sprechen würden, die MEK sei eine terroristische Organisation. Die Rüge ist nicht geeignet, besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.

III. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Insoweit genügt die Antragsschrift nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung zumindest die Formulierung einer bestimmten höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.81 -, NVwZ 1984, 102, 103; 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, E 13, 90, 91). Diesen Erfordernissen, denen in der Regel schon durch wenige Sätze genügt werden kann, wird die Antragsschrift der Klägerin nicht gerecht. Sie hat bereits keine bestimmte für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage formuliert. Sie begründet die grundsätzliche Bedeutung damit, dass die Frage der Abgrenzung zwischen legalen Widerstandsbewegungen und terroristischen Banden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders schwierig und nicht erfolgt sei. Diese Frage der Abgrenzung stellt sich vorliegend entsprechend dem oben Ausgeführten (siehe oben II.2.) für die Berufungsentscheidung nicht. Die Angabe, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, ist der Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht zu entnehmen.

IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

1. Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, die an sie gerichtete Frage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, wie das Verhältnis der MEK und des NWRI aus ihrer Sicht sei, sei unzulässig gewesen, da Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers nicht erforderlich seien. Unabhängig davon, dass mit Blick auf die bereits vom Verwaltungsgericht insoweit hervorgehobene Amtsermittlungspflicht des § 86 VwGO gegen die Zulässigkeit der Frage keine Bedenken bestehen und zweifelhaft erscheint, ob mit der Frage die innere Einstellung der Klägerin erforscht werden sollte, ist die Möglichkeit auszuschließen, dass die von der Klägerin gerügte Frage bzw. deren Beantwortung das angefochtene Urteil beeinflusst hat. Das Verwaltungsgericht hat die Antwort der Klägerin auf die gerügte Frage entgegen ihrer Annahme ausweislich der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung nicht verwertet, sondern nur klargestellt, das die Frage zulässig gewesen sei.

2. Soweit der Vortrag der Klägerin zu der Frage, ob die MEK eine legale Widerstandsbewegung oder eine terroristische Organisation ist (siehe oben II. 2.), auch die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung ausfüllen soll, scheitert dies bereits daran, dass das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung befugten, sachkundigen Vertreter vertreten - vor dem Verwaltungsgericht keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Verwaltungsgericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f.; vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, 893; vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 sowie vom 13. Juni 2007 - BVerwG 5 B 132.07 -, Juris Rn.12; siehe auch Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 67 m. w. Nachw.). Daran lässt es die Beschwerdebegründung fehlen. Die Klägerin hat weder ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. August 2005, gemäß der die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden ist, noch ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2005 einen Antrag gestellt, zu der von der Klägerin hier aufgeworfenen Frage Beweis zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden ist, bestehen nicht. Für die erstinstanzliche Entscheidung war die von der Klägerin geltend gemachte Abgrenzung bereits unerheblich. Maßgeblich war für das Verwaltungsgericht, dass "die MEK und der NWRI nach wie vor Bestrebungen verfolgen, die die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden." Für diese Beurteilung kam es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht an, da § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entsprechend dem bereits oben Ausgeführten (siehe II. 2.) die Gewaltanwendung als Mittel der Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange umfassend bannen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück