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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.10.2009
Aktenzeichen: OVG 5 NC 22.09
Rechtsgebiete: KapVO, LVVO


Vorschriften:

KapVO § 9
LVVO § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 NC 22.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat am 30. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/09 vorläufig als Studienanfänger zum Studium der Tiermedizin zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 164 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (167) hinaus seien keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger frei.

Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller ausschließlich die Art und Weise der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs. Er ist der Ansicht, dass der pauschale 30%-ige Abzug vom konkreten, d.h. unter Umständen bereits verminderten Deputat der jeweiligen Stelle vorzunehmen sei, weil es anderenfalls zu einer unzulässigen Kumulation von Lehrverpflichtungsverminderungen kommen könne.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen des Antragstellers bezogenen Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat den Krankenversorgungsabzug mit 30 % der Planstellen im Klinikbereich zutreffend ermittelt.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - betreffend das Wintersemester 2005/06 ausgeführt hat, klingt die Erwägung, den pauschalen Krankenversorgungsabzug bei solchen Stellen, deren Inhabern bereits im Rahmen des Dienstrechts wegen der Wahrnehmung bestimmter Funktionen oder Aufgaben bereits eine Verminderung oder Ermäßigung ihres Lehrdeputats gewährt worden ist, gesondert zu berechnen, zwar auf den ersten Blick plausibel. Eine derartige konkrete Betrachtungsweise widerspricht jedoch den Vorgaben der Kapazitätsverordnung, sie vertrüge sich namentlich nicht mit dem abstrakten Stellenprinzip. Das ist im Grundsatz bereits durch Absatz 2 des § 9 KapVO vorgezeichnet. Danach ist - soweit im Rahmen des Dienstrechts die Regellehrverpflichtung einer Lehrperson vermindert wird - diese Verminderung bei der Berechnung des Deputats aus Stellen zu berücksichtigen; dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 jedoch unberücksichtigt. Zwar bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO, dass der Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal grundsätzlich (ebenfalls) durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts Rechnung zu tragen ist. Dies gilt nach Satz 2 des Absatzes 3 allerdings nur, wenn Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich vorsieht. Da es eine solche ländereinheitliche Regelung - wie die Beschwerde selbst hervorhebt - bislang nicht gibt, wird die Wahrnehmung von Krankenversorgungsaufgaben eben nicht konkret-individuell durch die Gewährung einer (weiteren) Lehrverpflichtungsverminderung abgegolten, sondern abstrakt-pauschal über eine Verminderung der Zahl der Stellen, die Dienstleistungen für die Krankenversorgung zu erbringen haben (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO), und zwar vor der Berechnung des Lehrangebots nach Anlage 1 der Kapazitätsverordnung.

Aus Vorstehendem folgt, dass es auf die von der Beschwerde gestellte Frage, ob die von ihr namentlich aufgeführten Lehrpersonen mit verminderter Regellehrverpflichtung Dienstleistungen in der Krankenversorgung zu erbringen haben, nicht ankommt. Sie hätte sich im Übrigen ohne weiteres durch Einsichtnahme in den Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin beantworten lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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