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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: OVG 5 S 11.06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 S 11.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat am 19. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.250 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6 der Vorschrift). Auf der danach für den Senat maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Antragsgegners besteht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts kein Anlass. Hierzu im Einzelnen:

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Zunächst ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, in Streit habe allein die Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2006 (Verhängung eines "Ordnungsgeldes") gestanden, ohne weiteres vertretbar, nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2006 klargestellt hatte, dass sich ihr Antrag vom 20. Juli 2006 lediglich gegen die Durchsetzung des "Ordnungsgeldes" richte (und sie im Übrigen auf Stellung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinsichtlich der vollzogenen Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung verzichtet hatte). Hinsichtlich des gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung gerichteten Antrages ist im Verlaufe des Verfahrens auch Erledigung eingetreten, weil der Antragsgegner mit Verfügung vom 3. August 2006 eine "Berichtigung" dahin vorgenommen hat, dass das u.a. in Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Mai 2006 ausgesprochene "Ordnungsgeld" ein Bußgeld sein solle, und hierauf in der Antragserwiderung vom 7. August 2006 auch ausdrücklich Bezug genommen hat. Damit war die ursprüngliche Beschwer, nämlich die durch Ordnungsverfügung - also durch Verwaltungsakt - ausgesprochene Auferlegung eines "Ordnungsgeldes", entfallen.

Von daher greift der mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, ein (nach Rechtshängigkeit eingetretenes) erledigendes Ereignis habe nicht vorgelegen, nicht durch. Soweit die Beschwerde darauf abhebt, ein Erledigungsfeststellungsantrag sei nicht gestellt worden, war das Anliegen der Antragstellerin nach gängiger verwaltungsrichterlicher Praxis dahin zu verstehen, dass sie die Feststellung der Erledigung begehrt hat (§ 88 VwGO), nachdem der Antragsgegner ihrer Erledigungserklärung vom 14. August 2006 widersprochen hatte. Soweit der Antragsgegner weiter geltend macht, der ursprüngliche Antrag sei bereits von vornherein unzulässig und unbegründet gewesen, geht auch dies fehl, unabhängig davon, dass es hierauf, wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat, auch nicht ankommen dürfte (s. dazu nur Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 161, Rdn. 23 ff. m.w.N.). Anders, als der Antragsgegner mit der Beschwerde meint, hatte die Antragstellerin (rechtzeitig) Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2006 eingelegt; zwar heißt es im Text ihres Widerspruchsschreibens vom 15. Juni 2006, dieser richte sich gegen einen "Bescheid vom 14.6.2006"; dass es sich dabei aber um ein offensichtliches Schreibversehen handelte, wird aus dem weiteren Text des Widerspruchsschreibens und insbesondere aus dessen - im Fettdruck hervorgehobener - Bezugszeile deutlich ("Ordnungsverfügung vom 17.05.2006"). Soweit die Beschwerde ferner darauf abhebt, ein Widerspruch gegen ein Bußgeld sei nicht statthaft, und die Antragstellerin habe erkennen müssen, dass insoweit der Rechtsweg zu den Amtsgerichten habe eingeschlagen werden müssen, greift auch dies nicht durch; wird durch Verwaltungsakt fehlerhafterweise ein "Ordnungsgeld" auferlegt, kann es dem Adressaten nicht verwehrt sein, unter Einlegung derjenigen Rechtsbehelfe, die gegen Verwaltungsakte statthaft sind (hier: Widerspruch und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO), den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten, zumal anderes im Übrigen auch die Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners vom 17. Mai 2006 nicht hergegeben hatte. Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, dass der Antragstellerin jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien, folgt der Senat auch dem nicht. Abgesehen davon, dass die Kosten schon deswegen dem Antragsgegner aufzuerlegen waren, weil er der - wie ausgeführt, eingetretenen - Erledigung widersprochen hatte und von daher (nur noch) der Eintritt der Erledigung festzustellen war, wäre er auch in der Sache unterlegen, weil er fehlerhafterweise - statt einen Bußgeldbescheid zu erlassen - ein in dieser Form nicht zulässiges "Ordnungsgeld" durch Ordnungsverfügung verhängt hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe nimmt der Senat auf die erstinstanzliche Wertfestsetzung Bezug.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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