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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: OVG 6 A 1.05
Rechtsgebiete: AG-BSHG, BSHG, HS, VwGO, BbgVwGG, LKrO, BekanntmV 1994, BekanntmV 2000, 2. SHKEV


Vorschriften:

AG-BSHG § 1 Abs. 1
AG-BSHG § 3 Abs. 1
AG-BSHG § 3 Abs. 1 Satz 1
AG-BSHG § 3 Abs. 1 Satz 4
AG-BSHG § 3 Abs. 2
AG-BSHG § 3 Abs. 3
AG-BSHG § 3 Abs. 3 Satz 1
AG-BSHG § 3 Abs. 3 Satz 2
BSHG § 17
BSHG § 18
BSHG § 19
BSHG § 96 Abs. 1 Satz 1
BSHG § 96 Abs. 1 Satz 2
BSHG § 99
BSHG § 107
BSHG § 130 Abs. 1 Satz 1
SHS §§ 1 ff.
SHS § 1 Nr. 1
SHS § 2
SHS § 3
SHS § 4
SHS § 9 a
SHS § 9 a Abs. 1
SHS § 9 a Abs. 2
SHS § 9 a Abs. 3
SHS § 9 a Abs. 3 Satz 1
SHS § 9 a Abs. 3 Satz 2
SHS § 9 a Abs. 3 Satz 3
SHS § 9 a Abs. 4 Satz 1
HS § 22 Abs. 2
HS § 22 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 86 Abs. 1
BbgVwGG § 4 Abs. 1
LKrO § 5 Abs. 3 Satz 1
BekanntmV 1994 § 1 Abs. 1 Satz 1
BekanntmV 2000 § 1 Abs. 4
BekanntmV 2000 § 4 Abs. 1 Satz 6
2. SHKEV § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 A 1.05

In dem Normenkontrollverfahren

hat der 6. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht S_____, die Richterin am Oberverwaltungsgericht S_____, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. J_____, den ehrenamtlichen Richter L_____ und den ehrenamtlichen Richter P_____ für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Ausgestaltung einer Satzungsregelung eines Landkreises über die pauschale Erstattung von Personal- und Sachkosten, welche Ämtern und amtsfreien Gemeinden im Zuge der Durchführung von ihnen vom Landkreis übertragenen Sozialhilfeaufgaben entstehen, mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes des Landes Brandenburg (AG-BSHG) vereinbar ist.

Die Antragstellerin gehört als kreisangehörige Stadt dem Antragsgegner an. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die kreisfreien Städte und die Landkreise. Die Länder können nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise die ihnen zugehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem BSHG heranziehen können. Demgemäß bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 AG-BSHG, dass die Landkreise durch Satzung Ämtern und amtsfreien Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, zur Durchführung und Entscheidung im eigenen Namen ganz oder teilweise übertragen können. Von dieser Heranziehungsmöglichkeit hat der Antragsgegner durch die Satzung des Landkreises O_____ über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Kommunen zur Durchführung von Aufgaben des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 3. September 1998 - SHS - (Amtsblatt für den Landkreis O_____ vom 16. September 1998, S. 14 f.) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Nr. 1 SHS überträgt der Landkreis O_____ den Ämtern und amtsfreien Kommunen zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der in §§ 2 bis 4 SHS näher bezeichneten Aufgaben des Landkreises, für die dieser nach § 99 BSHG als örtlicher Träger zuständig ist.

Der Kreistag des Antragsgegners beschloss nach vorheriger Anhörung der kreisangehörigen Ämter und Gemeinden am 7. Dezember 2000 die erste Satzung zur Änderung der SHS. Diese lautet wie folgt:

Artikel 1

Es wird folgender § 9 a eingefügt:

§ 9 a

(1) Der Landkreis erstattet den Ämtern und amtsfreien Gemeinden gem. § 3 Abs. 3 AG-BSHG Personal- und Sachkosten zur Durchführung von Aufgaben des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß dieser Satzung.

(2) Die Erstattung erfolgt als pauschale Abgeltung auf der Grundlage einer durch den Landkreis gem. Abs. 3 zu ermittelnden Fallpauschale auf die monatlichen Bearbeitungsfälle, bezogen auf den 12. Teil der sich aus der Bundessozialhilfestatistik Teil II des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg ergebenden Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen am 31.12. des laufenden Jahres pro Amt und amtsfreie Gemeinde.

(3) Grundlage für die Berechnung der Fallpauschale sind die jährlichen Personalkosten eines Sachbearbeiters, die sich aus der Durchschnittsvergütung der jeweiligen gültigen tariflichen Vergütungsregelung (Vergütungsgruppe Vc, 35 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, Arbeitgeberanteil) ergeben. Die Erstattung der Sachkosten erfolgt durch Erhöhung des Betrages der durchschnittlichen Personalkosten um 10 %. Der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag wird auf den pro Monat entfallenden Betrag umgerechnet und zur Zahl 120 als angenommenen Durchschnitt der durch einen Sachbearbeiter zu bearbeitenden Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen am 31.12. des laufenden Jahres ins Verhältnis gesetzt.

(4) Der Landkreis erstattet den Ämtern und amtsfreien Gemeinden die Personal- und Sachkosten zum 30.11. des Folgejahres. (...)

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die erste Satzung zur Änderung der SHS wurde erstmals am 20. Dezember 2000 im Amtsblatt für den Landkreis O_____ (S. 32) bekannt gemacht, wobei die Veröffentlichung der Überschrift der Änderungssatzung unterblieben ist. In ihrem vollen Wortlaut wurde sie im "Amtsblatt für den Landkreis _____" vom 1. Februar 2001 (S. 8 f.) öffentlich bekannt gemacht. Die damals geltende Bekanntmachungsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung des Landkreises lautet in der Fassung vom 26. Oktober 1998 wie folgt: "Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im Amtsblatt des Landkreises O_____."

Am 9. Dezember 2004 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Satzung zur Aufhebung der SHS (Aufh-SHS) (Amtsblatt für den Landkreis O_____ vom 27. Dezember 2004, S. 22). Nach Art. 1 Abs. 1 der Aufh-SHS trat die SHS grundsätzlich am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Abweichend davon tritt § 9 a Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 SHS am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Auf der Grundlage des § 9 a SHS erließ der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber mehrere Bescheide über Abschlagszahlungen und die endgültige Erstattung von Personal- und Sachkosten, welche auf Grund von gegen sie gerichteten Widersprüchen bzw. einer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage (noch) nicht bestandskräftig geworden sind. Die monatliche Fallpauschale im Sinne von § 9 a Abs. 3 SHS berechnete der Antragsgegner darin im Jahr 2000 mit (umgerechnet) 24,55 €, im Jahre 2001 mit 25,73 €, im Jahre 2002 mit 28,50 €, im Jahre 2003 mit 29,65 € sowie im Jahre 2004 mit 30,81 €. Insgesamt erstattete der Antragsgegner der Antragstellerin für Personal- und Sachkosten für das Jahr 2000 (2. Halbjahr) einen Betrag von 90.272,88 €, für das Jahr 2001 einen Betrag von 215.808,20 €, für das Jahr 2002 einen Betrag von 247.608,00 €, für das Jahr 2003 einen Betrag von 295.314,00 € sowie für das Jahr 2004 einen Betrag von 340.881,84 €.

Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag am 19. Dezember 2002 beim Oberverwaltungsgericht gestellt. Zu dessen Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Regelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS verstießen gegen die höherrangige Norm des § 3 Abs. 3 AG-BSHG. § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AG-BSHG seien in ihrem Regelungszusammenhang dahingehend zu verstehen, dass die von der Antragstellerin tatsächlich aufgewendeten Personal- und Sachkosten Grundlage der Erstattung sein müssten. Die im Gesetz vorgesehene pauschale Abgeltung meine nur, dass es keiner auf den "Cent genauen Abrechnung" bedürfe, sondern dass ein gerundeter Betrag zur Auszahlung komme.

Die in § 9 a Abs. 2 und 3 SHS geregelte Fallpauschale vollziehe die von der Antragstellerin tatsächlich aufgewendeten Kosten nicht annähernd nach. Es bestehe eine offensichtliche Disproportionalität zwischen der wahrzunehmenden Aufgabe und der Kostenerstattung. Im Jahre 2001 hätten die tatsächlichen Personal- und Sachkosten zur Erfüllung der Aufgabe einschließlich der amtsinternen Verwaltungskosten sowie der Verwaltungskostenumlage der Antragstellerin 807.885,47 DM betragen, während der Antragsgegner der Antragstellerin nach der Endabrechnung nur Kosten in Höhe von insgesamt 385.892,16 DM erstattet habe.

Die Regelung des § 9 a Abs. 2 SHS berücksichtige zudem nur unzureichend die realen Kosten der Antragstellerin, weil nur die Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt am Jahresende erfasst würden. Zeitlich würden damit nur ein Teil der Sozialhilfefälle erfasst und auch sachlich seien insbesondere die nachfolgend aufgeführten Fallkonstellationen nicht erfasst worden:

- Fälle, in denen kurzzeitig Vorleistungen für Dritte erfolgen

- Fälle der Sozialhilfeleistung für Nichtsesshafte (Durchreisende)

- Fälle von einmaligen Beihilfen an Nichtsozialhilfeempfänger (Heizung, Weihnachtsbeihilfe u.s.w.)

