Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: OVG 5 N 9.05
Rechtsgebiete: WoBindG, VwVfG, II. WoBauG


Vorschriften:

WoBindG § 18 a
WoBindG § 18 a Abs. 1
WoBindG § 18 a Abs. 2
WoBindG § 18 b
VwVfG § 44 Abs. 3 Nr. 4
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 5
VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
WoFG § 48 Abs. 1 Nr. 1 a
WoFG § 50
II. WoBauG § 6 Abs. 1
II. WoBauG § 44 Abs. 2
II. WoBauG § 44 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 9.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht und die Richter am Oberverwaltungsgericht und am 30. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 353,10 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

a) Der Kläger macht hierzu im Wesentlichen geltend:

aa) Der Zinssatz für das von ihm erlangte Baudarlehen dürfe nach Nr. 38 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 - WFB 1977 (ABl. S. 1188) - nur erhöht werden, wenn der Senator für Bau- und Wohnungswesen dies im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Senator für Wirtschaft angeordnet habe. Als die betreffende Anordnung - die Verwaltungsvorschrift Verzinsung Baudarlehen vom 22. Januar 2003 (ABl. S. 731) - erlassen worden sei, habe es am Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft gefehlt. Die Verwaltungsvorschrift sei deshalb unwirksam und die auf ihr fußende Zinserhöhung zu Lasten des Klägers verletze seine Rechte. Unzutreffend nehme das Verwaltungsgericht an, für das Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft genüge es, dass der gesamte Senat die Verwaltungsvorschrift zur Kenntnis genommen habe. Richtig sei vielmehr, die Einhaltung der Nr. 38 Abs. 3 WFB 1977 auch zu Gunsten Dritter zu fordern. Das Einvernehmen sei eine notwendig vorangehende Beteiligung einer anderen Senatsverwaltung, deren Sachverstand ganz besonders von Bedeutung sei. Die bloße Kenntnisnahme im Rahmen einer Senatssitzung könne das fehlende Einvernehmen nicht ersetzen. Hier verletze das Zustandekommen der Verwaltungsvorschrift das Recht des Klägers auf genaue Einhaltung der zu Grunde liegenden Bestimmungen.

bb) Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass die WFB 1977 gemäß deren Nr. 69 mit dem 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten seien. Damit fehle der Zinserhöhung die rechtliche Grundlage. Der Vorbehalt einer Zinserhöhung finde sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 1986. Dafür reiche nach dem Grundsatz der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes der in Klammern gesetzte Hinweis auf Nr. 38 Abs. 2 WFB 1977 nicht aus. Niemand habe daraus auch nur ansatzweise erkennen können, dass eine Zinserhöhung möglich sei. In diesem Zusammenhang werde nur auf die Erhöhung von Verwaltungskostenbeiträgen und Tilgung verwiesen.

cc) Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine analoge Anwendung des § 18 b WoBindG abgelehnt. Der Beklagte habe in vergleichbaren früheren Fällen die Vorlauffrist von zwei Monaten beachtet und auch nach dem 30. September 2003 angewendet. Warum dies für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2003 nicht gelten solle, sei weder nachvollziehbar begründet noch durch das Verwaltungsgericht rechtlich nachvollziehbar aufgeklärt worden. Zeitliche Probleme könnten eine von § 18 b WoBindG abweichende Regelung nicht rechtfertigen.

b) Aus diesem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

aa) Die Zinserhöhung zu Lasten des Klägers ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es am ausdrücklich erklärten Einvernehmen mit dem Senator für Wirtschaft fehlt. Zwar kann das Fehlen der Mitwirkung einer anderen als der bescheiderteilenden Behörde zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Insoweit regelt § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG, dass die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche, aber unterbliebene Mitwirkung nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat, und nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG ist der betreffende Verfahrensfehler unbeachtlich (also geheilt), wenn die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. Indessen bedurfte es einer solchen Heilung - etwa durch die Vorlage an den Berliner Senat, die ohne Beanstandungen des Senators für Wirtschaft blieb - nicht, weil die Voraussetzungen der genannten Regelungen hier nicht vorliegen: Die Mitwirkung des Senators für Wirtschaft war nicht nach einer Rechtsvorschrift erforderlich, sondern nur nach Nr. 38 WFB 1977 - einer Verwaltungsvorschrift -, und sie war nicht für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich, sondern nach Nr. 38 WFB 1977 nur für die allgemeine oder eine Gruppe von Fällen betreffende Anordnung der Zinssatzerhöhung. Hiernach lag das Mitwirkungserfordernis im Vorfeld des Erlasses von Verwaltungsakten, das die Rechtssphäre des Bürgers noch nicht berührt. Hinzu kommt, dass das vorgesehene Einvernehmen der Senatoren für Finanzen und Wirtschaft offensichtlich dem Abgleich mit Belangen des Berliner Landeshaushalts und der Berliner Wirtschaft und nicht der Berücksichtigung individueller Belange der einzelnen Darlehensnehmer diente, sodass sich daraus subjektive Rechte für den Kläger nicht ergäben.

