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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: OVG 5 NC 72.06
Rechtsgebiete: VwGO, KapVO, LLVO, HochschulurlaubVO


Vorschriften:

VwGO § 86
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 155 Abs. 1
VwGO § 155 Abs. 2
KapVO § 5
KapVO § 8
KapVO § 8 Abs. 3
KapVO §§ 9 f.
KapVO § 9 Abs. 1
KapVO § 10
LLVO § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
HochschulurlaubVO § 2 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 NC 72.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 3. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. März 2006 mit der Maßgabe geändert, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, nach Durchführung eines Losverfahrens 43 weitere Bewerber vom Wintersemester 2005/2006 an vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Stellenausstattung kapazitätsrechtlich in Teilen nicht anerkannt werden könne (1.), das Angebot an Deputatstunden um Lehrauftragsstunden zu erhöhen (2.) und die Studienanfängerzahl um eine Schwundquote von 0,8299 zu erhöhen sei (3.). Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin zu 7/10 auferlegt (4.).

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt im Wesentlichen erfolglos. Die Prüfung des Senats beschränkt sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe. Gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zugeschnittene Verfahrensgestaltung verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Auch im kapazitätsrechtlichen Verfahren darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, nur einzelne Punkte der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung anzusprechen und - ohne sich mit der Würdigung im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen bzw. diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen - lediglich zu behaupten, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei vor dem Hintergrund des bereits Vorgetragenen fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar. Darauf hatte der Senat die Antragsgegnerin bereits in den zurückliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 5 NC 90.05 u. a. - [Zahnmedizin WS 2004/2005]) hingewiesen. Das Beschwerdevorbringen genügt jedoch erneut den Anforderungen überwiegend nicht. Namentlich die Rügen, die zu einzelnen Stellen erhoben werden, deren Streichung, Wegfall, Umwandlung oder Vakanz das Verwaltungsgericht die kapazitätsrechtliche Anerkennung versagt hat, sind wiederum kaum oder nur mit unverhältnismäßigem Zeitaufwand nachzuvollziehen und beschränken sich bei genauer Betrachtung in weiten Teilen auf den Hinweis, die Vorinstanz habe bisherige Erläuterungen übergangen oder falsch verstanden. Dieser Hinweis ist umso weniger berechtigt, als sich die Beurteilung, ob Veränderungen in der Stellenausstattung kapazitätsrechtlich anzuerkennen sind oder auch nur tatsächlich stattgefunden haben, angesichts der von den üblichen Gepflogenheiten abweichenden Art und Weise, wie die Antragsgegnerin ihre Stellenpläne erstellt und fortschreibt, schon in der Vergangenheit äußerst schwierig gestaltete. Diese Situation hat sich weiter verschärft, nachdem die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2005/06 nunmehr sämtliche Stellennummern ausgewechselt hat. Selbst unter Berücksichtigung der dem Kapazitätsbericht beigefügten Synopse lässt sich die Stellenführung im allgemeinen wie auch die Entwicklung der einzelnen Stellen kaum noch nachvollziehen. Eine allein schon mit Blick auf die Stellenausstattung derart aufwändige Kapazitätsüberprüfung ist zumal in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unvertretbar. Dass sich die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Stellenentwicklung an der Antragsgegnerin prozessual zu deren Nachteil auswirken kann und in den Vorsemestern auf den Erfolg ihrer Beschwerden auch ausgewirkt hat, bedarf an sich keiner Erwähnung mehr.

Dies vorausgeschickt behält der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis im Wesentlichen Bestand.

1. Die Antragsgegnerin wendet sich zunächst ohne Erfolg gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Berechnung der Stellenausstattung für die wissenschaftlichen Einrichtungen Campus Benjamin-Franklin und Campus Virchow-Klinikum/Campus Charité Mitte.

a) Stellenausstattung Campus Benjamin-Franklin:

Der Hinweis der Antragsgegnerin, die Professorenstelle 5000 1131 habe die neue Stellennummer 4000 6179 erhalten und sei seit dem 1. Oktober 2004 mit Frau S_____-W_____ besetzt, widerspricht ihrem vom Verwaltungsgericht berücksichtigten früheren Vorbringen, die Stelle sei vakant und zur Streichung vorgesehen; eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) enthält die Beschwerde insoweit nicht. Vor allem aber steht das Beschwerdevorbringen in offenkundigem Widerspruch dazu, dass Frau S_____-W_____ nach dem Kapazitätsbericht (Übersicht "Änderungen zum Vorjahr Zahnklinik Süd") Inhaberin der C3-Stelle 4000 6385 ist, die ehemals unter der Nr. 5000 1133 geführt worden sein soll.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die wissenschaftliche Mitarbeiterstelle Nr. 4000 6181 sei mit einem Zahnarzt besetzt, der nach seinem Arbeitsvertrag zur Zeit nur die hälftige Arbeitszeit zu leisten habe und von dieser Reduzierung des Arbeitspensums jederzeit zurücktreten könne, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 KapVO nicht dargelegt worden. Der Senat hatte bereits zum vergangenen Berechnungszeitraum darauf hingewiesen (vgl. Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 5 NC 90.05 u. a. - [Zahnmedizin WS 2004/2005]), dass grundlegend für die Ermittlung der Ausbildungskapazität die Regelung des § 8 KapVO ist. Danach sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen; Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an der Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen, während Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, außer Betracht bleiben. Das darin zum Ausdruck kommende sog. Stellen- oder Sollprinzip, dem im Kapazitätsrecht als Instrument einer generalisierenden, nicht engpassbezogenen Kapazitätserfassung zentrale Bedeutung zukommt, besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen. Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1990 - BVerwG 7 C 51/87-, DVBl 1990, 940). Deshalb ist es unerheblich, ob einem Mitarbeiter auf einer vollen Stelle arbeitsvertraglich die Möglichkeit zugestanden wird, seine Arbeitszeit auf die Hälfte zu reduzieren, und ob der Mitarbeiter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht.

