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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: OVG 5 NC 35.07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 NC 35.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat am 16. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, nach Durchführung eines Losverfahrens über die für das Vergabesemester festgesetzte Zulassungshöchstzahl von 40 Studienplätzen hinaus weitere 32 Bewerber vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Teilen standhalte. Unter anderem sei der Stellenansatz der Antragsgegnerin teilweise zu korrigieren. Es sei allerdings für die kapazitätsrechtliche Wirksamkeit der zum Abbau 2006 vorgesehenen Stellen unschädlich, dass die Antragsgegnerin weiterhin eine schlüssige und verbindliche Planung des Stellenabbaus vermissen lasse, solange sie sich noch nicht im abschließenden Stadium der gesetzlich vorgegebenen Kapazitätsabschmelzung befinde. Soweit die entsprechenden Ausweisungen widerspruchsfrei, nachvollziehbar dokumentiert und die Stellen zu Beginn des Berechnungszeitraums tatsächlich unbesetzt seien, sei der im Beschluss des Vorstands der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2006 festgeschriebene "Abbau 2006" kapazitätsrechtlich wirksam.

Der Antragsteller, der im Losverfahren nicht zum Zug gekommen ist, wendet sich mit der Beschwerde ausschließlich gegen den Stellenansatz des Verwaltungsgerichts. Er meint, die Stellenstreichungen der Antragsgegnerin seien insgesamt nicht anzuerkennen. Das Universitätsmedizingesetz - UMedG -, nach dem die Kapazität auf 80 Studienanfänger jährlich zu reduzieren sei, sei verfassungswidrig. Es enthalte im Übrigen lediglich eine Absichtserklärung über den Abbau der Kapazitäten. Die Antragsgegnerin dürfe daher von den gesetzgeberischen Planungen abweichen. Dies sei geboten, weil die Planungen des Gesetzgebers zwischenzeitlich durch den Hochschulpakt 2020 überholt seien. Da die Zahl der Studienbewerber im Fach Zahnmedizin gestiegen sei, sei es auf jeden Fall verfassungswidrig, auch im Jahre 2006 Stellen zu streichen. Der Abbau der Stellen sei kapazitätsrechtlich auch nicht anzuerkennen, weil eine detaillierte, nachvollziehbare Personal(struktur)planung zur Verfolgung des gesetzgeberischen Ziels, die Zahl der jährlichen Studienanfänger auf 80 zu senken, nicht vorliege.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prüfung des Senats beschränkt sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe. Gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist der Stellenansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es gibt keine Veranlassung anzunehmen, dass der Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen, wie er durch das UMedG (§ 28 Abs. 2 Satz 1) im Jahre 1995 vollzogen worden ist und durch das Vorschaltgesetz - VorschaltG - (§ 22 Abs. 2 Satz 1) fortgeschrieben worden ist, verfassungswidrig ist (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, S. 4 f. BA, 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 -, S. 5 ff. BA zum NOGZ). In erster Linie hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, was der einzelne an Studienangeboten vernünftigerweise von der Gesellschaft erwarten kann. Geht es - wie vorliegend - um den planmäßigen Abbau von Ausbildungskapazitäten aus allgemeinen politischen Erwägungen nach der Wiedervereinigung unter den Zwängen immer knapper werdender finanzieller Ressourcen, kommen verfassungsrechtliche Konsequenzen erst bei einer evidenten Verletzung des objektiven sozialstaatlichen Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten in Betracht (BVerfGE 33, 303, 333; BVerfG, Kammerbeschluss zum UnMedG vom 10. März 1999 - 1 BvL 27.97 -, Rn 18 BA; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.099 -, S. 6 BA m.w. Nachw.). Eine solche evidente Verletzung ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO) nicht erkennbar. Der bloße Hinweis, die Zahl der Bewerber in der Zahnmedizin sei entgegen den Voraussagen gestiegen, reicht insoweit ebenso wenig aus wie der Hinweis auf den "Hochschulpakt 2020". Bei Letzterem handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480), die im Übrigen vorsieht, dass die Länder Schwerpunkte in der Schaffung weiterer Stellen an den Hochschulen setzen und den zusätzlichen Ausbau der Hochschulen dazu nutzen, den Anteil der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen zu erhöhen (Art. 1, § 1 Abs. 4 ). Vor dem geschilderten Hintergrund ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die gesetzgeberischen Planungen in der Zahnmedizin durch den Hochschulpakt 2020 überholt worden sind. Da die gesetzliche "Sollzulassungszahl" die Wirkung hat, dass der Gesetzgeber eine verbindliche Vorentscheidung für die Personalplanung der Antragsgegnerin getroffen hat (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201. 99 -, S. 6 BA ), kann im Übrigen auch keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin von den gesetzgeberischen Planungen abweichen dürfe.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die laut Beschluss des Vorstands der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2006 entfallenen Stellen und die übrigen von der Antragsgegnerin als weggefallen gemeldeten Stellen mitzuzählen seien, weil die Personalstrukturplanung entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unverständlich und unzureichend sei. Der Senat hatte in der Vergangenheit zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Strukturplanung, die ausweise, wie an der Antragsgegnerin Art und Umfang der Lehre künftig gestaltet werden soll, fehle. Diese Ausführungen, auf die sich auch die Beschwerde bezieht, waren veranlasst durch die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob von einem Schwundausgleich mit Blick auf den von ihr geltend gemachten, durch die gesetzlich festgelegte Zielzahl und die Einsparungsvorgaben notwendigen Stellenabbau abzusehen sei. Da dieser in der Vergangenheit nicht oder nicht kapazitätswirksam vollzogen worden war, wäre für ein solches Absehen von einem Schwundausgleich nur Raum gewesen, wenn sich für die höheren Semester auf Grund eines Strukturplans bereits eine Überlast hinreichend verlässlich abgezeichnet hätte (vgl. Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 5 NC 90.05 - [Zahnmedizin WS 2004/2005] BA S. 8 f.; 30. Juni 2006 - OVG 5 NC 51.06 - [Zahnmedizin WS 2005/2006] BA S. 11 f.; vom 29. Januar 2007 - OVG 5 NC 136.06 - [Zahnmedizin SS 2006] BA S. 7 ff.). Darum geht es vorliegend jedoch nicht.