- Fälle der Bewilligung von einmaligen Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (§ 15 BSHG)

- Fälle, in denen Sozialhilfebedarf geprüft wird, Missbrauch vorgebeugt und weitere Hilfen angeboten werden (Außendienst)

- Sachverhalte der Einnahmeverwaltung von Sozialhilfeleistungen, Niederschlagung, Stundungen

- Fälle der Kostenanerkenntnis gemäß § 17 BSHG (Schuldnerberatung)

- Sachverhalte zur Widerspruchsprüfung (Vorprüfung)

- Fälle der Hilfe in besonderen Lebenslagen, insbesondere Krankenhilfe

- Beratungsgespräche

- Fälle gemäß § 107 BSHG (Kostenerstattung bei Zuzug)

- aus der Struktur des Amtes ergebe sich weiter, dass die Amtsleiterin und Sachgebietsleiterin teilweise fallfrei arbeiten müssten

- Sachverhalte zu Haushaltsangelegenheiten, wie Haushaltsplanung, Abrechnung, Sollstellung, Umbuchung, Korrekturen u.s.w.

- Unterhaltsfälle

- Archivierung der Sozialhilfeakten

- Wartung und Betreuung der Anwendersoftware

- Erstellen von Statistiken

- Vermittlung in Arbeit gemäß §§ 18 und 19 BSHG.

Zudem rügt die Antragstellerin die Regelung des § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS, in der von einer Fallzahl von 120 als angenommener Durchschnitt der durch einen Sachbearbeiter zu bearbeitenden Zahl der Bedarfsgemeinschaften ausgegangen werde. Während im Bericht 16/1989 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) von einer Fallquote von 140 Fällen je Sachbearbeiter ausgegangen werde, sehe das örtliche Fachamt eine Fallquote von 110 bis 120 Fällen je Sachbearbeiter für optimal an. Die Satzungsregelung führe im Übrigen dazu, dass den Ämtern und Kommunen vorgeschrieben werde, in welcher Höhe Personal- und Sachkosten aufgewendet werden dürften.

Auch die Erstattung der Sachkosten durch die in § 9 a Abs. 3 Satz 2 SHS vorgesehene Erhöhung des Betrages der durchschnittlichen Personalkosten um 10 % sei nicht hinreichend. Nach dem Bericht Nr. 8/1999 seien für einen Arbeitsplatz mit Technikunterstützung von Sachkosten in Höhe von 20.000 DM auszugehen. Ferner seien die Gemeinkosten eines Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt, für die bei einem Büroarbeitsplatz ein Zuschlag von 20 % zu berücksichtigen sei.

Überdies sei die Festlegung des Satzungsgebers in § 9 a Abs. 3 Satz 1 SHS, wo zur Berechnung der Personalkosten eines Sachbearbeiters auf die Vergütungsgruppe V c abzustellen sei, unrichtig. Die tatsächlichen Personalkosten eines Sachbearbeiters der Antragstellerin würden durchschnittlich nach der Vergütungsgruppe V b kalkuliert.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass § 9 a Abs. 2 und 3 der Satzung des Antragsgegners über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Kommunen zur Durchführung von Aufgaben des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 7. Dezember 2000 unwirksam sind.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unbegründet. § 9 a Abs. 2 und 3 SHS sei mit höherrangigem Recht vereinbar.

Nach Ansicht des Antragsgegners regeln § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 AG-BSHG die Erstattung unterschiedlicher Kostenarten. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten nach Satz 1 betreffe allein tatsächliche Sozialhilfekosten als Zweckkosten. Die Erstattung von Personal- und Sachkosten werde ausdrücklich in Satz 2 der Vorschrift geregelt. Die dort vorgesehene pauschale Abgeltung verpflichte den Antragsgegner in keiner Weise zum Erlass einer Satzungsregelung, nach der die Personal- und Sachkosten gemäß der von der Antragstellerin vorgenommenen Erhebung in tatsächlicher Höhe zu erstatten seien.

Eine Satzungsregelung, welche die Ermittlung der tatsächlichen Personal- und Sachkosten voraussetzen würde, widerspräche im Übrigen Sinn und Zweck der gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abgeltung. Diese solle das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren vereinfachen und könne verallgemeinern. Die Abgeltung könne sich am Leitbild einer durchschnittlich wirtschaftlich und sparsam arbeitenden Kommune orientieren und repräsentative Fallgestaltungen der Gemeinde zugrunde legen.

Mit der Möglichkeit zur Pauschalierung gehe eine gewisse Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers einher, die ihre Grenze erst dort finde, wo die gebotene Annäherung an die realen Kosten durch den gewählten Berechnungsmodus von vornherein ausgeschlossen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Bei der Ausgestaltung der Fallpauschale habe der Antragsgegner sich in erster Linie an der damals geltenden Zweiten Verordnung über die Kostenerstattung für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Sozialhilfe vom 12. November 1998 (2. SHEKEV GVBl. II S. 630) orientiert.

Dass § 9 a Abs. 2 SHS zur Ermittlung der Fallpauschale nur die Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Bundessozialhilfestatistik berücksichtige, beruhe auf der Erwägung, dass hierdurch auf eine statistisch gesicherte, einfach zu erfassende und zu kontrollierende Fallzahl abgestellt werde. Eine darüber hinausgehende Erfassung der Sozialhilfefälle sei von den Gemeinden und Ämtern während der Anhörung im Satzungsgebungsverfahren abgelehnt worden. Durch das Abstellen auf die Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt würden zwar Fälle, wie Beratungsgespräche, Heranziehung zu gemeinnützigen Tätigkeiten und Abhilfeprüfungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht erfasst. Ihre Nichtberücksichtigung sei aber gerechtfertigt, weil diese Fälle überwiegend im Zusammenhang mit laufenden Fällen zur Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgten und eine statistisch gesicherte Erfassung der Fälle nicht vorliege. Überdies habe der Antragsgegner im Rahmen der Satzung in § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS die von einem Sachbearbeiter zu bearbeitende Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf 120 abgesenkt und damit nicht die vom Land angenommene und zugrunde gelegte Fallzahl von 250 Fällen festgesetzt. Die vom Antragsgegner als realistisch angesehene Fallzahl von 150 Fällen pro Sachbearbeiter sei unter Berücksichtigung der beim Antragsgegner vorhandenen Erkenntnisse über den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von nicht in der Bundessozialhilfestatistik erfassten Fallkonstellationen im Umfang von 30 Fällen und damit um 20 % weiter abgesenkt worden. Die Regelung des § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS halte sich auch ansonsten innerhalb des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers.

Auch die Erstattung der Sachkosten durch Erhöhung des Betrages der durchschnittlichen Personalkosten um 10 % halte sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers.

Eine Erstattung von Gemeinkosten als eigene Kostenart neben den Personal- und Sachkosten sei in § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG nicht vorgesehen. Ihre Erstattung sei daher mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht erforderlich.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakten nebst Beiakten, die vorgelegten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus (5 K 786/01) nebst Beiakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Das Normenkontrollverfahren unterliegt der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Im Normenkontrollverfahren entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO nur "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit". Das bedeutet, dass eine Sachentscheidung nur ergehen kann, wenn und soweit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist (VGH Kassel, Beschluss vom 15. Januar 1991 - 11 N 62/91 -, NVwZ 1991, S. 1098). Bei diesem seit dem 19. Dezember 2002 anhängigen Verfahren ist dies jedenfalls deshalb der Fall, weil die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingefügte Sonderzuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3302) mangels Übergangsvorschrift nur für die ab dem 1. Januar 2005 anhängig gewordenen oder werdenden Verfahren gilt, also für das schon zuvor anhängige Normenkontrollverfahren der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit ("perpetuatio fori") gilt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 4 ME 541/04 -, FEVS 2005, 430; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 2 MB 170/04 -, NordÖR 2005, S. 207).

2. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes - BbgVwGG - auch über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Bei den streitgegenständlichen Satzungsregelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS handelt es sich um solche im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften.

3. Die Antragstellerin ist als juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in diesem Normenkontrollverfahren antragsbefugt, denn es besteht die Möglichkeit, dass die Ausgestaltung des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS ihre Rechte aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG verletzt. Diese Antragsbefugnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass während der Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens der Kreistag des Antragsgegners am 9. Dezember 2004 die Satzung zur Aufhebung der SHS beschlossen hat und damit inzwischen Teile der SHS außer Kraft getreten sind. Nach Art. 1 Abs. 2 der Aufh-SHS treten die hier angegriffenen Regelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS am 31. Dezember 2005 außer Kraft, sind also noch geltende Rechtsvorschrift, durch die die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sein kann. Außerdem sind die angegriffenen Regelungen Rechtsgrundlage von noch nicht bestandkräftigen Bescheiden über die Erstattung von Personal- und Sachkosten aus vorhergehenden Jahren.

4. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag nur innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Wird in einer Satzung eine Rechtsvorschrift geändert, beginnt die Zweijahresfrist grundsätzlich nur für die geänderte Vorschrift neu zu laufen, nicht aber für die im Wortlaut unverändert gebliebenen Rechtsvorschriften der Satzung (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE -, Mitt. StGB Bbg. 2004, S. 346 = LKV 2005, S. 180 [Ls.]). Als Bekanntmachung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, welche den potenziell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft. Die vom Landkreis als ausreichend angesehene Handlung muss dabei nicht unbedingt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, veröffentlicht in Juris). Der am 19. Dezember 2002 gestellte Normenkontrollantrag ist demnach innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der angegiffenen Satzungsvorschrift des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS gestellt worden. Die mit der ersten Satzung zur Änderung der SHS eingefügten Regelungen sind am 20. Dezember 2000 im Amtsblatt für den Landkreis O_____ bekannt gemacht worden, so dass die Antragstellerin die Möglichkeit hatte, sich Kenntnis vom Geltungsanspruch der Norm zu verschaffen.

II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

Der Senat hat sich bei der Prüfung des angegriffenen Satzungsrechts hinsichtlich der ihm auferlegten Sachaufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) an der vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt hervorgehobenen Ansicht orientiert, dass sich das Normenkontrollgericht nicht gleichsam ungefragt auf "Fehlersuche" begeben soll (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -; BVerwGE 116, 188; Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21/01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 148; Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 -, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35 m.w.N.). Damit soll nicht die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO in Frage gestellt werden, sondern darauf hingewiesen werden, dass eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen hat. Was im Einzelfall sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und im Allgemeinen gültig feststellen, denn es handelt sich dabei letztlich um ein Problem der richtigen Balance zwischen Exekutive und Judikative. Welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, richtet sich damit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Der Senat orientiert sich bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden Überprüfung einer Kostenerstattungsregelung zur pauschalen Abgeltung von Personal- und Sachkosten an dem Grundsatz, dass der Prüfungsaufwand im Regelfall - soweit sich eine weitere Sachaufklärung nicht von Amtswegen aufdrängt - nicht über das hinaus zu gehen braucht, was sich aus den substantiierten Einwänden und sonstigen Vorbringen der Antragstellerin und des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 4 BN 58.00 -, ZfBR 2001, S. 356). Danach kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Satzungsvorschriften des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS gegen höherrangiges Recht verstoßen.

1. Die erste Satzung zur Änderung der SHS und damit auch die in ihr enthaltenen Regelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS sind formell rechtmäßig zustande gekommen.

Die kreisangehörigen Ämter und Gemeinden, darunter auch die Antragstellerin, sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AG-BSHG vor Erlass der ersten Satzung zur Änderung der SHS angehört worden.

Die erste Satzung zur Änderung der SHS ist auch ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LKrO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Der Minister des Inneren kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LKrO). Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium des Innern erstmals durch Erlass der Bekanntmachungsverordnung vom 25. April 1994 - BekanntmV 1994 - (GVBl. II S. 314), geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970), Gebrauch gemacht. Diese Verordnung ist am 28. Dezember 2000 durch die Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 - BekanntmV 2000 - (GVBl. II S. 435) abgelöst worden.

Zwar entsprach die Bekanntmachung der Änderungssatzung im Amtsblatt für den Landkreis O_____ vom 20. Dezember 2000 nicht der auf sie anwendbaren Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV 1994, wonach Satzungen in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen sind. Im Amtsblatt vom 20. Dezember 2000 wurde die Änderungssatzung nämlich nicht mit dem vom Normgeber beschlossenen vollen Wortlaut bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungsüberschrift (Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises O_____ über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Kommunen zur Durchführung von Aufgaben des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe) unterblieb.

Die erste Satzung zur Änderung der SHS ist aber später im Amtsblatt für den Landkreis O_____ vom 1. Februar 2001 mit ihrem vollen Wortlaut bekannt gemacht worden. Dabei führt der Umstand, dass der Titel des Bekanntmachungsblattes vom 1. Februar 2000 mit der Bezeichnung "Amtsblatt für den Landkreis O_____" und die namentliche Bezeichnung des Bekanntmachungsblattes des Landkreises in § 22 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung des Landkreises O_____ vom 26. Oktober 1998 voneinander abweichen, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Satzung erfordert nach dem Rechtsstaatsprinzip eine wirksame Bekanntmachungsregelung (u.a. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 -, veröffentlicht in Juris). Dementsprechend regelt § 1 Abs. 4 BekanntmV 2000 (vgl. ähnlich bereits § 1 Abs. 3 BekanntmV 1994), der auf die am 1. Februar 2001 erfolgte öffentliche Bekanntmachung anwendbar ist, dass die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Einzelnen in der Hauptsatzung zu bestimmen ist. Hieran anknüpfend regelt § 4 Abs. 1 Satz 6 BekanntmV 2000, dass das amtliche Bekanntmachungsblatt namentlich in der Hauptsatzung zu bezeichnen ist. Die Bekanntmachungsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung des Landkreises O_____ vom 26. Oktober 1998 (HS) bezeichnet das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises als "Amtsblatt des Landkreises O_____" und weicht damit von dem im Bekanntmachungsblatt vom 1. Februar 2001 aufgeführten (und § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994 entsprechenden) Titel "Amtsblatt für den Landkreis O_____" ab. Diese Diskrepanz führt jedoch nicht dazu, dass die öffentliche Bekanntmachung der Satzungsänderung unwirksam wäre. Rechtsstaatlicher Sinn und Zweck der namentlichen Bezeichnung des Bekanntmachungsblattes in der Hauptsatzung ist, dass der von einer Satzung des Landkreises Betroffene aus der Bekanntmachungsregel der Hauptsatzung selbst verlässlich und ohne zumutbare Erschwernisse Kenntnis darüber erhalten soll, in welchem Bekanntmachungsblatt Rechtsnormen des Landkreises der Öffentlichkeit förmlich zugänglich gemacht werden. Dem Betroffenen soll so die Möglichkeit gegeben werden, von der Tatsache des Normerlasses und dem Inhalt dieser Norm Kenntnis zu nehmen. Dieser Sinn und Zweck wird durch die Bekanntmachungsregel des § 22 Abs. 2 Satz 1 HS trotz der Verwendung der präpositionalen Fügung "des" anstelle des Ausdruckes "für den" noch hinreichend erreicht. Die grammatikalische Verbindung "für den" dient allein der sprachlichen Verbindung zwischen dem Begriff "Amtsblatt" und dem jeweiligen Namen des Landkreises. Welches das amtliche Bekanntmachungsblatt des Landkreises O_____ ist, kann aus der Bekanntmachungsregelung des § 22 Abs. 2 HS frei von ernstlichen Zweifeln bereits dadurch entnommen werden, dass das Bekanntmachungsblatt als "Amtsblatt" bezeichnet wird und unmittelbar verbunden damit der Name des Landkreises "O_____" aufgeführt wird. Dies ermöglicht noch eine verlässliche Zuordnung des Bekanntmachungsblattes zum Landkreis O_____ (vgl. ähnlich zur einer Parallelproblematik zu § 4 Nr. 2 BekanntmV 1994, VG Potsdam, Urteil vom 28. Januar 2000 - 4 K 5172/98 -, LKV 2001, S. 236; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 A 45/00 -, LKV 2001, S. 34).

2. Die angegriffenen Satzungsvorschriften sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS ist § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG (i.d.F. des Art. 6 Nr. 4 b des Haushaltsstrukturgesetzes vom 28. Juni 2000 [GVBl. I S. 90]; vgl. insoweit unverändert auch die Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 [GVBl. I S. 182]). Die Norm ist noch in Kraft, denn das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des BSHG vom 7. Februar 2005 (GVBl. I S. 34) regelt in Art. 2 Abs. 2, dass das AG-BSHG erst mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt. Die Regelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS verstoßen weder gegen die angeführte Rechtsgrundlage noch gegen anderes höherrangiges Recht.

a. Die durch Art. 6 Nr. 4 b des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90) mit Wirkung zum 1. Juli 2000 eingefügte und seitdem im Text unverändert gebliebene Regelung des § 3 Abs. 3 AG-BSHG (vgl. gleichlautend auch die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelung des § 3 Abs. 3 AG-BSHG/SGB XII vom 7. Februar 2005, GVBl. I S. 34) hat folgenden Wortlaut:

"Werden nach den Absätzen 1 und 2 Aufgaben von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die Erstattung von Personal- und Sachkosten erfolgt durch pauschale Abgeltung und ist in der nach Abs. 1 zu erlassenen Satzung zu regeln".