Der Einwand der Antragsgegnerin, die Qualifikationsstelle 5000 9348 (Stelleninhaberin S_____-R_____) sei von der Zahnklinik Nord an die Zahnklinik Süd verlagert worden, lässt nicht erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Stelle bei der Stellenausstattung der wissenschaftlichen Einrichtung Campus Benjamin-Franklin zu Unrecht berücksichtigt haben soll. Anhaltspunkte dafür, dass diese Stelle, die offensichtlich auch die Antragsgegnerin selbst in der Zahnärztlichen Prothetik angesetzt hat, doppelt gezählt worden wäre, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt.

Auch der Ansatz der Qualifikationsstelle Nr. 4001 7328 durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), der darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin sie selbst kapazitätswirksam berücksichtigt habe, enthält die Beschwerde nicht. Diese Stelle ist, wenngleich mit dem Vermerk "Imaginäre Stelle", als mit Herrn W_____ besetzt im Stellenplan der Antragsgegnerin aufgeführt. Dass sie, wie die Beschwerde geltend macht, formell gestrichen worden wäre, ist nicht dargelegt. Ein Zeitpunkt der angeblichen Streichung ist dem - im Übrigen nicht glaubhaft gemachten - Vortrag der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zu nehmen, obwohl das Datum des Wegfalls der Stelle im Hinblick auf § 5 KapVO wesentlich für die Berücksichtigung von Änderungen der für die Aufnahmekapazität maßgeblichen Daten ist.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der wissenschaftliche Mitarbeiter K_____ (vormals Stellennummer 5001 8940) sei lediglich der Vertreter von Frau B_____ (Qualifikationsstelle Nr. 4001 2395), die sich im Mutterschutz befinde, spricht alles dafür, dass das Verwaltungsgericht eine der beiden Stellen nicht hätte berücksichtigen dürfen. Die missverständliche Erläuterung der Antragsgegnerin, die Stelle von Herrn K_____ sei deshalb nicht mehr unter der ursprünglichen Stellennummer aufgeführt worden, weil das Verwaltungsgericht sie in der Vergangenheit nicht als Vertretungsstelle anerkannt habe, macht deutlich, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung ihrer Stellenpläne nicht an den ihr zugewiesenen Stellen, sondern an den bei ihr beschäftigten Personen orientiert, was ihre Stellenpläne generell so schwer nachvollziehbar macht. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass Frau B_____ und Herr K_____ in der Übersicht "Änderungen zum Vorjahr Zahnklinik Süd" - wohl irrtümlich - nicht unter der Stellennummer 4001 2395, sondern unter der Stellennummer 4001 2394 geführt werden, die zudem noch für zwei weitere Mitarbeiter verwendet worden ist. Ungeachtet dessen ist der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Zusammenhang zwischen der Beschäftigung von Herrn K_____ und dem "Mutterschutz" bzw. der "Elternzeit" der Inhaberin der Stelle Nr. 4001 2395 durch den Vermerk "MS: 19. 5.04/EZ: 26.08.04 - 29.06.06" und den neben dem Namen K_____ angebrachten Zusatz "Vertretung ab 19.5.04 längst. bis 30.9.06AB 1.10.05 A. RED auf 25 %" gerade noch hinreichend deutlich gemacht. Indessen führt der Abzug der "Stelle" von Herrn K_____ und des auf sie entfallenden Lehrdeputats zu keiner entscheidungserheblichen Verringerung von Studienplätzen im Wintersemester 2005/06.

Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Qualifikationsstelle Nr. 4000 6246 (Stelleninhaber Wegener) sei bereits in den Stellenplänen der vergangenen Jahre nur als 3/4-Stelle ausgewiesen worden und deshalb auch im hier in Rede stehenden Bewerbungssemester entsprechend anzusetzen, steht im Widerspruch zu ihren früheren Angaben. Die Antragsgegnerin hatte zum Wintersemester 2004/2005 geltend gemacht, dass diese Stelle zu jenen gehöre, die "bereits in den Vorjahren nur in dieser Art und Weise in den Stellenplan Eingang gefunden haben und dies aus haushaltsrechtlichen Gründen auch weiter so erfolgen muss" (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift vom 22. März 2005 zu OVG 5 NC 67.05). Im Stellenplan war zu der vormals unter der Nr. 5000 1198 geführten Stelle allerdings nur vermerkt: "0,25 nicht besetzt". Dies lässt sich mit der jetzigen Behauptung der Antragsgegnerin, es handele sich um eine 3/4-Stelle, nicht vereinbaren. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass zwischenzeitlich eine formelle Entscheidung über die Streichung von einem Viertel der Stelle getroffen worden ist, und auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 KapVO für eine entsprechende Kürzung der Stelle nicht dargetan sind, hat das Verwaltungsgericht zu Recht keine Veranlassung gesehen, die Stelle lediglich zu 3/4 anzusetzen.

Der Einwand der Antragsgegnerin, die Stelle Nr. 2000 7105 in der Propädeutik sei gestrichen, die Synopse enthalte insoweit einen Übertragungsfehler, ist bereits deswegen nicht nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht eine Stelle mit dieser Nummer zu keiner Zeit thematisiert hat. Sofern sich ihr Einwand auf die ehemalige Qualifikationsstelle 5000 7105 beziehen sollte, hätte sie damit keinen Erfolg, da sie sich wiederum nicht hinreichend mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), der darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin die in der Übersicht über die "Änderungen zum Vorjahr Zahnklinik Süd" nunmehr unter der Stellennummer 4000 6250 aufgeführte Stelle selbst kapazitätswirksam berücksichtigt habe. Die mit der Beschwerde erhobene Behauptung, die Stelle Nr. 4000 6250 entspreche der vormals unter der Nr. 5000 1202 ausgewiesenen Qualifikationsstelle, die schon seinerzeit mit Herrn Pi_____ besetzt gewesen sei, ist bei einem Abgleich der aktuellen mit den früheren Kapazitätsunterlagen nicht nachvollziehbar: Denn sofern die Stelle Nr. 4000 6250 tatsächlich der früheren Stelle 5000 1202 entsprechen sollte und damit eine Stelle weniger vorhanden gewesen wäre als tatsächlich ausgewiesen worden war, hätte für die frühere Stelle 5000 1202 in der angeblich falschen Übersicht keine neue Stellennummer vergeben werden können. Nach dieser Übersicht entspricht die frühere Stelle Nr. 5000 1202 jedoch der jetzigen Stelle mit der Nr. 4000 6280 (Stelleninhaber Pr_____). In dem Stellenplan dürfte diese Stelle wiederum irrtümlich unter der Nr. 5002 6280 (Stelleninhaber Pr_____) aufgeführt worden sein, mit dem Hinweis "Achtung zusätzliche Stelle". Im Übrigen war Inhaber der Stelle Nr. 5000 1202 zuvor nicht Herr Pi_____, sondern Herr M_____-H_____(vgl. Stellenplan vom 31. März 2004 zur Kapazitätsberechnung WS 2004/2005 und entsprechend die im Kapazitätsbericht Wintersemester 2005/2006 enthaltene Übersicht "Änderungen zum Vorjahr Zahnklinik Süd"). Herr Pi_____ war nach dem Stellenplan vom 31. März 2004 vielmehr u. a. Inhaber der Stelle Nr. 5000 7105, mithin der Stelle, die nach der angeblich falschen Übersicht der Stelle Nr. 4000 6250 entspricht.

Die Antragsgegnerin setzt sich schließlich auch in Bezug auf die Zahnarztstelle 4000 8218 nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Das Verwaltungsgericht hatte - nachdem es die Antragsgegnerin vergeblich um Erläuterung gebeten hatte, warum diese Stelle in der aufgeschlüsselten und in der zusammenfassenden Stellenberechnung nicht auftauche - darauf hingewiesen, dass sie im Stellenplan ausgewiesen und in der Berechnung offensichtlich vergessen worden sei. Vor diesem Hintergrund genügt die - kaum substantiierte und jedenfalls nicht glaubhaft gemachte - Behauptung der Beschwerde, die Stelle diene ausschließlich der Krankenversorgung, nicht, um sie entgegen dem angefochtenen Beschluss unberücksichtigt zu lassen.

b) Stellenausstattung Campus Virchow-Klinikum/Campus Charité Mitte:

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht die mit der Zahnärztin Pe_____ besetzte Stelle Nr. 5000 9366 zu Recht als neue Stelle berücksichtigt. Sie hat auch mit der Beschwerde den Werdegang der Stelle nicht dargelegt. Ihre Behauptung, die Stelleninhaberin sei vor Jahren von der Zahnklinik Nord in die Zahnklinik Süd versetzt worden, habe dort eine neue Stellennummer erhalten, sei nunmehr an die Zahnklinik Nord zurückversetzt worden und habe ihre alte Stellenummer zurückerhalten, ist in dieser Form nicht nur unsubstantiiert, sondern erklärt darüber hinaus weder die vom Verwaltungsgericht mit der Auflage vom 28. November 2005 angesprochene Unstimmigkeit noch den Werdegang der Stelle. Vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Lehrverpflichtungsreduzierung für die Inhaberin der Stelle nicht anerkannt hat.

