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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: OVG 5 S 44.07
Rechtsgebiete: VwGO, BbgHG, Grundordnung der Fachhochschule Lausitz


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
BbgHG § 9 Abs. 2
BbgHG § 13 Abs. 2
BbgHG § 71 Abs. 2
Grundordnung der Fachhochschule Lausitz § 29 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 S 44.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 9. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. August 2006 wird mit ihren Hauptanträgen zurückgewiesen; soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, unter Abänderung des Beschlusses festzustellen, dass seine Entbindung von den Aufgaben des Prodekans unwirksam sei, wird die Beschwerde verworfen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7 500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist mit ihren Hauptanträgen unbegründet (nachfolgend I.). Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Feststellung, dass die Entbindung des Antragstellers von den Aufgaben als Prodekan unwirksam sei, ist sie bereits unzulässig (siehe unten II.).

I. Gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Auf der danach für den Senat allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung besteht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Auflösung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften bzw. die Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre in einen anderen Fachbereich (1.) und die Entbindung des Antragstellers von den Aufgaben als Dekan (2.) kein Anlass.

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragsgegnerin nicht vorläufig zu verpflichten ist, es zu unterlassen, den Fachbereich Wirtschaftswissenschaften aufzulösen und den Studiengang Betriebswirtschaftslehre in den Fachbereich Informatik, Elektrotechnik, Maschinenbau - IEM - zu integrieren. Im Wesentlichen hat es insoweit ausgeführt, dass diese Organisationsmaßnahmen den Antragsteller nicht im Kernbereich der ihm zustehenden Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG treffen würden. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Präsidentin der Antragsgegnerin die Maßnahmen willkürlich angeordnet habe.

Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen vorgetragenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Es sind auf der maßgeblichen Grundlage seiner Darlegungen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die Auflösung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften und die Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre in einen anderen Fachbereich eine Verletzung in seinen subjektiven Rechten droht, die ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lässt.

a) Die von dem Antragsteller geltend gemachte Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht. Ein Hochschullehrer hat grundsätzlich ein Recht auf die Wahrnehmung der Wissenschaftsfreiheit im Kernbereich in Bezug auf das konkrete Amt, für das er berufen wurde. Zu dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehört die Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihm vertretenen Fach. Die außerhalb des Kernbereichs liegenden Aufgabenkreise und organisatorischen Bedingungen genießen hingegen keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424.71 u. a. -, E 35, 79, 122 f.; BVerwG, Beschluss vom 21. September 1978 - 7 B 131.78 -, Juris Rn. 6 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 4 S 2062.98 -, Juris Rn. 20 m. w. Nachw.). Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird auch durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. März 1992 - 1 BvR 454.91 u. a. -, Juris Rn. 73 m .w. Nachw.). Zwar verbietet Art. 5 Abs. 3 GG unter anderem, den Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiraums herbeigeführt wird (BVerfGE 35, 79, 123 f.). Eine hypothetische Gefährdung reicht insoweit jedoch nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911.00 u. a. -, Juris Rn. 139). Inwieweit diese für die wissenschaftlichen Hochschulen entwickelten Grundsätze in vollem Umfang auf den Bereich der Fachhochschulen und zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen sind (grds. ablehnend: Scholz, in Maunz-Dürig, GG, Stand Nov. 2006, Art. 5 Abs. 3 Rn. 106), obwohl Fachhochschullehrer wegen ihrer andersgearteten Qualifikation und Funktion und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinn angesehen werden (BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1986 - 1 BvR 71.86 -, NVwZ 1987, 675 m. w. Nachw.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es ist selbst bei Anwendung der obigen Grundsätze nicht mit der für den Erlass einer die Hauptsache teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. März 2005 - 1 BvR 2298.04 -, K 5, 135, 140 f.) ersichtlich, dass die Auflösung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften und die Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre in den Fachbereich IEM den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.

