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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: OVG 6 M 2.07
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 60 Abs. 2 Satz 3
VwGO § 60 Abs. 2 Satz 4
VwGO § 146
VwGO § 147
VwGO § 147 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 166
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 M 2.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schultz-Ewert und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Silberkuhl und Scheerhorn am 22. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2006 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine auf Sozialhilfeleistungen gerichtete Klage zu bewilligen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18. Dezember 2006 zugestellt, die Beschwerde gegen den Beschluss jedoch erst am 15. Januar 2007 erhoben worden. Anders als die Klägerin meint, gilt für die Prozesskostenhilfebeschwerde nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO genannte Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einem Monat. Vielmehr enthält die Verwaltungsgerichtsordnung eigenständige Regelungen über die Beschwerde in den §§ 146 und 147 VwGO. Die sofortige Beschwerde des § 569 ZPO ist dort nicht vorgesehen. Die Bestimmungen über die sofortige Beschwerde sollten auch nicht über § 166 VwGO entsprechend anwendbar sein. Das folgt bereits daraus, dass § 166 VwGO zwar die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, nicht jedoch die über die sofortige Beschwerde für entsprechend anwendbar erklärt, sondern insoweit nur die entsprechende Geltung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Möglichkeit der Einlegung durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle) vorschreibt (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2004, NVwZ-RR 2004, 544 m.w.N. sowie OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Februar 2004, ebendort, Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 127 RdNr. 105).

Gründe, der Klägerin gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und 4 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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