Die Beschwerde bleibt weiter ohne Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den für die Abteilung Prothetik angesetzten Stellenbestand von 15, 5 auf 17, 5 erhöht hat, weil die Antragsgegnerin den durch das Vorlesungsverzeichnis gesetzten Anschein einer kapazitätsrechtlich erheblichen Beschäftigung der wissenschaftlichen Mitarbeiter West und T_____ nicht auszuräumen vermocht habe. Soweit mit der Beschwerde (erneut) lapidar behauptet wird, der Mitarbeiter We_____ sei ausgeschieden, fehlt es wiederum an einer hinreichenden sachlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses, der darauf abstellt, dass mit dem bloßen Hinweis auf die mangelnde Aktualität des Vorlesungsverzeichnisses nicht erklärt ist, warum für die Abteilung "Prothetik" sowohl Herr We_____ als auch sein angeblicher Nachfolger, Herr Wa_____, eingetragen sind. Dass die Eintragung eines Namens im Vorlesungsverzeichnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, es stehe eine Stelle für den Namensinhaber zur Verfügung, ist hier auf Grund der geschilderten Besonderheiten unerheblich.

Im Grundsatz das gleiche gilt, soweit die Antragsgegnerin reklamiert, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Stelle für den ebenfalls im Vorlesungsverzeichnis aufgeführten Herrn T_____ berücksichtigt habe. Im Übrigen liegen die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den langen Vorlaufzeiten in diesem Fall neben der Sache. Denn das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass Herr T_____ nach den Kapazitätsunterlagen bereits am 30. Juni 2004 ausgeschieden und infolgedessen in den Vorlesungsverzeichnissen der vergangenen Semestern nicht mehr aufgeführt gewesen sei, so dass es "nachgerade absurd" sei, seine neuerliche Aufnahme im Vorlesungsverzeichnis mit dessen mangelnder Aktualität zu begründen. Auf diesen berechtigten Vorwurf geht die Beschwerde nicht ein.

Der sich auf die Höhe des anzusetzenden Lehrdeputats beziehende Hinweis der Antragsgegnerin, bei der zur Prothetik gehörenden Stelle Nr. 5000 9387 handele es sich ausweislich des Stellenplans um eine Qualifikationsstelle, die mit einem Naturwissenschaftler ohne Lehrverpflichtung besetzt sei, weshalb sie nur mit 4 LVS in die Kapazitätsberechnung eingegangen sei, lässt ebenfalls die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses vermissen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die betreffende Stelle nach dem Stellenplan unbefristet und deshalb gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LLVO mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS anzusetzen sei. Im Übrigen sind für Abzüge vom Lehrdeputat die Voraussetzungen der §§ 9 f. KapVO maßgeblich (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. Februar 1977 - OVG V B 106.76 -, Juris Rn. 16), für deren Vorliegen nichts ersichtlich ist.

Dem Vorbringen der Antragsgegnerin, in der Abteilung Zahnerhaltung und Präventivmedizin sei die Stelle Nr. 5000 9451 im Stellenplan mit dem Stelleninhaber S_____ ausgewiesen und in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt worden, ist schon nicht zu entnehmen, welcher Stellenansatz des Verwaltungsgerichts damit angegriffen werden soll. Das Verwaltungsgericht hat eine Stelle mit der Nr. 5000 9451 und einem Stelleninhaber S_____ nicht thematisiert. Im Übrigen ist im Stellenplan zur Abteilung Zahnerhaltung und Präventivmedizin des Campus Virchow-Klinikum/Campus Charité Mitte weder die Stellennummer 5000 9451 noch ein Mitarbeiter S_____ aufgeführt. Von daher wäre der Vortrag der Antragsgegnerin auch dann unsubstantiiert, wenn er sich auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Ansatz der Beschäftigten St_____ (S. 9 des Beschlussabdrucks) beziehen sollte.