Seiner Rüge, die Auflösung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften bezwecke in Wahrheit lediglich, die Einführung eines andere Lehrmethoden voraussetzenden Bachelor- und Masterabschlusses im Studiengang Betriebswirtschaft durchzusetzen, fehlt die Substanz. Abgesehen davon, dass die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen nicht nur einer Zielvereinbarung mit dem Wissenschaftsministerium, sondern - entgegen der vom Antragsteller ausweislich des Protokolls der Senatssitzung vom 11. Juli 2006 geäußerten Auffassung - auch einem Anliegen der Hochschulgesetzgebung entspricht (vgl. hierzu § 19 HRG), erscheint es bereits zweifelhaft, ob die damit verbundene Umstellung auf eine neue Systematik von Lehrveranstaltungstypen überhaupt unmittelbar Wissenschaftsrelevanz hat (vgl. BVerfGE 35, 79, 123); denn einem Hochschullehrer steht kein Rechtsanspruch auf Übertragung ganz bestimmter Lehrveranstaltungen zu (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2002 - 7 CE 02.637 -, Juris Rn. 14, vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvL 10.83 -, E 67, 202, 207). Unabhängig davon ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwiefern mit der Eingliederung des Faches Betriebswirtschaftslehre in den Fachbereich IEM unmittelbar die Einführung des Master- und Bachelorstudiengangs in den von dem Antragsteller zu unterrichtenden Fächern verbunden sein soll. Der Umstand, dass der Fachbereich IEM bereits Bachelor- und Masterabschlüsse anbietet, besagt nicht, dass schon mit der organisatorischen Eingliederung in diesen Fachbereich auch für das Fach Betriebswirtschaftslehre der Übergang zum Bachelor- bzw. Masterabschluss vollzogen ist. Vielmehr bedarf es hierfür gem. §§ 9 Abs. 2 und 13 Abs. 2 BbgHG zunächst des Erlasses fachbezogener Studien- und Prüfungsordnungen durch den Fachbereichsrat (vgl. dazu die auf der Internetseite der Antragsgegnerin abgedruckte Studienordnung und die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Lausitz vom 27. September 2000 i.d.F der ersten Änderungssatzung vom 23. November 2005). Der Antragsteller trägt jedoch mit Schriftsatz vom 14. November 2006 selbst vor, dass es eine inhaltliche Harmonisierung "z.B. der Prüfungsordnung" bislang noch nicht gebe, sondern lediglich eine - zudem ergebnisoffene - Beschlussvorlage des Dekans des FB IEM existiere, nach der die erforderliche Harmonisierung bis zum Ende des Sommersemesters 2007 abgeschlossen werden solle. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Einführung des Bachelor- und Masterstudiengangs wissenschaftsrelevant wäre, d. h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren würde (a.A. bzgl. der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen jedoch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juni 1999 - 10 K 661.97 -, Juris Rn. 35, m. w. Nachw.), kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die bloße Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaft in den Fachbereich IEM geeignet ist, in den Kernbereich der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Rechte des Antragstellers einzugreifen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsteller durch die Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaft deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt wäre, weil ihm nach der Beschwerdebegründung die Möglichkeit genommen ist, an der Meinungs- und Willenbildung bei der Aufstellung der Studien- und Prüfungsordnungen für den Bachelor- und Masterstudiengang mitzuwirken. Schon die Befürchtung, insoweit "vor vollendete Tatsachen" gestellt zu werden, ist vor dem Hintergrund, dass entsprechende Ordnungen noch nicht einmal existieren, nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon garantiert Art. 5 Abs. 3 GG den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts zwar die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten in den Organen der Hochschulverwaltung (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864.94 und 1102.95 -, E 95, 193, 209 f. m. w. Nachw.); es mag auch unterstellt werden, dass dies nicht nur gebietet, die Gruppe der Hochschullehrer in den Organen der Hochschulselbstverwaltung auf Hochschullehrer im materiellen Sinne zu erstrecken (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 210), sondern auch auf Fachhochschullehrer und solche, die einem Fachbereich infolge einer organisatorischen Neugliederung neu zugeordnet werden. Damit wäre jedoch vorliegend der Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre durch Art. 5 Abs. 3 GG keine Grenze gesetzt. Es würde durch diese Integration der Wissenschaftsbetrieb insbesondere nicht organisatorisch so gestaltet, dass eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiraums unmittelbar herbeigeführt wird. Es stellte sich allenfalls die - vorliegend indessen nicht streitgegenständliche - Frage, ob die Organe der Hochschulselbstverwaltung des Fachbereichs (vgl. § 72 Abs. 1 BbgHG) zur Wahrung der Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten der neuen Fachbereichsmitglieder nach der Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre neu zu wählen wären (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. März 2002 - 1 BvR 1974.96 -, Juris Rn. 13).

Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei durch die Eingliederung in den Fachbereich IEM auch deshalb in Art. 5 Abs. 3 GG verletzt, weil die große Mehrheit der Professoren dieses Fachbereichs keine Kompetenz auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre besitze und der Fachbereich IEM insofern nicht homogen i. S. von § 71 Abs. 2 BbgHG sei, rechtfertigt auch dies nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es ist bereits mit Blick auf die verschiedenen Fachgebiete der von dem Antragsteller aufgeführten Professoren, die nach seinen Ausführungen keinen Bezug zur Betriebswirtschaftslehre haben sollen, zweifelhaft, ob innerhalb des Fachbereichs IEM von einer fachspezifischen Dominanz einer bestimmten Gruppe von Professoren gesprochen werden kann. Die Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre führt jedenfalls auch mit Blick auf die geltend gemachte Dominanz von Professoren, die in Bezug auf die Betriebswirtschaft fachfremd sein sollen, nicht zu einer relevanten strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit in diesem Fachbereich. Zwar dürfte der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG auch bei der Frage, inwieweit ein fremdwissenschaftlicher Einfluss bei der Entscheidung wissenschaftsrelevanter Fragen in einem bestimmten Fachgebiet zulässig ist, zu beachten sein (vgl. Maurer, WissR 1977, S. 193, 214 f.). Dies steht der heute regelmäßigen, sich an den zu betreuenden Studiengängen ausrichtenden Zusammenfassung verschiedener Fachgebiete in einem Fachbereich (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, 9. Aufl., § 37 Rn. 2) jedoch nicht zwingend entgegen. Der Hochschullehrer ist in die Hochschule eingebunden und muss sich - bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf die Zwecke der Hochschule - Einschränkungen bei der Mitwirkung gefallen lassen. Insbesondere ist mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Beschlussorgane die repräsentative Selbstverwaltung nicht wissenschaftsfremd. Zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit ist dem einzelnen Hochschullehrer bei der Beratung wesentlicher wissenschaftsrelevanter Fragen seines Fachgebiets zwar in geeigneter Form Gehör zu geben (BVerfGE 35, 79, 128 f.; weitergehend Maurer, WissR 1977, S. 193, 214 f.; vgl. ferner in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911.00 u.a. -, Juris Rn. 125 zum fehlenden Anspruch eines Fachbereichs auf Vertretung im Senat). Dass eine entsprechende Beteiligung des Antragstellers bei der Beratung der sein Fachgebiet betreffenden wesentlichen Fragen innerhalb des Fachbereichs IEM nicht möglich sein wird, hat der Antragsteller jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist es auch nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2006 "selbstverständlich", dass die Gruppe der von einer Entscheidung im Fachbereichsrat betroffenen Hochschullehrer kollegial angehört wird.

Selbst wenn man im Übrigen zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch die Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre gegeben wäre und/oder die Zusammensetzung des Fachbereichs mit Blick auf § 71 Abs. 2 BbgHG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 1 der Grundordnung der Fachhochschule Lausitz (Mitteilungsblatt vom 3. August 2000, Nr. 49) problematisch wäre, würde dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen, da nicht ersichtlich ist, dass sich die von dem Antragsteller gesehene Gefahr, in dem für Wissenschaft erforderlichen Freiraum unmittelbar durch den Einfluss fachfremder Professoren verletzt zu werden, bis zur Entscheidung eines Hauptsacheverfahrens realisieren würde. Auch wenn in absehbarer Zeit für sein Fachgebiet wissenschaftsrelevante Entscheidungen im Fachbereich IEM getroffen werden würden, wäre das Ergebnis dieser Entscheidungen nicht vorgezeichnet (siehe bereits oben). Insbesondere streitet nichts für die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigende Wahrscheinlichkeit, dass fachfremde Entscheidungsträger der Gruppe der Hochschullehrer bzw. Fachhochschullehrer den erforderlichen Freiraum ihrer Kollegen nicht respektieren werden. Die Hochschullehrer tragen kraft ihres Amtes und Auftrags auch erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität bzw. der wissenschaftlichen Einrichtung (vgl. BVerfGE 35, 79, 126 f.). Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang beklagte Versetzung der Dekanatssekretärin in ein anderes Gebäude stellt einen Eingriff in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht dar, da nicht ersichtlich ist, dass ihm durch diese Maßnahme die für Forschung und Lehre notwendige Mindestausstattung, die ihn überhaupt erst in die Lage versetzt, Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608.79 -, Juris Rn. 81; VGH München, Urteil vom 17. Februar 1993 - 3 B 92.1988 -, Juris Rn. 27), entzogen worden wäre. Dies gilt entsprechend für den von dem Antragsteller beklagten Abzug der weiteren Mitarbeiterin B_____, zumal auch diese Mitarbeiterin unstreitig nicht zum wissenschaftlichen Personal gehört.

