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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: OVG 5 S 72.07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 S 72.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 30. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe:

Über die Beschwerde kann entschieden werden, obwohl der Antragsteller die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat. Die Frist von einem Monat zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann als gesetzliche Frist nicht verlängert werden (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO); sie war schon am Tag der Anbringung des Verlängerungsantrags abgelaufen, so dass es insoweit auch eines gesonderten Hinweises nicht bedurft hat.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung besteht kein Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen stehe (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dies war bereits vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes anerkannt (vgl. z.B. Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 - BVerwGE 44, 333 und folgt nunmehr aus § 51 Abs. 5 VwVfG der die Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 1 49 Abs. 1 VwVfGunberührt lässt (vgl. Urteile vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 90.79- BVerwGE 60, 316<325>; 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, Juris Rn. 20). Der Antragsteller meint der Sache nach zu Unrecht, das Ermessen des Antragsgegners, den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückzunehmen, sei auf Null reduziert, weil die Belange des Tierschutzes es geböten, "im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den Hund beim Halter zugelassen". Der Antragsteller hat damit lediglich Gründe aufgezeigt, die auf eine Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 zielen. Die aus materiellem Recht folgende etwaige Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts als solche kann als notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 48 VwVfG das hierin begründete Ermessen jedoch nicht allgemein verengen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 48 Rn. 96). Unabhängig davon übersieht der Antragsteller, dass ihm zum Zeitpunkt der die Rücknahme ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners vom 14. August 2007 die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe, den Widerspruchsbescheid ggf. zu Fall zu bringen, noch zur Verfügung gestanden haben, da die Klagefrist noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund zwingen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit nicht dazu, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen (noch weitergehend VGH München, Beschluss vom 15. September 1988 - 3 B 88.01016 -, NVwZ 1989, 378 f., nach dem die Rücknahme gem. § 48 VwVfG bei Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, sogar ausgeschlossen ist, da sie durch die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe zu Fall zu bringen sind.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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