Die Antragsgegnerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, für den vom Verwaltungsgericht mit einer (zusätzlichen) Stelle berücksichtigten Prof. R_____ sei keine Stelle anzusetzen, da dieser beurlaubt sei und sich jederzeit überlegen könne, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, so dass seine Stelle (5002 0627) aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht neu besetzt werden könne. Da für Prof. R_____ im Stellenplan überhaupt keine Stelle ausgewiesen, dem Beschwerdevorbringen zufolge aber offensichtlich vorhanden ist, sieht sich der Senat veranlasst, die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet ist, im Kapazitätsbericht alle ihr zugewiesenen Stellen auszuweisen (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 KapVO). Der Kapazitätsbericht ist Bestandteil eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens zur verfassungsrechtlichen Absicherung des Zulassungsanspruchs (vgl. BVerfGE 33, 303, 341; Theuersbacher, NVwZ 1986, 978, 986 m. w. Nachw.). Damit ist es nicht vereinbar, wenn die Antragsgegnerin aus etwa den genannten Gründen eine Stelle als solche nicht mehr ausweist, sondern vorab rechtliche Wertungen trifft, die erst auf der Grundlage eines ordnungsgemäß erstellten Stellenplans überprüft werden können und sich unter Umständen - und so auch hier - als unzutreffend erweisen. In der Sache sind nämlich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 KapVO mit der Beschwerde nicht dargelegt, da die Stelle Nr. 5002 0627 nicht unbesetzt, sondern mit einem Hochschullehrer besetzt ist, der lediglich beurlaubt ist. Die Stelle von Prof. R_____ ist auch mit 9 LVS anzusetzen. Die Lehrverpflichtungsverordnung sieht in Konsequenz des in § 9 Abs. 1 KapVO verankerten Konzepts einer generalisierenden und stellengruppenbezogenen Deputatsregelung eine Verminderung der Lehrverpflichtung bei einer Beurlaubung nicht vor (vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 6. November 2001 - VG 3 A 715.01 -, BA S. 6). Einer Berücksichtigung der Beurlaubung dürfte zudem § 2 Abs. 2 der Hochschulurlaubsverordnung entgegenstehen, wonach Urlaub nur gewährt werden darf, wenn die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen, gewährleistet ist.

Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, die Qualifikationsstelle Nr. 5000 9448 sei zur Zeit mit Frau G_____ besetzt, Herr V_____ sei ausgeschieden und nur wegen der langen Vorlaufzeiten im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt, ist hierzu zunächst zu bemerken, dass es das Verwaltungsgericht nicht für erheblich gehalten hat, welche Stelle Herr V_____ besetzt. Im Übrigen vermag der mit dem Beschwerdevorbringen allenfalls beabsichtigte Hinweis der Antragsgegnerin, Herr V_____ sei der Vorgänger von Frau G_____ auf der Stelle Nr. 5000 9448 gewesen, ihre Behauptung, Herr V_____ sei ausgeschieden und stehe nur wegen der langen Vorlaufzeiten im Vorlesungsverzeichnis, nicht zu stützen. Es ist zwar bereits erwähnt worden, dass nicht jeder Eintrag eines Namens im Vorlesungsverzeichnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, es stehe eine Stelle für diesen Mitarbeiter zur Verfügung. Vorliegend verhält es sich jedoch so, dass Frau G_____ nach den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2004/2005 schon seinerzeit zusammen mit Frau Ro_____ auf der Stelle Nr. 5000 9448 beschäftigt war. Mit der Behauptung der Antragsgegnerin, Herr V_____ stehe lediglich wegen der langen Vorlaufzeiten noch im Vorlesungsverzeichnis, ist es zudem unvereinbar, dass er im Vorlesungsverzeichnis der Freien Universität für das Vorsemester nicht eingetragen war, so dass es sich insoweit - wie im Fall des wissenschaftlichen Mitarbeiters T_____ (siehe vorstehend) - um einen Neueintrag handeln muss.

2. Die Antragsgegnerin kann sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass keine Lehraufträge mehr erteilt werden würden und dass das Verwaltungsgerichts von daher zu Unrecht Lehrauftragsstunden angesetzt habe. Nach der der Antragsgegnerin bekannten Rechtsprechung des Senats gibt es für die Berücksichtigung von Lehraufträgen auf der Grundlage des § 10 KapVO lediglich dann keine Rechtfertigung, wenn die Prognose hinreichend gesichert ist, dass künftig keine Lehraufträge (mehr) erteilt werden (vgl. Beschluss vom 11. August 2005 - OVG 5 NC 90.05 - mit Hinweis auf Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 u.a. [Charité, Humanmedizin/Vorklinik, WS 2003/04] -, BA S. 10). Auch das Verwaltungsgericht hatte die Antragsgegnerin in seiner Auflage vom 28. November 2005 und in dem angefochtenen Beschluss auf die ihr bereits bekannten Anforderungen des Senats bezüglich der Prognosesicherheit hingewiesen. Da es der gesetzlichen Regel des § 10 KapVO entspricht, Lehraufträge nach Maßgabe der früheren Vergabepraxis zu berücksichtigen, sind die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung einer Ausnahme von dieser Regel entsprechend streng.