Dieser Norm als Kostenerstattungsregelung zwischen dem Landkreis und den herangezogenen Ämtern und Gemeinden liegt die auch sonst gebräuchliche Unterscheidung zwischen Zweckkosten und Verwaltungskosten in Form von Personal- und Sachkosten zugrunde (vgl. dazu bereits OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 13. November 1997 - 4 D 35/96.NE -, LKV 1998, S. 274 [276 f.] zu § 4 Abs. 3 AG-BSHG a.F.; siehe auch Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar, Art. 104 a Rdnr. 69; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 97 Anm. 8.3). Zweckkosten sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar der Erreichung oder Förderung des Sachzweckes, hier der Erfüllung der nach § 1 ff. SHS den Ämtern und amtsfreien Gemeinden zur Durchführung übertragenen Sozialhilfeaufgaben dienen (z.B. Ausgaben für Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt). § 3 Abs. 3 Satz 1 AG-BSHG regelt die Erstattung dieser bei der Durchführung der Sozialhifeaufgaben entstehenden Zweckkosten. Werden nach § 3 Abs. 1 und 2 AG-BSHG Aufgaben von Ämtern und amtsfreien Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die aufgewendeten (Zweck-) Kosten sind daher grundsätzlich in tatsächlich geleisteter Höhe zu erstatten. Demgegenüber regelt § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG die streitgegenständliche Erstattung von Personal- und Sachkosten. Zu den Personalkosten gehören insbesondere Löhne bzw. Gehälter, Zuschläge, Beihilfen. Zu den Sachkosten gehören insbesondere die Kosten des Büroraums, des Bürobedarfs, der Kommunikationsmittel und Einrichtungsgegenstände (vgl. näher Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar, Art. 104 a Rdnr. 71; KGSt, Bericht Nr. 4/2004, Kosten eines Arbeitsplatzes, S. 8 ff.). Die Erstattung von Personal- und Sachkosten erfolgt nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung in § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG durch pauschale Abgeltung und ist in der nach § 3 Abs. 1 AG-BSHG zu erlassenden Satzung zu regeln. Daher ist das in den angegriffenen Normen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS geregelte Erstattungsgrundkonzept einer "pauschalen Abgeltung" von Personal- und Sachkosten auf der Grundlage einer Fallpauschale nicht nur mit § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG vereinbar, sondern vom Landesgesetzgeber dem Satzungsgeber bereits gesetzlich vorgegeben. Derartige vom Gesetzgeber gewollte pauschalierende Regelungen sind Sonderfälle der Typisierung, bei denen bestimmte Leistungen, Belastungen oder Kosten nicht genau auf Grund der tatsächlichen individuellen Verhältnisse ermittelt werden (vgl. näher von Münch/Kunig, GG, Bd. I Art. 3, 5. Aufl., Rdnr. 26). Wie auch sonst bei der Ordnung von Massenerscheinungen, etwa im Bereich des Sozialrechts, hat der Gesetzgeber damit entschieden, dass der Satzungsgeber die Vielzahl der in den Einzelfällen der Gemeinden und Ämtern entstehenden Personal- und Sachkosten in einem Gesamtbild erfassen soll, das nach den vorliegenden Erfahrungen die typischerweise entstehenden Kosten wiedergibt. Auch eine pauschalierte Erfassung von Personal- und Sachkosten ist daher grundsätzlich zulässig.

Die gesetzlich vorgesehene Pauschalierung der Personal- und Sachkosten hat zur Folge, dass entgegen der Ansicht der Antragstellerin die von ihr individuell tatsächlich aufgewendeten Personal- und Sachkosten nicht Grundlage der satzungsrechtlichen Erstattungsregelung sein müssen. Der Satzungsgeber musste bei der Satzungsregelung des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS daher gerade nicht - wie die Antragstellerin meint - ihre individuellen und tatsächlich aufgewendeten Personalkosten "nachvollziehen", sondern musste auf die Verhältnisse aller kreisangehörigen Ämter und Gemeinden, die zu Sozialhilfeaufgaben herangezogen wurden, abstellen und konnte deren zu erwartenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten bei der Satzungsregelung zugrunde legen.

Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG vorgesehene pauschale Abgeltung der Personal- und Sachkosten auf der Grundlage einer Satzungsregelung belässt dem jeweiligen Satzungsgeber einen weitreichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum über die Art und Weise der Ausgestaltung der pauschalierenden Regelung und damit letztlich auch über die genaue Höhe der Erstattung (vgl. ähnlich zum AG-BSHG BW: VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 1999 - 7 S 2637/97 -, NVwZ-RR 2000, S. 97). Innerhalb dieses Gestaltungsspielraums darf der Satzungsgeber zwischen verschiedenen Erstattungsregelungen, deren Kriterien und Bemessungsgrundlagen wählen, wobei er auf Prognosen und Schätzungen der durch die Sozialhilfeaufgaben entstehenden Personal- und Sachkosten angewiesen ist. Er muss allerdings dabei eine fundierte Prognose über die mit der Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 1 AG-BSHG i.V.m § 1 ff. SHS bei den Ämtern und Gemeinden verursachten Personal- und Sachkosten zugrunde legen (vgl. ähnlich zum Konnexitätsprinzip nach Art. 97 Abs. 3 BbgVerf, VerfG Bbg, Urteil vom 14. Februar 2002 - 17/01 -, LKV 2002, S. 323).

Dieser weitreichende Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum über die Ausgestaltung der Satzungsregelung zur pauschalen Abgeltung der Personal- und Sachkosten ist jedoch nicht völlig unbegrenzt. Hinsichtlich seiner Grenzen sind die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze für typisierende und pauschalierende Regelungen (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998 - 2 BvL 10/95 -, BVerfGE 99, 280 [290]; BVerfG, Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BVerfGE 105, 73 [127] zum Steuerrecht; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1992 - 5 C 28/89 -, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 28; Rothkegel [Hrsg], Sozialhilferecht, S. 725 m.w.N. f. zur Typisierung und Pauschalierung bei der Ermittlung eines sozialhilferechtlich angemessenen Bedarfs) übertragbar und können entsprechend angewendet werden. Aus ihnen folgt, dass das Verfahren bei der Pauschalenbildung mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt und die auf der Grundlage von Erfahrungswerten gewonnenen Einschätzungen im Ergebnis vertretbar und plausibel sein müssen. Es gilt dabei das materielle Gebot der realitätsgerechten Gestaltung des die pauschale Abgeltung regelnden Tatbestandes. Die pauschalierende Satzungsregelung muss die typischen Personal- und Sachkosten, welche bei der Durchführung der Gemeinden und Ämtern übertragenen Sozialhilfeaufgaben entstehen, sachgerecht aufnehmen und sie realitätsgerecht abbilden (Gebot der realitätsgerechten Gestaltung des Kostenerstattungstatbestandes). Die betroffenen Ämter und amtsfreien Gemeinden als Ganzes gesehen müssen so die realistische Möglichkeit haben, falls notwendig durch zumutbare eigene Anstrengungen zur Personal- und Sachkostenreduzierung, die mit der Durchführung der Sozialhilfeaufgabe entstehenden Personal- und Sachkosten im Wesentlichen erstattet zu bekommen. Negativ ausgedrückt darf die pauschalierende Satzungsregelung nicht so ausgestaltet sein, dass sie zu einer gröblichen Disproportionalität zwischen den typischerweise im Zuge der Durchführung der Sozialhilfeaufgabe bei den Ämtern und Gemeinden durchschnittlichen entstehenden Personal- und Sachkosten und den vom Landkreis im Zuge der pauschalen Abgeltung erstatteten Kosten führt.

Gemessen an diesen Anforderungen sind die satzungsrechtlichen Regelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber hat in § 9 a Abs. 3 SHS die Art und Weise der Berechnung der Fallpauschale (Berechnungsgrundlage) sowie in § 9 a Abs. 2 SHS die Fälle, auf die sich die Pauschale bezieht (Bemessungsgrundlage), geregelt. Sowohl die Berechnungsgrundlage (vgl. aa.) als auch die Bemessungsgrundlage der Pauschale (vgl. bb.) nehmen noch die typischen Personal- und Sachkosten der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sachgerecht auf und führen der Höhe nach zu einer vertretbaren, realitätsgerechten pauschalen Abgeltung der Personal- und Sachkosten, die im Zuge der Durchführung der Sozialhilfeaufgaben entstehen (vgl. cc.).

aa. Grundlage für die Berechnung des Personalkostenanteils der Fallpauschale sind nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 SHS die jährlichen Personalkosten eines Sachbearbeiters, die sich aus der Durchschnittsvergütung der jeweilig gültigen tariflichen Vergütungsregelung (Vergütungsgruppe Vc, 35 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, Arbeitgeberanteil) ergeben. Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch sonst ist ersichtlich, dass diese Berechnungsgrundlage die Grenzen einer realitätsgerechten Pauschalierung überschreitet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die typische Personalstruktur der kreisangehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit sie im Bereich der Durchführung der Sozialhilfeaufgaben tätig werden, von der in § 9 a Abs. 3 Satz 1 SHS geregelten Berechnungsgrundlage erheblich abweicht. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass nach den bei ihr vorliegenden individuellen Verhältnissen tatsächlich die Sachbearbeiter "durchschnittlich" in der Vergütungsgruppe V b eingruppiert seien, ist nicht hinreichend substantiiert, um zu begründen, dass die pauschalierende Satzungsregelung die Personalkosten der Gemeinden und Ämter im Landkreis nicht realitätsgerecht abbilden. Zum einen ist nicht näher dargelegt, wie sich die Eingruppierungsstruktur ihrer Sachbearbeiter zahlenmäßig darstellt. Zum anderen hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass nach den maßgeblichen Verhältnissen aller kreisangehörigen Ämter und Gemeinden den Sachbearbeitern im Bereich der Sozialhilfe auf Dauer Tätigkeiten übertragen sind, deren Tätigkeitsmerkmale typischerweise eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b rechtfertigen würden, also die vom Satzungsgeber angenommene Vergütungsgruppe V c auch unter Berücksichtigung der sonstigen in § 9 a Abs. 3 Satz 1 SHS angesprochenen Vergütungsmodalitäten für die Personalkosten nicht mehr realitätsgerecht wäre.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin überschreitet auch die Regelung des § 9 a Abs. 3 Satz 2 SHS nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers für die Ausgestaltung der pauschalen Abgeltung der Sachkosten. Die Erstattung der Sachkosten erfolgt danach durch die Erhöhung des Betrages der durchschnittlichen Personalkosten um 10 %. Der Einwand der Antragstellerin, diese Zulage sei nicht hinreichend, weil der KGSt-Bericht zu den Kosten eines Arbeitsplatzes Nr. 8/1999 für einen Arbeitsplatz mit Technikunterstützung von jährlichen Sachkosten in Höhe von 20 000 DM ausgehe, vermag nicht substantiiert darzulegen, dass die Einschätzung des Satzungsgebers über die in den Gemeinden durchschnittlich anfallenden Sachkosten hier nicht realitätsgerecht ist. Die KGSt betont selbst, dass die Berechnung der durchschnittlichen Kosten eines Büroarbeitsplatzes kaum möglich sei, weil die Ausstattungen der Büroarbeitsplätze örtlich sehr unterschiedlich seien, von den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Miethöhe), der wahrzunehmenden Tätigkeit sowie der organisatorischen Stellung des Stelleninhabers abhänge (vgl. KGSt-Bericht Nr. 8/1999 S. 12; KGSt-Bericht Nr. 4/2004 S. 12). Diese Prognoseunsicherheit zeigt, dass der Prognose- und Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers hinsichtlich dieser Kostenart relativ weit anzusetzen ist. Gegen die Annahme einer Überschreitung des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers spricht zudem, dass die KGSt (Bericht Nr. 8/1999 S. 13) die Methode, die Sachkosten eines Arbeitsplatzes durch einen prozentualen Aufschlag auf die Personalkosten auszudrücken, für möglich hält (vgl. auch Ziffer 3.5.2 des Runderlasses II Nr. 10/1995 des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg zur Führung von kommunalen Kosten- und Leistungsrechungen) und für einen Büroarbeitsplatz ohne Technikunterstützung die Verwendung eines Zuschlages von 10 % auf die Bruttopersonalkosten empfiehlt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Arbeitsplätze der Ämter und Gemeinden, an denen die Sozialhilfeaufgaben durchgeführt werden, typischerweise in einem Maß der Technikunterstützung bedürfen, dass durchschnittlich Sachkosten in einem Umfang entstehen würden, welcher die pauschale Abgeltung mit einem Zuschlag von 10 % als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen würde. Durch die Koppelung der Sachkosten an die regelmäßig steigenden Personalkosten ist zudem gewährleistet, dass sich die Summe der erstatteten Sachkosten ohne eine Satzungsänderung im Laufe der Jahre erhöht. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die entstehenden Sachkosten auf Grund der Verhältnisse in den brandenburgischen Landkreisen im Vergleich zu den im sonstigen Bundesgebiet anfallenden Sachkosten unterdurchschnittlich hoch sein dürften, weil die Kosten des Büroraums in dem außerhalb des Brandenburger Teils des engeren Verflechtungsraumes zur Bundeshauptstadt Berlin gelegenen Landkreis, der überdies durch einen ländlichen Charakter sowie Bergbau und Bergbaufolgelandschaft geprägt wird, relativ gering sein dürften. Dass sich die pauschale Erstattung der Sachkosten mit einem Zuschlag von 10 % auf die durchschnittlichen Personalkosten im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten noch im vertretbaren und realitätsgerechten Bereich bewegen, zeigen in der Tendenz auch die Regelungen anderer Landkreise. Soweit deren Satzung überhaupt eine gesonderte Ausweisung einer Sachkostenpauschale vorsieht, haben sie überwiegend, wie der Antragsgegner, einen Zuschlagssatz von 10 % auf die Personalkosten gewählt (vgl. § 6 Abs. 2 der Satzung des Landkreises Dahme-Spreewald über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des Landkreises als örtliche Träger der Sozialhilfe vom 13. Dezember 2000; § 9 i.V.m. der Anlage der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Landkreis Oder-Spree vom 13. Dezember 2000; § 2 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Landkreis Elbe-Elster vom 27. März 2001 - die allerdings eine zusätzliche EDV-Pauschale vorsieht -).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, § 9 a Abs. 3 Satz 2 SHS lasse rechtswidrigerweise bei der Kostenerstattung die Gemeinkosten eines Büroarbeitsplatzes unberücksichtigt, vermag dies ebenfalls keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG zu begründen. Eine normative Vorgabe dahingehend, dass die vom Landkreis zu erlassenden satzungsrechtlichen Regelungen über die Kostenerstattung für die Durchführung von Sozialhilfeaufgaben zwingend eine Erstattung auch der Gemeinkosten vorzusehen hat, ist § 3 Abs. 3 AG-BSHG nicht zu entnehmen. Unter Gemeinkosten werden Kosten zentraler Dienststellen verstanden, die anderen Dienststellen mit Leistungen zur Verfügung stehen, insbesondere Querschnittsämter (Rechtsamt, Kämmerei, Pressestelle, allgemeine Beschaffung, Haupt- und Personalamt) zentralisierte Einrichtungen (z.B. Hausdruckerei, Automatisierte Datenverarbeitung) sowie Gleichstellungsstellen und Kosten etwa für Schreibdienste und Registraturen (vgl. Ziffer 3.5.1. des o.g. Runderlasses II Nr. 10/1995; KGSt-Bericht Kosten eines Arbeitsplatzes Nr. 4/2004 S. 14 f.). Bei derartigen Gemeinkosten handelt es sich nicht um nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AG-BSHG zu erstattende Zweckkosten, denn diese dienen nicht unmittelbar der Erreichung des sozialhilferechtlichen Sachzwecks. Die Erstattung von Gemeinkosten ist auch in § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG nicht ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die vorgenannte Bestimmung nicht allgemein von der Erstattung von Verwaltungskosten bzw. Verwaltungsausgaben spricht (vgl. so z.B. die Regelung des § 109 Satz 1 SGB X, Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG), sondern ausdrücklich (nur) die Erstattung von Personal- und Sachkosten regelt, gegen eine Pflicht des Satzungsgebers, eine Regelung zur Erstattung der nur indirekt mit der Aufgabenerfüllung zusammenhängenden Gemeinkosten als sonstige Verwaltungskosten vorzusehen. Hinzu kommt, dass eine exakte Zuordnung der Gemeinkosten zu der Aufgabe der Durchführung der Sozialhilfeaufgaben innerhalb der Gemeindeverwaltung jedenfalls nicht ohne weiteres verlässlich und nachprüfbar möglich sein dürfte.