b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in seinen Rechten verletzt zu sein, weil die Auflösung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften und die Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre in den Fachbereich IEM willkürlich sei. Nach allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts, die auch für den Hochschulbereich gelten, ist der Dienstherr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten außerhalb des Kernbereichs des Art. 5 Abs. 3 GG jederzeit zu ändern. Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur dagegen geschützt, dass seine dienstlichen Aufgaben nicht ohne sachlichen Grund verändert werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282.70 -, E 43, 242, 277; VGH München, Urteil vom 17. Februar 1993 - 3 B 92.1988 -, Juris Rn. 21). Die Gründe, die vorliegend zur Eingliederung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre in den Fachbereich IEM geführt haben, sind zwischen den Beteiligten streitig. Ob die Eingliederung von hinreichend sachlichen Gründen getragen oder entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts willkürlich war, bedarf im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch keiner Entscheidung. Es ist bereits nicht dargelegt, dass die streitgegenständliche Organisationsmaßnahme den Aufgabenbestand des Antragstellers, mithin die Funktionsbeschreibung seiner Planstelle (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 4 S 2062.98 -, Juris Rn. 18 ff.), ändert. Selbst wenn man dies zu Gunsten des Antragstellers unterstellen würde, wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Rechtsverluste durch eine solche - unterstellte - Veränderung seines Dienstpostens drohen, die im Fall seines Obsiegens in einer Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Der insoweit allenfalls denkbare relevante Umstand, dass das bisherige Personal sowie Räume und Sachmittel des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften künftig dem im Vergleich größeren Fachbereich IEM zugeordnet sein werden, kann zwar faktisch zum Entstehen eines gewissen Abstimmungsbedarfs führen. Damit möglicherweise verbundene Unbequemlichkeiten erscheinen jedoch zumindest vorübergehend zumutbar, zumal sie die Rechtsstellung des Antragstellers nicht berühren (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 17. Februar 1993 - 3 B 92.1988 -, Juris Rn. 27).

2. Auch soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Abberufung des Antragstellers als amtierender Dekan unwirksam sei, hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei auch insoweit nicht ersichtlich, dass seine Abberufung in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit eingreife oder willkürlich gewesen sei. Der Antragsteller habe von vornherein lediglich längstens bis zur Wahl des Dekans nach der Wahl des Fachbereichsrats im Jahr 2006 mit den Aufgaben des Dekans betraut werden sollen. Er habe im Übrigen unstreitig gegenüber der Hochschulleitung mehrfach geäußert, das Amt des Dekans nicht mehr kommissarisch ausüben zu wollen.

Die dagegen vorgetragenen Gründe rechtfertigen den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis nicht. Für den Feststellungsantrag des Antragstellers fehlt ein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu schützendes Interesse bzw. der erforderliche Anordnungsgrund. Zwar ist auch ein Feststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes statthaft, wenn er zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten und Erfolg versprechend erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129.02 -, Juris Rn. 4 und 11 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. April 1998 - 6 Bs 95.98 - Juris Rn. 5, Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 60; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 10. September 1986 - 7 B 62.86 -, NVwZ 1987, 145). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch eine - allenfalls denkbare - vorläufige Feststellung, seine Entbindung von den Aufgaben des Dekans sei unwirksam, ein schützenswerter rechtlicher Vorteil erwächst, der gefährdet wäre, würde die entsprechende Feststellung ggf. erst in einem Hauptsacheverfahren getroffen werden. Da der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften von der Präsidentin der Antragsgegnerin aufgelöst worden ist und diese entsprechend den Ausführungen zu 1. nicht gehindert ist, ihre Entscheidung umzusetzen, kommt eine - als Folge der begehrten gerichtlichen Feststellung - lediglich möglich erscheinende weitere Wahrnehmung der Aufgaben des Dekans des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften nicht in Betracht. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Antragsteller an der begehrten Feststellung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben könnte, nachdem er auch nach den im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegenüber der Hochschulleitung mehrfach geäußert habe, das Amt des Dekans nicht mehr kommissarisch ausüben zu wollen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist schließlich unzulässig, soweit er hilfsweise die Feststellung begehrt, seine Entbindung von den Aufgaben als Prodekan sei unwirksam. Eine Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006; § 146 Rn. 13 c). Eine beschwerdefähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt in Bezug auf den mit der Beschwerde gestellten Hilfsantrag jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat es auch nicht versäumt, über einen entsprechenden Hilfsantrag zu entscheiden, da der Antragsteller einen solchen Antrag vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hatte. Die hilfsweise begehrte Feststellung, seine Entbindung von den Aufgaben als Prodekan sei unwirksam, betrifft auch einen neuen Streitgegenstand und nicht lediglich ein Hilfsvorbringen für den bereits vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag festzustellen, dass seine Abberufung als amtierender Dekan unwirksam sei. Im Übrigen ist entsprechend dem zu I. 2. Gesagten mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, die Auflösung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften umzusetzen, ein schutzwürdiges Interesse, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Unwirksamkeit der Entbindung von den Aufgaben des Prodekans feststellen zu lassen, nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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