Das Beschwerdevorbringen ist jedoch schon für sich genommen widersprüchlich. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass lediglich die Ausbildungseinheiten der zahnmedizinischen Ausbildung an der Freien Universität Lehraufträge vergeben hätten und für die nunmehr gemeinsame Ausbildung der Zahnmedizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin seit dem Wintersemester 2004/2005 keine Lehraufträge mehr vergeben würden. Da die im Sommer 2003 gegründete Gliedkörperschaft Charité - Universitätsmedizin Berlin ihren Lehrbetrieb aber bereits zum Wintersemester 2003/2004 aufgenommen hat, können in den für das Bewerbungssemester relevanten Referenzsemestern von der Freien Universität Berlin allein keine Lehraufträge mehr erteilt worden sein. Keine Klarheit in der Frage der tatsächlichen Praxis der Vergabe von Lehraufträgen in der Vergangenheit bringt auch der erstinstanzliche Vortrag der Antragsgegnerin, es sei auf Grund der Fusion der hochschulmedizinischen Einrichtungen nicht ohne erheblichen Aufwand nachvollziehbar, ob im Sommersemester 2004 bzw. im Wintersemester 2003/2004 Lehraufträge vergeben worden seien. Abgesehen davon, dass es befremden müsste, wenn die Antragsgegnerin nicht wüsste, ob bzw. welche Lehraufträge in der jüngeren Vergangenheit vergeben worden sind, scheint es nach ihrem Vortrag auch möglich, dass es zwar eine Anweisung des Dekans gegeben hat, keine Lehraufträge mehr zu vergeben, diese Weisung jedoch nicht konsequent umgesetzt worden ist oder werden konnte. Der Senat hatte bereits für das Wintersemester 2004/2005 in dem oben zitierten Beschluss darauf hingewiesen, dass die schon seinerzeit unsubstantiierten, geschweige denn glaubhaft gemachten Behauptungen zur Vergabe von Lehraufträgen im Widerspruch zu der eigenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin standen, in der Lehrauftragsstunden angesetzt worden waren. Vor diesem Hintergrund kann auf der Grundlage des wiederum unsubstantiierten und nicht glaubhaft gemachten Vortrags der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, wonach jedenfalls auf Grund einer Anweisung des Dekans seit dem Wintersemester 2004/2005 keine Lehraufträge mehr vergeben würden, eine entsprechende Prognose, dass künftig tatsächlich keine Lehraufträge (mehr) erteilt werden, nicht mit der gebotenen Sicherheit getroffen werden. Zu einer weiteren Sachaufklärung hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen. Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO führt in der Beschwerdeinstanz des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch in Hochschulzulassungssachen zu einer Amtsermittlung gem. § 86 VwGO nur, soweit die Darlegungen der Partei gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dazu Anlass geben (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 - und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, Juris); dies war hier mit Blick auf die ausgeführten Darlegungsdefizite im Vortrag der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin nicht der Fall.

3. Die Beschwerde kann schließlich auch keinen Erfolg haben, soweit mit ihr geltend gemacht wird, dass ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen sei, weil die Antragsgegnerin die vom Senat festgestellten Defizite in der Strukturplanung (vgl. Beschluss vom 11. August 2005 - OVG 5 NC 90.05 -, BA S. 9) beseitigt habe. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu einem weiteren Stellenabbau mit der Folge geringerer zukünftiger Kapazitäten wortwörtlich dem Vorbringen der Antragsgegnerin zum Vergabetermin Wintersemester 2004/2005 entspreche, sie jedoch schon damals in der Beschwerdeinstanz mit ihren Argumenten infolge unzureichender Strukturplanung nicht habe durchdringen können. Für das Absehen vom Ansatz einer Schwundquote ist auch tatsächlich weiterhin kein Raum, da nicht ersichtlich ist, dass sich für die höheren Semester bereits jetzt eine Überlast hinreichend verlässlich abzeichnet. Eine Strukturplanung, die ausweist, wie an der Antragsgegnerin Art und Umfang der Lehre künftig gestaltet werden sollen, vermag der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