Auch die Regelung des § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS, wonach für die Berechnung der Fallpauschale die Zahl 120 als Durchschnitt der durch einen Sachbearbeiter monatlich zu bearbeitenden Fälle der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt angenommen wird, überschreitet nicht die Grenze des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der pauschalen Abgeltung der Personalkosten. Der von der Antragstellerin unter Hinweis auf das Organisationsmodell der KGSt vorgetragene Einwand, "eine Fallquote von 110 bis 120 Fällen je Sachbearbeiter" werde vom örtlichen Fachamt als "optimal" angesetzt, vermag nicht substanziiert zu belegen, dass die Zugrundelegung einer festgesetzten Fallzahl von 120 Fällen pro Sachbearbeiter zu einer nicht realitätsgerechten Pauschalierung der Personalkosten führt. Die in der Satzung festgelegte Fallzahl bewegt sich vielmehr im Bereich von der Antragstellerin selbst als optimal angesehener Fallzahl. Auch sonst drängt sich nicht auf, dass die Fallzahl von 120 je Sachbearbeiter die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Pauschalierung von Personalkosten überschreitet. Es zeigt sich vielmehr, dass diese Fallzahl für sich genommen für die Antragstellerin relativ günstig bemessen ist. Ebenso ist die Einschätzung des Antragsgegners plausibel und vertretbar, wonach er unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnisse eine Fallzahl von 150 Fällen pro Sache je Bearbeiter als realistisch ansehe, wovon er einen "Abschlag" von 30 Fällen für nach der Regelung des § 9 a Abs. 2 SHS nicht erfasste Sozialhilfefälle gemacht habe. Der von der Antragstellerin angeführte KGSt-Bericht Nr. 16/1989 über das Organisationsmodell des Sozialamtes gibt keine "Fallzahl je Sachbearbeiter" an, sondern verzichtet bewusst auf einen pauschalen Richtwert, weil derartige Größen nur schwer nachvollziehbar seien und ihre Übertragbarkeit nur in Grenzen möglich sei. Die im Bericht genannte Zahl von ca. 140 Sozialhilfefällen pro Sachbearbeiter gibt daher nur den Stellenbedarf einer exemplarischen Mitgliedsverwaltung wieder, so dass sie nur ein erstes Indiz dafür ist, dass die vom Antragsgegner festgesetzte Fallzahl von 120 auch unter der Berücksichtigung der Ausgangszahl von 150 jedenfalls nicht unrealistisch ist. Bestätigt wird dies ferner durch die von anderen Landkreisen des Landes Brandenburg in ihren Satzungen festgesetzten Fallzahlen. Der Landkreis Elbe-Elster hat eine Fallzahl von 120 laufenden Sozialhilfefällen pro Personalstelle geregelt (§ 2 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfefälle im Landkreis Elbe-Elster). Mit einer Fallzahl von 130 Sozialhilfefällen pro Sachbearbeiter haben die Landkreise Dahme-Spreewald und Oberhavel eine deutlich höhere Fallzahl als der Antragsgegner festgelegt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Landkreises Dahme-Spreewald über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des Landkreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 13. Dezember 2000; § 5 Abs. 3 der Satzung zur Heranziehung der Ämter und amtsfreien Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis Oberhavel als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben vom 27. September 2000). Dass die Fallzahl von 120 je Sachbearbeiter keine den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überschreitende unrealistische Pauschalierung darstellt, wird auch aus einem Vergleich mit den vom Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs ermittelten Fallzahlen je Sachbearbeiter in den Sozialämtern hessischer Landkreise und Städte deutlich (vgl. näher Zweiter Zusammenfassender Bericht des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften - über die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995, S. 44). Danach war die Fallzahl in 10 von 13 untersuchten Sozialämtern deutlich höher als die von der Antragstellerin festgelegte Fallzahl. Die höchsten durchschnittlichen Fallzahlen betrugen 166 Fälle je Sachbearbeiter in den Kreisen Darmstadt-Dieburg und Hersfeld-Rotenburg. Aber auch in anderen Kreisen wurden ähnlich hohe Fallzahlen festgestellt (Stadt Gießen: 161, Hochtaunuskreis: 157, Rheingau-Taunus-Kreis: 155). Die niedrigste Fallzahl wird mit 96 Fällen in der Stadt Oberursel (Taunus) festgestellt, die zum direkten Umland der Stadt Frankfurt a.M. gehört.

Die Angemessenheit einer Fallzahl von 120 wird ferner durch das vom Antragsgegner vorgelegte Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 1998 bestätigt. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass bei der Festlegung der im Verhältnis zwischen dem Land und den Landkreisen gezahlten Fallpauschale nach § 3 2. SHKEV (vom 12. November 1998, GVBl. II S. 36) von einer zumutbaren Fallzahl von 250 pro Sachbearbeiter ausgegangen wurde. Bei dem Vergleich zwischen der in der Satzung geregelten Fallzahl und der Fallpauschale nach § 3 Satz 1 und 2 der 2. SHKEV ist allerdings zu berücksichtigen, dass letztere für jeden Sozialhilfefall gewährt wird, während die angegriffene Fallpauschale auf die (regelmäßig geringere) Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen abstellt (vgl. § 9 a Abs. 2 und 3 Satz 3 SHS).

Im Übrigen wird die Höhe von Personalkosten ganz wesentlich durch die mit der Durchführung der Aufgaben herangezogene Körperschaft beherrscht. Würden die bei einer Gemeinde aufgewendeten Personalkosten von dem Landkreis ohne weiteres vollständig erstattet, bestünden bei dieser keine finanziellen Anreize zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Personalmitteln. Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG vorgesehene Pauschalierung der Erstattung der Personalkosten hat daher auch den Zweck, den Ämtern und Gemeinden Anreize zu einem wirtschaftlichen Personalverhalten zu geben (vgl. u.a. Schumacher, LKV 2005, S. 41 [46]). Dieser Pauschalisierungszweck rechtfertigt es somit, die Fallzahl je Sachbearbeiter so zu bemessen, dass den Ämtern und Gemeinden ein finanzwirtschaftliches Motiv für einen sparsamen Personaleinsatz gegeben wird. Dass die in § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS festgelegte "Fallzahl je Sachbearbeiter" so unrealistisch hoch angesetzt wurde, dass die Ämter und Gemeinden auch unter Einsatz zumutbarer Anstrengungen einen wirtschaftlichen Personaleinsatz und damit eine Erstattung der typischerweise erforderlichen Personalkosten nicht erreichen können, ist nach den obigen Darlegungen nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin rügt, die in § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS festgelegte Fallzahl je Sachbearbeiter führe dazu, dass den Gemeinden vorgeschrieben werde, in welcher Höhe sie Personal- und Sachkosten aufwenden dürfen, vermag dies weder eine Verletzung von § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG noch einen sonstigen Verstoß gegen höherrangiges Recht zu begründen. Zwar garantiert das Selbstverwaltungsrecht den Gemeinden auch deren Personalhoheit. In die Befugnis der Antragstellerin, ihr Gemeindepersonal auszuwählen, es anzustellen, zu befördern und zu entlassen, wird durch die Berechnungsregelung zur pauschalen Abgeltung der Personalkostenerstattung nicht eingegriffen. Es wird nur der Umfang der Kostenerstattung im Verhältnis Gemeinde und Landkreis geregelt, nicht aber die Befugnis der Antragstellerin, eigenverantwortlich zu bestimmen, wie sie ihr Sozialamt personell ausstattet und welche Produktivität sie von ihrem Personal erwartet. § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS verpflichtet die Gemeinden daher nicht rechtsverbindlich zu bestimmten Personalausgaben oder zu einer bestimmten Personalausstattung im Sozialamt, sondern gibt nur ein finanzwirtschaftliches Motiv zu einem aus Sicht des Antragsgegners wirtschaftlichen Personaleinsatz.

bb. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin überschreitet auch die Regelung über die Bemessungsgrundlage der Fallpauschale in § 9 a Abs. 2 SHS nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Ausgestaltung der pauschalen Abgeltung der Personal- und Sachkosten.

Die Fallpauschale wird der Sache nach pro monatlichen Bearbeitungsfall gezahlt. Als Bearbeitungsfall gilt der 12. Teil der sich aus der Bundessozialhilfestatistik Teil II des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg ergebenden Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen pro Amt und amtsfreie Gemeinde. Bemessungsgrundlage der Fallpauschale ist damit nicht die Zahl der infolge der Aufgabenübertragung nach § 1 ff. SHS zu bearbeitenden Sozialhilfefälle, sondern nur die in der Sozialhilfestatistik (vgl. § 127 ff. BSHG) erfasste Zahl der Fälle von Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen. Dies hat zur Folge, dass bei den Gemeinden Sozialhilfefälle bearbeitet werden müssen, die mangels Berücksichtigungsfähigkeit gemäß § 9 a Abs. 2 SHS nicht in die Bemessungsgrundlage der Fallpauschale einbezogen werden. So sind insbesondere Bearbeitungsfälle, in denen den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt nicht gewährt wird, nicht erfasst, denn in der Bundessozialhilfestatistik werden nur Leistungsempfänger erfasst, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurde (vgl. § 128 Abs. 1 Nr. 1 BSHG). Gleiches gilt für Fälle von Leistungsempfängern, die einmalige Hilfe (vgl. § 21 Abs. 1 a u. Abs. 2 BSHG) ohne laufende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist noch nicht erkennbar, dass diese Verkürzung der Bemessungsgrundlage der Fallpauschale auf in der Bundessozialhilfestatistik erfasste Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu einer nicht mehr realitätsgerechten Pauschalierung der bei der Durchführung der Sozialhilfeaufgaben typischerweise entstehenden Personal- und Sachkosten führt. Zweck der in § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG vorgesehenen pauschalen Abgeltung der Personal- und Sachkosten ist es, dass die Erstattung nach einfachen Regelungen erfolgen kann, die von dem Landkreis verlässlich und effizient vollzogen werden können. Die Pauschalierung von Erstattungsansprüchen ist insofern auch ein Beitrag zur Bürokratievermeidung und zum Bürokratieabbau, der vom Landtag Brandenburg angestrebt wird (vgl. u.a. Beschluss vom 8. Juni 2005, Drucks. 4/1322-B S. 1; Schumacher, LKV 2005, S. 41 [46]). Sie kommt ferner dem von Ämtern und Gemeinden im Anhörungsverfahren zur Satzung geäußerten Bedürfnis entgegen, neben der ohnehin vorliegenden Bundesstatistik keine weiteren aufwendigen Statistiken z. B. über einmalige Leistungen oder Nichtsesshaftenhilfe erheben zu müssen. Angesichts dessen muss der Satzungsgeber in der Bemessungsgrundlage der Fallpauschale nicht jeden im Zuge der Heranziehung von Sozialhilfeaufgaben bei den Ämtern und Gemeinden auftretenden Fall erfassen, sondern kann sich auf typische, für die Aufgabenwahrnehmung repräsentative Fallgestaltungen konzentrieren. Aus Vereinfachungsgründen kann er allein auf die bereits in der Sozialhilfestatistik verlässlich festgestellte Zahl der Bedarfsgemeinschaften von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt abstellen und für die in dieser Bemessungsgrundlage der Fallpauschale nicht erfassten übrigen Sozialhilfefälle auf andere Weise angemessenen Ausgleich vorsehen. Dabei muss dieser Ausgleich regelungstechnisch nicht unmittelbar in der Bemessungsgrundlage der Fallpauschale angesiedelt werden (vgl. so z.B. § 9 i.V.m. der Anlage der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Landkreis Oder-Spree vom 13. Dezember 2000), sondern kann auch bei der Ausgestaltung der Berechnungsgrundlage der Fallpauschale selbst erfolgen. Eine solche Ausgestaltung ist hier in § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS gewählt worden. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass er für die pauschale Abgeltung der Personalkosten an und für sich eine Fallzahl von 150 Sozialhilfefällen pro Sachbearbeiter als realistisch ansieht und er in § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS einen Abschlag bei der Zahl der von einem Sachbearbeiter monatlich durchschnittlich zu bearbeitenden Fälle um 20 %, nämlich um 30 Fälle, als Ausgleich für die in der Bemessungsgrundlage nicht erfassten Sozialhilfefälle vorgesehen hat. Diese in der Satzung festgesetzte Zahl von 120 von einem Sachbearbeiter zu bearbeitenden Fälle enthält daher der Sache nach einen Ausgleich für die eng gefasste Bemessungsgrundlage des § 9 a Abs. 2 SHS.

