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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: OVG 6 S 6.06
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 S 6.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat durch ... am 3. April 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8561,80 € festgesetzt.

Gründe:

Die Wertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - in Verbindung mit §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Verbindung mit Ziffern 1.5, 41 des Streitwertkatalogs des für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, S. 1525) und Ziffer 40.1 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996 (abgedruckt u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Anh zu § 164). Dabei wurde entsprechend der Wertfestsetzungspraxis des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. u.a. Beschluss vom 1. Dezember 1997 - 6 L 58.79 -, FEVS 48, S. 370) für den Regelfall der Gegenstandswert bei den auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren betreffend laufender Sozialhilfeleistung auf den Dreimonatsbetrag der streitbefangenen Leistungen angesetzt. Hierin ist die Halbierung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges Juli 2004 bereits enthalten. Bei der Bewertung der streitbefangenen Leistungen wurde entsprechend den Angaben des Antragstellers von einem Stundensatz für das Pflegefachpersonal von 15,34 € ausgegangen und zudem berücksichtigt, dass der Antragsteller über die zeitliche Ausweitung der Pflege um 4,2 Stunden hinaus für weitere 4 Stunden eine kostenintensivere Pflege durch eine Fachkraft begehrte.

Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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