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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: OVG 6 S 38.06
Rechtsgebiete: VwGO, BAföG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 123
BAföG § 15 Abs. 3 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 S 38.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schultz-Ewert und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Silberkuhl und Scheerhorn am 23. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 23. November 2006 den Antrag abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Studienabschlusshilfe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 zu gewähren.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren erster Instanz weiterverfolgt, kann mit den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen keinen Erfolg haben. Er hat nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Unrecht versagt hätte.

Der Antragsteller erstrebt eine Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG für sein Studium der Rechtswissenschaften an einer Berliner Hochschule. Nach dieser Bestimmung setzt eine solche Förderung bei Studiengängen, die mit einer Abschlussprüfung enden, u.a. die Zulassung zu dieser Prüfung voraus. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des Juristenausbildungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 2, §§ 4 und 6 JAG) sei eine Abschlussprüfung (Erste juristische Prüfung) vorgesehen, die aus zwei selbständigen Teilen (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und staatliche Pflichtfachprüfung) bestehe, von denen jeder eine eigene Zulassungsentscheidung der jeweils zuständigen Prüfungsstelle erfordere. Das greift der Antragsteller nicht an. Das Gericht hat sodann eingehend begründet, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung im Sinne von § 15 Abs. 3 a BAföG erst vorliege, wenn der Auszubildende zum letzten Prüfungsteil zugelassen worden sei. Da der Antragsteller zunächst die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt habe, komme es hier auf die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vor dem Gemeinsamen Justizprüfungsamt - GJPA - an; daran fehle es noch. Die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers überzeugen nicht.

Anders als der Antragsteller meint, reicht es für eine Förderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG nicht aus, glaubhaft zu machen, dass er das Prüfungsverfahren bis Ende September 2007 werde abschließen können, wenn er sich im Januar 2007 zur Prüfung beim GJPA melde und zugelassen werde. Nach dieser Bestimmung genügt es nicht, dass innerhalb der Abschlusshilfedauer, also innerhalb von 12 Monaten, die Ausbildung abgeschlossen werden kann. Deshalb reicht es auch nicht aus, dass das Prüfungsamt der Humboldt-Universität dem Antragsteller am 20.Juli 2005 "zur Vorlage beim Bafög-Amt" bescheinigt hat, er könne im Lauf des Jahres 2007 die Ausbildung mit dem Staatsexamen abschließen. Ebenso wenig genügt die entsprechende Bescheinigung des GJPA vom 11. Oktober 2006. Einer Bescheinigung der - jeweils zuständigen - Prüfungsstelle bedarf es nach § 15 Abs. 3 a BAföG erst, wenn der Studierende bereits zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa angenommen, es sei immer auf die Zulassung zur Prüfung beim GJPA abzustellen. Wählt ein Studierender den Weg, zunächst die Prüfung beim GJPA und dann erst die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abzulegen, so ist nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ebenso auf die Zulassung zum letzten Teil der Abschlussprüfung - in dem Falle also auf die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung - abzustellen. Die vom Antragsgegner angenommene Ungleichbehandlung ist nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu befürchten. Da beide zur ersten juristischen Prüfung gehörende Prüfungsteile nicht nur in ihrer Reihenfolge wählbar, sondern auch getrennt zulassungspflichtig sind, ergibt sich nicht wie bei einer aus mehreren Teilen bestehenden, aber nur auf einer einzigen Zulassungsentscheidung beruhenden Abschlussprüfung die Notwendigkeit, als Zulassung zur Abschlussprüfung bereits die Zulassung vor dem ersten Prüfungsteil anzusehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. November 1993 - OVG 6 S 146.93 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1992 (BVerwGE 91,192) nicht zu entnehmen, dass im vorliegenden Falle bereits die Zulassung zur vom jeweiligen Studierenden gewählten ersten der beiden zum Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen als Zulassung zur Abschlussprüfung anzusehen ist. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gab es nach der Vorprüfung und nach der dort als entscheidend angesehenen anschließenden Zulassung zur Hauptprüfung keine weiteren Zulassungen zu einzelnen Prüfungsabschnitten. Insbesondere handelte es sich nicht um Abschnitte, die - wie hier - mit einer selbständigen Prüfung vor einer jeweils anderen dafür zuständigen Stelle abschlossen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 26. Juni 1992, FamRZ 1993, 370,371).

Nach alledem ist die Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG nicht zusteht, solange er sich noch nicht zum das Studium abschließenden Teil der Prüfung angemeldet hat und zugelassen worden ist sowie alsdann die Bescheinigung darüber beigebracht hat, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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