Die Antragstellerin hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgebracht, aus denen sich ergäbe, dass die Bemessungsgrundlage des § 9 a Abs. 2 SHS im Heranziehungsverhältnis typischerweise anfallende Fallgestaltungen in einem solchen Umfang nicht erfasst, dass diese nicht mehr durch den in § 9 a Abs. 3 Satz 3 SHS erfolgten Ausgleich hinreichend kompensiert werden. Im Einzelnen ist zu den von ihr angeführten Fallkonstellationen, die durch § 9 a Abs. 2 SHS nicht erfasst werden, Folgendes anzumerken:

Das Abstellen nur auf außerhalb von Einrichtungen befindliche Bedarfsgemeinschaften von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt ist bereits im Ansatz nicht ausgleichsbedürftig. Die Durchführung von Sozialhilfeaufgaben im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt von Empfängern, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sowie in Einrichtungen des betreuten Wohnens untergebracht sind, wurden den Gemeinden nämlich nicht übertragen (vgl. § 2 Nr. 1 a und b SHS).

Gleiches gilt für die Durchführung von Widerspruchsverfahren. Für die Aufgabe des Erlasses des Widerspruchsbescheides ist nicht die Antragstellerin, sondern der Landkreis nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BSHG zuständig. Mangels Zuständigkeit für die Erfüllung dieser Aufgabe hat der Antragsgegner daher insoweit auch keine Erstattung von Personal- und Sachkosten zu regeln. Die Kosten der Prüfung einer Abhilfe des Widerspruches (vgl. § 72 VwGO) sind in der Satzung über die Kostenerstattung für die Bearbeitung des eigentlichen Sozialhilfefalles noch hinreichend berücksichtigt.

Soweit die Antragstellerin Arbeiten wie die Überprüfung des Sozialhilfebedarfs und des Missbrauchs von Leistungen (Außendienst), die Einnahmeverwaltung von Sozialhilfeleistungen, die Niederschlagung, die Stundung, die Führung von Beratungsgesprächen sowie die Archivierung der Sozialhilfeakten anführt, verkennt sie, dass diese Teilleistungen regelmäßig zum Sozialhilfefall selbst gehören, dessen Personal- und Sachkosten über § 9 a Abs. 2 SHS in die pauschale Abgeltung einbezogen sind.

Die allgemein bei der Führung des Haushalts, bei der Wartung und Betreuung der Anwendersoftware und bei der Erstellung von Statistiken anfallenden Arbeiten sind den Gemeinkosten zuzurechnen, deren Erstattung nach § 3 Abs. 3 AG-BSHG in der Satzung nicht zwingend vorzusehen ist (vgl. dazu auch oben S. 20).

Der Antragsgegner durfte ferner auf die Zahl der "Bedarfsgemeinschaften" von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt anstelle der Zahl der einzelnen Leistungsempfänger abstellen. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt begrifflich vor, wenn alle Mitglieder einer Familie bzw. Haushaltsgemeinschaft sozialhilferechtlich bedürftig sind (vgl. Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, S. 82 und 309). Da für jeden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen die Hilfe zum Lebensunterhalt gesondert festzusetzen ist, führt das Abstellen der Bemessungsgrundlage auf Bedarfsgemeinschaften dazu, dass nicht jeder Sozialhilfefall eines Empfängers bei der Fallpauschale berücksichtigt wird. Mehrere Sozialhilfefälle, die zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, gelten damit quasi als ein anrechenbarer Bearbeitungsfall. Diese Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage ist aber noch vertretbar, weil typischerweise in einer Bedarfsgemeinschaft der sozialhilferechtlich zu regelnde Sachverhalt relativ ähnlich gelagert ist, weshalb die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten in Fällen von Bedürftigen in Bedarfsgemeinschaften deutlich geringer sein dürften als in Fällen von einzelnen Leistungsempfängern.

In diesem Zusammenhang begegnet auch die Festlegung des Stichtages 31. Dezember keinen Bedenken. Die vom Satzungsgeber gewählte Stichtagslösung hat zwar zur Folge, dass Sozialhilfefälle von Bedarfsgemeinschaften, die während eines Jahres bestanden, bei denen aber die Hilfe vor dem 31.12. eines Jahres eingestellt wurde (z.B. wegen des Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen) bei der Kostenerstattung unberücksichtigt bleiben. Dies ist jedoch mit § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG vereinbar. Eine Stichtagsregelung stellt eine Sonderform der Pauschalierung "in der Zeit" dar (vgl. Osterloh: in Sachs, GG, 2. Aufl., Art. 3 Rdnr. 113). Die gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG, die gerade eine pauschale Abgeltung der Personal- und Sachkosten vorsieht, belässt dem Satzungsgeber daher auch einen Gestaltungsspielraum, in zeitlicher Hinsicht eine Pauschalierung in Form einer Stichtagslösung zu wählen. Er muss den Spielraum nur in sachgerechter Weise nutzen, d.h. die Wahl des Stichtages muss sachlich begründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - BVerfGE 58, 81 [126]; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44,48/92 - BVerfGE 95, 64 [89]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, insbesondere ist eine unsachliche Festsetzung des Stichtags zum 31.12. eines Jahres nicht erkennbar. Die Wahl des Stichtages ist hier eine sachgerechte Folge der Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittelung der Fallpauschale auf die Erhebungen der Bundessozialhilfestatistik abzustellen (vgl. § 9 a Abs. 2 SHS). Deren Erhebungen werden nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BSHG als Bestandserhebung jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die mit der formellen Starrheit des Stichtags verbundenen zwangsläufigen Ungenauigkeiten bei der Kostenerstattung müssen im Interesse einer einfachen und effizient vollziehbaren Kostenerstattungsregelung hingenommen werden, zumal sich die Stichtagsregelung auch zugunsten der Ämter und Gemeinden auswirken kann. So erhalten nach der Regelung die Gemeinden die volle Fallpauschale auch dann, wenn der Sozialhilfefall einer Bedarfsgemeinschaft von Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Extremfall nur am 31.12. eines Jahres bestanden hat, mithin in den übrigen Zeitraum des Jahres keine Personal- oder Sachkosten verursachende Fallbearbeitung stattgefunden hat.

cc. Weder auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Verfahren noch sonst ist ersichtlich, dass die Regelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS zu einer unrealistisch niedrigen Pauschalierung der Personal- und Sachkosten führen. Insbesondere ergibt sich eine gröbliche "Disproportionalität" zwischen den wahrzunehmenden Aufgaben und der Kostenerstattung nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten Berechnung und Aufstellung ihrer individuellen tatsächlichen Personal- und Sachkosten im Jahre 2001. Diese Berechnungen, die zu dem Ergebnis kommen, dass die Fallpauschale richtigerweise rund 86,09 DM (44,00 €) pro monatlichen Bearbeitungsfall betragen müsste und der Antragstellerin im Jahre 2001 tatsächlich 807.885,47 DM (413.065,26 €) Personal- und Sachkosten entstanden seien, während ihr nur Kosten in Höhe von 385.892,16 DM (197.303,53 €) von dem Antragsgegner erstattet worden seien, leiden unter sachlichen Fehlern und methodischen Mängeln.

Zum einen sind wie dargelegt (S. 16) die individuell aufgewandten Personal- und Sachkosten der Antragstellerin für die Vereinbarkeit von § 9 a Abs. 2 und 3 SHS mit § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG für sich genommen nicht maßgeblich. Entscheidend ist, ob die angegriffenen Satzungsregelungen die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten der zu den Sozialhilfeaufgaben herangezogenen kreisangehörigen Ämter und Gemeinden noch realitätsgerecht pauschal abbilden. Hierzu hat die Antragstellerin nicht ansatzweise Darlegungen gemacht.