Das Ausbleiben einer ausdrücklichen Zustimmung des Wirtschaftssenators ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar beansprucht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte auch im jeweiligen Verfahrensrecht Geltung und beeinflusst die Gestaltung des behördlichen Verfahrens, soweit die behördliche Entscheidung ein Grundrecht berührt (BVerfGE 52, 380 [389 f.]; 73, 280 [296]). Das Verfahrensrecht ermöglicht, wenn es eine eigene Beteiligung des Bürgers am Verfahren vorsieht eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes, indem bereits im behördlichen Verfahren Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden können (BVerfGE 53, 30 [59 f.]). Das Bundesverfassungsgericht sieht prozeduralen Grundrechtsschutz insbesondere dort geboten, wo die Grundrechte ihre materielle Schutzfunktion nicht hinlänglich erfüllen können, etwa wenn ein Grundrecht keine materiellen Maßstäbe für bestimmte grundrechtsrelevante staatliche Maßnahmen zu liefern vermag und folglich die Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts ausfällt oder wenn die Ergebniskontrolle erst zu einer Zeit stattfinden kann, wenn Grundrechtsverletzungen nicht mehr korrigierbar sind (BVerfGE 90, 60 [96]). So liegt es hier jedoch nicht: Eine Beteiligung des Bürgers im Vorfeld der Zinserhöhung ist weder durch Rechtsnorm noch überhaupt vorgesehen, und die Zinserhöhung gegenüber dem einzelnen Darlehensnehmer kann ohne irreparablen Schaden für ihn noch nachträglich am Maßstab der Grundrechte kontrolliert werden. Die fehlende ausdrückliche Zustimmung des Senators für Wirtschaft zur allgemeinen Anordnung der Zinserhöhung führt deshalb auch unter der Einwirkung der Grundrechte nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Zinserhöhungsbescheides.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt der Zinserhöhung nicht deshalb die Grundlage, weil die WFB 1977 bei Erlass des Zinserhöhungsbescheides bereits außer Kraft getreten waren. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die hier streiterheblichen Bewilligungsbescheide vom 17. Oktober 1986 haben das betreffende Baudarlehen jeweils "nach Maßgabe unseres nachstehenden Darlehensangebotes" bewilligt, in dem es heißt, für das Darlehen seien jährlich 7 v.H. des Ursprungskapitals als Zinsen, 0,5 v.H. Verwaltungskostenbeitrag und 1 v.H. Tilgung zu entrichten. Der daran anschließende Satz lautet:

"Für die Dauer der Zeit, in der die Zinsen auf 0 v.H. gesenkt sind (vgl. WFB 1977 Nr. 38 Abs. 2), beträgt die gleichbleibende Jahresleistung 1,5 v.H. des Ursprungskapitals. Hiervon entfallen 0,5 v.H. auf Verwaltungskostenbeitrag und 1 v.H. auf Tilgung."

Der Bescheidempfänger konnte und musste daraus ersehen, dass die - zivilrechtlich angebotene - 7 %ige Verzinsung zeitweilig - durch verwaltungsrechtliche Subventionierung - auf Null reduziert ist und dass sich die näheren Einzelheiten, insbesondere die Dauer der Zinssenkung, nach den Regelungen der im Klammerzusatz bezeichneten Verwaltungsvorschrift des Jahres 1977 richten. Eine spätere Änderung oder ein Außerkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift ist deshalb rechtsunerheblich.

Die Bewilligungsbescheide vom 17. Oktober 1986 enthalten in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Zinserhöhung. Freilich ist einzuräumen, dass der Vorbehalt der Zinserhöhung bei wenig sorgfältiger Lektüre des Bewilligungsbescheides übersehen werden kann. Der Bescheidempfänger ist darauf verwiesen, auf die WFB 1977 zurückzugreifen, um zu ersehen, für welche Dauer und mit welchen Nebenbestimmungen die Zinssenkung gilt, insbesondere dass nach Ablauf von zehn Jahren eine Erhöhung des Zinssatzes bis auf 7 v.H. vorbehalten ist. Damit wird dem Kläger indessen nichts Unzumutbares abverlangt, denn ihm sind die WFB 1977 bei der Grundschuldbestellung am 15. Dezember 1986 als "Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 (ABl. S. 1188)" erklärtermaßen inhaltlich bekannt gewesen (siehe Nr. 2783 der Urkundenrolle des Notars W_____ 1986 S. 2 und Anlage); bereits in seiner Verpflichtungserklärung vom 8. Juni 1986 hatte er sich verpflichtet, das Bauvorhaben unter Beachtung der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 vom 28. Juli 1977 durchzuführen (Verwaltungsvorgang II Bl. 10).