Der am 5. September 2005 vom Fakultätsrat beschlossene Sollstellenplan (Modell einer Sollstellenausstattung und Modell einer Ausstattung der Institute/Abteilungen der Zahnklinik) ist im Wesentlichen ein schlichtes Rechenmodell, das auf einer Rückrechnung der bei 80 Studienanfängern pro Jahr für die Lehre benötigten Deputatstunden beruht, die ihrerseits abstrakt auf eine entsprechende Zahl von Lehrpersonen umverteilt wurden. Die danach bei der Antragsgegnerin in der Zahnmedizin erforderliche Reduzierung von 40 % der Stellen wurde ohne Differenzierung zwischen der Art der Stellen und etwaiger Vertragslaufzeiten auf fast alle Institute umgelegt, wobei dem Prodekan für Studium und Lehre nach dem Beschluss des Fakultätsrats lediglich das Mandat erteilt worden ist, die abzubauenden Stellen festzulegen. Dafür, dass dies bereits geschehen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Weder der Beschwerde noch dem Kapazitätsbericht ist zu entnehmen, wann welche Stellen auf Grund des Sollstellenplans abgebaut werden sollen und wie der Abbau dieser Stellen erwirtschaftet werden soll. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, welche Stellen überhaupt für einen Abbau in Betracht gezogen werden sollen, obwohl die Umsetzung des Beschlusses, 20 % der Stellen innerhalb des Jahres 2006 und 20 % der Stellen innerhalb des Jahres 2007 abzubauen, nur realistisch erschiene, wenn die tatsächlichen Möglichkeiten einer solchen Reduktion von der Antragsgegnerin mit dem notwendigen zeitlichen Vorlauf geplant und hier dargelegt würden. Es liegt auf der Hand, dass hierzu ein Konzept erarbeitet werden muss, dem sich entnehmen lässt, zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Stellen wegfallen sollen und durch welche dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die jetzigen Stelleninhaber dieser Wegfall erwirtschaftet werden soll. Hieran fehlt es. Dass es weder gerechtfertigt ist, auf Grund des Fakultätsratsbeschlusses vom 5. September 2005 abstrakt Stellen als im Verlauf des Berechnungszeitraums voraussehbar wegfallend anzusehen, noch der beschlossene Sollstellenplan die Anforderungen an eine Strukturplanung erfüllt, ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen des Senats offensichtlich und bedarf keiner tiefer gehenden Begründung. Zu Recht rügt die Antragsgegnerin allerdings, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 - OVG 5 NC 122.05 u.a. [Charité, Humanmedizin/Vorklinik, SS 2005] -, BA S. 10) bei der Berechnung der Schwundquote die Daten bis zum Wintersemester 2001/02 rückreichend einbezogen hat. Die Gliedkörperschaft Charité ist erst im Verlauf des Sommersemesters 2003 gegründet worden, und die gemeinsame Ausbildung von Studienanfängern, die in den Jahren davor auf die Humboldt-Universität und die Freie Universität verteilt waren, ist erst zum Wintersemester 2003/2004 aufgenommen worden. Da die gesetzlich festgelegten (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes vom 27. Mai 2003), wenngleich im Sinne eines Richtwerts zu verstehenden Studienanfängerzahlen für die Zahnmedizin mit Beginn der gemeinsamen Ausbildung halbiert worden sind, beschränkte sich die Zusammenlegung nicht auf eine rein organisatorische Umstrukturierung, sondern erstreckte sich zwangsläufig auf den Lehrbetrieb insgesamt. Unabhängig von den für die nahe Zukunft in Aussicht gestellten Stellenstreichungen bleibt daher abzuwarten, wie sich das Studierverhalten der jüngeren Semester an der Antragsgegnerin entwickeln wird, so dass eine eingeschränkte Datenbasis übergangsweise hinzunehmen ist. Im Ergebnis wirkt sich eine auf den Zeitraum Wintersemester 2003/04 bis Wintersemester 2005/06 begrenzte Schwundquotenberechnung für die vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht aus, wie sich aus dem Folgenden ergibt:

Bei nach Abzug der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht berücksichtigten Qualifikationsstelle für Herrn K_____ verbleibenden 146,33 Studienplätzen ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin nach der obigen Maßgabe in nicht zu beanstandender Weise mit 0,843 errechneten Schwundquote eine jährliche Aufnahmekapazität von (146,33 : 0,843 =) 173,58 Studienplätzen. Damit stehen für das Wintersemester 2005/2006 insgesamt (173,58 : 2 = gerundet) 87 Studienplätze zur Verfügung, so dass mit Rücksicht auf einen weiteren, im Rahmen der Ausländerquote zuzulassenden Studierenden tatsächlich nur 41 Studienplätze unter den Antragstellern zu verteilen gewesen wären. Die Antragsgegnerin hat jedoch in zwei Verfahren (VG 12 A 1189.05 und VG 12 A 1164.05) keine Beschwerde eingelegt, obwohl die betreffenden Antragsteller nach der von ihr mit Schriftsatz vom 7. April 2006 eingereichten Liste auf Grund der angeordneten Verlosung einen vorläufigen Studienplatz erhalten haben. Da diese beiden Antragsteller gegenüber den verbleibenden, von den Beschwerden der Antragsgegnerin betroffenen 41 Antragstellern den schlechtesten Rang haben, kann sich die Tatsache, dass die Antragsgegnerin - aus welchen Gründen auch immer - zwei der zu ihren Ungunsten ergangenen Entscheidungen nicht angegriffen hat, nicht zu Lasten der übrigen Antragsteller auswirken.