Zum anderen gehen die Berechnungen fälschlicherweise davon aus, dass vom Antragsgegner für Personal- und Sachkosten im Jahre 2001 nur ein Betrag von 385.892,16 DM erstattet worden seien. Ausweislich des vorgelegten endgültigen Erstattungsbescheides für das Jahr 2001 vom 25. November 2002 sind der Antragstellerin aber insgesamt 422.084,16 DM (215.808,20 €) erstattet worden. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in ihre Berechnungen auch die Gemeinkosten, insbesondere auch die Umlage für Kosten des Bürgermeisters und Beigeordneten sowie die Kosten des Hauptamtes, Rechtsamtes und der Kämmerei sowie des Bauverwaltungs- und Ordnungsamtes einbezogen hat. § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG enthält aber keine normative Verpflichtung, die Erstattung der Gemeinkosten in der Satzung vorzusehen (vgl. S. 20 ).

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte aufgrund derer sich aufdrängt, dass die sich aus § 9 a Abs. 2 und 3 SHS ergebende Fallpauschale der Höhe nach eine nicht mehr realitätsgerechte Pauschalierung der Personal- und Sachkosten darstellt. Auf Grundlage der nachvollziehbaren Berechnungen des Antragsgegners hat die Fallpauschale im Jahre 2000 (umgerechnet) 24,55 €, im Jahre 2001 25,73 €, im Jahre 2002 28,50 €, im Jahre 2003 29,65 € sowie im Jahre 2004 30,81 € betragen. Ein Vergleich mit den Satzungen anderer Landkreise - soweit diese in der Satzung selbst betragsmäßig eine Fallpauschale ausweisen - zeigt, dass die Fallpauschale des Antragsgegners nicht unrealistisch niedrig ist, sondern sich eher im Mittelfeld der sonstigen Festsetzungen bewegt. Mit 17,90 € pro Zahlfall Hilfe zum Lebensunterhalt hat der Landkreis Spree-Neiße die niedrigste Fallpauschale festgesetzt, wobei allerdings zu dieser Grundpauschale ein Zuschlag von 6,39 € gezahlt wird, wenn der Hilfeempfänger zu gemeinnütziger Tätigkeit vermittelt wird (vgl. näher § 5 Abs. 6 der Satzung des Landkreises Spree-Neiße zur Heranziehung der amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben vom 19. Dezember 2001). Die Fallpauschale wurde im Landkreis Märkisch-Oderland auf 22,10 € pro laufender Zahlfall der Hilfe zum Lebensunterhalt festgesetzt (vgl. § 11 Abs. 3 der Satzung über die Mitwirkung der amtsfreien Städte, Gemeinden und Ämter bei der Erfüllung der Aufgaben des Landkreises Märkisch-Oderland als Träger der Sozialhilfe vom 7. November 2001). Der Höhe nach ähnlich wie der Antragsgegner haben die Landkreise Oberhavel (26,86 € für das Jahr 2001), Teltow-Fläming (27,50 € pro Bedarfsgemeinschaft) und Ostprignitz-Ruppin (28,12 €) die Fallpauschale festgesetzt (vgl. § 5 Abs. 1 der Satzung zur Heranziehung der Ämter und amtsfreien Städte und Gemeinden zur Durchführung der den Landkreis Oberhavel als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben vom 27. September 2000; § 4 Abs. 4 der Satzung über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Teltow-Fläming bei der Durchführung von Aufgaben nach dem BSHG vom 19. November 2000; § 4 Abs. 2 der Satzung über die Heranziehung der Ämter und amtsfreien Städte und Gemeinden zur Durchführung der Sozialhilfe im Landkreis Ostprignitz-Ruppin i.d.F. vom 22. Februar 2001). Die von der Antragstellerin für richtig gehaltene Höhe der Fallpauschale (44 €) zur Abgeltung der Personal- und Sachkosten findet damit auch in den Satzungen anderer Landkreise kein Vorbild.

b. Die angegriffene Regelung des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS über die Erstattung von Personal- und Sachkosten im interkommunalen Verhältnis zwischen dem Landkreis als Gemeindeverband und der Antragstellerin als Gemeinde verstoßen nicht gegen Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 BbgVerf. Diese verfassungsrechtlichen Bestimmungen sind auf das hier betroffene interkommunale Kostenerstattungsverhältnis unanwendbar.

Nach Art. 97 Abs. 3 BbgVerf kann das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

Vorgenannte Regelungen des Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 BbgVerf sind hier nicht anwendbar, weil die Heranziehung der Antragstellerin als Gemeinde durch den Landkreis keine vom Land auferlegte Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung (vgl. Art. 97 Abs. 3 Satz 3 BbgVerf) darstellt. Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 BbgVerf enthalten nämlich keine normative Vorgabe, wie der finanzielle Ausgleich im interkommunalen Verhältnis zwischen dem Landkreis und der Gemeinde auszugestalten ist. Wie der Wortlaut des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BbgVerf zeigt, regelt Art. 97 Abs. 1 BbgVerf die Aufgabenübertragung sowie den finanziellen Ausgleich durch das Land, nicht aber die Aufgabenübertragung durch den Bund (vgl. u.a. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 97 Anm. 8.2) und auch nicht die Aufgabenübertragung in der interkommunalen Beziehung zwischen einem Landkreis und einer Gemeinde (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 13. November 1997 - 4 D 35/96.NE - LKV 1998, S. 274 [276]). Das Land hat die Antragstellerin hier nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung von Sozialhilfeaufgaben verpflichtet i.S.v. Art. 97 Abs. 3 Satz 2 BbgVerf. Die Übertragung der Sozialhilfeaufgaben auf die kreisfreien Städte und die Landkreise erfolgt unmittelbar durch § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Der vom Land erlassene § 1 Abs. 1 AG-BSHG begründet keine Übernahme des Bundesgesetzes auf die Landesebene in der Weise, dass von einer Aufgabenübertragung durch Landesgesetz gesprochen werden kann, weshalb die Wiederholung der Regelung des § 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG in § 1 Abs. 1 AG-BSHG nur deklaratorische Wirkung hat (vgl. StGH für das Land BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DÖV 1999, S. 687). Die Heranziehung der Antragstellerin zur Durchführung der Sozialhilfeaufgaben erfolgt ebenfalls nicht durch das Land, sondern unmittelbar durch den Landkreis aufgrund der Satzungsregelungen des § 1 ff. SHS. Die Rechtsgrundlage für diese Heranziehung folgt zwar aus § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 AG-BSHG. Durch letztgenannte landesgesetzliche Regelung werden die Gemeinden aber nicht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verpflichtet, sondern es wird nur den Landkreisen die Kompetenz zum Erlass einer Satzungsbestimmung eingeräumt. Es bleibt demnach dem Landkreis überlassen, ob und in welchem Umfang er die ihm zugehörigen Ämter und amtsfreien Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben heranzieht (vgl. Mergler/Zink, BSHG, § 96 Rdnr. 14).

c. Die Regelungen des § 9 a Abs. 2 und 3 SHS über die Erstattung von Personal- und Sachkosten im interkommunalen Verhältnis zwischen den Gemeinden und dem Landkreis verstoßen auch nicht gegen die Regelungen der grundgesetzlichen Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) als Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung. Die hier betroffene Heranziehung zu bestimmten Sozialhilfeaufgaben im interkommunalen Verhältnis und die damit zusammenhängende Kostenerstattung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 104 a GG.

Nach Art. 104 a Abs. 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Hieraus folgt die Konnexität zwischen Aufgaben- und Ausgabenverantwortung, d.h. diejenige Körperschaft, welche die Verwaltungskompetenz für eine bestimmte Aufgabe hat, trägt auch die Ausgaben (Ausgabenverantwortung). Dieser Konnexitätsgrundsatz wird durch Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG auch für Verwaltungsaufgaben aufrechterhalten. Der Bund und die Länder tragen danach die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben. Diese Regelungen sind aber keine allgemeinen (Kosten-) Lastenverteilungsregelungen, denen normative Vorgaben für die Kostenerstattung bei der Heranziehung von Sozialhilfeaufgaben im hier betroffenen interkommunalen Finanzverhältnis zwischen den Gemeindeverbänden und einer Gemeinde entnommen werden können (vgl. StGH für das Land BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 - DÖV 1999, S. 687). Das auf der bundesstaatlichen Ebene angesiedelte Konnexitätsprinzip gilt nur im Bund-Länder-Verhältnis. Im Bundesstaat des Grundgesetzes stehen sich nämlich Bund und Länder und die Länder untereinander gegenüber; die Kommunen sind staatsorganisatorisch den Ländern eingegliedert. Art. 104 a GG stellt für die Aufgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung daher allein Bund und Länder gegenüber und behandelt die Kommunen - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie (Art. 28 Abs. 2 GG) - als Glieder des betreffenden Landes (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 1992 - 2 BvF 1/88 u.a. BVerfGE 86, 148 [215]; BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56; StGH für das Land BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DÖV 1999, S. 687).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das im Jahre 2002 anhängig gewordene Normenkontrollverfahren ist nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei. Es geht bei den angegriffenen Regelungen um solche der Erstattung von Personal- und Sachkosten im Heranziehungsverhältnis zu Sozialhilfeaufgaben, so dass es sich der Sache nach um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der im § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache, bei der es im Kern um die Auslegung der auslaufenden landesrechtlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AG-BSHG geht, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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