Für den vorliegenden Ansatz von Stellen stellt sich vor dem Hintergrund der von dem Verwaltungsgericht erneut festgestellten Unzulänglichkeiten des Stufenplans zum Personalabbau der Antragsgegnerin zunächst nur die Frage, ob die Ausweisungen für die jeweilige nicht mehr angesetzte Stelle widerspruchsfrei, nachvollziehbar dokumentiert sind und die Stelle mit Blick auf ihre Besetzung tatsächlich abgebaut werden kann. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den im Vorstandsbeschluss vom 23. Mai 2006 festgeschriebenen "Abbau 2006", der unstreitig dem gesetzgeberischen Ziel des UnMedG und des VorschaltG dient, insoweit für kapazitätsrechtlich wirksam erachtet hat. Ob ein zukünftiger Stellenabbau, der in den "Zielbereich der gesetzgeberischen Kapazitätsvorgabe vordringt," den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechend strengeren Anforderungen unterliegt, bedarf zur Zeit keiner Entscheidung.

Die Beschwerde zeigt ebenfalls nicht auf, dass das Verwaltungsgericht nach den soeben genannten Kriterien eine der nicht angesetzten Stellen hätte berücksichtigen müssen. Auch soweit der Antragsteller sich - allerdings im Rahmen seiner Kritik an der Nachvollziehbarkeit der Personalstrukturplanung der Antragsgegnerin - auf frühere Ausführungen des Senats zu den Stellen mit den Nr. 5000 9437, 5000 9348, 5000 9413, 5000 9441, 5000 9471 und 5000 9346 bezieht, hat dies keinen Erfolg. Die Stellen 5000 9437 und 5000 9471 hat das Verwaltungsgericht angesetzt. Den Abbau der Stelle 5000 9348 hat es damit begründet, dass die Antragsgegnerin Bedenken gegen die Umsetzung des Abbaus Rechnung getragen und nunmehr die rechtzeitige Beendigung der Anstellung der Stelleninhaberin glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerde setzt sich damit nicht auseinander. Dies gilt auch für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Stelle 5000 9413 sei bei identischer Stelleninhaberin kapazitätsneutral durch die Stelle 5000 9415 ersetzt worden. Es ist auf der Grundlage der Beschwerde auch die Außerachtlassung der Stellen 5000 9441 und 50009346 nicht zu beanstanden, die das Verwaltungsgericht darauf gestützt hat, dass die Antragsgegnerin das rechtzeitige Ausscheiden der jeweiligen Stelleninhaberinnen plausibel bzw. glaubhaft gemacht habe. Darauf geht die Beschwerde nicht ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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