4. Im Ergebnis greift die Antragsgegnerin lediglich die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg an. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht 7/10 der Kosten des Verfahrens gem. § 155 Abs. 1 VwGO auferlegt. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 12. August 2005 (- OVG NC 102.05 - [Zahnmedizin WS 04/05]; zu der dagegen erfolglos erhobenen Verfassungsbeschwerde siehe: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November 2005 - 1 BvR 1950.05 -) entschieden hatte, ist es der Eigenart des Kapazitätsrechtsstreits geschuldet, dass sich die Kostenverteilung im Falle des Losentscheids an dem Verhältnis ausrichtet, das der Zahl der durch das Gericht aufgedeckten Studienplätze und der ihnen gegenüber stehenden konkurrierenden Studienplatzbewerber entspricht, da sich in diesem Zahlenverhältnis wegen der Vielzahl paralleler Streitverfahren die realen Erfolgsanteile der untereinander konkurrierenden Studienplatzbewerber einerseits und der Hochschule andererseits widerspiegeln (vgl. dazu, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 1990 - BVerwG 7 C 11/88 -, NVwZ-RR 1990, 348 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 - [Humanmedizin WS 04/05] ). Die davon abweichende Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Antrag der Antragstellerin dem Wortlaut nach auf die eingeschränkte Beteiligung am Losverfahren begrenzt ist und ihr nur bei Erreichen des entsprechenden Rangplatzes ein Studienplatz zugewiesen werden soll. Das Maß des Obsiegens und Unterliegens bei der Kostenentscheidung gem. § 155 Abs. 1 VwGO richtet sich nach dem Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand. Streitgegenstand ist bei sachgerechter Auslegung des Antragsbegehrens auch vorliegend die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruchs. Dieser ist losgelöst von einem etwa notwendig werdenden Auswahlverfahren. Das Auswahlverfahren gehört nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Juris Rn. 6). Dem widerspräche die Annahme, durch die Bezifferung eines Verlosungsgrenzranges werde der Streitgegenstand und der streitgegenständliche Anspruch als solcher bestimmt bzw. beschränkt (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. November 2005 - NC 6 K 278.05 -, Juris; zum richterlichen Gestaltungsermessen bei der Vergabe von dem NC unterliegenden Studienplätzen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 NB 250.05 -, Juris). Beziffert ein Studienbewerber einen Verlosungsgrenzrang, mag dies allenfalls als - unnötiger - teilweiser Verzicht auf die spätere Durchsetzung des gerichtlich in vollem Umfang geltend gemachten Zulassungsanspruchs zu verstehen sein.

Schließlich gibt auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2005 (BVerwG 6 St 11.04) dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zur Kostenverteilung in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten zu ändern. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat zwar das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag mit einem bezifferten Grenzrang gerade darauf gestützt, dass der Studienbewerber anderenfalls Gefahr liefe, mit den Kosten des Verfahrens zum ganz überwiegenden Teil selbst dann belastet zu werden, wenn ungenutzte Studienkapazitäten aufgedeckt würden. In dieser lediglich im Rahmen einer Stellungnahme geäußerten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt jedoch jede Auseinandersetzung mit seiner eigenen Rechtsprechung zur Einordnung des Auswahlverfahrens und zur Kostenentscheidung in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten: Es ist zum einen nicht erkennbar, wie die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Kostenentscheidung in Hochschulsachen herausgearbeiteten Besonderheiten, die dazu nötigen, die Konkurrenzsituation des einzelnen Studienplatzbewerbers mit einer Vielzahl anderer Bewerber bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 92.77 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 82; Beschluss vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Juris; Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Juris Rn. 3 ff.; Beschluss vom 16. Januar 1990 - BVerwG 7 11.88 -, NVwZ-RR 1990, 348 f.), mit einer Betrachtungsweise zu vereinbaren sein sollen, deren Folge es wäre, lediglich das individuelle Verhältnis des Studienplatzbewerbers zur jeweiligen Hochschule unter Ausklammerung der Konkurrenzsituation zum Maßstab der Kostenentscheidung zu machen. Eine solche die Konkurrenzsituation des Studienplatzbewerbers ausklammernde Betrachtungsweise erschiene nur dann insgesamt konsequent, wenn über die Kosten des Verfahrens erst nach Durchführung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des - eventuell vom Gericht selbst durchzuführenden - Auswahlverfahrens entschieden werden würde. Zum anderen bleibt offen, wie es mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Auswahlverfahren lediglich der Realisierung des Zulassungsanspruchs dient und nicht zu dem Bereich der Rechtsverfolgung vor den Gerichten gehört (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG VII C 93.77 -, Juris; Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Juris Rn. 6; Urteil vom 20. Juli 1990 - BVerwG 7 C 90.88 -, Juris Rn. 6), in Einklang zu bringen sein soll, dass das Auswahlverfahren bei einer sachgerechten Auslegung des Antragsbegehrens wirksam in die Rechtsverfolgung einbezogen wird.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war dementsprechend zu korrigieren. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wäre die Kostenentscheidung im Ergebnis selbst dann abzuändern, wenn man die Bezifferung des Verlosungsgrenzranges für die Kostenentscheidung als maßgeblich erachten wollte. Denn die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 23. September 2005 zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Bezifferung eines Verlosungsgrenzranges gestellt und erst im Laufe des weiteren Verfahrens einen Losrang beziffert. Es läge auf der Linie der vom Verwaltungsgericht gewählten Betrachtungsweise, diese nachträgliche Bezifferung als teilweise Rücknahme des Antrags mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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