cc) Anders als der Kläger meint, war der Beklagte bei der Zinserhöhung nicht verpflichtet, § 18 b WoBindG anzuwenden. Für die dem Kläger im März 2003 mitgeteilte Zinserhöhung findet das Wohnungsbindungsgesetz zwar grundsätzlich Anwendung. Das folgt aus § 50 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG -) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), nach dessen Absatz 1 auf Wohnraum, für den öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31. Dezember 2001 bewilligt worden sind - das ist beim Kläger der Fall, da ihm solche Mittel mit den Bescheiden vom 17. Oktober 1986 bewilligt wurden -, das Wohnungsbindungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet (vgl. noch § 50 Abs. 2 Satz 1 WoFG). Das ab 1. Januar 2002 geltende Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) regelt jedoch in §§ 18 a und 18 b - wie die präzisen Zeitangaben in § 18 a Abs. 1 und 2 zeigen - die höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen und die Berechnung der neuen Jahresleistung nur für Baudarlehen, die vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden waren. Für später bewilligte Baudarlehen, zu denen die dem Kläger 1986 bewilligten Darlehen gehören, hat der Gesetzgeber im Wohnungsbindungsgesetz keine Regelung getroffen und damit die Beantwortung der Verzinsungs- und Berechnungsfragen den Bestimmungen des Darlehensvertrages und der für das Wohnungswesen zuständigen obersten Landesbehörde überlassen (im Einzelnen siehe § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149 - die Vorschrift gilt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 a WoFG weiterhin für Zinserhöhungen - sowie Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 3.1, § 18 a WoBindG S. 15). Demgemäß konnte der Beklagte von den vertraglichen Regelungen des Darlehensvertrages und von seinem öffentlich-rechtlichen Ermessen Gebrauch machen, ohne sich an § 18 b WoBindG orientieren zu müssen. Die Ermessenserwägung, zu Gunsten eines frühen Eintritts der Zinserhöhung eine Vorlauffrist von zwei Monaten nicht zu gewähren, steht im Einklang mit Nr. 38 WFB 1977 und ist auch sonst nicht zu beanstanden, zumal die bis dahin innegehabte Zinsvergünstigung eine einseitig staatliche Leistung ohne verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz darstellte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986, DÖV 1986, 788 [790 f.]). Die Berufung des Klägers auf vergleichbare Fälle, in denen eine Vorlauffrist von zwei Monaten beachtet worden sei, geht fehl. Denn für den vorliegenden Fall gilt die Besonderheit, dass die am 26. Januar 2003 in Kraft getretene Anordnung der Zinserhöhung (siehe Nr. 6 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften über die Verzinsung von öffentlichen Baudarlehen aus öffentlichen und nichtöffentlichen Mitteln im geförderten Wohneigentum - VwV Verzinsung BD - vom 22. Januar 2003, ABl. S. 731) sich nicht zum 1. April 2003 hätte auswirken können, wenn zwei Monate nach Zugang der Zinserhöhungsmitteilung hätten abgewartet werden müssen. In Anknüpfung an diese Besonderheit hat der Richtliniengeber einheitlich und willkürfrei festgelegt, dass die höhere Verzinsung erstmalig für den Zahlungsabschnitt zu verlangen ist, der nach dem 31. März 2003 beginnt, und dass erst für die Zeit danach die höhere Verzinsung frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der Mitteilung beginnt (Nr. 4 Sätze 2 und 3 VwV Verzinsung BD).

2. Den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht - wie es § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO voraussetzt - dargelegt. Eine solche Darlegung erfordert die Formulierung einer bestimmten, weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärten entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatfrage und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. OVG Berlin, Beschluss vom 8. September 2003 - OVG 5 N 73.02 - mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117 f.). Der Kläger hingegen hat lediglich vorgebracht, über "die hier aufgeworfene Frage" liefen "mehrere Klageverfahren und viele weitere Verfahren" seien bei dem Beklagten offen. 4 800 Darlehensnehmer seien "von diesen hier zu klärenden Fragen betroffen". Damit ist jedoch eine bestimmte Rechtsfrage nicht formuliert, geschweige denn dargelegt, weshalb sie sich nicht ohne weiteres aus Gesetz und Rechtsprechung beantworten ließe und weshalb eine Klärung durch die ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung erforderlich sein soll (vgl. BVerwG NJW 1986, 2205 [2205 f.]; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 124 a RdNr. 103; § 124 RdNr. 32 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück